LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 – 2 Ta 532/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 – 2 Ta 532/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 – 10 Ca 5479/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.222,49 Euro festgesetzt.
Gründe

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Bruttovergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2009 unter Berufung auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend.

Die Parteien schlossen unter dem 01.05.2008 einen Anstellungsvertrag ab, der ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet wird und nach dem der Kläger “als Maller alle mit diesem Aufgabengebiet zusammenhängenden Aufgaben nach Weisung des Arbeitgebers zu erledigen hat”. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.05.2008 wird auf Bl. 5 – 8 GA Bezug genommen.

Entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurden die monatlichen Bruttolöhne von der Beklagten einschließlich der Lohnsteuern und Sozialabgaben abgerechnet und der Kläger bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet. Für Oktober 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über einen Bruttobetrag von 3.937,49 €, in der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 773,06 € ausgewiesen sind.

Nachdem die Beklagte an den Kläger für den Monat Oktober 2009 lediglich einen Vorschuss in Höhe von 800,00 € zahlte, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagte für die Monate Oktober und November 2009 die geltend gemachten Bruttobeträge abzüglich der Vorschusszahlung in Höhe von 800,00 € netto schulde, weil er ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.05.2009 Arbeitnehmer der Beklagten sei.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges unter Berufung darauf gerügt, dass der Kläger entgegen dem Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.05.2008 tatsächlich ein selbständiger Unternehmer sei. Der mit der Klage vorgelegte Anstellungsvertrag habe allein den Sinn gehabt, den Kläger – wie geschehen – bei der Krankenkasse anzumelden und ihm insofern insbesondere Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen. Die Beklagte sei gegründet worden, um den Kläger, der als Malermeister für seine vorhergehende Firma die Insolvenz habe anmelden müssen, eine wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. Der Kläger selbst sei alleiniger Kommanditist der Beklagten und als solcher auch einzig und allein am Gewinn und Verlust beteiligt, da die Komplementärin, die I1 GmbH i.L., keine Geschäftsanteile halte. Da der Kläger als selbständiger Unternehmer das operative Geschäft der Beklagten durchführe, also die Aufträge akquiriere, erledige und auch abrechne, sei er kein Arbeitnehmer mit der Folge, dass auch das Arbeitsgericht für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig sei.

Nachdem der Beklagtenvertreter im Gütetermin vom 08.01.2010 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht aufgetreten ist, ist gegen die Beklagte ein klagestattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte am 17.02.2010 Einspruch eingelegt und nochmals die Verweisung an das Amtsgericht Mettmann beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Nachdem die Parteien schriftsätzlich ihre gegenseitigen Ansichten zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund dargelegt haben, hat das Arbeitsgericht im Anschluss an den Kammertermin vom 14.04.2010 durch Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die unter dem 04.08.2010 schriftlich abgefassten Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den am 09.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.08.2010, der am selben Tag per Telefax beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangen ist,

sofortige Beschwerde

eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass das Arbeitsgericht ihr Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt und deshalb zu Unrecht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts angenommen habe. Denn der Kläger sei entgegen dem Wortlaut des Anstellungsvertrages als selbständiger Unternehmer tätig gewesen und habe als solcher die Aufträge in D1 abgewickelt. Der Anstellungsvertrag sei erst abgeschlossen worden, nachdem die I2 im Rahmen der Vergabe der Betriebsnummer die falsche Ansicht vertreten habe, dass der Kläger sozialversicherungspflichtig sei. Der Abschluss des Arbeitsvertrages habe nicht im originären Willen des Klägers entsprochen, sondern sei lediglich eine Folge der falschen Rechtsansicht der I2 gewesen. Diese möge zwar für den Kläger durchaus angenehm gewesen sein, ändere aber nichts daran, dass der Kläger tatsächlich selbständiger Unternehmer gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 – 10 Ca 5479/09 – aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mettmann zu verweisen.

Nachdem das Arbeitsgericht Dortmund mit Beschluss vom 27.08.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist in der Beschwerdeinstanz beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und dabei entscheidend darauf abgestellt, dass die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der auch von einem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG abgeschlossen werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände sind unberechtigt.

Ob der Kläger ursprünglich einen Arbeitsvertrag abschließen wollte, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien letztlich einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, nach dem der Kläger als Maler weisungsabhängige Tätigkeit geschuldet hat. Die Tatsache, dass die Beklagte das ihr nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag zustehende Weisungsrecht nicht ausgeübt hat, steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ist nur dann maßgebend, wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern z.B. als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet. Das beruht darauf, dass ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis durch Parteivereinbarung nicht dem Geltungsbereich des zwingenden Arbeitnehmerschutzes entzogen werden kann. Hieraus folgt aber nicht, dass ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, durch bloße Nichtausübung der nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag bestehenden Weisungsrechte zu einem freien Dienstverhältnis wird (vgl. dazu: BAG, Beschluss v. 25.01.2007 – 5 AZB 49/06, NZA 2007, 580).

Dass die Parteien entsprechend dem Vorbringen der Beklagten den Anstellungsvertrag nur abgeschlossen haben, um dem Kläger insbesondere den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen, ist ebenfalls unerheblich. Denn selbst nach dem Vorbringen der Beklagten liegt kein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB vor. Denn die Parteien wollten übereinstimmend, dass der Kläger Dienstleistungen für die Beklagte erbringt, die er auch nach dem Vorbringen der Beklagten tatsächlich erbracht hat. Die Beklagte führt auch selbst aus, dass der Arbeitsvertrag nur geschlossen worden sei, damit der Kläger insbesondere den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz erhalte, was aber das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, das insoweit an ein Arbeitsverhältnis anknüpft, voraussetzt (vgl. dazu: BAG, Beschluss v. 25.01.2007 – 5 AZB 49/06, aaO; LAG Hamm, Beschluss v. 23.06.2005 – 2 TA 598/04, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.01.2006 – 6 Ta 291/05, Juris).

III

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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