LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2009 – 10 TaBV 43/09

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2009 – 10 TaBV 43/09

Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.2009 – 3 BV 13/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von zwei Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die als Facharbeiter, Maschinenführer beschäftigt sind.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb der Verpackungsindustrie ca. 400 Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet, der aus neun Personen besteht.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, die nicht tarifgebunden ist, wurden bisher aus historischen Gründen in Teilbereichen der Fertigung die Tarifverträge der Druckindustrie angewandt. Aufgrund von mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Vereinbarungen wendet die Arbeitgeberin seit längerer Zeit die Tarifverträge der Papierverarbeitung, insbesondere den Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – im Folgenden: LRTV – an. In Teilbereichen erzielten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat keine Einigung über die Eingruppierung bestimmter Mitarbeiter in die entsprechenden Lohngruppen des LRTV. Offen waren insbesondere die Eingruppierung der Maschinenführer am sogenannten Rollenschneider, die der am Rollenschneider eingesetzten Hilfskräfte sowie die Eingruppierung weiterer Mitarbeiter, die im Bereich der Herstellung von Zigarettenschachteln eingesetzt sind.
Der Mitarbeiter E2, geboren am 07.03.1979, der seit dem 01.08.1996 in der Unternehmensgruppe G1 beschäftigt ist dort zunächst eine dreijährige Ausbildung als Verpackungsmittelmechaniker erfolgreich absolvierte, wird seit dem 01.01.2007 nach einer mehrjährigen Beschäftigung bei der G1 Display im Betrieb der Arbeitgeberin an sogenannten Heißfolienmaschinen, Prägemaschinen, eingesetzt. Mit diesen Maschinen werden strukturelle Hervorhebungen in die bereits zuvor bedruckten Bögen, die anschließend zu Zigarettenschachteln weiterverarbeitet werden, geprägt (vgl. Bl. 37 d.A.).
Der Mitarbeiter K2, geboren am 05.06.1976, absolvierte ebenfalls in der Unternehmensgruppe G1 seit dem Jahre 2001 eine dreijährige Ausbildung als Verpackungsmittelmechaniker und wurde danach von der Unternehmensgruppe weiterbeschäftigt. Nachdem er ca. zwei Jahre bei einem anderen Arbeitgeber tätig gewesen war, wurde er am 18.09.2006 von der Arbeitgeberin wieder eingestellt. Seit dem 01.07.2007 wurde er unter Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV an Stanzmaschinen eingesetzt, deren Aufgabe es ist, die zuvor bedruckten und gegebenenfalls auch noch mit einer Prägung versehenen Bögen in die einzelnen Nutzen zu teilen. Nachdem der Mitarbeiter K2 nach Auffassung der Arbeitgeberin sämtliche im Betrieb eingesetzten Stanzmaschinen selbständig bedienen kann, beabsichtigte sie, Herrn K2 ab 01.03.2008 in die Lohngruppe VII LRTV 1. Tätigkeitsjahr, einzugruppieren.
Jeder einzelne Kundenauftrag, der vom jeweiligen Maschinenführer an den Heißfolienmaschinen und an den jeweiligen Stanzmaschinen zugerichtet wird, wird am Anfang der Auftragserledigung durch den jeweiligen Schichtleiter überprüft, der eine sogenannte Anlaufprüfung durchführt und diese Überprüfung durch seine Unterschrift bestätigt (Bl. 133 d.A.).
Während des Laufs der jeweiligen Maschine hat der jeweilige Maschinenführer an den Heißfolienmaschinen und den Stanzmaschinen selbst die ordnungsgemäße Fertigung zu überwachen und Stichproben durchzuführen. Dabei nimmt er während der laufenden Produktion erforderlichenfalls notwendige Korrekturen an der jeweiligen Maschine vor. Die Maschinenführer an den Heißfolienmaschinen und an den Stanzmaschinen sind jedoch nicht berechtigt, während der laufenden Produktion selbst einen Auftrag zu sperren.
Schließlich erfolgt im Betrieb der Arbeitgeberin eine Endkontrolle durch die Abteilung Qualitätswesen. Bei größeren Aufträgen wird die Endkontrolle durch die Abteilung Qualitätswesen zum Teil schon während des Laufs der Produktion durchgeführt, bei kleineren Aufträgen findet die Endkontrolle nach Abschluss der Produktion statt. Für die Sperrung eines Auftrages ist lediglich die Abteilung Qualitätswesen zuständig.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 (Bl. 10 f. d.A.) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters E2 in die Lohngruppe VII LRTV, 2. Tätigkeitsjahr. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 14 f. d.A.) bat sie den Betriebsrat ferner um Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters K2 in die Lohngruppe VII LRTV, 1. Tätigkeitsjahr.
Der Betriebsrat widersprach den vorgesehenen Eingruppierungen mit zwei Schreiben vom 25.02.2008 (Bl. 12 f. und 16 f. d.A.) unter Hinweis auf die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Arbeiten an den Heißfolienmaschinen und an den Stanzmaschinen bedürfe eines sehr hohen Qualitäts- und Verantwortungsbewusstseins; die Maschinen seien in der Regel nur mit einem Mitarbeiter besetzt, der allein für die Qualität des Produkt verantwortlich sei. Im Übrigen seien andere Beschäftigte in der betreffenden Abteilung, die vergleichbare Arbeiten verrichteten, in die Lohngruppe VIII LRTV eingruppiert.
Mit dem am 28.04.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 in die Lohngruppe VII LRTV geltend.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Mitarbeiter E2 und K2 seien tarifgerecht in die Lohngruppe VII LRTV einzugruppieren. Eine Eingruppierung in die Lohngruppe VIII LRTV komme nicht in Betracht. Bei den von ihnen ausgeführten Tätigkeiten handele es sich nicht um hochwertige Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VIII LRTV, sondern vielmehr nur um “schwierige” Facharbeiten nach der Lohngruppe VII LRTV. Die Führung der jeweiligen Maschine setze zwar eine Berufsausbildung als Verpackungsmittelmechaniker und auch eine entsprechende Berufserfahrung voraus. Jedoch hätten die Mitarbeiter E2 und K2 weder die von ihnen geführten Maschinen zu programmieren noch seien sie für die Produktqualität allein- und letztverantwortlich; das Arbeitsergebnis werde vielmehr durch Kontrollen des Schichtleiters und der Abteilung Qualitätssicherung abgesichert. Auch der Umstand, dass sie an hochwertigen neuen Maschinen eingesetzt würden, rechtfertige die Eingruppierung in die Lohngruppe VIII LRTV nicht. Ein ausgebildeter Verpackungsmittelmechaniker sei nach mehrjähriger Berufsausbildung und entsprechender Berufserfahrung in der Lage, die derzeit auf dem Markt befindlichen aktuellen Maschinen zu bedienen. Danach sei es keine Besonderheit, wenn ausgebildete Mitarbeiter an modernen Fertigungsmaschinen mit entsprechenden Genauigkeitsanforderungen eingesetzt würden. Die Einhaltung von Maßtoleranzen mache die Tätigkeit der Mitarbeiter E2 und K2 ebenfalls nicht zu hochwertigen Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VIII LRTV. Die Mitarbeiter E2 und K2 hätten auch keinen besonderen Spielraum bei der Ausführung der jeweiligen Aufträge. Beide führten die ihnen zugeteilten Aufträge nach genauer Vorgabe aus. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiter nach dem Kauf der ersten Maschinen seinerzeit eine Woche eine Bedienerschulung durchlaufen hätten, führe zu keiner anderen Bewertung. Bei den von den Mitarbeitern E2 und K2 vorzunehmenden Rüstvorgängen handele es sich um ureigenste Aufgaben eines Maschinenführers. Auch insoweit seien bei der Ausführung der Aufgaben durch die Mitarbeiter E2 und K2 keine besonderen Anforderungen an das fachliche Können und die Verantwortung gestellt, die über die der Lohngruppe VII LRTV hinausgingen.
Die Arbeitgeberin hat weiter die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere Mitarbeiter in die Lohngruppe VIII LRTV eingruppiert seien. Die vom Betriebsrat benannten angeblich vergleichbaren Mitarbeiter führten nämlich nicht nur die Prägemaschinen, sondern auch Stanzautomaten. Teilweise seien Eingruppierungen in die Lohngruppe VIII LRTV erfolgt, weil es sich um Mitarbeiter gehandelt habe, die unter Beibehaltung etwaiger Besitzstände aus dem ehemaligen Tarifvertrag für die Druckindustrie übergeleitet worden seien. Der vom Betriebsrat benannte Mitarbeiter E3 decke mehrere Fertigungsbereiche ab und sei universeller einsetzbar als die Mitarbeiter E2 und K2.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers N1 E2 in die Lohngruppe VII 2. Tätigkeitsjahr des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 zu ersetzen,
2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers D3 K2 in die Lohngruppe VII 1. Tätigkeitsjahr des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 zu ersetzen,
hilfsweise
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers D3 K2 in die Lohngruppe VII 2. Tätigkeitsjahr des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Mitarbeiter E2 und K2 erfüllten die Voraussetzungen der Lohngruppe VIII LRTV. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der besonderen Anforderungen, die die Bedienung der Heißfolienmaschinen und der Stanzmaschinen jeweils an sie stelle; aufgrund der erforderlichen hohen Konzentration und der Verantwortung des jeweiligen Mitarbeiters bei und für die Durchführung der Aufträge sei von hochwertigen Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VIII LRTV auszugehen. Die Maschinen, an denen die Mitarbeiter E2 und K2 eingesetzt seien, repräsentierten den höchsten Stand der derzeitigen technischen Entwicklung. Bei der Arbeit an den Heißfolienmaschinen und den Stanzmaschinen seien höchste Anforderungen an die Genauigkeit der fertigzustellenden Produkte zu stellen. Nach Einstellung der jeweiligen Maschine müssten die Mitarbeiter E2 und K2 während des Produktionsvorgangs ständig kontrollieren, ob die vorgegebenen Toleranzen tatsächlich eingehalten seien. Insoweit seien die Maschinenführer für die Gewährleistung der Qualität verantwortlich. Während der Produktion sei eine Fertigungsprüfung nach einer Verfahrensanweisung (Bl. 47 d.A.) durchzuführen und ein Protokoll über die Fertigungsprüfung (Bl. 48 d.A.) auszufüllen. Im Übrigen habe der Mitarbeiter K2 mehrere Stanzmaschinen unterschiedlicher Art zu bedienen.
Ferner seien sowohl im Bereich der Stanzen wie auch in dem Bereich der Prägemaschinen andere Mitarbeiter beschäftigt, die in die Lohngruppe VIII LRTV eingruppiert seien. Auch die Eingruppierung dieser Mitarbeiter spreche dafür, dass die Lohngruppe VIII LRTV die zutreffende Lohngruppe sei. Auch der Mitarbeiter E3 sei mit Zustimmung des Betriebsrats (Bl. 99 d.A.) in die Lohngruppe VIII LRTV eingruppiert.
Durch Beschluss vom 02.04.2009 hat das Arbeitsgericht hinsichtlich des Mitarbeiters E2 dem Antrag der Arbeitgeberin und hinsichtlich des Mitarbeiters K2 dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, beide Mitarbeiter seien tarifgerecht in die Lohngruppe VII LRTV 2. Tätigkeitsjahr einzugruppieren. Eine Eingruppierung in die Lohngruppe VIII LRTV komme nicht in Betracht, weil die Mitarbeiter E2 und K2 keine hochwertigen Facharbeiten ausübten, deren Ausführung an das fachliche Können und die Verantwortung besondere Anforderungen stelle, die über die Lohngruppe VII hinaus gingen. Über Kenntnisse, die es ihnen ermöglichten, an einer anderen Maschine oder in einem anderen Bereich eingesetzt zu werden, verfügten sie nicht. Damit fehle ihnen die breite Qualifikation, die hochwertige Facharbeiten kennzeichne.
Gegen den dem Betriebsrat am 15.04.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 08.05.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Nachdem er durch gerichtliches Schreiben vom 17.06.2009 auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15.06.2009 hingewiesen worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 03.07.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde zugleich begründet.
Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin T2 vom 30.06.2009 (Bl. 183 d.A.) ist der Betriebsrat der Auffassung, ihm müsse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden. Weder dem Betriebsrat noch seinem Verfahrensbevollmächtigten könne die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist vorgeworfen werden. Die für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zuständige Sachbearbeiterin, Frau H2 T2, die bereits seit mehr als 10 Jahren im Büro des Verfahrensbevollmächtigten tätig sei, sei schriftlich und mehrfach mündlich angewiesen, bei allen eingehenden Urteilen und Beschlüssen das Dokument mit dem Datumstempel des Zustellungstages zu versehen und anschließend sowohl das Datum für das jeweilige Rechtsmittel als auch für dessen Begründung in den elektronischen Fristenkalender des Anwaltsprogramms “Mandant Plus” zu notieren. Dass die Beschwerdefrist bei Beschlüssen in Beschlussverfahren – mit Ausnahme von Einigungsstellenbesetzungsverfahren – einen Monat und die Begründungsfrist einen weiteren Monat betrage, sei Frau T2 aufgrund ihrer langjährigen Praxis genauestens bekannt. Seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit von Frau T2 sei es lediglich einmal während ihrer Urlaubszeit zu einem ähnlichen Vorfall wie dem vorliegenden gekommen. Gleichwohl habe Frau T2 es aus Gründen, die ihr selbst nicht erklärlich seien, versäumt, im vorliegenden Verfahren die Frist für die Begründung der Beschwerde in den Fristenkalender einzutragen. Allein dieser Umstand habe dazu geführt, dass der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht aufgefallen sei, weil dies weder aus dem vorgelegten Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender noch aus der im dafür vorgesehenen Fach befindlichen Akte hervorgehe.
In der Sache ist der Betriebsrat unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, die Mitarbeiter E2 und K2 seien tarifgerecht in die Lohngruppe VIII LRTV einzugruppieren. In dem angefochtenen Beschluss habe das Arbeitsgericht nicht näher begründet, aus welchen Gründen an der Hochwertigkeit der von den Mitarbeitern E2 und K2 auszuübenden Facharbeiten fehle. Beide seien hochspezialisierte Facharbeiter, allein die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Fähigkeiten reichten nicht aus, die Prägemaschinen bzw. Stanzmaschinen zu bedienen. Der hohe Spezialisierungsgrad sei vor allem deshalb anzunehmen, weil es sich bei der Bedienung der beiden von den Mitarbeitern E2 und K2 geführten Maschinen um die anspruchsvollste Tätigkeit in der Weiterverarbeitung überhaupt handele. Deren Tätigkeit sei geprägt durch die Bedienung einer komplexen Maschinensteuerung, durch extrem hohe Durchlaufraten der Bögen, durch herausragende Anforderungen an die Genauigkeit der Schnitte bzw. Prägungen, durch die häufige Durchführung von Rüstarbeiten, ebenfalls mit hohen Genauigkeitsanforderungen, sowie durch die Verantwortung für die Qualität des Arbeitsergebnisses und die in den Schneide- bzw. Prägevorgang integrierte Qualitätsprüfung. Gerade die von der Arbeitgeberin gefertigten Produkte – Zigarettenschachteln – seien, was Genauigkeit, Maßhaltigkeit und Druckqualität betreffe, an der Spitze der gesamten Verpackungsmittelindustrie einzuordnen. Zigarettenschachteln erforderten im Hinblick auf Form, Farbe und Genauigkeit einen komplexeren Produktionsprozess, als dies bei anderen gängigen Lebensmittelverpackungen aus Pappkarton der Fall sei.
Das Arbeitsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass Herr E2 zwei Flachbett-Prägemaschinen und eine Rotationsprägemaschine bediene und Herr K2 überwiegend drei neuere und zwei ältere Stanzen bediene. Bei beiden Mitarbeitern seien auch die notwendigen Fachkenntnisse der geforderten Breite nach vorhanden. Woher das Arbeitsgericht seine Erkenntnisse habe, ein Verpackungsmittelmechaniker sei nach seiner Berufsausbildung und entsprechender Einarbeitung und Berufserfahrung ohne Weiteres in der Lage, die Tätigkeit an einer Prägemaschine bzw. Stanzmaschine auszuüben, sei in dem angefochtenen Beschluss nicht ausreichend dargelegt. Insoweit sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
Schließlich habe das Arbeitsgericht hinsichtlich des Mitarbeiters K2, was das zutreffende Tätigkeitsjahr angehe, einfach dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben, weil der Mitarbeiter K2 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt habe. Damit habe das Arbeitsgericht eine Zustimmung zu einer Maßnahme ersetzt, die beim Betriebsrat nie beantragt und vom Betriebsrat auch gar nicht verweigert worden sei. Die Arbeitgeberin hätte insoweit zunächst den Betriebsrat zur Eingruppierung in das zweite Tätigkeitsjahr anhören müssen. Dies sei nicht geschehen.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.2009 – 3 BV 13/09 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erhebt gegen die vom Betriebsrat beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Einwendungen und ist in der Sache der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass eine Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 in die Lohngruppe VIII LRTV nicht in Betracht komme. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist sie der Auffassung, dass das Beschwerdevorbringen des Betriebsrats keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertige. Bei der Produktion im Betrieb der Arbeitgeberin handele es sich um eine normale industrielle Fertigung, bei der Faltschachteln hergestellt würden. Mit den gleichen Arbeitsgängen würden auch etwa Pizza-Faltschachteln hergestellt, auch Faltschachteln, die Hundefutter oder Schuhcreme enthielten. Auch diese Produkte würden mit ähnlichen Anforderungen an Genauigkeit und Qualität gleichermaßen wie bei der Arbeitgeberin gestanzt, gerillt und entsprechend geprägt. Die Fertigung im Betrieb der Arbeitgeberin entspreche dem normalen technischen Stand der Dinge. Die Mitarbeiter E2 und K2 programmierten die von ihnen bedienten Maschinen jedenfalls nicht, sie bedienten sie lediglich.
Die vorhandene Elektronik nehme den Mitarbeitern sogar Arbeitsabläufe und Entscheidungen ab, die bei älteren Maschinen mit mechanischer Steuerung noch vom Facharbeiter hätten überwacht werden müssen. Die hohen Durchlaufraten und die Geschwindigkeit der Fertigung an den Heißfolien- und Prägemaschinen könne ebenfalls nicht Grundlage der Beurteilung einer Eingruppierung sein. Das gleiche gelte hinsichtlich der Anforderungen an Genauigkeit der Schnitte und der Prägungen. Die vorgegebenen Toleranzen seien normal und entsprächen der jeweiligen Kundenvorgabe. Auch die häufige Durchführung von Rüstarbeiten mache die Tätigkeit der Mitarbeiter E2 und K2 nicht zu hochwertigen Facharbeitern, diese Rüstarbeiten gehörten zur Ausbildung eines jeden Verpackungsmittelmechanikers. Im Übrigen habe schon der Facharbeiter, der in die Lohngruppe VI LRTV eingruppiert sei, die Verantwortung für seine eigene Arbeitsausführung und damit die Qualität des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Auch dieser Mitarbeiter müsse, wenn er denn Schneide- bzw. Prägevorgänge ausführe, beim Fertigungsprozess die Kundenvorgaben beachten. Auch bei der Fertigung von Staubsaugerbeuteln oder der Verpackung von Haarkosmetika seien nach Kenntnis der Arbeitgeberin genaue Toleranzen einzuhalten.
Im Übrigen würden Heißfolienmaschinen zur Prägung von Verpackungsmaterial heutzutage allgemein eingesetzt. Auch die Behebung von kleineren Störungen gehöre zu den Aufgaben eines jeden Verpackungsmittelmechanikers. Jeder Maschinenführer müsse durch genaue Einstellung und gute Einrichtung dafür Sorge tragen, dass es nicht zu Störungen im Fertigungsprozess komme. Ferner würden an das fachliche Können und an die Verantwortung der Maschinenführer der Heißfolien- und Stanzmaschinen auch keine besonderen Anforderungen gestellt, die über diejenigen der Lohngruppe VII hinausgingen.
Schließlich könne der Betriebsrat auch nicht der Eingruppierung des Mitarbeiters K2 in das zweite Tätigkeitsjahr der Lohngruppe VII LRTV widersprechen. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VII LRTV habe der Betriebsrat gerade abgelehnt, zu keinem Zeitpunkt habe er eine Einreihung des Mitarbeiters K2 in das zweite Tätigkeitsjahr der Lohngruppe VII LRTV verlangt, auch nicht im Widerspruchsschreiben vom 25.02.2008. Bei der Frage des internen Lohngruppenaufstieges bedürfe es auch nicht einer erneuten Anhörung im Rahmen des § 99 BetrVG.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet.
I.
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.04.2009 ist zulässig.
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den am 15.04.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.04.2009 ist an und für sich statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch von einem Rechtsanwalt – § 89 Abs. 1 ArbGG – innerhalb der Monatsfrist der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt worden.
Zwar hat der Betriebsrat die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist nach den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses zu laufen beginnt, nicht eingehalten. Die Frist zur Begründung der Beschwerde war am 15.06.2009 abgelaufen, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 222 Abs. 2 ZPO. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Beschwerdebegründung durch den Betriebsrat beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
2. Wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist war dem Betriebsrat jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das form- und fristgerecht eingelegte Wiedereinsetzungsgesuch des Betriebsrates vom 03.07.2009 ist zulässig und begründet.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Er ist am 03.07.2009 und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Antrag ist auch formgemäß gestellt, die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, § 236 ZPO.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch nach § 233 ZPO begründet. Der Betriebsrat war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Weder kann dem Betriebsrat ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist vorgehalten werden, noch liegt ein Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vor.
a) Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorgen zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz – wie die Beschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, ist der Anwalt verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung von Büroversehen zu treffen. Die Anforderungen an die Büroorganisation eines Anwalts sind streng. Der Anwalt muss durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang ausschließen (BGH, 13.06.1996 – NJW 1996, 2513; BGH, 19.12.2000 – NJW-RR 2001, 1502; BVerfG, 30.05.2007 – NJW 2007, 2839). Zwar kann ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, er muss aber dennoch durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (BGH, 13.06.1996 – NJW 1996, 2513; BGH, 12.08.1997 – NJW 1997, 3243; BGH, 27.03.2001 – MDR 2001, 779; BGH, 05.11.2003 – NJW-RR 2004, 350 m. w. N.).
b) Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Betriebsrates hat allein die Büroangestellte T2 die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im vorliegenden Verfahren verursacht, allein sie trifft hieran ein Verschulden. Dieses Verschulden kann aber dem Betriebsrat nicht zugerechnet werden. Ein Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nicht erkennbar. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates durfte die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen der Mitarbeiterin T2 überlassen. Dieser sind die Fristen insbesondere auch in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren aufgrund ihrer langjährigen Praxis in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates genau bekannt. In ihrer langjährigen Tätigkeit sind Fehler bei der Führung des Fristenkalenders – mit Ausnahme eines Vorfalles während ihrer Urlaubszeit – nicht aufgetreten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates durfte demzufolge darauf vertrauen, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau T2 die ihr übertragenen Aufgaben des Fristenwesens, insbesondere der Notierung einer Beschwerdebegründungsfrist und einer entsprechenden Vorfrist, ordnungsgemäß erfüllt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat auch vorgetragen, in welcher Form die Führung des Fristenwesens durch seine Büroangestellte überwacht wird. Gerade weil die Mitarbeiterin T2 es aus Gründen, die ihr selbst nicht erklärlich sind, versäumt hat, im vorliegenden Verfahren die Frist für die Begründung der Beschwerde zu notieren, ist auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates nicht aufgefallen, dass die Beschwerdebegründungsfrist am 15.06.2009 ablaufen würde.
Der Betriebsrat hat schließlich mit der am 03.07.2009 eingegangenen Beschwerdebegründung die versäumte Prozesshandlung rechtzeitig innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
II.
Die Beschwerde des Betriebsrates ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anträgen der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 in die Lohngruppe VII LRTV, 2. Tätigkeitsjahr, stattgegeben.
1. Die von der Arbeitgeberin gestellten Anträge sind nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 BetrVG, nämlich die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 streitig.
Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und Beteiligung des Betriebsrates im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Die von der personellen Maßnahme betroffenen Mitarbeiter E2 und K2 waren im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, 17.05.1983 – 1 ABR 50/80 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG, 20.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG 24. Aufl., §99 Rn. 288; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.). Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die Richtigkeit ihrer Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen lassen.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG stattgegeben.
a) Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2.
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrates zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen.
Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entsteht, sind erfüllt.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als zwanzig zum Betriebsrat wahlberechtigter Arbeitnehmer beschäftigt.
Bei den geplanten Maßnahmen handelte es sich auch um eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Mitarbeiter E2 und K2 sollten nämlich in eine Lohngruppe des im Betrieb der Arbeitgeberin anzuwendenden Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie eingruppiert werden.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG besteht in derartigen Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrates soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG, 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG, 17.06.2008 – 1 ABR 39/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 96 m.w.N.).
Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren auch ordnungsgemäß mit Schreiben vom 18.02.2008 eingeleitet und den Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung hinreichend informiert. Die Schreiben vom 18.02.2008 enthalten die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter sowie die Auffassung der Arbeitgeberin, welche Lohngruppe aus der Tätigkeit folgt.
b) Die Zustimmung des Betriebsrates zu den beabsichtigten Eingruppierungen der betroffenen Mitarbeiter gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vor.
Die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrates vom 25.02.2008 sind form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Schreiben vom 25.02.2008 sind jeweils schriftlich abgefasst und ordnungsgemäß unterzeichnet worden, § 126 BGB.
Auch die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eingehalten.
Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerungen auch hinreichend begründet. Er hat sie darauf gestützt, dass nach seiner Auffassung die Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 nicht in die Lohngruppe VII LRTV, sondern in die Lohngruppe VIII LRTV erfolgen müsse. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, 26.01.1988 – 1 AZR 531/86 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, 27.06.2000 – 1 ABR 36/99 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27). Unbeachtlich ist eine Begründung nur dann, wenn sie offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt.
In den Schreiben vom 25.02.2008 hat der Betriebsrat die Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG in Anspruch genommen. Der Betriebsrat hat ausdrücklich geltend gemacht, dass eine Eingruppierung in die Lohngruppe VII LRTV unzutreffend sei und eine Eingruppierung in die Lohngruppe VIII LRTV erfolgen müsse. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist immer dann zu prüfen, wenn der Betriebsrat geltend macht, die vorgesehene Eingruppierung entspreche nicht den im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen (BAG, 28.01.1986 – 1 ABR 8/84 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 32). Zudem hat der Betriebsrat im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 25.02.2008 auf eine Benachteiligung der Mitarbeiter E2 und K2 durch die vorgesehene Eingruppierung hingewiesen, weil andere Mitarbeiter in die Lohngruppe VIII LRTV eingruppiert seien. Damit hat er den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG geltend gemacht.
c) Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind, so wie das Arbeitsgericht ihnen stattgegeben hat, begründet, § 99 Abs. 4 BetrVG.
Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 in die Lohngruppe VII LRTV, 2. Tätigkeitsjahr, zu Unrecht verweigert. Die beabsichtigten Eingruppierungen sind weder tarifwidrig noch benachteiligen sie die Mitarbeiter E2 und K2.
aa) Die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiter E2 und K2 in die Lohngruppe VII, 2. Tätigkeitsjahr, des im Betrieb der Arbeitgeberin anzuwendenden Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 sind nicht tarifwidrig, sie stellen keinen Verstoß gegen eine tarifvertragliche Bestimmung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Eine Eingruppierung in die Lohngruppe VIII LRTV, wie sie der Betriebsrat verlangt, wäre nicht tarifgerecht.
(1) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Lohngruppen VI, VII und VIII LRTV aufeinander aufbauen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst die Voraussetzungen der Lohngruppen VI und VII zu prüfen sind (BAG, 21.10.1992 – 4 AZR 69/92 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 174).
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Lohngruppe VI LRTV erfüllt sind. Hierüber sind sich auch die Beteiligten einig. Zwar handelt es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der Lohngruppe VI LRTV um Rechtsbegriffe, deren Vorliegen nicht unstreitig gestellt werden kann. Angesichts der übereinstimmenden rechtlichen Beurteilung durch die Verfahrensbeteiligten kann es aber insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer pauschalen Prüfung bewenden (BAG, 04.08.1993 – 4 AZR 515/92 – AP BAT § 1 Nr. 1). Das gilt auch bei der Beurteilung der Eingruppierung in die Lohngruppen VI und VII des vorliegend anzuwendenden Lohnrahmentarifvertrages (BAG, 17.05.1994 – 1 ABR 57/93 -).
Die erforderliche Überprüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass die von den Mitarbeitern E2 und K2 ausgeübten Tätigkeiten Facharbeiten sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, über die die Mitarbeiter E2 und K2 verfügen. Beide haben erfolgreich eine Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker absolviert, dabei handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Daher kann im Rahmen einer pauschalen Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter E2 und K2 ein fachliches Können erfordern, das durch eine Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Verpackungsmittelmechanikers erworben wird.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den von den Mitarbeitern E2 und K2 ausgeübten Tätigkeiten um schwierige Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VII LRTV handelt. Schwierige Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppe VII LRTV sind solche Tätigkeiten, die einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit und Konzentration erfordern als die in Lohngruppe VI einzuordnende einfache Facharbeitertätigkeit. Sie erfordern insbesondere ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten), das durch eine sich an die einschlägige Ausbildung anschließende mehrjährige Berufserfahrung erworben wird. Aus dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass die Mitarbeiter E2 und K2 an hoch- und neuwertigen Maschinen eingesetzt sind, deren Bedienung eine besondere Konzentration erfordert. Sie sind an der jeweiligen Maschine allein eingesetzt, richten sie allein ein und nehmen während der Produktion stichprobenartige Überprüfungen auf Einhaltung der Maßgenauigkeit vor, erforderlichenfalls greifen sie auch in den Produktionsvorgang korrigierend ein. Unstreitig ist auch, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Heißfolien- und Stanzmaschinen einer mehrjährigen Berufserfahrung bedarf.
(2) Demgegenüber liegen, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, die Voraussetzungen der Lohngruppe VIII LRTV auch zur Überzeugung der Beschwerdekammer nicht vor.
Die Eingruppierung in die Lohngruppe VIII LRTV erfordert die Ausübung hochwertiger Facharbeiten, deren Ausführung an das fachliche Können und die Verantwortung besondere Anforderungen stellt, die noch über die Lohngruppe VII hinaus gehen. Der in der Lohngruppe VIII LRTV verwendete Begriff “hochwertig” bezieht sich auf die Wertigkeit der Arbeitsleistung, die durch zwei die Leistungsfähigkeit des Facharbeiters betreffende Elemente erläutert wird, nämlich die an sein fachliches Können und an seine Verantwortung gestellten Anforderungen. Dabei können sowohl die auf einem engen Gebiet vorhandene besondere Tiefe der Fachkenntnisse, wie sie beispielsweise ein hochspezialisierter Facharbeiter aufweisen kann, wie auch die Breite der Fachkenntnisse die Tätigkeit des betreffenden Facharbeiters wertvoller machen und die Annahme hochwertiger Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VIII LRTV rechtfertigen (BAG, 17.05.1984 – 1 ABR 57/93 -).
(a) Ob es sich bei der Bedienung der Heißfolien- oder Stanzmaschinen um “hochwertige” Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VIII LRTV handelt, war schon zweifelhaft.
Für die Ausübung der Tätigkeiten der Mitarbeiter E2 und K2 an den Heißfolien- und Stanzmaschinen sind keine Spezialisten in der Bedienung erforderlich, auch wenn es sich dabei um Maschinen handelt, die auf dem neusten Stand der technischen Entwicklung sind. Zu Recht steht die Arbeitgeberin auf dem Standpunkt, dass jeder ausgebildete Verpackungsmittelmechaniker grundsätzlich in der Lage ist, moderne Verpackungsmittelmaschinen zu bedienen. Auch eine einwöchige Bedienungsanleitung rechtfertigt nicht die Annahme von hochwertigen Facharbeiten mit besonderen Anforderungen an das fachliche Können. Auch die Häufigkeit der Rüstvorgänge, auf die der Betriebsrat hinweist, stellt keine besonderen Anforderungen an das fachliche Können und die Verantwortung der Mitarbeiter E2 und K2. Bei diesen Rüstvorgängen handelt es sich nämlich um die ureigensten Aufgaben eines Maschinenführers. Unstreitig ist ferner, dass die Mitarbeiter E2 und K2 die Heißfolien- und Stanzmaschinen nicht selbst programmieren; sie bedienen sie lediglich. Die an diesen Maschinen vorhandene Elektronik nimmt ihnen sogar Arbeitsabläufe und Entscheidungen ab, die bei einer mechanischen Steuerung noch von Hand hätte überwacht werden müssen. Auch der Hinweis des Betriebsrats auf die hohen Durchlaufraten und die Anforderungen an die Maßgenauigkeit der Schnitte und Prägungen rechtfertigen nicht die Annahme von besonderen Anforderungen an das fachliche Können und die Verantwortung, die noch über die Anforderungen hinausgehen, die bereits von der Lohngruppe VII LRTV gefordert werden. Die insoweit geforderten Toleranzen sind normal und entsprechen den Kundenvorgaben.
Auch aus dem an den Heißfolien- und Stanzmaschinen hergestellten Produkt selbst, Zigarettenschachteln, kann nicht hergeleitet werden, dass es sich bei der Bedienung der Heißfolien- und Stanzmaschinen um Facharbeiten handelt, deren Ausführung an das fachliche Können und die Verantwortung besondere, über die Lohngruppe VII hinausgehende Anforderungen stellt. Zu Recht weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass es sich bei der Produktion in ihrem Betrieb um eine normale industrielle Fertigung handelt, bei der Faltschachteln hergestellt werden. Auch andere Faltschachteln werden mit den gleichen Maschinen und den gleichen Arbeitsvorgängen hergestellt. Faltschachteln, die andere Inhalte als Zigaretten haben, werden mit ähnlichen Anforderungen an Genauigkeit und Qualität gestanzt, gerillt und entsprechend geprägt. Insoweit bedarf es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
(b) Ob die Bedienung der Heißfolien- oder Stanzmaschinen besonders vertiefte Fachkenntnisse oder besonders breite Fachkenntnisse des betreffenden Facharbeiters erfordert, hat die Beschwerdekammer letztlich offen gelassen. In jedem dem Fall fehlt es nämlich an dem weiteren Heraushebungstatbestand der Lohngruppe VIII LRTV, wonach für eine Eingruppierung in die Lohngruppe VIII besondere Anforderungen an die Verantwortung gestellt werden, die noch über die Lohngruppe VII LRTV hinausgehen. Der in Lohngruppe VIII LRTV verwendete Tarifbegriff der Verantwortung hat das Einstehen für eine sachgerechte Erledigung der Arbeit zum Gegenstand und bezieht sich auf die vom Facharbeiter zu erledigenden Arbeitsabläufe und auf die Materialien und Geräte, mit denen dieser umzugehen hat, sowie auf die Produkte seiner Arbeit. Dabei kann sich das Maß seiner Verantwortung aus der Bedeutung der Arbeitsabläufe, Materialien, Geräte und Produkte sowie aus dem Umfang der ihm zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume und der Intensität der Kontrolle, der er unterliegt, ergeben (BAG, 16.04.1986 – 4 AZR 595/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 120; BAG, 17.05.1994 – 1 ABR 57/93 -).
An die Tätigkeit der Mitarbeiter E2 und K2 an den Heißfolien- und Stanzmaschinen werden keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Verantwortung für die Qualität der herzustellenden Produkte gestellt. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Mitarbeiter E2 und K2 nicht allein- und letztverantwortlich für die Qualität des Arbeitsergebnisses sind. Richtig ist zwar, dass sie jeweils allein die Heißfolien- bzw. Stanzmaschinen bedienen. Hieraus allein ergibt sich aber unstreitig nicht, dass an ihre Verantwortung besondere Anforderungen gestellt wären. Unstreitig ist nämlich zwischen den Beteiligten, dass bereits bei Beginn einer Auftragserledigung jeder einzelne Auftrag, der vom Maschinenführer zugerichtet wird, noch eigens durch den jeweiligen Schichtleiter überprüft wird, der diese Überprüfung durch seine Unterschrift auf dem Formular über die Anlaufprüfung (Bl. 133 d.A.) bestätigt. Richtig ist auch, dass während des Laufs einer Produktion der Maschinenführer auch für die Qualität des Produktes Verantwortung hat und dies durch Stichproben überprüft. Während der laufenden Produktion können die Maschinenbediener auch selbst korrigierende Eingriffe in die Heißfolien- und Stanzmaschinen vornehmen. Aber auch hieraus ergibt sich keine alleinige Verantwortlichkeit der Mitarbeiter E2 und K2 für die Qualität des jeweiligen Produktes. Zwischen den Beteiligten ist nämlich ferner unstreitig, dass im Betrieb der Arbeitgeberin eine Endkontrolle durch die Abteilung Qualitätswesen vorgenommen wird. Dies hat sich im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 09.10.2009 als unstreitig herausgestellt. Bei größeren Aufträgen wird die Endkontrolle durch die Abteilung Qualitätswesen zum Teil schon während des Laufs der Produktion durchgeführt, bei kleineren Aufträgen findet die Endkontrolle nach Abschluss der Produktion statt. Übereinstimmend haben die Beteiligten im Anhörungstermin vom 09.10.2009 zu Protokoll erklärt, dass kein Produkt an den Kunden herausgeht, bevor nicht die Endkontrolle durch die Abteilung Qualitätswesen stattgefunden hat. Hieraus folgt, dass die Verantwortung, die den Mitarbeitern E2 und K2 bei ihrer Tätigkeit an den Heißfolien- und Stanzmaschinen übertragen worden ist, jedenfalls nicht über diejenige Verantwortung hinausgeht, die bereits für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe VII erforderlich ist. Dies wird durch das vom Betriebsrat selbst vorgelegte Prüfprotokoll, das von den Mitarbeitern E2 und K2 bei jeder Auftragserledigung ausgefüllt werden muss (Bl. 47 f. d.A.), bestätigt. Welche Schritte bei der Bedienung der jeweiligen Maschine und welche Überprüfungen notwendig sind, ist in allen Einzelheiten vorgeschrieben. Insoweit steht den Mitarbeitern E2 und K2 kein Spielraum bei der Ausführung der Aufträge zu. Sie haben ihre Tätigkeiten an der jeweiligen Maschine vielmehr genau entsprechend den Vorgaben auszuführen. Gerade weil die Tätigkeit an den Heißfolien- und Stanzmaschinen auf vorgegebene und kaum zu variierende Arbeitsschritte beschränkt ist, kann eine besondere Verantwortung, die über diejenige, die bereits für die Lohngruppe VII LRTV gefordert wird, nicht angenommen werden.
Insoweit konnte auch nicht dem Beweisantritt des Betriebsrats auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgegangen werden. Über die Tätigkeit der Mitarbeiter E2 und K2 an den Heißfolien- und Stanzmaschinen besteht kein Streit. Unterschiedlicher Auffassung sind die Beteiligten lediglich in der Bewertung ihrer Tätigkeiten. Da lediglich über die tarifrechtliche Bewertung zu befinden war, kam entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Das Gericht kann die rechtliche Würdigung nicht einem Sachverständigen überlassen.
(3) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats ist auch die Einordnung des Mitarbeiters K2 in das 2. Tätigkeitsjahr der Lohngruppe VII LRTV nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betriebsrat in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 25.02.2008, allein die Eingruppierung des Mitarbeiters K2 in die Lohngruppe VIII LRTV gefordert hat. Die Einordnung des Mitarbeiters K2 in das 2. Tätigkeitsjahr der Lohngruppe VII hat er gerade nicht gefordert. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist aber anerkannt, dass der Betriebsrat mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen ist insoweit nicht möglich (BAG, 03.07.1984 – 1 ABR 74/82 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20; BAG, 15.04.1986 – 1 ABR 55/84 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG, 15.09.1987 – 1 ABR 29/86 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 45; BAG, 28.04.1998 – 1 ABR 50/97 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18 m.w.N.).
bb) Auch der vom Betriebsrat im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 25.02.2008 in Bezug genommene Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt nicht vor. Die Mitarbeiter E2 und K2 werden durch die Eingruppierung in die Lohngruppe VII LRTV nicht gegenüber anderen Mitarbeitern benachteiligt. Die Arbeitgeberin hat bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass andere Maschinenführer, die in die Lohngruppe VIII LRTV eingruppiert worden sind, nicht mit den Mitarbeitern E2 und K2 vergleichbar sind, weil es sich insoweit um Mitarbeiter handelte, die unter Beibehaltung von Besitzständen aus dem ehemaligen Tarifvertrag für die Druckindustrie übergeleitet worden sind. Hinsichtlich des Mitarbeiters E3 ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass dieser mehrere Fertigungsbereiche abdeckt und daher universell einsetzbar ist.
Hinzu kommt, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG bei einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht kommt. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten ist, stellt keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar (BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 242).
III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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