LAG Hamm, Beschluss vom 12.11.2010 – 10 TaBV 65/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 12.11.2010 – 10 TaBV 65/10

Tenor

Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2010 – 1 BV 11/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

Die Beteiligten streiten um das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bei der Einstellung einer Mitarbeiterin.

Antragstellerin des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die bei der Dienststelle der Britischen Stationierungsstreitkräfte in G2, der Arbeitgeberin, gewählte Betriebsvertretung. In der Dienststelle sind etwa 400 Zivilarbeitnehmer beschäftigt.

Die oberste Dienstbehörde der Britischen Streitkräfte in Deutschland beschloss im Jahre 2008, bestimmte Standorte in Deutschland aufzulösen, unter anderem den Standort in O3, der zum 31.03.2009 aufgelöst wurde. In O3 war unter anderem Frau H7 W1 seit dem 13.12.1993 als zivile Arbeitskraft im Sinne des Art. 56 Abs. 1 des Nato-Truppenstatuts beschäftigt. Seit dem 01.07.2002 wurde sie als zivile Dolmetscherin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C6 TV AL II in O3 eingesetzt.

Bereits mit Antrag vom 01.10.2008 (Bl. 43 f. d. A.) beantragte die Arbeitgeberin bei der Betriebsvertretung die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin W1 zum 01.11.2008. Mit Schreiben vom 20.10.2008 (Bl. 45 d. A.) widersprach die Betriebsvertretung der Einstellung der Mitarbeiterin W1 zum 01.11.2008 mit der Begründung, die Stelle sei nicht ausgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 29.10.2008 (Bl. 46 d. A.) teilte die Arbeitgeberin der Betriebsvertretung mit, dass aufgrund der Erörterung vom 27.10.2008 entschieden worden sei, die Maßnahme umzusetzen und Frau W1 einzustellen.

Mit Schreiben vom 04.11.2008 (Bl. 120 d. A.) teilte die Betriebsvertretung unter anderem mit, dass sie davon erfahren habe, dass die Abteilung, in der Frau W1 beschäftigt gewesen sei, nicht geschlossen, sondern nach G2 verlagert worden sei; darüber hinaus habe sie, die Betriebsvertretung, davon gehört, dass Frau W1 bereits im Juli von ihrer bisherigen Arbeitgeberin eine Änderungskündigung erhalten habe.

Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurde der Betriebsvertretung durch die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Maßnahme vorläufig durchgeführt und Frau W1 in G2 beschäftigt werde.

Tatsächlich wurde die Abteilung, in der Frau W1 bislang in O3 beschäftigt war, ab Ende Oktober 2008 nach G2 verlagert. Frau W1 wurde daraufhin in G2 in einer Dolmetscherstelle unter Eingruppierung und in die Vergütungsgruppe C6 TV AL II beschäftigt.

In der Dienststelle der Arbeitgeberin in G2 sind mehrere Dolmetscher unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C5 TV AL II beschäftigt.

Mit Schreiben vom 08.12.2008 (Bl. 5 d. A.), bei der Betriebsvertretung eingegangen am 09.12.2008, beantragte die Dienststelle der Arbeitgeberin die “Eingliederung in die Dienststelle G2 GLSU als ITT C6 (62 SIB) Vollzeit” hinsichtlich der Mitarbeiterin W1. Zur Begründung wurde ausgeführt:

“Frau W1 (O3 GLSU), steht betriebsbedingt zum 31.10.08 unter Kündigung.

Sozial Daten: beschäftigt seit 13.09.1993. Familienstand: verh.”

Mit Schreiben vom 17.12.2008 (Bl. 24 d. A.) widersprach die Betriebsvertretung der Einstellung der Mitarbeiterin W1 zum 01.01.2009 und bat die Dienststelle um ein Erörterungsgespräch. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Stelle nicht ausgeschrieben worden sei und auch andere Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf Unterbringung nach dem SchutzTV hätten.

Gleichzeitig teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Betriebsvertretung der Dienststelle mit Schreiben vom 17.12.2008 (Bl. 8 f. d. A.) mit, dass der Aufnahme von Frau W1 nicht zugestimmt werden könne, weil die Stelle nicht ausgeschrieben worden sei und mehrere Dolmetscher in G2 und B6 beschäftigt seien, die in die Vergütungsgruppe C5 eingruppiert seien; diese hätten ein Interesse daran, sich auf die noch zu besetzende Position zu bewerben.

In der Zeit vom 19.12.2008 bis zum 05.01.2009 war das GLSU-Büro geschlossen.

Mit Schreiben vom 06.01.2009 teilte die Arbeitgeberin mit, dass in der Angelegenheit W1 ein Erörterungsgespräch stattfinden solle.

Nachdem dieses Erörterungsgespräch am 12.01.2009 ergebnislos verlaufen war, teilte die Dienststelle der Betriebsvertretung mit Schreiben vom 15.01.2009 (Bl. 28 f. d. A.) mit, dass aufgrund der Verlegung der Einheit der Mitarbeiterin W1 von O3 nach G2 Frau W1 in O3 nicht mehr beschäftigt werden könne und sie deshalb in G2 vorläufig beschäftigt werde; da eine Einigung mit der Betriebsvertretung nicht habe erzielt werden können, werde die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorgelegt.

Ebenfalls mit Schreiben vom 15.01.2009 (Bl. 30 d. A.) bat die Dienststelle der Arbeitgeberin in die oberste Dienstbehörde um Entscheidung.

Die oberste Dienstbehörde leitete daraufhin mit Schreiben vom 29.01.2009 (Bl. 31 d. A.) das Mitbestimmungsverfahren bei der Hauptbetriebsvertretung ein. Die Hauptbetriebsvertretung fasste auf ihrer Sitzung vom 10.02.2009 (Bl. 7 d. A.) den Beschluss, der beantragten Maßnahme die Zustimmung zu verweigern, weil die Dienststelle in G2 nach Zustimmungsverweigerung durch die Betriebsvertretung vom 17.12.2008 den Antrag verspätet, nämlich erst am 15.01.2009 der obersten Dienstbehörde vorgelegt habe.

Nach Erörterung der Maßnahme zwischen der obersten Dienstbehörde und der Hauptbetriebsvertretung vom 05.03.2009 teilte die oberste Dienstbehörde der Hauptbetriebsvertretung mit Schreiben vom 23.03.2009 (Bl. 32 d. A.) mit, dass die Betriebsvertretung in G2 der Maßnahme bereits nicht ordnungsgemäß widersprochen habe und für einen Antrag auf Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde keine Notwendigkeit gegeben sei; die Maßnahme werde daher an den Dienststellenleiter zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 30.03.2009 (Bl. 33 d. A.) teilte die Dienststelle in G2 der Betriebsvertretung daraufhin mit, dass die Maßnahme von der Betriebsvertretung als gebilligt gelte und sie damit abgeschlossen sei.

Bereits am 24.03.2009 hatte die Betriebsvertretung das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet und im Wege der Feststellung verlangt, dass die Arbeitgeberin Frau H7 W1 nicht beschäftigen dürfe, bevor nicht das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen sei.

Die Betriebsvertretung hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin dürfe die Mitarbeiterin W1 nicht beschäftigen. Das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Die C6-Stelle, auf der Frau W1 beschäftigt werde, habe nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ausgeschrieben werden müssen. Im Falle einer Ausschreibung hätten andere Dolmetscher, die unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C5 von der Dienststelle G2 beschäftigt würden, sich auf diese Stelle bewerben können, während Frau W1 sich im Anschluss daran auf eine der freiwerdenden C5-Stellen hätten bewerben können.

Die Betriebsvertretung habe aus diesem Grunde bereits am 17.12.2008 ihre Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin W1 verweigert. Die Dienststelle habe den Antrag auf Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erst am 15.01.2009 gestellt. Damit sei die Sechstagesfrist des § 69 Abs. 3 BPersVG nicht eingehalten worden. Die Beschäftigung von Frau W1 sei auch aus diesem Grunde unzulässig.

Die Betriebsvertretung hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin Frau H7 W1 nicht beschäftigen darf, bevor das Mitbestimmungsverfahren, hilfsweise Mitwirkungsverfahren zur Einstellung abgeschlossen ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Verfahren zur Umsetzung der Mitarbeiterin W1 sei korrekt durchgeführt worden. Unzutreffend sei es, dass die Betriebsvertretung die geplante Maßnahme endgültig verweigert habe. Vielmehr habe die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 17.12.2008 der Maßnahme widersprochen und um ein Erörterungsgespräch gebeten. Dieses Erörterungsgespräch vom 12.01.2009 sei erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 15.01.2009 sei daraufhin die oberste Dienstbehörde um Entscheidung gebeten worden; gleichzeitig sei die Maßnahme vorläufig umgesetzt worden. Nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der obersten Dienstbehörde sei die Maßnahme abgeschlossen.

Im Übrigen habe es eine Notwendigkeit zur Stellenausschreibung nicht gegeben. Die Arbeitgeberin habe davon absehen können, weil die von der Standortschließung in O3 betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Unterbringung in anderen Einheiten gegenüber den Streitkräften gehabt hätten.

Durch Beschluss vom 29.06.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Betriebsvertretung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin sei aufgrund des Tarifvertrages über Rationalisierungs-,Kündigungs- und Einkommensschutz – SchutzTV – vom 02.07.1997 verpflichtet gewesen, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeitern einen freien Arbeitsplatz anzubieten. Aus diesem Grunde habe eine generelle Ausschreibungspflicht nicht bestanden.

Gegen den der Betriebsvertretung am 21.07.2010 zugestellten Beschluss hat die Betriebsvertretung Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 06.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Betriebsvertretung weiter der Auffassung, die Arbeitgeberin dürfe die Mitarbeiterin W1 nicht beschäftigen, bevor nicht das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen sei.

Der Antrag der Arbeitgeberin vom 08.12.2008 sei bereits unvollständig, weil nicht mitgeteilt worden sei, zu welchem Zeitpunkt die Mitarbeiterin W1 eingestellt werden sollte. Damit sei das Mitbestimmungsverfahren schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden.

Nach der Erörterung mit der Betriebsvertretung habe die Dienststelle die Angelegenheit erst mit Schreiben vom 15.01.2009 der obersten Dienstbehörde vorgelegt. Die Hauptbetriebsvertretung habe ebenfalls die Zustimmung verweigert. Danach sei die Maßnahme abgeschlossen gewesen und habe nicht umgesetzt werden dürfen. Dennoch sei Frau W1 mitbestimmungswidrig weiterbeschäftigt worden. Die Einigungsstelle hätte angerufen werden müssen.

Das Arbeitsgericht habe im Übrigen bei seinem abweisenden Beschluss nicht berücksichtigt, dass der Antrag der Dienststelle vom 15.01.2009 auf Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde bereits verspätet gewesen sei. Hierauf habe die Hauptbetriebsvertretung seine Zustimmungsverweigerung ebenfalls gestützt.

Auch die kurze Begründung des Arbeitsgerichts, dass ein Anlass für eine Stellenausschreibung nicht bestanden habe, könne nicht überzeugen. Der Standort O3 sei erst zum 31.03.2009 aufgelöst worden. Für eine vorzeitige Unterbringung von Frau W1 in G2 habe kein Anlass bestanden. Ferner sei nach wie vor unklar, ob das Arbeitsverhältnis von Frau W1 seinerzeit gekündigt worden sei. Ein Kündigungsschreiben liege nicht vor.

Die Dienststelle in G2 beschäftigte im Übrigen mehrere Dolmetscher in der Vergütungsgruppe C5. Diese hätten sich ebenfalls auf die C6-Stelle von Frau W1 bewerben können. Allein aus diesem Grunde hätte eine Ausschreibung erfolgen müssen.

Die Betriebsvertretung beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2010 – 1 BV 11/09 – festzustellen, dass die Arbeitgeberin Frau H7 W1 nicht beschäftigen darf, bevor das Mitwirkungsverfahren, hilfsweise mit Wirkungsverfahren zur Einstellung abgeschlossen ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, das Mitbestimmungsverfahren sei durch die Entscheidung der obersten Dienstbehörde vom 23.03.2009 abgeschlossen. Dagegen könne die Betriebsvertretung nicht mehr vorgehen. Diese Entscheidung sei abschließend und endgültig. Damit seien der Antrag der Dienststelle vom 08.12.2008 und der Widerspruch der Betriebsvertretung vom 17.12.2008 erledigt.

Im Übrigen sei der Arbeitsplatz der Mitarbeiterin W1 in O3 bereits zum 31.10.2008 weggefallen. Die Abteilung, in der Frau W1 beschäftigt gewesen sei, sei bereits im Oktober 2008 nach G2 verlagert worden.

Die Dienststelle habe das Mitbestimmungsverfahren bei der Betriebsvertretung auch mit Schreiben vom 08.12.2008 ordnungsgemäß eingeleitet. Die Überschrift dieses Schreibens lasse daran keinen Zweifel. Es sei darüber hinaus erkennbar, worauf die Mitbestimmung abgezielt habe, nämlich auf die Eingliederung von Frau W1 in die Dienststelle in G2. Das habe die örtliche Betriebsvertretung auch nicht missverstanden. Dies ergebe sich bereits aus ihrem Schreiben vom 17.12.2008, in dem die Maßnahme ausdrücklich als Einstellung bezeichnet worden sei. Aufgrund des vorangegangenen Mitwirkungsverfahrens habe die Betriebsvertretung auch den gesamten Sachverhalt gekannt. Mit Schreiben vom 08.12.2008 habe die Dienststelle das zunächst eingeleitete Mitwirkungsverfahren zurückgezogen und stattdessen das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Der Sachverhalt sei genau derselbe gewesen, ebenso die Argumentation der Betriebsvertretung, nämlich die unterlassene Ausschreibung der Stelle von Frau W1. Auch im anschließenden Erörterungsgespräch habe die Betriebsvertretung keine Informationsdefizite gehabt und keine weiterführenden Fragen gestellt.

Eine Ausschreibung der Stelle habe nicht erfolgen müssen. Dies ergebe sich bereits aus dem vorangegangenen Beschlussverfahren 10 TaBV 73/09 Landesarbeitsgericht Hamm. Aus § 4 des Schutztarifvertrages vom 01.08.1997 ergebe sich, dass die Mitarbeiterin W1 einen Unterbringungsanspruch auf einer gleichwertigen Stelle gehabt habe.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde der Betriebsvertretung ist unbegründet.

I.

Der Feststellungsantrag der Betriebsvertretung ist zulässig.

1. Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart, Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS i.V.m. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (BAG 12.02.1985 – 1 ABR 3/83 – AP Nato-Truppenstatut Art. I Nr. 1; ErfK/Koch, 11. Aufl., § 2 a ArbGG Rn. 4). Die Beteiligten streiten um Angelegenheiten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, nämlich um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern sowie beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG.

2. Die Antragsbefugnis der Betriebsvertretung und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 81 Abs. 1, 83 Abs. 3 ArbGG.

Die Antragsbefugnis der Betriebsvertretung scheitert nicht daran, dass das Mitbestimmungsverfahren inzwischen auf der Ebene der obersten Dienstbehörde stattgefunden hat. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis dann gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 25.08.1981 – 1 ABR 61/79 – AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 2; BAG 30.10.1986 – 6 ABR 52/83 – AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 6; BAG 18.08.1987 – 1 ABR 65/86 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 6; BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – AP BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung Nr. 11).

So liegt der vorliegende Fall. Obgleich das Verfahren durch die Entscheidung der obersten Dienstbehörde abgeschlossen ist, macht die Betriebsvertretung mit dem vorliegenden Beschlussverfahren ein eigenes Recht gelten, das nicht von vornherein als gänzlich aussichtslos erscheint (BAG 19.09.2006 – 1 ABR 53/05 – AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5; BAG 20.05.2008 – 1 ABR 19/07 – AP BetrVG 1972 § 81 Nr. 4). Die Betriebsvertretung ist der Auffassung, dass ihr aus eigenem Recht ein Anspruch bei der Einstellung der Mitarbeiterin W1 zusteht. Diesen Anspruch begründet sie unter anderem damit, dass eine Ausschreibung unterblieben sei. Dies ist für die Antragsbefugnis im Sinne des § 81 Abs. 1 ArbGG ausreichend. Ob die Betriebsvertretung die begehrte Ausschreibung und die Unterlassung der Beschäftigung der Mitarbeiterin W1 verlangen kann, ist eine Frage der Begründetheit ihres Antrags.

Die oberste Dienstbehörde und die Hauptbetriebsvertretung waren am vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen.

3. Dem Feststellungsantrag der Betriebsvertretung mangelt es auch nicht an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Streit zwischen Betriebsvertretung und Arbeitgeberin über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts kann im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden. Das gilt auch für Mitbestimmungsrechte nach § 75 BPersVG, weil in diesem Rahmen – jenseits von einem konkreten Einzelfall – die Frage geklärt wird, ob eine Maßnahme, die in gleicher Weise im Betrieb häufiger auftritt, als Einzelmaßnahme dem Mitbestimmungsrecht nach § 75 BPersVG unterliegt oder nicht. Eine gerichtliche Entscheidung ist in diesem Fall in der Lage, das betroffene Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen (vgl. zuletzt: BAG 15.04.2008 – 1 ABR 44/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 70; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 74/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 58; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 81 Rn. 23 und 31).

So liegt der vorliegende Fall. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Beschäftigung der Mitarbeiterin W1 unterlassen muss, weil – nach Auffassung der Betriebsvertretung – das Mitbestimmungsverfahren insbesondere wegen unterlassener Ausschreibung – noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Streit kann im Wege eines Feststellungsbegehrens, auch losgelöst vom Einzelfall, geklärt werden. Dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass die Stellenbesetzung derzeit im Wesentlichen abgeschlossen ist. Für die Zukunft ist in der Dienststelle der Arbeitgeberin nämlich mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen.

II.

Der Feststellungsantrag der Betriebsvertretung ist unbegründet.

Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Beschäftigung der Mitarbeiterin W1 zu unterlassen, weil das Mitbestimmungsverfahren inzwischen ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut Anwendung finden (BAG 07.07.1999 – 7 ABR 4/98 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19; BAG 07.11.2000 – 1 ABR 55/99 – AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 22 m.w.N.), abgeschlossen ist.

1. Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Einstellung der Mitarbeiterin W1 ordnungsgemäß nach § 69 Abs. 1 und 2 BPersVG eingeleitet.

Die zwischen Betriebsvertretung und Arbeitgeberin streitige Maßnahme, die Einstellung der Mitarbeiterin W1 in der Dienststelle der Arbeitgeberin in G2, unterliegt der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Dabei ist die Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in die Dienststelle, also die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sinne eines konkreten Aufgabenbereichs (BVerwG 25.09.1995 – 6 P 44/93 – AP LPVG Baden-Württemberg § 4 Nr. 1; Richardi/Dörner/Weber/Kaiser, PersVR, 3. Aufl., § 75 Rn. 10 m.w.N.). Die Arbeitgeberin bedurfte hiernach für die Einstellung der Mitarbeiterin W1 der Zustimmung der Betriebsvertretung.

Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsverfahren insoweit ordnungsgemäß mit Schreiben vom 08.12.2008 eingeleitet. Das Schreiben vom 08.12.2008 enthält die erforderlichen Daten, die die Betriebsvertretung benötigte, um das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Im Schreiben vom 08.12.2008 sind der Name der einzustellenden Mitarbeiterin, das Geburtsdatum, der Wohnort, ihre bisherige Beschäftigung sowie die Art der Beschäftigung in der Dienststelle der Arbeitgeberin unter Nennung der Vergütungsgruppe, in der die Mitarbeiterin eingruppiert werden soll, genannt. Soweit die Betriebsvertretung gerügt hat, dass der Zeitpunkt der Einstellung nicht genannt worden ist, ist zwar richtig, dass das Schreiben vom 08.12.2008 das Einstellungsdatum nicht ausdrücklich benennt. Der Betriebsvertretung war aber durch das vorangegangene Mitwirkungsverfahren bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Mitarbeiterin W1 von der Dienststelle in G2 übernommen werden sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem zuvor eingeleiteten Mitwirkungsverfahren. Mit Schreiben vom 01.10.2008 ist der Betriebsvertretung nämlich mitgeteilt worden, dass die Einstellung der Mitarbeiterin W1 zum 01.11.2008 vorgesehen gewesen ist. Damit war die Betriebsvertretung vollständig über die Einstellung der Mitarbeiterin W1 unterrichtet.

Im Übrigen hat die Betriebsvertretung, wenn sie sich denn nicht ordnungsgemäß unterrichtet gefühlt haben sollte, der Dienststelle nicht innerhalb der Zehntagesfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG mitgeteilt, welche Informationen ihr noch fehlten.

2. Die Zustimmung der Betriebsvertretung zur Einstellung der Mitarbeiterin W1 zum 01.11.2008 gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt, weil die Betriebsvertretung die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin W1 nicht innerhalb der Zehntagesfrist des § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert hat.

a) Zwar ist die Zehntagesfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG eingehalten. Auf den Antrag der Dienststelle vom 08.12.2008, bei der Betriebsvertretung eingegangen am 09.12.2008, hat die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 17.12.2008 der Einstellung der Mitarbeiterin W1 widersprochen. Das Schreiben der Betriebsvertretung vom 17.12.2008 ist bei der Dienststelle noch am gleichen Tage eingegangen.

Die Zustimmung der Betriebsvertretung zur Einstellung der Mitarbeiterin W1 ist auch schriftlich erfolgt. Die Schriftform des § 125 BGB ist eingehalten. Das Schreiben der Betriebsvertretung vom 17.12.2008 ist vom Betriebsvertretungsvorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

b) Der Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ergibt sich aber deshalb, weil die Zustimmungsverweigerung der Betriebsvertretung vom 17.12.2008 nicht ausreichend begründet worden ist.

aa) Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf die Zustimmungsverweigerung der Betriebsvertretung der Angabe von Gründen. Eine formgerechte Zustimmungsverweigerung ist nur dann gegeben, wenn sie mit Gründen versehen ist, wenn die Betriebsvertretung die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet hat. Die Begründung darf nicht formelhaft sein und muss sich auf einen Einzelfall beziehen. Dabei muss die Begründung nicht schlüssig sein, sie muss aber einen Bezug zu einem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe haben. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG Bezug nimmt, ist unbeachtlich, sodass die Zustimmung der Betriebsvertretung als erteilt gilt (BVerwG 20.06.1986 – 6 P 4/83 – BVerwGE 74, 273 = PersV 1987, 63; BVerwG 09.12.1992 – 6 P 16/91 – AP BPersVG § 75 Nr. 41; BVerwG 29.01.1996 – 6 P 38/93 – AP BPersVG § 75 Nr. 63; BVerwG 30.04.2001 – 6 P 9/00 – PersV 2001, 411; Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 69 Rn. 48; zur vergleichbaren Rechtslage im Betriebsverfassungsrecht, § 99 Abs. 3 BetrVG, zuletzt: BAG 16.03.2010 – 3 AZR 31/09 – NZA 2010, 1028; Rn. 41 m.w.N.).

bb) Die Zustimmungsverweigerung der Betriebsvertretung vom 17.12.2008 mangelt es an einer derartigen hinreichenden Begründung. Die von der Betriebsvertretung im Schreiben vom 17.12.2008 gegebene Begründung lässt es nicht als möglich erscheinen, dass einer der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt.

(1) Die Personalvertretung kann die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin W1 nicht mit der fehlenden Ausschreibung der entsprechenden Stelle verweigern. Die unterbliebene Ausschreibung ist – anders als in § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG – in § 77 Abs. 2 BPersVG nicht als eigenständiger Zustimmungsverweigerungsgrund gesondert aufgeführt.

In der unterlassenen Ausschreibung der entsprechenden Stelle liegt auch kein Verstoß gegen ein Gesetz im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG.

Zwar hat die Betriebsvertretung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unter anderem mitzubestimmen über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen.

Der Betriebsvertretung steht aber bei der unterbliebenen Ausschreibung der freien Stellen, die mit Mitarbeitern besetzt werden, die einen Unterbringungsanspruch haben, nicht zu. Eine vorherige dienststelleninterne Ausschreibung war auch im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen nicht geboten.

Zwar muss aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG eine grundsätzliche Verpflichtung der Dienststelle abgeleitet werden, zu besetzende Dienstposten auszuschreiben. Andernfalls fehlt es nämlich an jeglicher gesicherter Grundlage für eine Einflussnahme des Personalrats – hier der Betriebsvertretung (BVerwG 08.03.1988 – 6 P 32/85 – BVerwGE 79, 101 = PersR 1988, 183; BVerwG 29.01.1996 – 6 P 38/93 – AP BPersVG § 75 Nr. 63 = NZA-RR 1996, 398; ebenso: Kaiser in Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 75 Rn. 489; vgl. auch: Ilbertz/Widmaier, PersVG, 11. Aufl., § 75 Rn. 173 m.w.N.). Eine Pflicht zur Ausschreibung besteht aber nur dann, wenn nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt. Nur in diesen Grenzen besteht ein Mitbestimmungsrecht und ein Initiativrecht des Personalrats, hier der Betriebsvertretung. Ein zustimmungsbedürftiges Absehen von einer Ausschreibung liegt dann nicht vor, wenn einzelne organisatorische oder personelle Regelungen getroffen werden, in deren Folge eine Ausschreibung ausscheidet, etwa wenn für sie kein Anlass besteht oder wenn sie mit dem Zweck der Maßnahme nicht in Einklang zu bringen ist (BVerwG 08.03.1988 – a.a.O., Rn. 24; BVerwG 29.01.1996 – a.a.O.). Dies hat die erkennende Beschwerdekammer in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 08.01.2010 – 10 TaBV 73/09 – im Einzelnen ausgeführt und näher begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierauf Bezug genommen werden. Die von der Betriebsvertretung hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist zurückgewiesen worden (BAG 01.06.2010 – 1 ABN 15/10 -).

Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall. Die Arbeitgeberin war aufgrund der Bestimmungen des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz – SchutzTV – vom 02.07.1997 verpflichtet, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeitern einen freien Arbeitsplatz anzubieten. Die Einzelheiten des Unterbringungsanspruches der Mitarbeiterin W1, die von Arbeitsplatzverlust betroffen war, ergeben sich aus § 4 SchutzTV. Für eine generelle Ausschreibung bestand insoweit kein Anlass, da für die Arbeitgeberin eine Pflicht zur vorrangigen Weiterbeschäftigung der vom Arbeitsplatzverlust getroffenen Mitarbeiter bestand. Bewerbern, die sich auf eine etwaige Stellenausschreibung gemeldet hätten, hätte mitgeteilt werden müssen, dass die C6-Stelle mit vorrangig nach § 4 SchutzTV zu berücksichtigenden Mitarbeitern, nämlich der Mitarbeiterin W1, hätte besetzt werden müssen.

(2) Auch die Voraussetzungen des Zustimmungsverweigerungsgrundes des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG liegen nicht vor. Zwar ist bestimmten, als Dolmetscher beschäftigten Mitarbeitern der Arbeitgeberin durch die unterlassene Ausschreibung die Möglichkeit genommen worden, sich auf eine C6-Stelle zu bewerben. Selbst wenn dies als Benachteiligung der betroffenen Dolmetscher im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG angesehen würde, wäre eine derartige Benachteiligung aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin war nämlich nach § 4 SchutzTV verpflichtet, der Mitarbeiterin W1 in G2 einen gleichwertigen Arbeitsplatz, das heißt einen Arbeitsplatz eines Dolmetschers unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C6, anzubieten. Hierauf hatte die Mitarbeiterin W1 einen Anspruch nach § 2 SchutzTV, weil sie infolge einer organisatorischen Maßnahme, nämlich der Auflösung ihrer Beschäftigungsdienststelle, auf Veranlassung der Stationierungsstreitkräfte ihren bisherigen Arbeitsplatz in O3 verloren hat. Unstreitig ist insoweit, dass die bisherige Beschäftigungsdienststelle, in der die Mitarbeiterin W1 in O3 tätig gewesen ist, bereits Ende Oktober 2008 nach G2 verlagert worden ist. Damit bestand für die Mitarbeiterin W1 ab 01.11.2008 in O3 kein Beschäftigungsbedarf mehr.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG vorgelegen hätte, sind von der Betriebsvertretung nicht vorgetragen worden.

3. Nach alledem gilt die Zustimmung der Betriebsvertretung zur Einstellung der Mitarbeiterin W1 gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt. Auf die Frage, ob das Stufenverfahren fristgemäß von der Dienststelle eingeleitet worden ist, kommt es nicht mehr an.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Beschwerdekammer folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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