LAG Hamm, Beschluss vom 06.11.2009 – 10 TaBV 179/08

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 06.11.2009 – 10 TaBV 179/08

Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.11.2008 – 2 BV 27/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von Helfern an Rollenschneidern.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb der Verpackungsindustrie ca. 400 Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet, der aus neun Personen besteht.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, die nicht tarifgebunden ist, wurden früher aus historischen Gründen in Teilbereichen der Fertigung die Tarifverträge der Druckindustrie angewandt. Aufgrund von mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Vereinbarungen wendet die Arbeitgeberin seit längerer Zeit die Tarifverträge der Papierverarbeitung, insbesondere den Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – im Folgenden: LRTV – an. In Teilbereichen erzielten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat keine Einigung über die Eingruppierung bestimmter Mitarbeiter in die entsprechenden Lohngruppen des LRTV. Offen waren insbesondere die Eingruppierung der Maschinenführer am sogenannten Rollenschneider, die der am Rollenschneider eingesetzten Hilfskräfte sowie die Eingruppierung weiterer Mitarbeiter, die im Bereich der Herstellung von Zigarettenschachteln eingesetzt sind.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehrere sogenannte Rollenschneider verschiedener Bauart vorhanden, deren Aufgabe es ist, auf große Rollen in mehrere Bahnen – vorrangig für Teebeutel (vgl. 34 d. A.) – bedruckte Rollen in die einzelnen Bahnen zu trennen. Zu diesem Zweck wird eine große Rolle eingangs der Maschine durch den sogenannten Maschinenführer unter Mithilfe des Helfers am Rollenschneider fixiert. Anschließend wird das auf der Rolle befindliche Papier in die Maschine eingeführt. In der Maschine befinden sich – entsprechend der Zahl der zu schneidenden Rollen – unterschiedlich viele Messer. Das auf der Rolle befindliche Papier durchläuft sodann mit hoher Geschwindigkeit die Maschine und wird am Ausgang der Maschine mit den dann auf Bahnbreite getrennten Papierstreifen wieder auf einzelne Rollen gespult.
Bei einem Auftragswechsel wird die Maschine vom Maschinenführer – unterstützt von einem Helfer – neu eingerichtet. Der Rollenwechsel erfolgt mit technischer Unterstützung durch den Einsatz eines Scherenhubwagens gemeinschaftlich durch den Helfer und den Maschinenführer.
Die im Betrieb der Arbeitgeberin etwa 14 Helfer beschäftigten Mitarbeiter, die neben dem Maschinenführer an vier Rollenschneidern im Schichtbetrieb eingesetzt sind, haben folgende Tätigkeiten zu verrichten:
“Material zum Schneiden bereitstellen Hülsen selbständig schneiden und etikettieren
Rollen auseinander schlagen und das geschnittene Material von Hand entnehmen Fertige Paletten der Logistik zuführen Rollen auspacken und zum Schneiden vorbereiten Volle Bügelpaletten einbinden und entsorgen Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten”
Ob die Helfer dem jeweiligen Maschinenführer am Rollenschneider auch beim weiteren Einrichten der Maschine helfen und den Maschinenführer bei kurzfristiger Abwesenheit vertreten, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Seit Jahren ist im Betrieb der Arbeitgeberin jeweils ein Rollenschneider pro Schicht mit einem Maschinenführer und einem Helfer besetzt. Aus Anlass der arbeitgeberseitigen Überlegung, einen Helfer gleichzeitig an zwei Rollenschneidern einzusetzen, fand im Mai 2005 im Arbeitsbereich der Rollenschneider eine Beurteilung durch den Facharzt für Arbeitsmedizin, Herrn J1-C1 B4, nach der Lastenhandhabungsverordnung statt. Nach dieser Beurteilung vom 04.04.2005 (Bl. 14 f. d. A.) beurteilte der Facharzt für Arbeitsmedizin B4 die Belastung für den einzelnen Helfer mit 20 Punkten. Dies stellt in einer Skala von 1 bis 4 den zweitniedrigsten Wert dar und wird vom Gutachter wie folgt beschrieben:
“Erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung ist bei vermindert belastbaren Personen möglich. Für diesen Personenkreis sind Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll.”
Auf den weiteren Inhalt der Beurteilung vom 04.04.2005 (Bl. 14. f. d. A) wird Bezug genommen.
Von der seinerzeitigen Überlegung, jeweils einen Helfer an zwei Rollenschneidern einzusetzen, nahm die Arbeitgeberin wieder Abstand. Auch derzeit wird jeweils ein Helfer an einem Rollenschneider pro Schicht eingesetzt.
Über die Eingruppierung der Helfer am Rollenschneider fanden seit dem Jahre 2007 Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin statt. Im Rahmen dieser Verhandlungen schlug die Arbeitgeberin die Eingruppierung der Helfer am Rollenschneider in die Lohngruppe III LRTV vor. Eine Einigung ließ jedoch zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin nicht erzielen. Die Beteiligten einigten sich nach Abschluss der Verhandlungen schließlich darauf, hinsichtlich zweier Helfer am Rollenschneider das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 (Bl. 8 f. d.A.), dem Betriebsrat zugegangen am 20.02.2008, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Maschinenführer am Rollenschneider, unter anderem der Mitarbeiter J2 F3 und R1 W4, in die Lohngruppe II LRTV.
Mit Schreiben vom 25.02.2008 (Bl. 10, 12 d. A.) verweigerte der Betriebsrat die erbetene Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter F3 und W4 in die Lohngruppe II LRTV und führte unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG und unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Facharztes B4 aus, von den Helfern müssten täglich mehrere Tonnen an Material von Hand bewegt werden, dies seien Arbeiten mit besonderen Belastungen. Darüber hinaus würden die Helfer dem jeweiligen Maschinenführer beim Einrichten der Maschine helfen und ihn auch bei kurzfristiger Abwesenheit vertreten. Danach sei eine Eingruppierung der Helfer in die Lohngruppe IV LRTV maßgebend.
Mit dem am 28.04.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin daraufhin die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter F3 und W4 in die Lohngruppe II LRTV geltend.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, für die Helfer am Rollenschneider sei die Lohngruppe II LRTV die zutreffende Lohngruppe. Die Kenntnisse, die ein Helfer am Rollenschneider zur Erledigung der unstreitigen Helfertätigkeiten benötige, seien innerhalb von einer Woche zu erlernen. Insbesondere sei keine dreimonatige Einweisung erforderlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Helfer dem jeweiligen Maschinenführer nicht beim Einrichten der Maschine helfen und auch keine Vertretung des Maschinenführers bei kurzfristiger Abwesenheit wahrnehmen würden. Falls während einer kurzfristigen Abwesenheit des Maschinenführers Probleme an der Maschine aufträten, werde die Maschine einfach angehalten. Das Einrichten der Maschine sei allein Aufgabe des Maschinenführers. Die Helfer verrichteten allenfalls kleine Handreichungen. Auch die Qualitätskontrolle erfolge durch den Maschinenführer. Die Helfer müssten auch nicht über Kenntnisse über die zu verarbeitenden Materialien verfügen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats komme auch nicht eine höhere Eingruppierung aufgrund besonderer Belastungen nach § 4 LRTV in Betracht. Beim Rollenwechsel habe der Helfer durch den Einsatz eines Scherenhubwagens technische Unterstützung. Auch insoweit erfordere die Tätigkeit des Helfers am Rollenschneider keine besondere körperliche Belastung, die hinsichtlich Körperhaltung oder Arbeitswiderstand erheblich über normale Belastungen hinaus gehe. Änderungen im Tätigkeitsbereich der Helfer hätten sich seit der gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes B4 lediglich insoweit ergeben, als derzeit die Tätigkeiten der Helfer in der Summe sogar körperlich weniger beanspruchend seien, weil der Fertigungsbereich Gebindepapier (schwerere Papiere) inzwischen entfallen sei. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Untersuchung des Arbeitsmediziners B4 geplant gewesen, durchschnittlich 1,5 Arbeitnehmer pro Rollenschneider einzusetzen; nach wie vor seien aber am Rollenschneider jeweils ein Maschinenführer und ein Helfer eingesetzt; auch insoweit seien die Belastungen gesunken.
Im Übrigen seien Gegenstand des Verfahrens nur diejenigen Gründe, mit denen der Betriebsrat seine Zustimmung schriftlich verweigert habe.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer J2 F3 sowie R1 W4 in die Lohngruppe II, ab dem 18. Lebensjahr des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Helfer am Rollenschneider seien sämtlich in die Lohngruppe IV LRTV einzugruppieren.
Hierzu hat er behauptet, die Helfer verträten den Maschinenführer bei kurzfristiger Abwesenheit und würden ihm auch beim Einrichten der Maschine helfen. Um die Tätigkeiten am Rollenschneider insgesamt kennenzulernen, sei eine dreiwöchige Einweisungszeit unzureichend. Die Tätigkeit der Helfer am Rollenschneider erfordere fachliche Kenntnisse sowohl im Hinblick auf die zu bedienende Maschine als auch im Hinblick auf die zu verarbeitenden Materialien. Diese fachlichen Kenntnisse könnten nicht innerhalb von drei Wochen erworben werden. Die Mitarbeiter am Rollenschneider seien auch für die Maßhaltigkeit der Rollen und für die Qualitätsmerkmale verantwortlich. Eine Endkontrolle finde nicht mehr statt. Aufgabe des Helfers am Rollenschneider sei es auch, die Hülsen, auf die die Rollen aufgespult würden, in der richtigen Breite zuzuschneiden. Dafür, dass diese Tätigkeit ordnungsgemäß stattfinde, trage allein der Helfer die Verantwortung.
Insoweit könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Arbeitgeberin anlässlich der Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Eingruppierung der Helfer am Rollenschneider selbst davon ausgegangen sei, dass die Helfer in die Lohngruppe III LRTV einzugruppieren seien. Die Arbeitgeberin habe seinerzeit, wie der Betriebsrat behauptet hat, selbst vorgeschlagen, die Helfer am Rollenschneider nach einem halben Tätigkeitsjahr in die Lohngruppe IV LRTV einzugruppieren.
Der Betriebsrat hat ferner die Auffassung vertreten, die Helfer der am Rollenschneider seien nach § 4 Nr. 1 LRTV wegen der mit besonderen körperlichen Belastungen verbundenen Tätigkeiten eine Lohngruppe höher, mithin in die Lohngruppe IV LRTV, einzugruppieren. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 LRTV seien erfüllt. Eine Doppelrolle wiege 15 bis 22 kg, dieses Gewicht müsse der Helfer bei der Abnahme der geschnittenen Rollen bewegen. In einer Schicht erfolgten ca. 30 Rollenwechsel; da eine große Rolle aus 11 bis 16 Einzelrollen bestehe, müsse bei einer anzunehmenden durchschnittlichen Rollenzahl von 14 Rollen pro Schicht ein durchschnittliches Gewicht von ca. 4 t Papier bewegt werden. Dies stelle eine erhebliche körperliche Belastung im Sinne des § 4 Nr. 1 LRTV dar.
Im Übrigen befinde sich der vom Arbeitsmediziner B4 in seiner Stellungnahme vom 04.04.2005 ermittelte Punktwert nur knapp der Obergrenze des Bereichs, in dem erhöhte Belastungen festgestellt worden seien; mit 20 Punkten liege die Bewertung oberhalb des Mittelwertes von 17,5 Punkten.
Durch Beschluss vom 07.11.2008 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Helfer am Rollenschneider seien in die Lohngruppe II LRTV einzugruppieren. Bei deren Tätigkeit am Rollenschneider handele es sich um Arbeiten, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund einer Einweisung erforderten. Der Betriebsrat habe selbst nicht dargelegt, dass für die Tätigkeit des Helfers am Rollenschneider eine Aneignungszeit von drei Monaten erforderlich sei. Die Tätigkeit des Helfers am Rollenschneider sei auch keine Tätigkeit mit besonderer körperlicher Belastung im Sinne des § 4 Nr. 1 LRTV. Dies ergebe sich bereits aus der Beurteilung durch den Facharzt Arbeitsmedizin B4. Dieser habe zwar eine erhöhte Belastung festgestellt, nicht jedoch eine Belastung, die erheblich über das normale Maß hinaus gehe.
Gegen den dem Betriebsrat am 17.11.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 08.12.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17.02.2008 mit dem am 17.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat ist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags nach wie vor der Auffassung, die Mitarbeiter F3 und W4 seien in die Lohngruppe IV LRTV einzugruppieren. Das Arbeitsgericht habe wesentliche Argumente des Betriebsrates bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
Die Helfer am Rollenschneider hätten nämlich zusammen mit dem Maschinenführer dafür Sorge zu tragen, dass der Rollenschneider laufe. Bei Störungen müssten sie die Maschine sofort anhalten, bei leichteren Störungen Fehler selbst beheben. In schwierigeren Fällen seien die Störungen gemeinsam mit dem Maschinenführer zu beseitigen. Der Betriebsrat behauptet weiter, die Helfer hätten auch eine gewisse Verantwortung für das Ergebnis ihrer Tätigkeit. Sie seien für die Qualität der von ihnen geschnittenen Rollen verantwortlich. Während des Umspulungsprozesses müssten sie mit einem sogenannten “Blitzer” überprüfen, ob der sogenannte Schneidepasser maßhaltig sei. Diese Tätigkeit müssten sie ständig, während des Umspulvorganges mindestens drei bis vier Mal, vornehmen. Eine darauffolgende Qualitätskontrolle finde nur im Ansatz und allenfalls in Stichproben statt. Zugleich werde die Ware aber schon verpackt. Dies bedeute in vielen Fällen, dass die Ware schon an den Kunden ausgeliefert sei, bevor überhaupt eine abschließende Endkontrolle vorgenommen worden sei. Insoweit obliege die laufende Verantwortung bei den Maschinenführern und auch bei den Helfern. Auch wenn der Maschinenführer das jeweils zu erstellende Prüfprotokoll (Bl. 136 d. A.) zu unterzeichnen habe, beruhe dieses Protokoll jedoch nicht ausschließlich auf Wahrnehmungen oder Prüftätigkeiten des Maschinenführers selbst, weil dieser nicht ständig an der Maschine anwesend sei. Auch insoweit liege ein Teil der Verantwortung bei den Helfern.
Der Betriebsrat behauptet ferner, der Mitarbeiter J2 F3 habe auf die Frage, wie lange seine Einarbeitungszeit am Rollenschneider gedauert habe, mitgeteilt, er habe ca. 10 Wochen benötigt. Der Helfer M7 S7 habe den Zeitraum auf mindestens vier Monate beziffert. Ferner seien die Maschinenführer über die Dauer der Einarbeitungszeit der Helfer am Rollenschneider befragt worden. Herr T2 habe mitgeteilt, dass nach seiner Einschätzung ein ungelernter Arbeiter für die 100%ige Beherrschung der Helfertätigkeit eine Einarbeitungszeit von ca. vier Monaten benötige, Herr K2 habe diesen Zeitraum auf ca. sechs Monate beziffert.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Maschinenhelfertätigkeit nicht aufgrund einer bloßen Einweisungszeit von drei Wochen ausgeübt werden könne. Ein unqualifizierter Arbeitnehmer brauche einen längeren Zeitraum als drei Wochen.
Der Betriebsrat ist ferner weiter der Auffassung, dass die Helfer am Rollenschneider einer erhöhten körperlichen Belastung ausgesetzt seien, die erheblich über das normale Maß hinausgehe. Es seien gerade die Helfer, die am Rollenschneider die schweren körperlichen Arbeiten ausübten. Lediglich zu ca. 25 % führten die Maschinenführer schwere körperliche Arbeiten aus. Insoweit sei die Bewertung durch den Facharzt für Arbeitsmedizin B4 mit 20 Punkten unzutreffend. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Stellungnahme des Facharztes B4 erstellt worden sei, als man mit weniger Helfern am Rollenschneider habe auskommen wollen.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.11.2008 – 2 BV 27/08 – den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält nach wie vor Lohngruppe II LRTV für die zutreffende Lohngruppe für die Helfer am Rollenschneider. Dies habe das Arbeitsgericht zu Recht erkannt. Eine Eingruppierung in die Lohngruppe III LRTV komme nicht in Betracht, weil die Helfer keine Arbeiten ausübten, die eine dreimonatige Unterweisung erfordere, um die notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erwerben; sie würden auch keine bestimmte Verantwortung für Betriebsmittel bzw. das Arbeitsprodukt tragen. Aus welchen Gründen die Tätigkeit der Helfer einer Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten erfordere, sei auch in der Beschwerdeinstanz vom Betriebsrat nicht dargelegt worden. Welche Tätigkeiten unstreitig von den Helfern am Rollenschneider zu verrichten seien, habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss niedergelegt. Darüber hinausgehende Tätigkeiten übten die Helfer nicht aus. Der Hinweis des Betriebsrats darauf, dass auch die Helfer bei Störungen dafür Sorge trügen, dass die Maschine sofort angehalten werde, damit keine größeren Beschädigungen aufträten, sei eine Selbstverständlichkeit. Die Helfer hätten eben keine Verantwortung für das Ergebnis ihrer Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe III LRTV. Für die Qualität der geschnittenen Rollen sei allein der Maschinenführer verantwortlich. Er habe durch die Unterschrift auf dem Prüfprotokoll auch für die Qualität gerade zu stehen. Dass im Übrigen auch der Helfer am Rollenschneider wie jeder andere Mitarbeiter für die von ihm zu erledigenden Tätigkeiten verantwortlich sei, sei eine Selbstverständlichkeit. Auch der Hinweis des Betriebsrats auf die Nutzung des sogenannten Blitzers führe nicht zu einer höheren Verantwortung. Hierbei handele es sich um ein Gerät, das in erster Linie der jeweilige Maschinenführer nutze, weil er im Sinne des Prüfberichts für die ordnungsgemäße Qualität verantwortlich sei. Auch wenn im Einzelfall ein Helfer den Blitzern nutze, ergebe sich hieraus keine bestimmte Verantwortung für das Arbeitsprodukt, hierfür habe der Maschinenführer einzustehen. Eine bestimmte Verantwortung für Betriebsmittel bzw. für das Arbeitsprodukt hätten die Helfer gerade nicht. Soweit der Betriebsrat im Schriftsatz vom 02.07.2009 auf weitere Tätigkeiten eingehe, die am Rollenschneider anfielen, handele es sich um Tätigkeiten, welche der Maschinenführer wahrzunehmen habe, nicht der Helfer. Dies gelte für die Schneidtoleranzen, für die Materialstärke, für die Schneidanweisungen, für den Etikettenausdruck, für die Beachtung der Vorgabe der Lauftasche und die Beurteilung des Druckbildes und des Passers. Dies seien sämtlich Tätigkeiten des Maschinenführers, sie stünden nicht im Verantwortungsbereich des Helfers. Lediglich bei den Packanweisungen habe der Helfer zu beachten, wie viele Rollen auf eine Palette zu laden seien. Hieraus ergebe sich jedoch nicht eine größere Einarbeitungszeit von mehr als drei Wochen.
Die Arbeitgeberin ist ferner der Auffassung, dass eine höhere Eingruppierung als in die Lohngruppe II LRTV sich auch nicht aus § 4 Nr. 1 LRTV ergebe. Die Tätigkeiten der Helfer seien eben nicht mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden, die erheblich über normale Belastungen hinausgingen. Derartiges ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des Arbeitsmediziners B4. Die Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin B4 beruhe gerade darauf, dass seinerzeit beabsichtigt gewesen sei, einen Helfer an zwei Rollenschneidern einzusetzen. Nach wie vor werde aber der Einsatz der Helfer am Rollenschneider derart gehandhabt, dass jeweils ein Helfer und ein Maschinenführer an einem Rollenschneider eingesetzt werden. Insoweit liege eine besondere körperliche Belastung, die erheblich über normale Belastungen hinaus gehe, bei der Tätigkeit der Helfer am Rollenschneider nicht vor. Dies habe auch Herr B4 in seiner gutachterlichen Stellungnahme festgestellt.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter F3 und W4 in die Lohngruppe II LRTV des im Betrieb der Arbeitgeberin anzuwendenden Lohnrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – LRTV – stattgegeben.
I.
1. Die von der Arbeitgeberin gestellten Anträge sind nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 BetrVG, nämlich die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiter F3 und W4 streitig.
2. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und Beteiligung des Betriebsrates im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Die von der personellen Maßnahme betroffenen Mitarbeiter F3 und W4 waren im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, 17.05.1983 – 1 ABR 50/80 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG, 20.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG 24. Aufl., §99 Rn. 288; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.). Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die Richtigkeit ihrer Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen lassen.
II.
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
1. Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Ein- bzw. Umgruppierung der betroffenen Mitarbeiter F3 und W4.
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Ein- und Umgruppierung einzuholen.
Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht, sind erfüllt.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich auch um eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Unter Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung, also eine Neueingruppierung zu verstehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG, 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG, 17.06.2008 – 1 ABR 37/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 126; BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07 – NZA 2009, 627; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 4). Hiernach waren aufgrund der Anwendbarkeit des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie -LRTV- die Helfer am Rollenschneider umzugruppieren.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG, 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG, 17.06.2008 – 1 ABR 39/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 96 m.w.N.).
Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren auch ordnungsgemäß mit Schreiben vom 18.02.2008 eingeleitet und den Betriebsrat über die beabsichtigte Umgruppierung hinreichend informiert. Die Schreiben vom 18.02.2008 enthalten die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter und die Auffassung der Arbeitgeberin, welche Lohngruppe aus der Tätigkeit folgt.
2. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Umgruppierungen der betroffenen Mitarbeiter F3 und W4 gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vor.
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 25.02.2008 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Schreiben vom 25.02.2008 sind jeweils schriftlich abgefasst und ordnungsgemäß unterzeichnet worden, § 126 BGB.
Auch die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eingehalten.
Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerungen auch hinreichend begründet. Er hat sie darauf gestützt, dass nach seiner Auffassung die Eingruppierung der Mitarbeiter F3 und W4 nicht in die Lohngruppe II LRTV, sondern in die Lohngruppe IV LRTV erfolgen müsse. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, 26.01.1988 – 1 AZR 531/86 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, 27.06.2000 – 1 ABR 36/99 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27). Unbeachtlich ist eine Begründung nur dann, wenn sie offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt.
In den Schreiben vom 25.02.2008 hat der Betriebsrat die Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG in Anspruch genommen. Der Betriebsrat hat ausdrücklich geltend gemacht, dass die Eingruppierung in die Lohngruppe II LRTV unzutreffend sei und eine Eingruppierung in die Lohngruppe IV LRTV erfolgen müsse. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist immer dann zu prüfen, wenn der Betriebsrat geltend macht, die vorgesehene Eingruppierung entspreche nicht den im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen (BAG, 28.01.1986 – 1 ABR 8/84 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 32).
Gegen eine hinreichende Begründung der Zustimmungsverweigerung spricht auch nicht, dass der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren ergänzende Gründe dafür angegeben hat, dass die Eingruppierung der Helfer am Rollenschneider in die Lohngruppe II LRTV unzutreffend ist. Zwar ist ein Betriebsrat mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen (BAG, 15.04.1986 – 1 ABR 55/84 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG, 28.04.1998 – 1 ABR 50/97 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18; BAG, 11.06.2002 – 1 ABR 43/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118 m.w.N.). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Betriebsrat zu einem ordnungsgemäß in Bezug genommenen Zustimmungsverweigerungsgrund im Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht weitere Argumente anführt. Um eine hinreichende Begründung für eine Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzunehmen, müssen nicht alle Einzelargumente, die die Zustimmungsverweigerung begründen, bereits im Zustimmungsverweigerungsschreiben konkret genannt werden.
3. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiter F3 und W4 in die Lohngruppe II LRTV zu Unrecht verweigert. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor.
a) Der Betriebsrat kann sich nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berufen. Die beabsichtigte Umgruppierung der Helfer am Rollenschneider in die Lohngruppe II LRTV ist nicht tarifwidrig. Die Eingruppierung in die Lohngruppe II LRTV entspricht den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Helfer am Rollenschneider. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung ausgeführt.
aa) Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit der Helfer am Rollenschneider F3 und W4 grundsätzlich unter die Lohngruppe II LRTV und nicht unter die Lohngruppe III LRTV fällt.
In die Lohngruppe II LRTV sind Mitarbeiter eingruppiert, die Arbeiten ausführen, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund einer Einweisung erfordern.
Demgegenüber erfordert die Eingruppierung in die Lohngruppe III LRTV Arbeiten, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse und entweder bestimmte Verantwortung für Betriebsmittel bzw. Arbeitsprodukt oder Konzentration erfordern.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die unstreitige Tätigkeit der Helfer am Rollenschneider, wie sie vom Betriebsrat im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 25.02.2008 selbst angegeben ist, Tätigkeiten sind, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund einer Einweisung erfordern. Die unstreitig den Helfern zugewiesenen Tätigkeiten sind keine Arbeiten, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse im Sinne der Lohngruppe III LRTV erfordern.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 2 LRTV selbst festgelegt, wie lange die jeweilige Einweisung bzw. Unterweisung der Mitarbeiter dauern muss, um in eine der Lohngruppen II bis V LRTV eingruppiert zu werden. Eine Einweisung in die Lohngruppe II LRTV erfordert danach in der Regel eine Aneignungszeit von drei Wochen. Die Unterweisung im Sinne der Lohngruppe III LRTV erfordert demgegenüber regelmäßig eine Aneignungszeit von drei Monaten.
Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten, die die Helfer am Rollenschneider unstreitig ausüben, eine Unterweisung hinsichtlich der Betriebsmittel, der Arbeitsabläufe und der Materialien von regelmäßig drei Monaten erfordert. Soweit die Helfer am Rollenschneider Material zum Schneiden bereitstellen, fertige Paletten der Logistik zuführen, Rollen auspacken und zum Schneiden vorbereiten, volle Bügelpaletten einbinden und entsorgen, den Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten müssen, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor, dass diese Tätigkeiten einer Einweisungszeit von regelmäßig drei Monaten bedarf. Auch das selbständige Schneiden der Hülsen, auf die die Rollen aufgespult werden, und die Etikettierung dieser Hülsen kann innerhalb von wenigen Wochen gelernt werden; hierfür bedarf es keiner dreimonatigen Unterweisung und des Erwerbs von fachlichen Kenntnissen im Sinne der Lohngruppe III LRTV.
Der Betriebsrat hat sowohl erstinstanzlich wie auch mit seiner Beschwerdebegründung selbst keinen Zeitraum genannt, den er für erforderlich gehalten hat, damit die Helfer am Rollenschneider die ihnen unstreitig zugewiesenen Arbeiten verrichten können. Soweit der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 02.07.2009 behauptet hat, ein Helfer sowie einige Maschinenführer hätten den Zeitraum der Einarbeitung auf mindestens vier Monaten beziffert, erscheint dieses Vorbringen substantiiert. Es ist nämlich nicht substantiiert dargelegt worden, welche fachlichen Kenntnisse innerhalb dieses behaupteten Einarbeitungszeitraums erworben werden mussten.
Auch das streitige Vorbringen des Betriebsrats hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit der Helfer am Rollenschneider rechtfertigt eine Eingruppierung in die Lohngruppe III LRTV nicht. Dies gilt insbesondere für die Behauptung des Betriebsrats, die Helfer am Rollenschneider müssten dem Maschinenführer beim Einrichten der Maschinen helfen und ihn bei kurzfristiger Abwesenheit vertreten, sie seien selbst für die Qualität der von ihnen geschnittenen Rollen verantwortlich und müssten mit dem sogenannten “Blitzer” überprüfen, ob der Schneidepasser maßhaltig sei. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen des Betriebsrats aus dem Schriftsatz vom 02.07.2009, wonach die Helfer auch die Tätigkeiten der Maschinenführer kennen müssten, weil sie beim Einrichtevorgang unterstützend und an den meistens Arbeitsgängen auch unmittelbar beteiligt seien. Selbst wenn für dieses – streitige – Vorbringen zu Gunsten des Betriebsrats angenommen wird, dass es sich dabei um Arbeiten handele, die durch eine dreimonatige Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse erforderten, liegt insoweit die zweite Voraussetzung, die für eine Eingruppierung in die Lohngruppe III LRTV erforderlich ist, nicht vor. Die Lohngruppe III LRTV erfordert nämlich neben den durch eine dreimonatige Unterweisung erworbenen fachlichen Kenntnissen weiter entweder eine bestimmte Verantwortung für die Betriebsmittel bzw. das Arbeitsprodukt oder eine entsprechende Konzentration. Diese weitere Voraussetzung liegt auch hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Beteiligten nicht vor. Auch nach dem Vorbringen des Betriebsrats kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Helfer am Rollenschneider eine bestimmte Verantwortung für Betriebsmittel bzw. Arbeitsprodukt im Sinne der Lohngruppe III LRTV haben. Dies gilt selbst dann, wenn als richtig unterstellt wird, dass die Helfer dem Maschinenführer beim Einrichten der Maschinen helfen und ihn bei kurzfristiger Abwesenheit vertreten. Die Helfer am Rollenschneider haben nämlich auch trotz einer unterstellten Mithilfe beim Einrichten der Rollenschneider und einer der gelegentlichen Vertretung der Maschinenführer keine Verantwortung für die Betriebsmittel bzw. das Arbeitsprodukt. Für die Qualität der geschnittenen Rollen ist allein der Maschinenführer verantwortlich. Dass der Maschinenführer die Verantwortung für die Qualität der geschnittenen Rollen hat, zeigt sich an dem vom Betriebsrat selbst vorgelegten Prüfnachweis Rollenschneider (Bl. 136 d. A.). Durch die Unterschrift des Maschinenführers auf diesem Prüfprotokoll hat dieser für die Qualität der geschnittenen Rollen gerade zu stehen. Dieser Umstand war jedenfalls in den Zustimmungsersetzungsverfahren, in denen es um die Eingruppierung der Maschinenführer am Rollenschneider und von bestimmten Facharbeitern ging (vgl. die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 09.10.2009 – 10 TaBV 165/08 und 10 TaBV 43/09 -) unstreitig. Durch die Unterschrift unter die Prüfprotokolle übernehmen die Maschinenführer – nicht die Helfer – die Verantwortung für die Qualität des von ihnen hergestellten Produkts.
Hinzu kommt, dass nach dem Vorbringen des Betriebsrats nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den streitigen Tätigkeiten der Helfer am Rollenschneider, bei der Hilfe des Maschinenführers beim Einrichten der Maschine und der Vertretung des Maschinenführers bei kurzfristiger Abwesenheit, nicht um die überwiegende Tätigkeit des Helfers am Rollenschneider handelt. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 LRTV, wonach die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten ausübt, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen sind. Selbst nach dem Vorbringen des Betriebsrats vertritt der Helfer am Rollenschneider den Maschinenführer aber nur bei kurzfristiger Abwesenheit, regelmäßig ist ein Rollenschneider mit einem Maschinenführer und einem Helfer besetzt. Die überwiegende Tätigkeit des Helfers am Rollenschneider besteht unstreitig in den Tätigkeiten, die der Betriebsrat selbst in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 25.02.2008 angegeben hat.
bb) Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass eine Eingruppierung des Helfers am Rollenschneider in die Lohngruppe III LRTV auch nicht nach § 4 Nr. 1 LRTV vorgenommen werden kann.
Nach § 4 Nr. 1 LRTV sind Tätigkeiten mit besonderen körperlichen Belastungen, die hinsichtlich Körperhaltung oder Arbeitswiderstand (Gewicht), jeweils unter Berücksichtigung von Zeitdauer und Häufigkeit, erheblich über normale Belastungen hinausgehen, eine Lohngruppe höher als vergleichbare Tätigkeiten ohne solche besonderen Belastungen einzugruppieren.
Besondere körperliche Belastungen, die erheblich über normale Belastungen hinausgehen, können bei den Tätigkeiten der Helfer am Rollenschneider nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer im Wesentlichen aus der Beurteilung des Facharztes für Arbeitsmedizin, Herrn B4, vom 04.04.2005. Bei der Belastungsbewertung der Helfertätigkeiten nach dem damaligen Ist-Zustand ist der Facharzt für Arbeitsmedizin B4 von einem Punktwert von 20 ausgegangen. Unstreitig hat sich an dem in der Stellungnahme vom 04.04.2005 beschriebenen damaligen Ist-Zustand an den Rollenschneidern bis heute nichts geändert, die Arbeitsteilung zwischen Maschinenführer und Helfer wird am Rollenschneider derzeit noch genauso gehandhabt. Dies hat der Zeuge H2 bei seiner informatorischen Anhörung im Termin vor der Beschwerdekammer vom 06.11.2009 bestätigt. Die festgestellte Punktzahl von 20 ergibt zwar nach der Erläuterung der Bewertungspunkte durch den Facharzt für Arbeitsmedizin B4 für die Helfer eine “erhöhte Belastung”, eine erheblich über normale Belastungen hinausgehende besondere körperliche Belastung im Sinne des § 4 Nr. 1 LRTV kann jedoch nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.04.2005 nicht festgestellt werden.
Richtig ist zwar, dass der Facharzt für Arbeitsmedizin B4 seinerzeit eine Belastungsbeurteilung nach den Bestimmungen der Lastenhandhabungsverordnung vorgenommen hat; der Gutachter ist bei seiner Stellungnahme vom 04.04.2005 nicht damit befasst gewesen, besondere Belastungen im Sinne des § 4 Nr. 1 LRTV festzustellen. Dennoch kann aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.04.2005 entnommen werden, dass jedenfalls eine erhebliche über normale Belastungen hinausgehende besondere körperliche Belastung bei den Tätigkeiten der Helfer am Rollenschneider nicht vorliegt. Der Facharzt für Arbeitsmedizin B4 hat nämlich die von ihm festgestellte “erhöhte Belastung” insoweit erläutert, als eine körperliche Überbeanspruchung nur bei vermindert belastbaren Personen möglich ist und für diesen Personenkreis Gestaltungsmaßnahmen als sinnvoll erscheinen. Dass die Helfer F3 oder W4 zu vermindert belastbaren Personen zählen, ist nicht ersichtlich. Eine über die Normalbelastung hinausgehende wesentlich erhöhte Belastung hat der Facharzt für Arbeitsmedizin B4 erst bei einer Punktzahl ab 25 festgestellt. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die vom Gutachter B4 in seiner Stellungnahme vom 04.04.2005 festgestellte körperliche Belastung mit einem Punktwert von 20 im Normalbereich der körperlichen Belastung im Sinne des § 4 Nr. 1 LRTV liegt. Eine erheblich über normale Belastung hinausgehende besondere körperliche Belastung gemäß § 4 Nr. 1 LRTV könnte nach der Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin B4 vom 04.04.2005 erst ab einer Punktzahl von 25 festgestellt werden.
Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf hinweisen, dass die schweren körperlichen Arbeiten im Bereich des Rollenschneiders zu ca. 75 % die Helfer und nur zu ca. 25 % die Maschinenführer ausüben. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass die Arbeitsteilung zwischen dem Maschinenführer am Rollenschneider und dem Helfer am Rollenschneider derzeit genauso ist, wie zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung durch den Facharzt für Arbeitsmedizin am 04.04.2005.
Aus der Beurteilung des Facharztes für Arbeitsmedizin vom 04.04.2005 ergibt sich darüber hinaus, dass der Bereich der Normalbelastung, der auch in § 4 Nr. 1 LRTV angesprochen ist, jedenfalls über eine Bewertungspunktzahl von 10 hinausgeht. Ein Punktwert von bis zu 10 Punkten bedeutet nämlich nach der Beurteilung des Facharztes für Arbeitsmedizin vom 04.04.2005 lediglich eine geringe Belastung, eine geringe Belastung (von bis zu 10 Punkten) erreicht jedoch nicht die normale körperliche Belastung. Auch hieraus ergibt sich, dass der Bereich der Normalbelastung nach der Beurteilung des Facharztes für Arbeitsmedizin B4 vom 04.04.2005 zwischen den Punktwerten 10 und 25 liegt.
Nach alledem kam auch eine Eingruppierung der Helfer am Rollenschneider um eine Lohngruppe höher gemäß § 4 Nr. 1 LRTV nicht in Betracht.
b) Die Eingruppierung der Helfer am Rollenschneider F3 und W4 in die Lohngruppe II LRTV stellt auch keine Benachteiligung dieser Mitarbeiter im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar. Die Eingruppierung in die Lohngruppe II LRTV ist nämlich – wie die obigen Ausführungen ergeben – tarifgerecht. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kommt darüber hinaus bei einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten ist, stellt keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar (BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 242).
III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …