LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2009 – 10 TaBV 165/08

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2009 – 10 TaBV 165/08

Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.10.2008 – 3 BV 28/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von Maschinenführern.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb der Verpackungsindustrie ca. 400 Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet, der aus neun Personen besteht.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, die nicht tarifgebunden ist, wurden bisher aus historischen Gründen in Teilbereichen der Fertigung die Tarifverträge der Druckindustrie angewandt. Aufgrund von mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Vereinbarungen wendet die Arbeitgeberin seit längerer Zeit die Tarifverträge der Papierverarbeitung, insbesondere den Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – im Folgenden: LRTV – an. In Teilbereichen erzielten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat keine Einigung über die Eingruppierung bestimmter Mitarbeiter in die entsprechenden Lohngruppen des LRTV. Offen waren insbesondere die Eingruppierung der Maschinenführer am sogenannten Rollenschneider, die der am Rollenschneider eingesetzten Hilfskräfte sowie die Eingruppierung weiterer Mitarbeiter, die im Bereich der Herstellung von Zigarettenschachteln eingesetzt sind.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehrere sogenannte Rollenschneider vorhanden, deren Aufgabe es ist, auf große Rollen in mehrere Bahnen – vorrangig für Teebeutel – bedruckte Rollen in die einzelnen Bahnen zu trennen. Zu diesem Zweck wird eine große Rolle eingangs der Maschine fixiert. Anschließend wird das auf der Rolle befindliche Papier in die Maschine eingeführt. In der Maschine befinden sich – entsprechend der Zahl der zu schneidenden Rollen – unterschiedlich viele Messer. Das auf der Rolle befindliche Papier durchläuft sodann mit hoher Geschwindigkeit die Maschine und wird am Ausgang der Maschine mit den dann auf Bahnbreite getrennten Papierstreifen wieder auf einzelne Rollen gespult.
Bei einem Auftragswechsel wird die Maschine vom vorhandenen Maschinenführer – unterstützt von einem Helfer – neu eingerichtet.
Die im Betrieb der Arbeitgeberin etwa 10 bis 12 beschäftigten Mitarbeiter, die als Maschinenführer am Rollenschneider eingesetzt sind, haben folgende Tätigkeiten zu verrichten:
” – Unterlagen für die Aufträge zusammenstellen (Lauftasche, Etiketten, BAAN-Unterlagen, Schneidanweisung)
Halbfertigware anfordern Maschine einrichten ggf. Messerwechsel (Ober- und Untermesser) Aufträge nach Kundenspezifikation aufschneiden incl. Qualitätskontrolle
(Druckfehler, Klebestellen, Fehlstellen)
geschnittene Rollen nach Packspezifikation auf Palette ablegen Palette mit BAAN-Karte und Palettenkarte auszeichnen Aufträge abrechnen und in das BDE-System eingeben Selbständige Ausführung kleinerer Reparaturarbeiten”
Der Mitarbeiter V4 ist seit dem 23.01.1984 in der Unternehmensgruppe G1 beschäftigt. Er besitzt eine Ausbildung im Gastronomiebereich. Seit ca. 20 Jahren versieht er bei der Arbeitgeberin die Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider.
Der Mitarbeiter S5, gelernter Schlosser, ist seit dem 15.07.1991 bei der Arbeitgeberin tätig, er wird seit 1995 als Maschinenführer am Rollenschneider eingesetzt.
Die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Maschinenführer am Rollenschneider waren bislang in die Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie eingruppiert. Ob sie anlässlich der Umgruppierung in eine Lohngruppe des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – LRTV – in die Lohngruppe V oder in die Lohngruppen VI oder VII LRTV einzugruppieren sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Schreiben vom 19.02.2008 (Bl. 11 ff. d.A.), beim Betriebsrat eingegangen am 20.02.2008, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Maschinenführer am Rollenschneider, unter anderem der Mitarbeiter V4 und S5, in die Lohngruppe V LRTV.
Mit Schreiben vom 25.02.2008 (Bl. 15 f., 18 f. d.A.) verweigerte der Betriebsrat die erbetene Zustimmung und führte unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG unter anderem aus, Herr S5 sei in die Lohngruppe VI LRTV, Herr V4 sei aufgrund seiner weitergehenden Tätigkeiten, er sei insbesondere auch Ansprechpartner für die Arbeitsvorbereitung und für alle Mitarbeiter im Rollenschneiderbereich, in die Lohngruppe VII LRTV einzugruppieren. Auf den weiteren Inhalt der Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 25.02.2008 wird Bezug genommen.
Mit dem am 28.04.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin daraufhin die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter S5 und V4 in die Lohngruppe V LRTV geltend.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, für die Maschinenführer am Rollenschneider sei die Lohngruppe V LRTV die zutreffende Lohngruppe. Dies gelte auch für die Mitarbeiter S5 und V4. Beide verfügten nicht über eine anerkannte einschlägige Berufsausbildung, sondern seien auf dem Arbeitsplatz des Maschinenführers am Rollenschneider angelernt worden. Die Mitarbeiter am Rollenschneider könnten sich die erforderlichen Kenntnisse für die zu verrichtende Tätigkeiten am Rollenschneider in einem Zeitraum von ca. drei Monaten aneignen. Für eine Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV sei eine Tätigkeit erforderlich, die eine abgeschlossene Berufsausbildung von drei Jahren voraussetze. Für das Erlernen der Tätigkeiten als Maschinenführer am Rollenschneider brauche man keine dreijährige Berufsausbildung. Es gebe auch keine einschlägige Berufsbezeichnung “Maschinenführer am Rollenschneider”. Die vom Betriebsrat in seinem Widerspruchsschreiben vom 25.02.2008 hinsichtlich des Mitarbeiters S5 aufgeführten Tätigkeiten entsprächen im Wesentlichen der Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin in ihrem Antrag an den Betriebsrat vom 19.02.2008. Im Übrigen sei Herr S5 nicht für die Ausbildung der Helfer zum Maschinenführer am Rollenschneider tätig.
Auch soweit der Mitarbeiter V4 aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei der Einarbeitung von Arbeitskollegen und der Sammlung technischer Probleme mitwirke, rechtfertige dies keine höhere Eingruppierung als in die Lohngruppe V LRTV, weil er – unterstellt es handele sich dabei um Arbeiten, die einer höheren Lohngruppe als der Lohngruppe V LRTV zuzuordnen wären – nach seiner überwiegenden Tätigkeit einzugruppieren sei. Überwiegend sei auch Herr V4 als Maschinenführer am Rollenschneider tätig. Soweit der Betriebsrat den Mitarbeiter V4 als Ansprechpartner für die Arbeitsvorbereitung und für alle Mitarbeiter im Rollenschneiderbereich bezeichne, handele es sich insoweit lediglich darum, dass Herr V4 Auftragstaschen entgegennehme und die Mitteilung bekomme, wie das tägliche Produktionsprogramm aussehe. Herr V4 sei nichts anderes als die Mittlerposition für die Weitergabe und Sammlung von Informationen an die Mitarbeiter des Rollenschneiderbereichs. Entscheidungsspielräume bestünden insoweit für Herrn V4 nicht.
Unrichtig sei auch, dass Herr V4 zusammen mit der Arbeitsvorbereitung die Maschinenbelegung plane. Herr V4 bekomme lediglich die Mitteilung, wie die Maschinenbelegung auszusehen habe, welcher Auftrag auf welcher Maschine auszuführen sei. Auch insoweit bestehe keinerlei Entscheidungsgewalt. Herr V4 sei auch nicht der Ausbilder für die Maschinenhelfer. Herr V4 stehe lediglich, wenn einzelne Helfer bei entsprechendem Bedarf auch für Tätigkeiten eines Maschinenführers angelernt werden sollten, bei Fragen zur Seite und unterstütze sie im Rahmen der Einarbeitung.
Eine höhere Eingruppierung als die Lohngruppe V komme für Herrn V4 auch nicht deshalb in Betracht, weil er seit einiger Zeit mit einer Projektarbeit in der Tagschicht befasst sei. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handele es sich insoweit nicht darum, den gesamten Rollenschneiderbereich zu analysieren und Verbesserungspotentiale aufzudecken. Diese Aufgaben würden vielmehr vom Qualitätsmanagementleiter der Arbeitgeberin durchgeführt, der von Herrn V4 lediglich bei der Umsetzung der aufgedeckten Potentiale unterstützt werde.
Im Übrigen seien die Maschinenführer am Rollenschneider nicht für die Qualität der geschnittenen Rollen verantwortlich. Die Verantwortung für die Qualität liege vielmehr beim jeweiligen Schicht- bzw. Abteilungsleiter sowie beim Produktionsleiter der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer C1 S5 und U2 V3 in die Lohngruppe V ab dem 18. Lebensjahr des Lohnrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Maschinenführer am Rollenschneider seien mindestens in die Lohngruppe VI LRTV einzugruppieren. Bei der Bedienung des Rollenschneiders handele es sich nämlich um Facharbeiten. Die Maschinenführer am Rollenschneider seien Facharbeiter. Bei der Herrn V4 obliegenden Aufgaben handele es sich sogar um schwierige Facharbeiten. Die Tätigkeit der Maschinenführer habe unzweideutig Facharbeiterniveau. Ihre Fachkenntnisse hätten Herr V4 und Herr S5 unstreitig aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung gewonnen.
Die Maschinenführer seien auch Beauftragte, die Qualität des Druckbildes mit einem sogenannten “Blitzer” ständig auf Maßhaltigkeit und Farbtreue zu prüfen.
Herr V4 sei über seine Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider hinaus seit ca. drei Jahren auch als sogenannter Gruppenleiter tätig. Er nehme erweiterte Aufgaben im Bereich der Arbeitsvorbereitung, der Material- und Werkzeugbestellung wahr. Im Übrigen sei ihm seit August 2008 die Aufgabe zugewiesen worden, den gesamten Rollenschneiderbereich zu analysieren und Verbesserungspotentiale aufzudecken. Diese Aufgabe übe er selbständig aus und sei lediglich dem Produktionsleiter, Herrn H2, berichtspflichtig.
Schließlich habe die Arbeitgeberin angekündigt, die Mitarbeiter V4 und S5 für drei Wochen nach Dubai abzuordnen, um dort in einem von der Arbeitgeberin neu errichteten Werk die dort aufgestellten Rollenschneider in Betrieb zu nehmen und das dortige Personal an den Rollenschneidern anzulernen. Auch dieser Umstand spreche für eine höhere Eingruppierung als die Lohngruppe V LRTV.
Durch Beschluss vom 02.10.2008 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Eingruppierung der Mitarbeiter V4 und S5 in die Lohngruppe V LRTV sei zutreffend. Nach § 3 Nr. 1 LRTV sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die Eingruppierung der Mitarbeiter maßgebend. Bei der Ausübung der Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider handele es sich nicht um eine Tätigkeit, deren Ausführung und Können durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung erworben werde. Handele es sich um Tätigkeiten, zu deren Ausführung keine durch eine dreijährige Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien, komme allenfalls eine Bezahlung nach der Lohngruppe V LRTV in Betracht. Bei der Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider sei jedoch lediglich eine Anlernzeit von mehreren Monaten erforderlich. Arbeiten im Sinne der Lohngruppen V LRTV würden auch nicht durch langjährige Berufserfahrung zur Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppen VI oder VII LRTV. Unwidersprochen habe die Arbeitgeberin vorgetragen, dass die Anlernzeit für die Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider in der Regel drei Monate betrage. Das entspreche auch der Entsendung der Mitarbeiter S5 und V4 nach Dubai für wenige Wochen, um das dortige Personal innerhalb von vier Wochen an den Rollenschneidermaschinen anzulernen.
Gegen den dem Betriebsrat am 16.10.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 29.10.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16.01.2009 mit dem am 16.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, die Mitarbeiter S5 und V4 seien in die Lohngruppe VI bzw. VII LRTV einzugruppieren. Beide übten Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VI LRTV aus. Die Tätigkeit der Maschinenführer am Rollenschneider sei so schwierig, dass zuvor eine entsprechende Ausbildung zum Facharbeiter durchlaufen werden müsse. Die Tätigkeit der Maschinenführer am Rollenschneider entspreche einer Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker. Die Maschinenführer am Rollenschneider hätten Tätigkeiten zu verrichten, für die ein Verpackungsmittelmechaniker ausgebildet werde. Dies betreffe insbesondere folgenden Tätigkeiten: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Werkzeugvorbereitung, Fertigungsverfahren, produktorientierte Prozesssteuerung, Steuerungselemente, Handhabung von Daten. Mindestens 80 % der Tätigkeiten der Maschinenführer am Rollenschneider setzten die in der Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker vermittelten Fertigkeiten voraus.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch darauf Bezug genommen, dass die Mitarbeiter V4 und S5 innerhalb weniger Wochen das Personal der Arbeitgeberin in Dubai für die Tätigkeit eines Maschinenführers am Rollenschneider hätten einweisen sollen. Aufgabe der Mitarbeiter V4 und S5 habe es nicht sein sollen, in Dubai in einem kurzen Anlernprozess die dortigen Mitarbeiter vollständig mit der Bedienung der dortigen Maschinen zu unterweisen. Die Mitarbeiter S5 und V4 hätten vielmehr die für den Einsatz in Dubai bestimmten Maschinen in Betrieb nehmen sollen und die technischen Voraussetzungen dafür schaffen sollen, dass mit den Maschinen entsprechend produziert werden könne. Die Mitarbeiter S5 und V4 verfügten über eine so hohe Kompetenz, dass man ihnen zutraue, die Rollenschneider in einer anderen Produktionsstätte selbständig aufzustellen. Auch dies spreche dafür, dass es sich um Facharbeitertätigkeiten und nicht um einfache Maschinenbedienertätigkeiten handele.
Hinzu komme, dass die Qualitätskontrolle integrierter Bestandteil der Aufgaben der Maschinenführer am Rollenschneider sei. Auch die Ausbildung eines Verpackungsmittelmechanikers umfasse die Ausbildung in Qualitätssicherungsfragen.
Hieraus ergebe sich, dass insgesamt eine Einarbeitungszeit von mindestens 12 Monaten erforderlich sei, um alle Aufträge am Rollenschneider einzurichten und um die Maschine sicher beherrschen zu können. Dies habe auch eine Befragung der zuständigen Maschinenführer am Rollenschneider ergeben. Ein anderer Mitarbeiter, Herr S7, der ebenfalls als Maschinenführer am Rollenschneider habe eingearbeitet werden sollen, habe jedoch die Einarbeitung nach einer ca. halbjährigen Anlernzeit abgebrochen, weil sich herausgestellt habe, dass er zur alleinigen Bedienung des Rollenschneiders fachlich nicht in der Lage sei.
Das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss auch nicht zutreffend berücksichtigt, dass der Mitarbeiter V4 zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen habe. Unter Freistellung von seiner üblichen Tätigkeit nehme er derzeit die übergeordneten Aufgaben der Analyse des gesamten Rollenschneiderbereichs im Hinblick auf mögliche Verbesserungspotentiale wahr. Die Übertragung dieses Aufgabenbereichs zeige, dass eine Eingruppierung von Herrn V4 in die Lohngruppe VII LRTV gerechtfertigt sei.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.10.2008 – 3 BV 28/08 – den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält nach wie vor die Lohngruppe V LRTV, die bereits eine längere systematische Unterweisung von 10 Monaten erfordere, für die zutreffende Lohngruppe für die Maschinenführer am Rollenschneider. Eine dreijährige Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker, wie sie die Lohngruppe VI LRTV erfordere, sei für die Ausübung der Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider nicht erforderlich. Insoweit behauptet die Arbeitgeberin nach wie vor, die Mitarbeiter könnten sich die auf dem Arbeitsplatz Maschinenführer am Rollenschneider zu verrichtenden Tätigkeiten und die hierfür erforderlichen Kenntnisse in einem Zeitraum von ca. drei Monaten aneignen. Eine mehrjährige Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf sei hierfür nicht erforderlich. Welche Aneignungszeit für die Verrichtung der Tätigkeit des Maschinenführers am Rollenschneider notwendig sei, sage auch der Betriebsrat nicht dezidiert. Weder der Mitarbeiter V4 noch der Mitarbeiter S5 verfügten insoweit über eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung. Auch der Hinweis des Betriebsrats auf die Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker gehe fehl. Die Maschinenführer am Rollenschneider übten keine Tätigkeiten aus, die ein ausgebildeter Verpackungsmittelmechaniker beherrschen müsse. Einen Ausbildungsberuf Maschinenführer am Rollenschneider gebe es nicht. Die Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker umfasse die gesamte Fertigung und sämtliche Produktionsprozesse von der Materialbeschaffung über die verschiedenen Fertigungsschritte bis hin zur Auslieferung, Verpackungsmittelmechaniker würden für sämtliche Produktionsprozesse ausgebildet, und nicht nur für die Tätigkeit am Rollenschneider, der Rollenschneider sei nur ein mögliches Fertigungsverfahren.
Im Betrieb der Arbeitgeberin würden an den Rollenschneidern im Übrigen in über 90 % der Fälle nur zwei Produktgruppen gefertigt, nämlich einmal die sogenannten Tea-Bags, bei denen es sich um die kleinen Papierhalter für den Teebeutel handele, zum anderen um die Papierbeutel selbst, d. h., die Teeumhüllung. Diese eben nicht flexiblen Verpackungen ergäben eine überwiegend einfach ausgerichtete Fertigung, weil infolge der gleichartigen Produkte der Rollenschneider kaum umzustellen sei und insgesamt wenige Rüstzeiten anfielen. Wegen dieser einfach orientierten Produktion und dem Nichtvorhandensein flexiblen Verpackungen mit den sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten in der maschinellen Handhabung seien die Tätigkeiten des Maschinenführers am Rollenschneider eher dem unteren Bereich des Anforderungsprofils für einen Maschinenführer Rollenschneider zuzuordnen. Regelmäßig sei die Tätigkeit in einem Zeitraum von ca. drei Monaten erlernbar. Allenfalls im Einzelfall sei auch eine Zeitdauer von bis zu sechs Monaten denkbar.
Soweit der Betriebsrat vorgetragen habe, die Mitarbeiter S5 und V4 hätten in Dubai das erstmalige Aufstellen und Einrichten der Maschine übernehmen sollen, sei dies falsch. Die für beide veranschlagte Einsatzdauer in Dubai umfasse ca. vier Wochen. Beide Mitarbeiter sollten dafür eingesetzt werden, nichtdeutschsprechende Mitarbeiter in die Bedienung der dortigen Rollenschneider einzuarbeiten. Beide Mitarbeiter seien nicht für die Aufstellung der Maschine oder deren Aufbau verantwortlich. Hierfür werde eigens ein Schlosser eingesetzt. Die Mitarbeiter S5 und V4 vermittelten bei ihrem Einsatz in Dubai lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche sie bei ihrer Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als Maschinenführer am Rollenschneider benötigten.
Auch der Umstand, dass die Maschinenführer am Rollenschneider bei ihrer Tätigkeit auf ordentliche Ergebnisse nach Art und Güte und Qualität zu achten haben, rechtfertige keine höhere Eingruppierung.
Schließlich komme auch für den Mitarbeiter V4 wegen seines Sondereinsatzes im Zusammenhang mit bestimmten Projektarbeiten keine höhere Eingruppierung als die Lohngruppe V in Betracht. Herr V4 sei nach seiner Rückkehr aus Dubai wieder ausschließlich als Maschinenführer am Rollenschneider eingesetzt, das entsprechende Analyseprojekt, bei dem Herr V4 keine höheren Lohngruppen zuzuordnenden Tätigkeiten verrichtet habe, sei inzwischen abgeschlossen.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens befanden sich die Mitarbeiter V4 und S5 in der Zeit vom 04.04.2009 bis zum 14.05.2009 in Dubai, um in dem dortigen Werk der Arbeitgeberin die Mitarbeiter (Inder und Pakistani) in die Tätigkeit eines Maschinenführers am Rollenschneider einzuweisen. Zur gleichen Zeit waren für ca. eine Woche ein Schlosser und ein Elektriker im Werk in Dubai, um die Rollenschneider aufzustellen, einzurichten und in Betrieb zu nehmen.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit deren Protokollerklärungen Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter V4 und S5 in die Lohngruppe V des im Betrieb der Arbeitgeberin anzuwendenden Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – LRTV – stattgegeben.
I.
1. Die von der Arbeitgeberin gestellten Anträge sind nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 BetrVG, nämlich die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 streitig.
Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und Beteiligung des Betriebsrates im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Die von der personellen Maßnahme betroffenen Mitarbeiter E2 und K2 waren im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, 17.05.1983 – 1 ABR 50/80 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG, 20.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG 24. Aufl., §99 Rn. 288; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.). Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die Richtigkeit ihrer Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen lassen.
II.
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt.
1. Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Ein- bzw. Umgruppierung der betroffenen Mitarbeiter S5 und V4.
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Ein- und Umgruppierung einzuholen.
Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht, sind erfüllt.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich auch um eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Unter Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung, also eine Neueingruppierung zu verstehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG, 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG, 17.06.2008 – 1 ABR 37/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 126; BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07 – NZA 2009, 627; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 4). Hiernach waren aufgrund der Anwendbarkeit des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie -LRTV- die Maschinenführer am Rollenschneider umzugruppieren.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG, 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG, 17.06.2008 – 1 ABR 39/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 96 m.w.N.).
Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren auch ordnungsgemäß mit Schreiben vom 19.02.2008 eingeleitet und den Betriebsrat über die beabsichtigte Umgruppierung hinreichend informiert. Dies Schreiben vom 19.02.2008 enthalten die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter und die Auffassung der Arbeitgeberin, welche Lohngruppe aus der Tätigkeit folgt.
2. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Umgruppierungen der betroffenen Mitarbeiter S5 und V4 gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vor.
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 25.02.2008 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Schreiben vom 25.02.2008 sind jeweils schriftlich abgefasst und ordnungsgemäß unterzeichnet worden, § 126 BGB.
Auch die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eingehalten.
Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerungen auch hinreichend begründet. Er hat sie darauf gestützt, dass nach seiner Auffassung die Eingruppierung der Mitarbeiter S5 und V4 nicht in die Lohngruppe V LRTV, sondern in die Lohngruppe VI bzw. VII LRTV erfolgen müsse. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, 26.01.1988 – 1 AZR 531/86 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, 27.06.2000 – 1 ABR 36/99 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27). Unbeachtlich ist eine Begründung nur dann, wenn sie offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt.
In den Schreiben vom 25.02.2008 hat der Betriebsrat die Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG in Anspruch genommen. Der Betriebsrat hat ausdrücklich geltend gemacht, dass die Eingruppierung in die Lohngruppe V LRTV unzutreffend sei und eine Eingruppierung mindestens in die Lohngruppe VI LRTV erfolgen müsse. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist immer dann zu prüfen, wenn der Betriebsrat geltend macht, die vorgesehene Eingruppierung entsprechend nicht den im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen (BAG, 28.01.1986 – 1 ABR 8/84 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 32).
3. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet.
Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiter S5 und V4 in die Lohngruppe V LRTV zu Unrecht verweigert.
a) Der Betriebsrat kann sich nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die beabsichtigte Umgruppierung der Maschinenführer am Rollenschneider in die Lohngruppe V LRTV ist nicht tarifwidrig. Die Eingruppierung in die Lohngruppe V LRTV entspricht den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Maschinenführer am Rollenschneider. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung ausgeführt.
aa) Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass nach § 3 Nr. 1 LRTV für die Eingruppierung der Maschinenführer am Rollenschneider in die Lohngruppen des Lohnrahmentarifvertrages ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsbildung. Bei der ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeiter S5 und V4 handelt es sich um die Tätigkeit eines Maschinenführers am Rollenschneider. Sowohl der Mitarbeiter S5 wie auch der Mitarbeiter V4 nehmen überwiegend diejenigen Tätigkeiten wahr, die die Arbeitgeberin in ihrem Antrag an den Betriebsrat vom 19.02.2008 aufgeführt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies gilt – inzwischen auch wieder – für den Mitarbeiter V4. Die von Herrn V4 vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Analyse des Rollenschneiderbereichs, übt Herr V4 inzwischen nicht mehr aus, das Analyseprojekt im Betrieb der Arbeitgeberin ist inzwischen abgeschlossen, Herr V4 wird nach seiner Rückkehr aus Dubai unstreitig wieder ausschließlich als Maschinenführer am Rollenschneider eingesetzt.
bb) Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter S5 und V4 unter die Lohngruppe V LRTV nicht unter die Lohngruppe VI oder VII LRTV fällt.
In die Lohngruppe V LRTV sind Mitarbeiter eingruppiert, die Arbeiten ausführen, die durch eine längere systematische Unterweisung erworbene umfangreiche fachliche Kenntnisse sowie Selbständigkeit erfordern und die mit erhöhter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind.
Demgegenüber erfordert die Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV Facharbeiten, deren Ausführung ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordert, das durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf ausgeführt wird. Dabei können die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch eine längere (über die Dauer der Berufsausbildung hinausgehende) einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Maschinenführer am Rollenschneider kein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordert, das durch eine abschließende Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Berufsausbildungsberuf ausgeführt wird. Die Arbeit der Maschinenführer am Rollenschneider stellt vielmehr eine Tätigkeit dar, die durch eine längere systematische Unterweisung erworbene umfangreiche fachliche Kenntnisse sowie Selbständigkeit im Sinne der Lohngruppe V LRTV erfordert.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 2 LRTV selbst festgelegt, wie lange die jeweilige Unterweisung der Mitarbeiter dauern muss, um in eine der Lohngruppen II bis V LRTV eingruppiert zu werden. Eine Einweisung in die Lohngruppe II LRTV erfordert danach in der Regel eine Aneignungszeit von drei Wochen. Die Unterweisung im Sinne der Lohngruppe III LRTV erfordert regelmäßig eine Aneignungszeit von drei Monaten, die längere Unterweisung im Sinne der Lohngruppe IV LRTV beträgt regelmäßig sechs Monate und die “längere systematische Unterweisung” im Sinne der Lohngruppe V LRTV beträgt regelmäßig 10 Monate. Demgegenüber sind für eine Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV Facharbeiten erforderlich, deren Ausführung eine abgeschlossene Berufsausbildung, die regelmäßig drei Jahre, mindestens jedoch 2,5 Jahre beträgt, erfordert.
Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines Maschinenführers am Rollenschneider eine längere systematische Unterweisung als 10 Monate erfordert. Nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin können sich die Mitarbeiter, die auf dem Arbeitsplatz eines Maschinenführers am Rollenschneider eingesetzt sind, die dort erforderlichen Tätigkeiten und die hierfür erforderlichen Kenntnisse regelmäßig in einem Zeitraum von ca. drei Monaten, höchstens von sechs Monaten aneignen. Auch nach dem Vorbringen des Betriebsrats in erster Instanz wie in der Beschwerdeinstanz stellt die Tätigkeit des Maschinenführers am Rollenschneider keine Tätigkeit dar, für die regelmäßig eine abgeschlossene Berufsausbildung von drei Jahren erforderlich ist. Auch der Betriebsrat hat lediglich behauptet, die Einarbeitungszeit in die Position eines Maschinenführers am Rollenschneider betrage etwa ein Jahr. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV, die Facharbeiten erfordert, die regelmäßig durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats geht auch nicht hervor, dass die Tätigkeit eines Maschinenführers am Rollenschneider eine zweijährige oder gar dreijährige Berufsausbildung erfordert. Dass für die Tätigkeit der Maschinenführer am Rollenschneider keine Facharbeiterausbildung im Sinne der Lohngruppe VI LRTV erforderlich ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Mitarbeiter S5 und V4 verfügen selbst unstreitig nicht über eine einschlägige Berufsausbildung. Soweit der Betriebsrat behauptet hat, ihre Einarbeitung in die Position eines Maschinenführers am Rollenschneider hätte etwa ein Jahr betragen, reicht auch dieses Vorbringen nicht aus, um eine Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV zu rechtfertigen. Selbst wenn die Mitarbeiter V4 und S5 etwa ein Jahr lang am Rollenschneider eingearbeitet worden sind, liegt dieser Einarbeitungszeitraum näher an der längeren systematischen Unterweisung von regelmäßig 10 Monaten im Sinne der Lohngruppe V LRTV als an der von der Lohngruppe VI LRTV geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung eines Verpackungsmittelmechanikers, die regelmäßig drei Jahre andauert.
Der Betriebsrat kann auch nicht darauf verweisen, dass die Tätigkeit der Maschinenführer am Rollenschneider Facharbeiten seien, die so schwierig seien, dass sie mit den Tätigkeiten eines ausgebildeten Verpackungsmittelmechanikers vergleichbar wären. Zwar verfügen sowohl der Mitarbeiter S5 wie auch der Mitarbeiter V4 über eine längere Berufserfahrung, insbesondere für die Tätigkeit am Rollenschneider. Diese Tätigkeit ist jedoch mit derjenigen eines ausgebildeten Verpackungsmittelmechanikers nicht vergleichbar. Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass der Rollenschneider lediglich ein einzig mögliches Fertigungsverfahren im Bereich der Verpackungsmittelmechanik darstellt. Während der Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker durchläuft ein Auszubildender aber sämtliche Produktionsprozesse von der Materialbeschaffung über die verschiedenen Fertigungsschritte bis hin zur Auslieferung von fertiggestellten Produkten. Die Tätigkeit des Maschinenführers am Rollenschneider hat hiermit nichts zu tun. Die Maschinenführer am Rollenschneider üben lediglich Tätigkeiten in einem Bereich aus, in dem auch ein ausgebildeter Verpackungsmittelmechaniker eingesetzt werden könnte. Umgekehrt ist dies jedoch nicht der Fall. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV wäre im Übrigen eine längere, über die Dauer der Berufsausbildung von regelmäßig drei Jahren hinausgehende einschlägige Berufserfahrung erforderlich. Dass die Mitarbeiter S5 und V4 über eine derartige Berufserfahrung allein aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer am Rollenschneider verfügen, ist vom Betriebsrat nicht dargelegt worden. Danach verbleibt es bei der Eingruppierung der Mitarbeiter S5 und V4 in die höchste Lohngruppe für angelernte Mitarbeiter, dies ist die Lohngruppe V LRTV (vgl. auch: BAG, 06.11.1985 – 4 AZR 265/84 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 3).
Zur Begründung einer höheren Eingruppierung kann der Betriebsrat auch nicht darauf verweisen, dass die Mitarbeiter S5 und V4 im April/Mai 2008 für ca. sechs Wochen nach Dubai entsandt worden sind. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Mitarbeiter S5 und V4 in Dubai die dortigen Mitarbeiter in die Tätigkeit eines Maschinenführers am Rollenschneider einweisen sollten. Dies haben die Beteiligten im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 08.05.2009 übereinstimmend zu Protokoll erklärt. Sie sollten das dortige Personal an den Rollenschneidern anlernen. Soweit der Betriebsrat erstinstanzlich behauptet hat, die Mitarbeiter S5 und V4 sollten in Dubai die dort eingesetzten Maschinen in Betrieb nehmen und das erstmalige Aufstellen und Einrichten der Maschinen übernehmen, widerspricht diese Behauptung schon dem eigenen Vorbringen des Betriebsrats in seinem Schriftsatz vom 15.09.2008. Auch in diesem Schriftsatz ist lediglich davon die Rede, dass sie das dortige Personal an den Rollenschneidern anlernen sollten. Die Aufstellung und Einrichtung der Rollenschneider in Dubai haben nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im Anhörungstermin vom 08.05.2009 ein Schlosser und ein Elektriker vorgenommen.
Dass die Maschinenführer S5 und V4 ihre Tätigkeit am Rollenschneider selbständig ausüben und ihre Arbeiten auch mit erhöhter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch insoweit erfüllen die von Herrn S5 und Herrn V4 ausgeübten Tätigkeiten aber lediglich die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe V LRTV. Soweit vom Betriebsrat darauf hingewiesen worden ist, dass die Maschinenführer für die Qualität der geschnittenen Rollen und für die Qualität des Druckbildes verantwortlich sind, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt keine höhere Eingruppierung. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass jeder Maschinenführer für das von ihm hergestellte Produkt verantwortlich ist. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin unwidersprochen bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Maschinenführer am Rollenschneider nicht allein verantwortlich für das geschnittene Produkt verantwortlich sind. Die Verantwortung für die Qualität liegt vielmehr bei dem jeweiligen Abteilungs- und Schichtführer sowie beim Produktionsleiter der Arbeitgeberin, dem die Maschinenführer am Rollenschneider unterstellt sind. Gerichtsbekannt ist darüber hinaus aus anderen Verfahren (10 TaBV 43/09 LAG Hamm), dass im Betrieb der Arbeitgeberin eine Endkontrolle durch die Abteilung Qualitätswesen stattfindet.
Schließlich kann der Betriebsrat hinsichtlich des Mitarbeiters V4 auch nicht darauf verweisen, dass diesem zeitweise die Aufgabe zugewiesen worden ist, bei der Analyse des Rollenschneiderbereichs mitzuwirken. Diese vorübergehende Aufgabe hat der Mitarbeiter V4 gerade aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung wahrgenommen. Auch sie rechtfertigt keine Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe als die Lohngruppe V LRTV. Unstreitig ist das Analyseprojekt im Betrieb der Arbeitgeberin inzwischen abgeschlossen, Herr V4 wird derzeit wieder ausschließlich aus Maschinenführer am Rollenschneider eingesetzt.
b) Die Eingruppierung der Mitarbeiter S5 und V4 in die Lohngruppe V LRTV stellt auch keine Benachteiligung dieser Mitarbeiter im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar. Die Eingruppierung in die Lohngruppe V LRTV ist nämlich tarifgerecht. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kommt darüber hinaus bei einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten ist, stellt keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar (BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 242).
III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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