LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass § 6 Satz 1 des Gesetzes über die

Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) vom 18.05.2004 (BGBl. I., S. 974) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen nicht wahlvorschlagsberechtigt sind.
Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrages der Personalvertretung, festzustellen, dass die Personalvertretung berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen, ausgesetzt.

2. Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG darüber eingeholt werden, ob § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) vom 18. Mai 2004 (BGBl. I, S. 974) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer vom Luftfahrtunternehmen errichteten Vertretungen nicht wahlvorschlagsberechtigt sind.
Gründe

A.

Die Arbeitgeberin betreibt ein in D2 ansässiges Luftfahrtunternehmen, in dem an verschiedenen Standorten insgesamt ca. 1.400 Arbeitnehmer zum Einsatz kommen. Es gilt § 117 BetrVG, der wie folgt lautet:

Geltung für die Luftfahrt.

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) 1Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. ²Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage werden im Unternehmen der Arbeitgeberin die insgesamt ca. 680 Arbeitnehmer in den Landbetrieben von Betriebsräten vertreten. Daneben bestehen für das Cockpit- und Kabinenpersonal mit jeweils ca. 360 Arbeitnehmern sog. Personalvertretungen, die auf der Basis des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifverträge errichtet wurden.

Am 13./14.05.2009 fand im Unternehmen die Wahl der beiden Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat statt. Dazu hatte die Personalvertretung Cockpit fristgerecht einen Wahlvorschlag eingereicht. Dieser wurde vom zuständigen Unternehmenswahlvorstand nicht zur Wahl zugelassen, und zwar unter Berufung auf § 6 DrittelbG. Die Vorschrift lautet:

Wahlvorschläge. 1Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. ²Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger leiteten die Personalvertretung Cockpit – und daneben drei wahlberechtigte Arbeitnehmer – Wahlanfechtungsverfahren ein.

Die Personalvertretung Cockpit vertrat die Ansicht, dass sie anfechtungsberechtigt sei. In der Sache habe der Unternehmenswahlvorstand zu Unrecht ihren Wahlvorschlag abgelehnt.

Nachdem erstinstanzlich dem Wahlanfechtungsbegehren aus anderen Gründen stattgegeben worden war, haben gegen den Beschluss die beiden gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Beschwerde erhoben. Neben den drei anfechtenden Arbeitnehmern hat die Personalvertretung Cockpit die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; zugleich hat sie im Wege der Anschlussbeschwerde die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen. Die beiden gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Deren Beschwerde hat die erkennende Kammer durch Teilbeschluss vom 14.01.2011 zurückgewiesen, ohne auf die Problematik der Wahlvorschlagsberechtigung der Personalvertretung Cockpit eingehen zu müssen.

B.

Das Verfahren war, soweit es den im Wege der Anschlussbeschwerde von der Personalvertretung Cockpit gestellten Feststellungsantrag angeht, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 6 Satz 1 DrittelbG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit danach die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Luftfahrtunternehmen gebildeten Vertretungen bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kein Wahlvorschlagsrecht beanspruchen können.

I. Die Entscheidung über die Anschlussbeschwerde hängt von der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Satz 1 DrittelbG ab.

1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur zulässig, wenn es bei der gerichtlichen Entscheidung in der konkreten Sache auf die Gültigkeit der Norm ankommt, d.h., wenn das zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegte Gesetz entscheidungserheblich ist. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Fachgericht im Falle der Gültigkeit zu einer anderen Entscheidung als bei einer Ungültigkeit der Norm kommen müsste.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Das im Wege der (unselbständigen) Anschlussbeschwerde gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO wirksam geltend gemachte Begehren der Personalvertretung Cockpit, festzustellen, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen nach § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen, ist zulässig.

Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar und im Interesse der Klärung streitiger kollektivrechtlicher Fragen weit auszulegen ist (z.B. BAG, 22.03.2000 – 7 ABR 34/98 – AP AÜG § 14 Nr. 8; 27.06.2001 – 7 ABR 50/99 – AP SchwbG 1968 § 24 Nr. 2), liegen vor. Die Personalvertretung Cockpit hat ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob ihr als gewählte Vertretung der Cockpitmitarbeiter bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat auch das Recht zusteht, Wahlvorschläge zu machen. Denn losgelöst vom konkreten Einzelfall ist es auch für künftige Aufsichtsratswahlen im Unternehmen der Arbeitgeberin von Bedeutung, ob ein von der Personalvertretung Cockpit beim Unternehmenswahlvorstand eingereichter Wahlvorschlag zu berücksichtigen ist (vgl. BAG, a.a.O.), zumal die Streitfrage in einem Anfechtungsverfahren nach § 11 DrittelbG, wie der Anlassfall zeigt, bei Vorliegen anderer Unwirksamkeitsgründe unentschieden bleiben kann.

b) Für die erkennende Kammer bestand im Rahmen der Begründetheitsprüfung keine Möglichkeit, anhand anerkannter Kriterien die Vorschrift des § 6 Satz 1 DrittelbG im Sinne der von der Personalvertretung Cockpit begehrten Feststellung auszulegen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt: 16.12.2010 – 2 BvL 16/09; 30.11.2010 – 1 BvL 3/07) besteht für das vorlegende Gericht das vorrangige Gebot der verfassungskonformen Auslegung, damit der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsrechtlichen Verfahrens gewahrt bleibt. Kann das Fachgericht im Rahmen einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis gelangen, die Norm sei mit dem Grundgesetz vereinbar, so hat es diese Interpretation seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Allerdings ist es nicht möglich, einem Gesetz, das nach seinem Wortlaut und Sinn eindeutig ist, einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen, seinen normativen Gehalt grundlegend neu zu bestimmen oder so auszulegen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt wird.

bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen kam hier eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 DrittelbG nicht in Betracht.

(1) Nach der genannten Norm erfolgt die Wahl der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat, soweit hier relevant, aufgrund von Vorschlägen “der Betriebsräte”.

(a) Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man darunter die von den Arbeitnehmern der Betriebe gewählten Vertretungen zur Wahrung wirtschaftlicher und sozialer Interessen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Stichwort “Betriebsrat”). Danach könnten auch die gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeten Interessenvertretungen der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Betriebsräte einzustufen sein, die mit den nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu errichtenden Vertretungen der Landbetriebe zusammenzuarbeiten haben (§ 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

(b) Entscheidend dagegen spricht aber der vorrangig zu beachtende besondere Sprachgebrauch des Gesetzes, aus dem sich ergibt, dass der Begriff der Betriebsräte in § 6 Satz 1 DrittelbG fachspezifisch ausschließlich für die nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes errichteten Arbeitnehmervertretungen zu verwenden ist.

Zwar erschließt sich dies nicht direkt aus den Bestimmungen des DrittelbG, dessen Entwurf die Bundesregierung eingebracht hat (BT-Drucksache 15/2542, S. 1). Aber es folgt aus Regelungen in der ebenfalls von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 13 DrittelbG erlassenen “Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz – Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz” (WODrittelbG), die gemeinsam mit dem Gesetz am 01.07.2004 in Kraft getreten ist.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WODrittelbG bestellt grundsätzlich der “Betriebsrat” die Mitglieder des Betriebswahlvorstandes. Sofern aber “eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer” besteht, erfolgt die Bestellung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 WODrittelbG gemeinsam mit dieser Vertretung. Entsprechendes gilt gemäß § 26 Abs. 3 WODrittelbG für die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstandes.

Aus der erfolgten Gegenüberstellung von Betriebsräten als Arbeitnehmervertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz einerseits und den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer andererseits kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Begriff “Betriebsräte” als Fachterminus nur die nach dem Betriebsverfassungsgesetz errichteten Arbeitnehmervertretungen umfasst. Dazu gehören im Luftfahrtunternehmen der Arbeitgeberin die auf der Basis des § 117 Abs. 1 BetrVG für die Landbetriebe gewählten Betriebsräte, nicht aber die durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen.

(2) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die – namentlich auch in der historischen Entwicklung zum Ausdruck kommenden – gesetzgeberischen Normvorstellungen.

(a) Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG 1952 konnten – ebenso wie jetzt gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG – auch Betriebsräte Wahlvorschläge machen. Diese Regelung war in den Gesetzesberatungen umstritten (vgl. hier und im Folgenden: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 3585, S. 16 f.). Die Regierungsparteien wollten dem Wahlorgan der Anteilseignerseite nur ein demokratisch legitimiertes Wahlorgan auf Arbeitnehmerseite in Gestalt aller Wahlberechtigten gegenüberstellen. Demgegenüber favorisierte die Opposition eine Nominierung durch die zuständige Spitzenorganisation der Gewerkschaften unter Beteiligung der Betriebsvertretungen, schlug aber als Kompromiss eine Wahl mittelbar durch die gewählten Betriebsräte vor. Begründet wurde dieses Anliegen damit, dass bei der Wahl durch Betriebsräte eine größere Gewähr dafür bestünde, dass wirklich sachlich und persönlich geeignete Arbeitnehmer in die Aufsichtsräte gewählt würden.

Dem stand gegenüber, dass nach § 88 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG 1952 das gesamte Gesetz auf Betriebe der Luftfahrt – mit Ausnahme der Landbetriebe – keine Anwendung fand.

Als der Gesetzgeber also erstmals eine Regelung zum Wahlvorschlagsrecht von Arbeitnehmervertretungen traf, wurden von dieser Bestimmung somit erkennbar nur die nach dem Betriebsverfassungsgesetz gebildeten Betriebsräte erfasst.

(b) Die Bestimmung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit der Möglichkeit zur tarifvertraglichen Bildung besonderer Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen wurde im Zuge der Neugestaltung des gesamten Betriebsverfassungsrechts im Jahre 1972 eingeführt. Anlässlich dieser Neuregelung sah der Gesetzgeber keine Veranlassung, bei der Wahlvorschlagsberechtigung für die Wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat entsprechende Ergänzungen vorzunehmen; im Gegenteil wurden die §§ 76 ff. BetrVG 1952 für unverändert weiter anwendbar erklärt.

(c) Auch durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Drittelbeteiligungsgesetz wurde die Konzeption der §§ 76 ff. BetrVG 1952 fortgeführt. Der Gesetzgeber beschränkte sich weitgehend auf eine redaktionelle Neufassung unübersichtlicher Regelungen zum Zwecke der Rechtsbereinigung und Vereinfachung (BT-Drucksache 15/2542, S. 10).

Allerdings kam in der Begründung zum Gesetzentwurf auch die Frage der Wahlvorschlagsberechtigung zur Sprache, wobei die in der Literatur (vgl. Huke/Prinz, BB 2004, 2633, 2635) nicht unstreitige Meinung vertreten wurde, das Wahlvorschlagsrecht für Betriebsräte umfasse auch eine entsprechende Befugnis für Gesamt- und Konzernbetriebsräte (BT-Drucksache 15/2542, S. 13). Vergleichbare Ausführungen zu Arbeitnehmervertretungen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG finden sich hingegen nicht.

Vor dem Hintergrund über 30-jähriger Erfahrungen auch mit diesen Vertretungen (vgl. GK-BetrVG/Franzen, 9. Aufl., § 117 Rn. 14 und 16) hätte man vom Gesetzgeber bei einem entsprechenden Willen erwarten können, dass er eine den Regelungen der § 2 Abs. 4, § 26 Abs. 3 WODrittelbG entsprechende begriffliche Spezifizierung auch in § 6 Satz 1 DrittelbG und den daran anknüpfenden Bestimmungen in § 11 Abs. 2 Nr. 2 DrittelbG (Anfechtungsberechtigung) und § 12 Abs. 1 Satz 1 DrittelbG (Abberufung) vorgenommen hätte.

Vor dem geschilderten Hintergrund scheidet aus Sicht der Kammer eine Auslegung des § 6 Satz 1 DrittelbG dergestalt, dass vom Begriff der “Betriebsräte” auch “Vertretungen im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG” umfasst sind, aus. Dies gilt umso mehr, als das Bundesarbeitsgericht (zuletzt 20.01.2010 – 7 ABR 39/08 – AP SGB IX § 97 Nr. 2) wiederholt zu Recht auf den formalisierten Charakter von Wahlverfahrensvorschriften hingewiesen hat. Darin werden dem zuständigen Wahlvorstand im Interesse der Rechtssicherheit detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Wahl gegeben. Dementsprechend ist es die Aufgabe dieses Gremiums, die maßgeblichen Vorschriften genau zu beachten. Es ist deshalb grundsätzlich nicht möglich, ein präzise verfasstes Regelwerk zur Abwicklung einer Wahl durch für sinnvoll erachtete Bestimmungen zu ergänzen.

Damit hängt die Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Personalvertretung Cockpit allein von der Wirksamkeit des § 6 Satz 1 DrittelbG ab. Im Falle der Gültigkeit dieser Rechtsvorschrift müsste der Antrag abgewiesen werden, während ihm im anderen Fall nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stattzugeben wäre.

II. § 6 Satz 1 DrittelbG ist nach Auffassung der Kammer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach Vertretungen, die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer gebildet worden sind, das Recht zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen für die Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat versagt wird.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (10.10.2004 – 1 BvR 2130/98 – BVerfGE 111, 289; 23.03.1982 – 2 BvL 1/81 – BVerfGE 60, 162; vgl. auch BVerfG, 31.07.2007 – 2 BvR 1834/06 – AP LPVG NW § 22 Nr. 2) folgt daraus für den Bereich von Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, dass die Chancengleichheit aller bei der Wahl antretenden Gruppen zu wahren ist, wenn das zu wählende Gremium auf der Grundlage von Wahlvorschlägen besetzt werden soll. Dem Gesetzgeber ist es daher ohne einen besonderen, zwingenden Grund versagt, in den Bereich der Willensbildung bei Wahlen, wozu das Wahlvorschlagsrecht gehört, in einer die Chancengleichheit beeinträchtigenden Weise einzugreifen.

2. Hier ist die bei der Arbeitgeberin gebildete Personalvertretung Cockpit, die ca. 360 von insgesamt ungefähr 1.400 unternehmensangehörigen Arbeitnehmern vertritt, gehindert, mit einem Beschluss Vorschläge für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu machen. Damit ist eine Ungleichbehandlung von ihr und der von ihr repräsentierten Arbeitnehmergruppe verbunden – namentlich im Verhältnis zu den auf der Basis des § 117 Abs. 1 BetrVG gebildeten Betriebsräten und den von diesen vertretenen Arbeitnehmern.

3. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es fehlt an einer sachlichen Begründung dafür, warum Wahlvorschläge von den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeten Vertretungen nicht zugelassen werden sollen.

a) Wie bereits oben ausgeführt, findet sich im Gesetzgebungsverfahren vor Verabschiedung des BetrVG 1952 zur Begründung des später in § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG 1952 verankerten Wahlvorschlagsrechts für Betriebsräte die Aussage der damaligen Opposition, es bestünde so eine größere Gewähr für die Bestellung sachlich und persönlich geeigneter Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat.

Diese Erwägung führt dazu, auch Vertretungen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Wahlvorschlagsrecht einzuräumen. Der konkrete Fall macht dies besonders anschaulich. Die Personalvertretung Cockpit mit den von ihr vertretenen ca. 360 Arbeitnehmern repräsentiert rund 25 % der Gesamtbelegschaft. Nimmt man die Personalvertretung Kabine mit einer entsprechenden Anzahl von ihr vertretener Arbeitnehmer hinzu, wird von diesen beiden Gremien rund die Hälfte der Gesamtbelegschaft repräsentiert. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass für die danach verbleibenden ca. 680 Arbeitnehmer an den unterschiedlichen Unternehmensstandorten (vgl. § 4 BetrVG) jeweils Betriebsräte bestehen. Unter Berufung auf § 6 Satz 1 DrittelbG kann jeder einzelne dieser Betriebsräte Wahlvorschläge machen, so dass für die eine Hälfte der Belegschaft beim Unternehmenswahlvorstand sogar mehrere Wahlvorschläge hätten eingereicht werden können, während der anderen Hälfte, repräsentiert durch die beiden Personalvertretungen, diese Möglichkeit insgesamt versagt bleibt. So wäre das im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck kommende Ziel, sachlich und persönlich geeignete Arbeitnehmer aus dem Gesamtspektrum auch eines Luftfahrtunternehmens in den Aufsichtsrat zu wählen, nicht zu erreichen.

b) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Drittelbeteiligungsgesetz findet sich zum Wahlvorschlagsrecht der Betriebsräte nach § 6 Satz 1 DrittelbG die Bemerkung, dass dieses organisatorisch einfache Verfahren, das sich in der Praxis bewährt habe, erhalten bleiben solle. Ein solches organisatorisch einfaches und effektives Verfahren ist in Luftfahrtunternehmen wie hier aber nur gewährleistet, wenn alle gewählten Arbeitnehmervertretungen die von ihnen jeweils repräsentierten Beschäftigten in eigenen Wahlvorschlägen bündeln können. Gerade die Struktur der im Cockpit- und Kabinenbereich tätigen Arbeitnehmer macht das besonders anschaulich. Während es bei diesem nicht an einem bestimmten Standort zum Einsatz kommenden Personal organisatorisch sehr aufwendig ist, in dem zeitlich begrenzten Zeitraum vor einer Aufsichtsratswahl die nach § 6 Satz 2 DrittelbG erforderlichen Unterschriften zu sammeln, würde es das gesamte Wahlverfahren organisatorisch ersichtlich vereinfachen, wenn es stattdessen “nur” eines entsprechenden Beschlusses der zuständigen Personalvertretung bedürfte.

c) Schließlich wäre es wenig plausibel, dass allein den Betriebsräten, in deren Wählerschaft am Boden leichter als beim Cockpit- und Kabinenpersonal die nötigen Unterschriften für einen Wahlvorschlag der Arbeitnehmer gesammelt werden könnten, ein Wahlvorschlagsrecht zusteht, während es den Vertretungen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG versagt würde.

Nach alledem liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor (so ausdrücklich auch MünchArbR/Wißmann, 3. Aufl., 2009, § 285 Rn. 17), die aus Sicht der Kammer zur Verfassungswidrigkeit des § 6 Satz 1 DrittelbG führt.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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