LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 – 14 Ta 510/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 – 14 Ta 510/10

1. Eine Klage ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine solche Partei würde bei einem bereits anhängigen Streitverfahren gegen den identischen Beklagten den Weg einer Klageerweiterung der kostenintensiveren neuen Klageerhebung vorziehen, weil sie das gleiche Rechtschutzziel auf kostengünstigere Weise erreichen kann.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer

Anwaltsbeiordnung ist der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung. Liegen zu diesem Einwendungen gegen eine einfache Zahlungsforderung vor, hat eine Beiordnung zu erfolgen.

3. Beauftragt die gegnerische Partei erst im Laufe des Verfahrens einen Rechtsanwalt, kommt es für die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Anwaltsbeiordnung erforderlich war. Ebenso wenig findet eine Prüfung der Erforderlichkeit gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG statt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.

4. Unabhängig von den teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen ist jedenfalls in den Fällen, in denen die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ein Antrag auf Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG zu sehen, soweit Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.

5. Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 2 ArbGG ist nicht

gleichzusetzen mit der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO; diese reicht nicht aus, um eine Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG zu verweigern.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. Juli 2010 (3 Ca 2663/10) teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug für die Anträge zu 1. und 2. in vollem Umfang Rechtsanwalt H1 aus H2 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund niedergelassenen Rechtsanwalts mit der Maßgabe beigeordnet, dass sie keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Gebühr hierfür nicht zu erheben ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Mit ihrer Klageschrift vom 9. Juni 2010 hat die Klägerin die Zahlung von Vergütung für die Zeit vom 1. bis 15. Mai 2010 in Höhe von 680,50 Euro brutto (Antrag zu 1.) sowie die Zahlung weiterer 915,38 Euro brutto Urlaubsabgeltung (Antrag zu 2.) verlangt. Bei Eingang der Klageschrift war zwischen den Parteien bereits ein Zeugnisrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht (3 Ca 2463/10) anhängig.

Das Arbeitsgericht bewilligte mit der hier angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe für die Antrag zu 1. in vollem Umfang, dagegen für den Antrag zu 2. dagegen nur im Umfang von 376,62 Euro brutto. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ordnete es lediglich im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2 an und lehnte diese im Übrigen ab. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in vollem Umfang begehrt.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 2 S. 3, § 78 S. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Zwar kann die Klägerin über die ihr bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus keine weitere Prozesskostenhilfe für die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte weitergehende Forderung auf Urlaubsabgeltung erhalten. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht jedoch zu Unrecht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verweigert, soweit es Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Darüber hinaus war der Klägerin gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG ein Rechtsanwalt beizuordnen.

1. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2. teilweise verweigert. Eine weitere Gewährung von Prozesskostenhilfe über den vom Arbeitsgericht bereits bewilligten Umfang hinaus kam nicht in Betracht. Die Klageerhebung war mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO.

a) Nach dieser Bestimmung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Klage mutwillig ist, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BAG, 28. April 2003, 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947; LAG Hamm, 12.Juni 2009, 14 Ta 834/08, ArbR 2009, 147; 22. Oktober 2009, 14 Ta 85/09, juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5.Auflage, 2010, Rn. 474; Zöller/Geimer, 28. Auflage, 2010, § 114 ZPO Rn. 30). Eine solche Partei würde bei einem bereits anhängigen Streitverfahren gegen den identischen Beklagten den Weg einer Klageerweiterung der kostenintensiveren neuen Klageerhebung vorziehen, weil sie das gleiche Rechtschutzziel auf kostengünstigere Weise erreichen kann. Denn trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung würde wegen des degressiven Anstiegs der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht (vgl. LAG Baden-Württemberg, 27. November 2009, 1 Ta 19/09, juris; LAG Düsseldorf, 13. November 2008, 3 Ta 619/08, juris; LAG Sachsen-Anhalt, 28. Oktober 2010, 2 Ta 140/10, juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 456; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 35). Nur ausnahmsweise ist eine erneute Klageerhebung nicht mutwillig, sofern sie geboten ist, dem Rechtsschutzbegehren der Antrag stellenden Partei sachgerecht zum Erfolg zu verhelfen. Es müssen anerkennenswerte Gesichtspunkte für diese verfahrensrechtliche Vorgehensweise sprechen. Solche Gründe können etwa darin liegen, dass in dem bereits anhängigen Verfahren mit erheblichem Verzögerungen oder einer Aussetzung gerechnet werden muss (vgl. LAG Baden-Württemberg, 28. September 1988, 1 Ta 61/88, BB 1989, 296; LAG Köln, 11. Juli 2008, 11 Ta 185/08, AE 2009, 146; 20. August 1987, 9 Ta 158/87, juris: LAG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, 3.Februar 2010, 2 Ta 206/09, juris;).

b) Bei Erhebung der Zahlungsklage, welche dem hier zu beurteilenden Prozesskostenhilfeantrag zugrunde liegt, war zwischen den Parteien bereits der Rechtsstreit 3Ca 2463/10 vor demselben Arbeitsgericht anhängig, in dem die Berichtigung des der Klägerin durch den Beklagten erteilten Zeugnisses Gegenstand war. In diesem Verfahren hätten die Zahlungsansprüche im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werden müssen. Die Verfolgung der Ansprüche in zwei getrennten Verfahren ist mit höheren Kosten verbunden. Unter Berücksichtigung des im Termin vom 13.Juli 2010 erfolgten Vergleichsschlusses entstehen sowohl bei einem Streitwert von 1.360,00 Euro (Zeugnisberichtigung) als auch 1.428.41 Euro (Zahlungsklage) jeweils Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 461,13 Euro. Daraus ergeben sich Gesamtkosten von 922,62 Euro. Bei einer Geltendmachung der Ansprüche in einem Verfahren ergeben sich bei einem Streitwert von 2.788,41 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 810,98 Euro. Die getrennt Klageerhebung führt zu Mehrkosten in Höhe von 111,64 Euro.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine besonderen Gründe für eine getrennte Klageerhebung. Es ist nicht erkennbar, dass die Privatinsolvenz der Klägerin zu einer verlängerten Auseinandersetzung über die Berechtigung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche geführt hätte. Auch erscheint nicht unbedingt die Beurteilung nachvollziehbar, dass ein Zeugnisrechtsstreit, bei dem die Klägerin eine vollständige Neuformulierung des Zeugnisses mit ihrem Klageantrag geltend macht (vgl. insofern den Antrag in dem Verfahren 2 Ca 2463/10 = 14 Ta 509/10 LAG Hamm), sich eher erledigt als die Zahlungsansprüche wegen der anteiligen Vergütung für den Monat Mai 2010 und die von der Klägerin begehrte Urlaubsabgeltung. Selbst bei einer Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren bleiben im Übrigen immer ein Teilvergleich oder auch ein Teilurteil möglich, so dass die Verzögerungen hinsichtlich der Geltendmachung des einen Anspruchs den anderen nicht beeinträchtigen müssen. Insoweit blieb es der Klägerin unbenommen, in einem Verfahren eine Teileinigung über das Zeugnis zu erreichen, während sie über ihre Zahlungsansprüche ggfs. in einem Kammertermin mit dem Beklagten hätte streiten müssen.

Sonstige Gründe, die eine getrennte Klageerhebung hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.

2. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verweigert.

a) Nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausdrücklich lediglich die Beiordnung für den Antrag zu 1. abgelehnt. Jedoch hat es im Rahmen der Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung klar gestellt, dass im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2. auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt ist. Insoweit war nur über die Frage der Beiordnung für den Antrag zu 1. sowie einer Beiordnung für den Antrag zu 2. über den bewilligten Umfang hinaus zu entscheiden.

b) Im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hatte auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erfolgen. Zum einen hat das Arbeitsgericht den Maßstab der Erforderlichkeit nicht richtig angewandt. Zum anderen hat es nicht berücksichtigt, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten war.

aa) Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint, ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und in dem Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip zu ermitteln. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn eine vermögende Partei in der Lage der unbemittelten Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Das gebietet eine auf die jeweilige Lage bezogene Einzelfallprüfung. Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilen sich im Einzelfall nicht nur nach Umfang und Schwierigkeitsgrad sowie Bedeutung der Sache für den Betroffenen, sondern auch nach seiner Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich oder schriftlich auszudrücken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Partei sich der Hilfe eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: der Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichts) vergewissern kann. Allein die Möglichkeit, dass der Klagegegner Einwendungen erhebt, hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Schwierigkeit einer Sache, dies ist jedem Zivilprozess immanent. Das kann dazu führen, dass es der antragstellenden Partei zuzumuten ist, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten. Das gilt jedoch dann nicht, wenn derartige Einwendungen nicht nur möglich, sondern auch konkret zu erwarten sind (vgl. BAG, 18. Mai 2010, 3 AZB 9/10, NJW 2010, 2748; LAG Hamm, 24. Februar 2010, 14 Ta 518/09, juris: 6. Oktober 2010, 14 Ta 477/09, juris; jeweils m.w. N.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ist wie auch für die Bedürftigkeit und – grundsätzlich – die Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung. Dies hat das Arbeitsgericht nicht bei seiner Verweigerung einer Beiordnung berücksichtigt. Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei dem Antrag zu 1. im Zeitpunkt der Klageerhebung um eine einfache Zahlungsklage gehandelt hat, welche die Klägerin auf Grund ihrer intellektuellen Fähigkeiten als kaufmännische Angestellte auch unter Zuhilfenahme der Rechtsantragstelle allein hätte erheben können. Jedoch hatte bereits vor dem Gütetermin der Beklagte sachliche Einwendungen gegen die Klageforderungen erhoben, die eine angeblich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin auf Grund ihrer Privatinsolvenz sowie Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines der Klägerin zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs des Beklagten betrafen. Darüber hinaus hatte der Beklagte den Verfall des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2009, die teilweise Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2010 und eine unrichtige Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2010 geltend gemacht. Hierdurch wurde der Prozess jedenfalls für einen juristischen Laien wie die Klägerin nicht mehr allein führbar. Auch eine vermögende Partei hätte in dieser Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.

bb) Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ist zudem im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung, um Waffengleichheit zu schaffen, kann nachträglich eintreten. Sind zunächst beide Parteien nicht anwaltlich vertreten, erteilt aber im Laufe des Verfahrens der Gegner ein Mandat, dann folgt aus § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO die Pflicht des Gerichts, nunmehr dem Hilfsbedürftigen auf Antrag nachträglich einen Wahlanwalt beizuordnen, ohne die Erforderlichkeit der Beiordnung zu prüfen. Das Gericht hat insoweit keinen Ermessensspielraum (vgl. LAG Hamm, 10. November 2008, 14 Ta 123/08, juris; 30. Dezember 2008, 14 Ta 118/08, juris; 30 Dezember 2008, 14 Ta 596/08, juris, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 569; Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 ZPO Rn. 10). Es kommt nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Anwaltsbeiordnung erforderlich war. Ebenso wenig findet eine Prüfung der Erforderlichkeit gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG statt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. LAG Hamm, 10.November 2008, a.a.O.; 30. Dezember 2008, a.a.O.).

Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung anwaltlich vertreten. Dies machte eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erforderlich.

c) Schließlich war der Klägerin gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG ein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit sie mit dem Antrag zu 2 über die vom Arbeitsgericht für schlüssig dargelegt erachteten sechs Urlaubstage hinaus die Abgeltung von weiteren 11,5 Urlaubstagen verlangt hat.

aa) Die Verfahren der Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG sowie der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 114 ff. ZPO stehen nebeneinander (vgl. LAG Hamm, 10. November 2008, a.a.O.; 30. Dezember 2008, a.a.O.; Germelmann/Matthes/Prütting/MüllerGlöge, ArbGG, 7. Auflage, § 11a Rn. 1; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn.25f.; Schwab, NZA 1995, S.115). Dieses Nebeneinander von Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 11a ArbGG bedeutet jedoch nicht, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe die Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG ausschließt. Es genügt, wenn der Antragsteller eindeutig zum Ausdruck bringt, worauf sein Hauptbegehren gerichtet ist. Daraus folgt, dass unabhängig von den teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen jedenfalls in den Fällen, in denen die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ein Antrag auf Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG zu sehen ist, soweit Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Es kann dabei offen bleiben, ob die Beiordnung nach § 11a Abs.1 ArbGG als ein Minus gegenüber dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe anzusehen ist (vgl. LAG Bremen, 26. Februar 1986 4 Ta 65/85, MDR 1986, 525; LAG Düsseldorf, 29. Oktober 1986, 14 Ta 445/86, LAGE ArbGG 1979 § 11 a Nr. 4; LAG Sachsen-Anhalt, 11. Juni 1997, 2 Ta 42/97; MDR 1997, 1131;Dänzer-Vanotti, NZA 1985, 619) oder es sich um einen hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung handelt (so Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O.). In beiden Fällen ist, wenn das Arbeitsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnt, in der Beschwerdeinstanz umfassend zu überprüfen, ob eine Beiordnung auch nach § 11a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall war die Gegenseite anwaltlich vertreten. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung sind nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, denen sich das Beschwerdegericht anschließt, erfüllt. Eine Erfolgsaussicht für die Klage auf Zahlung einer Abgeltung für 11,5 Urlaubstage bedarf es nicht. Für die Beiordnung ist ausreichend, dass der Beklagte anwaltlich vertreten war.

bb) Eine Beiordnung hatte auch nicht gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG zu unterbleiben. Letzteres ist möglich, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

(1) Besondere Gründe im Sinne von § 11a Abs. 2 ArbGG können vorliegen, wenn ein Rechtsstreit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfach gelagert ist. Die den Antrag stellende Partei darf offensichtlich keine Schwierigkeiten haben, ihre Interessen im Prozess ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sinnvoll wahr zu nehmen (vgl. LAG Köln, 11. Juli 2008, 11 Ta 185/08, AE 2009, 146). Entscheidend ist, ob die Partei aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens in der Lage ist, den Prozess auch ohne Beiordnung eines Anwalts sachgerecht zu führen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O, § 11a Rn. 67). Solange eine anwaltlich vertretene Partei keine Einwendungen gegen einen Anspruch erhebt, kann es der bedürftigen Partei zumutbar sein, den Gütetermin ohne Vertretung eines Rechtsanwalts wahrzunehmen, um abzuwarten, ob Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden (insoweit zutreffend LAG Köln, 11. Juli 2008, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte – wie bereits ausgeführt – sachliche Einwendungen gegen die geltend gemachten Klageforderungen erhoben, insbesondere auch gegen die von der Klägerin verlangte Urlaubsabgeltung. Ein Abwarten des Gütetermins war nicht mehr erforderlich.

(2) Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 2 ArbGG ist nicht gleichzusetzen mit der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, diese reicht nicht aus (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., Rn. 69). Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss ((vgl. LAG Hamm, 14. Januar 1971, 8 Ta 65/70, MDR 1971, 336; LAG Düsseldorf, 29. Oktober 1986, 14 Ta 245/86, LAGE ArbGG 1979 § 11 a Nr. 4). Nur in besonders klar liegenden Fällen aussichtsloser Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kann der Beiordnungsantrag zurückgewiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die gerade gegenüber einer rechtsunkundigen Partei das Gericht auch von seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO Gebrauch machen muss. Von einer offensichtlichen Mutwilligkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn trotz eines möglichen Hinweises des Gerichts eine Korrektur des Rechtsschutzbegehrens nicht mehr möglich ist (vgl. Germelmann, a.a.O., Rn. 69 f.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt eine offensichtliche Mutwilligkeit nicht vor. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Klägerin erläutert, dass eine Urlaubsbewilligung im ersten Quartal 2010 für den Resturlaub des Vorjahres aus betrieblichen Gründen nicht erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens die Klägerin dies im Hauptsacheverfahren vorgetragen hätte. Die Verfolgung eines Abgeltungsanspruchs für den noch offenen Urlaub des Vorjahres trotz Ablauf des Übertragungszeitraums erscheint unter diesen Gesichtspunkten nicht mutwillig. Hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs für das laufende Jahr stehen der Klägerin für vier volle Monate zwar nur aufgerundet 9 volle Urlaubstage und nicht 10 volle Urlaubstage zu. Da dies jedoch hinsichtlich der Gebühren keine Auswirkung hat, weil durch die Streitwerterhöhung kein Gebührensprung stattfindet, bedurfte es keiner einschränkenden Beiordnung im Rahmen des § 11a Abs. 1 ArbGG. Schließlich reicht es nicht aus, dass die getrennte Klageerhebung zur Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit geführt hat. Die Annahme einer offensichtlichen Mutwilligkeit begründet die getrennte Klageerhebung allerdings nicht, denn die Rechtsverfolgung selbst wird dadurch nicht aussichtslos.

d) Die Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund niedergelassenen Rechtsanwalts folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 4 ZPO für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts, dessen Kosten ansonsten bei der Begrenzung der Beiordnung nach § 121 Abs. 3 ZPO als Höchstgrenze für die Erstattung von Mehrkosten für einen auswärtigen Anwalt gelten (vgl. LAG Hamm, 18. August 2008, 7 Ta 519/08, AE 2009, 81; 15.August 2006, 5 Ta 445/06, AGS2007, 142), liegen ersichtlich nicht vor.

3. Ob im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Landeskasse gemäß § 49, § 55 RVG im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung Berücksichtigung finden kann, d.h. ob die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb nicht erforderlich war und deswegen eine Vergütung nur auf der Grundlage der addierten Gegenstandswerte beider Verfahren erfolgen kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden, sondern bleibt dem Festsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. dazu im Einzelnen LAG Rheinland-Pfalz, 19.Dezember 2007, 9 Ta 270/07, MDR 2008, 532; LAG München, 9. Februar2007, 10 Ta 193/05, AGS 2009, 36; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 727 a).

4. Im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der sofortigen Beschwerde war anzuordnen, dass die Gebühr Nr. 8614 KV-GKG nicht zu erheben ist.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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