LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2010 – 14 Ta 477/09

September 29, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2010 – 14 Ta 477/09

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vermögende Partei in der Lage der bedürftigen Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz stets zu berücksichtigen, dass nach § 12 a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eins Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht.

2. Eine uneingeschränkte Beiordnung ist bei einer Klage, die mehrere Zahlungsansprüche zum Gegenstand hat, nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass für einen Teil der nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Verfahrens bildet, die Beiordnung vom Arbeitsgericht bewilligt wurde. Ob dies anders zu beurteilen ist wenn der Antrag, für den die Beiordnung erfolgt, wirtschaftlicher Schwerpunkt des Rechtsstreits ist, war nicht zu entscheiden.
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 26. Mai 2009 (3 Ca 153/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe

I.

Die Klägerin war bei dem Beklagten, der eine Einzelfirma bis zum 31. Oktober 2008 betrieb, als Sachbearbeiterin eingestellt. Die Firma wurde zum genannten Zeitpunkt aus finanziellen Gründen stillgelegt. Für die Monate September und Oktober 2008 erteilte der Beklagte Abrechnungen und zwar für September 2008 in Höhe von 1.600,00 Euro brutto und für Oktober 2008 über 1.496,17 Euro brutto. Er zahlte aber die dort ausgewiesenen Beträge nicht.

Unter dem 1. Dezember 2008 erhielt die Klägerin einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für eine arbeitsrechtliche Angelegenheit betreffend die Geltendmachung von Gehaltsansprüchen durch das Amtsgericht Olpe erteilt und wandte sich sodann an ihre spätere Prozessbevollmächtigte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2008 machte diese neben den abgerechneten Lohnforderungen für September und Oktober 2008 noch 6 Tage Urlaubsabgeltung in Höhe von 436,38 Euro brutto geltend. Der Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, dass er zur Abgeltung aller Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis die Zahlung eines Einmalbetrages von 1.000,00 Euro anbiete. Weitere Zahlungen seien ihm nicht möglich. Einwendungen gegen die Forderungen erhob er nicht. Die Klägerin lehnte das Angebot ab und forderte ihrerseits die Zahlung eines Betrages von insgesamt 2.000,00 Euro zuzüglich der Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte reagierte hierauf nicht mehr.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung der abgerechneten Forderungen für September und Oktober 2008 sowie der Urlaubsabgeltung in der o. g. Höhe. Das Arbeitsgericht hat durch die hier angefochtene Entscheidung Prozesskostenhilfe in vollem Umfang gewährt, jedoch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur für den Antrag auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung beigeordnet, im Übrigen aber eine Beiordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Klage auf Zahlung der Vergütung für die Monate September und Oktober 2008 zu Recht mangels Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO abgelehnt.

1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Da der Beklagte anwaltlich nicht vertreten war, kommt es hier allein darauf an, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts “erforderlich erscheint”. Das ist hier nicht der Fall.

Was “erforderlich erscheint”, ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip zu ermitteln. Nach diesen Grundsätzen muss die Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BVerfG, 18. März 2003, 1 BvR 329/03, ZinsO 2003, 653; 22. Juni 2007, 1 BvR 681/07, NJW-RR 2007; 1713; BAG, 18. Mai 2010, 3 AZB 9/10, juris; LAG Hamm, 29. November 2004, 18 Ta 710/04, NZA 2005, 544; 24. Februar 2010, 14 Ta 518/09, juris).

Das gebietet eine auf die jeweilige Lage bezogene Einzelfallprüfung und lässt eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn überhaupt nur in engen Grenzen zu (vgl. BAG, 18. Mai 2010, aaO; BGH, 18. Februar 2009, XII ZB 137/08, NJW-RR 2009, 794). Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilen sich vielmehr im Einzelfall nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache für den Betroffenen, sondern auch nach seiner Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen so wie sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Partei der Hilfe eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, hier: der Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichts, vergewissern kann (vgl. BVerfG, 12. April 1983, 2 BvR 1304/80, u.a., NJW 1983, 159; 19. Januar 1994, 2 BvR 2003/93, NVwZ 1994, Beilage 3, 17; BAG, 18. Mai 2010, aaO; LAG Hamm, 24. Februar 2010, aaO).

Eine Beiordnung ist aber regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, 18. März 2003, aaO; 22. Juni 2007, aaO; 6. Mai 2009, aaO; BAG, 18. Mai 2010, aaO; BGH 18. Februar 2009, aaO). Gleiches gilt, falls bereits im Gütetermin mit einer Erörterung des gesamten Streitverhältnisses durch den Vorsitzenden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) zu rechnen ist, welche die Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände verlangt und an der auch eine begüterte Partei im Interesse einer sachgerechten Rechtsverfolgung nicht ohne anwaltlichen Beistand teilnehmen wird (vgl. BAG, 18. Mai 2010, aaO). Allein die Möglichkeit, dass der Klagegegner Einwendungen erhebt, hat allerdings keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Schwierigkeit einer Sache. Dies ist jedem Zivilprozess immanent (vgl. BAG, 18. Mai 2010, aaO; LAG Hamm; 24. Februar 2010, aaO). Das kann dazu führen, dass es der antragstellenden Partei zuzumuten ist, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten. Das gilt jedoch dann nicht, wenn derartige Einwendungen nicht nur möglich, sondern auch konkret zu erwarten sind (vgl. BAG, 18. Mai 2010, aaO).

Schließlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine vermögende Partei in der Lage der bedürftigen Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte, im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz stets zu berücksichtigen, dass nach § 12a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall war für die Zahlungsklagen, soweit mit ihnen die Zahlung von Vergütung für die Monate September und Oktober 2008 verlangt wurde, die Beiordnung einer Rechtsanwältin nicht erforderlich.

a) Die Klägerin hat lediglich abgerechnete Lohnforderungen für zwei Monate eingeklagt. Einwendungen des Arbeitgebers gegen die von ihm abgerechneten Forderungen waren nicht zu erwarten. Es handelte sich um eine einfache Zahlungsklage, für deren Durchsetzung weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden. Der Arbeitgeber hatte lediglich wegen seiner auch der Klägerin bekannten Zahlungsschwierigkeiten die Lohnforderungen nicht erfüllt. Sachliche Einwendungen gegen sie hatte er nicht erhoben. Auch gegenüber der Prozessbevollmächtigten hatte er außergerichtlich das Angebot der Zahlung eines Teilbetrags von 1.000,00 Euro nur mit dem Hinweis verbunden, dass ihm weitere Zahlungen nicht möglich seien. Selbst eine wiederholte Verweigerung der Zahlung macht eine Zahlungsklage nicht schwierig, es sei denn, sie ist mit Einwänden gegen die Forderung selbst verbunden.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Ausstellung des Beratungshilfescheins nicht, dass generell von der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts auszugehen ist. Vielmehr war damit nur die nach § 1 BerHG bestehende Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung und erforderlichenfalls außergerichtlichen Vertretung gemäß § 2 Abs. 1 BerHG in dieser Angelegenheit festgestellt worden. Für eine Erforderlichkeit der Prozessvertretung in einem späteren Klageverfahren ergibt sich aus der Ausstellung eines Beratungshilfescheins nichts. Das Aufzeigen der Möglichkeit, eine Lohnforderung durch Erhebung einer Zahlungsklage unter Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichts selbst geltend zu machen, ist Bestandteil der Beratungshilfe. Es wird damit nicht von der Anwaltschaft verlangt, kostenlos die Arbeit der Rechtsantragstelle zu übernehmen, sondern die Beratungshilfe durchzuführen. Beratungshilfe dient der Klärung von Grund und Höhe des Anspruchs sowie dem Hinweis auf weitere – kostengünstige – Möglichkeiten der Rechtsverfolgung (vgl. LAG Hamm, 25. Mai 2009, 14 Ta 844/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 16. Januar 2008, 7 Ta 251/07, juris).

c) Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage war, die Klage ggf. unter Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts selbst zu erheben. Die Klägerin war bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin für die Bereiche kaufmännische Sachbearbeitung, Telefonakquise und Verschiedenes tätig und daher mit Schriftverkehr allgemein vertraut. Eine mangelnde eigene Erfahrung der Partei bei der Formulierung und Erhebung der Klage führt bei einfach gelagerten Sachen nicht generell zur Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung. Eine über hinreichende wirtschaftliche Mittel verfügende Partei würde unter Berücksichtigung ihres aus § 12a Abs. 1 ArbGG folgenden Kostenrisikos in einem solchen Fall die Möglichkeiten einer eigenständig wahrnehmbaren gerichtlichen Rechtsverfolgung und die dafür bestehenden Hilfestellungen in Erfahrung bringen und nutzen.

Die allgemeine Aufgabe des Rechtspflegers, Klagen und Klageerwiderungen aufzunehmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG), hat bei den Arbeitsgerichten in Form der als Teil der Geschäftsstellen eingerichteten Rechtsantragstellen (§ 7 ArbGG) eine Institutionalisierung erfahren. Sie leisten die für eine formal und inhaltlich richtige Klageerhebung notwendige Hilfe. Sie sind dem rechtsuchenden Publikum entweder bekannt und werden von ihm genutzt oder sind mit zumutbarem Aufwand (z.B. unter Nutzung eines Telefonbuchs und Erkundigung beim Arbeitsgericht oder durch Nutzung des Internetauftritts der Arbeitsgerichte) in Erfahrung zu bringen (vgl. LAG Hamm, 24. Februar 2010, aaO). Auf eine aktuelle subjektive Kenntnis der bedürftigen Partei von dieser Möglichkeit vor der Beauftragung eines Anwalts kommt es nicht an. Eine vermögende Partei, die aufgrund des einfachen Sachverhalts und der nach § 12a Abs. 1 ArbGG entstehenden Kostenbelastung zunächst die Wahrnehmung ihrer Rechte selbst in die Hand nimmt, würde die erforderlichen Schritte unternehmen, diese Unterstützung bei der Rechtsverfolgung in Erfahrung zu bringen (vgl. LAG Hamm, 24. Februar 2010, aaO). Dies gilt erst recht, wenn sie wie hier Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, wo ihr dieser Weg aufzuzeigen gewesen wäre.

3. Eine Beiordnung ist schließlich im vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass sie für den zugleich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung vom Arbeitsgericht bewilligt wurde. Dieser Streitgegenstand bildet nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Verfahrens und kann eine Beiordnung für die übrigen Anträge nicht rechtfertigen. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Antrag, für den die Beiordnung erfolgt, den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Rechtsstreits ausmacht, war nicht zu entscheiden.

a) Ausgangspunkt ist, wie eine begüterte Partei, die ihre Anwaltskosten selbst tragen müsste, sich in einer solchen Situation verhalten würde. Zwar erscheint es auf den ersten Blick eher unwahrscheinlich, dass eine Partei eine Trennung zwischen schwierigen und einfachen Anträgen vornehmen würde und Letztere selbst, Erstere aber durch den Rechtsanwalt verfolgen lassen würde. Rein praktisch wird sie den Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheit in dieser Sache insgesamt beauftragen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass ihr die Kostenregelung des § 12a Abs. 1 ArbGG nicht geläufig wäre. Rechtlich – und damit wertend – betrachtet ist genau dies aber zu berücksichtigen. Eine Partei wird nicht erheblich höhere Kosten für einen Anwalt gerade bei einer Lohnklage in jedem Fall selbst tragen wollen und sich um den wirtschaftlichen Ertrag ihres gerichtlichen Vorgehens bringen, wenn sie keinen rechtlichen Beistand benötigt.

Der vorliegende Fall verdeutlicht das Problem: Für einen Antrag mit einem relativ geringen Streitwert von rund 440,00 Euro kann eine (gewisse) Schwierigkeit festgestellt werden, dagegen für die Anträge mit dem erheblich höheren Streitwerts (hier rund 3.000,00 Euro) nicht. Durch die Verbindung des schwierigen Teils des Rechtsstreits mit einfachen Streitgegenständen würde die Partei einen erheblichen Aufwand ohne konkreten Nutzen und einen teilweisen wirtschaftlichen Verlust des ihr ohne Weiteres zustehenden Anspruches erleiden. Eine kostenbewusste Partei, die selbst die Kosten der Prozessführung trägt bzw. wegen § 12a ArbGG insbesondere ihre Anwaltskosten selbst im Falle des Obsiegens tragen muss, wird in einem solchen Fall davon absehen, einen Anwalt mit der Durchsetzung der Gesamtforderung zu beauftragen.

Zudem würde es durch eine kleine schwierige Forderung ermöglicht, zu Lasten der Staatskasse erheblich höhere Gebührenansprüche des Bevollmächtigten zu begründen. Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe. Diese besteht allein darin, der unbemittelten Partei in gleichem Maß die Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen wie einer begüterten Partei.

b) Zwar mag es opportun sein, mehrere Anträge, sei es von vornherein im Wege der Klagehäufung, sei es im Nachhinein im Wege der Klageerweiterung in einem Rechtsstreit anzubringen. Allerdings ist es geboten, im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur das Interesse des einzelnen Rechtssuchenden, sondern auch die Belange des allgemeinen Wohls im Blick zu haben (vgl. LAG Hamm, 2. November 2006, 5 Ta 606/06, n.v.). Eine Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten der Rechtsverfolgung ist daher erst dann gerechtfertigt, wenn der bedürftigen Partei andere oder weitere Anstrengungen, ohne diese Hilfe in ihrer Lage zurechtzukommen, nicht mehr zumutbar sind. Hier besteht nicht nur ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für welche staatlichen Leistungen er unter welchen Voraussetzungen welche Finanzmittel bereit stellt. Vielmehr haben auch die Gerichte die Subsidiarität von Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge bei der Auslegung der dafür einschlägigen Regelungen zu berücksichtigen. Es geht nicht um die Einführung eines Finanzierungsvorbehalts für gesetzlich vorgesehene Leistungen im Wege gerichtlicher Interpretation, sondern um den bei einer Auslegung der einen Leistungsanspruch gegen die Allgemeinheit begründenden Norm zu berücksichtigenden Sinn und Zweck der Leistung. Dies gilt auch bei der Bestimmung der Voraussetzungen, wann die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren erforderlich ist, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist. (vgl. LAG Hamm, 24. Februar 2010, aaO).

c) Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass eine Erhebung von Ansprüchen in einer gesonderten Klage statt im Wege der Klageerweiterung oder der objektiven Klagehäufung mutwillig ist (vgl. LAG Hamm, 27. März 2008, 4 Ta 443/07, n.v.; 13. August 2008, 7 Ta 459/08, n.v.; 5. Mai 2010, 14 Ta 78/10, n.v.; vgl. auch LAG Düsseldorf, 12. August 1985, 7 Ta 282/85, LAGE ZPO § 114 Nr. 7; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rdnr. 456; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 114 ZPO Rdnr. 35), steht einer Verweigerung der Beiordnung für einfache Klagen nicht entgegen.

a) Die Partei ist zum Einen nicht darauf angewiesen, in einem getrennten Verfahren ihre Ansprüche zu verfolgen. Sie kann im anhängigen Rechtsstreit die dem Bevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht auf den schwierigen Streitgegenstand beschränken und die einfachen Forderungen selbst verfolgen.

Gemäß § 83 Abs. 1 ZPO unterbindet im Anwaltsprozess eine – mitzuteilende – Beschränkung der erteilten Vollmacht im Außenverhältnis gegenüber Gegner und Gericht nur die Möglichkeit des Prozessbevollmächtigten zum Vergleichsabschluss, Verzicht oder Anerkenntnis für die von ihm vertretene Partei (vgl. näher Musielak/Weth, ZPO, 7. Auflage, 2009, § 83 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, aaO, § 83 ZPO Rdnr. 1), Insbesondere kann die Vollmacht nicht wirksam auf einzelne Anträge beschränkt werden (vgl. BGH, 9. Dezember 1985, II ZR 5/85, NJW 1987, 130 , Zöller/Vollkommer, aaO).

Dagegen ist im Parteiprozess gemäß § 83 Abs. 2 ZPO die Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Prozesshandlungen möglich. Ein solcher Parteiprozess ist das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren. Einer Partei ist es damit möglich, neben dem Klageanspruch, für welchen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt, weitere einfache Forderungen selbst im Verfahren klageweise geltend zu machen. Sie muss dazu nur durch eine ausdrückliche Mitteilung gegenüber dem Gegner und dem Gericht die Beschränkung und ihren Umfang mitteilen. Mag ein solcher Weg in der Praxis ungewöhnlich sein, ist er rechtlich zulässig und würde von einer kostenbewussten vermögenden Partei, welche die aus § 12a Abs. 1 ArbGG folgende Kostenlast berücksichtigt, auch beschritten.

b) Darüber hinaus ist es der Partei zumutbar, in zwei getrennten Rechtsstreiten die schwierige Forderung mit anwaltlicher Unterstützung, dagegen die einfache Forderung selbst zu verfolgen. In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht gemäß § 11 GKG nicht wie sonst in Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Verpflichtung, gemäß § 12 GKG einen Vorschuss zwecks Zustellung der Klage zu zahlen. Nach § 22 Abs. 2 GKG existiert in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht die gemäß § 22 Abs. 1 GKG geregelte Kostenhaftung desjenigen, welcher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung dem Gegner die Kosten auferlegt (§ 29 Nr. 1 GKG ) oder dieser durch Erklärung oder im Vergleich die Kosten übernommen hat (§ 29 Nr. 2 GKG). Zudem entfällt die Verfahrensgebühr bei einer Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung (Nr. 8210 Anm. 2 KV Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Insoweit besteht bei einfachen Zahlungsforderungen in Konstellationen wie den vorliegenden kein reales Kostenrisiko. Kommt es wider Erwarten doch zu materiellrechtlichen Einwendungen des Prozessgegners, kann die Partei die Verbindung sowie nach Verbindung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung auf den verbundenen Teil beantragen. Auch dies ist ein Weg, den eine vermögende Partei im Hinblick auf § 12a ArbGG beschreiten würde.

4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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