LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2010 – 10 TaBV 97/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2010 – 10 TaBV 97/09

1. Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer
bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (im Anschluss an LAG Bremen 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09 – NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09 -; LAG Hamm 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09; gegen BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).
2. Dem Anspruch eines Betriebsrats auf Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung zu stellenden PC können berechtigte Belange des Arbeitgebers, etwa weitere zusätzliche Kosten, entgegenstehen (im Anschluss an BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – DB 2010, 1243).
3. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen, soweit dem Arbeitgeber aufgegeben worden ist, dem Betriebsrat eine Datenfernübertragungsverbindung sowie eine Zugangssoftware zum Internet zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Personalcomputers (PC) nebst Zubehör und Software, eines Internetzuganges sowie eines Mobiltelefons.
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.
Dem Bezirk S2 gehören ca. 30 Verkaufsstellen, die mit einer Entfernung von bis zu 60 km auseinanderliegen. In diesen Verkaufsstellen sind ca. 110 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.
Anfang des Jahres 2008 hat sich im Bezirk S2 ein Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, der aus sieben Personen besteht. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder, unter ihnen auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, sind jeweils in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig. Der Betriebsrat tagt regelmäßig einmal in der Woche dienstags.
Die Betriebsratsvorsitzende, die mit einer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit von 37 Stunden/Woche in der Verkaufsstelle S2 eingesetzt ist, ist dienstags und mittwochs die gesamte Arbeitszeit im Betriebsratsbüro in H1 anwesend, freitags ist sie dort sechs Stunden anwesend. Montags arbeitet sie in der Verkaufsstelle S2 regelmäßig von 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr, donnerstags von 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Zuletzt war montags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr eine zweite Kraft in der Verkaufsstelle in S2 tätig. Darüber hinaus ist die Betriebsratsvorsitzende allein in der Verkaufsstelle S2 anwesend.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat zur Erledigung seiner Schreibarbeiten eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung gestellt. Ob diese elektrische Schreibmaschine funktionsfähig ist, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner verfügt der Betriebsrat im Betriebsratsbüro in H1 über Faxgerät und einen Drucker sowie über einen eigenen Telefonanschluss.
Zur Erledigung der Schreibarbeiten stellt die Betriebsratsvorsitzende dem Betriebsrat derzeit leihweise einen eigenen PC mit Tastatur und Maus zur Verfügung. In seiner Sitzung vom 27.01.2009 fasste der Betriebsrat den Beschluss, beim Arbeitsgericht ein Verfahren mit dem Antrag einzuleiten, ihm einen PC nebst Internetanschluss sowie ein Handy für die Betriebsratsvorsitzende zur Verfügung zu stellen, nachdem zuvor längere ergebnislose Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vorausgegangen waren. Auf den Beschluss vom 27.01.2009 (Bl. 27 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Betriebsrat leitete daraufhin am 20.03.2009 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, zur Bewältigung der anfallenden Betriebsratsarbeit sei ein PC dringend erforderlich, weil im erheblichen Umfang Schreibarbeiten und die Erstellung von Schriftgut anfielen. Die Betriebsparteien würden wöchentlich wegen der Dienstpläne für die einzelnen Filialen korrespondieren. Allein die hierüber zu führende Korrespondenz mache einen Umfang von etwa 10 Blatt pro Woche aus. Hinzu kämen allgemeine Korrespondenz und Protokolle der wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen.
Im Übrigen sei heutzutage ein PC nebst Zubehör für Büro- und Schreibarbeiten üblich und angemessen. Ein Betriebsrat könne heute nicht darauf verwiesen werden, seine gesamte Korrespondenz handschriftlich zu erstellen oder aber eine altertümliche Schreibmaschine zu benutzen. Alles andere stelle sich als Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
Ebenso sei ein Internetanschluss erforderlich, um im Internet recherchieren zu können. Er, der Betriebsrat, sei erst rund ein Jahr im Amt und verfüge daher noch über ein erhebliches Erfahrungsdefizit. Die Vorsitzende und auch die anderen Betriebsratsmitglieder würden sich über arbeitsrechtliche Regelungen im Internet informieren. Sie sähen sich die Betriebsratsforen der verschiedenen Anbieter im Internet an und nähmen am dortigen Erfahrungsaustausch teil. Sie würden auch dort Gesetzestexte, Betriebsvereinbarungen und Musterbetriebsvereinbarungen herunterladen. Ohne eine derartige Information sei sachkundige Betriebsratsarbeit kaum vorstellbar.
Schließlich sie es auch erforderlich, dass der Arbeitgeber der Betriebsratsvorsitzenden ein Mobiltelefon mit einer entsprechenden Lizenz zur Verfügung stelle. Derzeit existiere lediglich eine Liste, in der die Festnetzanschlüsse aller sieben Betriebsratsmitglieder in ihren jeweiligen Verkaufsstellen verzeichnet seien. Auf diese Weise sei jedoch die Erreichbarkeit des Betriebsrats bzw. seiner einzelnen Mitglieder erheblich eingeschränkt. So sei etwa die Betriebsratsvorsitzende oft unterwegs oder aber das angerufene Betriebsratsmitglied habe in der Verkaufsstelle gerade Kundenkontakt und könne deswegen das Telefon nicht bedienen. Als Ansprechpartner sei der Betriebsrat auf diese Weise nur ungenügend erreichbar. Dabei sei zu beachten, dass der Betriebsrat ca. 30 Betriebsstätten über große räumliche Entfernungen hinweg zu betreuen habe. Bereits die mittlere Entfernung liege bei ca. 22 km.
Der Betriebsrat hat beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm folgende Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG):
einen Personalcomputer mit den Merkmalen 3000 Mhz, 2049 MB Arbeitsspeicher, 160 GB Festplatte, DVD-Laufwerk, nebst Tastatur und Maus sowie der Software MS Office, beinhaltend das Textverarbeitungsprogramm Word 2007, das Tabellenkalkulationsprogramm Exel 2007 sowie Power-Point 2007;
einen LCD-Monitor mit mindestens 19 Zoll;
eine Datenfernübertragungsverbindung sowie eine Zugangssoftware zum Internet;
ein Mobiltelefon mit Lizenz.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines PC´s mit entsprechenden Geräten und entsprechender Software. Dies sei für die Geschäftsführung des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erforderlich. Der Betriebsrat sei vielmehr auch ohne PC ohne Weiteres in der Lage, seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Rundschreiben könne er mit der ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine fertigen und auch kopieren. Entsprechendes gelte für Einladungen, Protokolle zur Betriebsratssitzungen und für Stellungnahmen zu Anhörungen seitens des Arbeitgebers. Der Schriftverkehr können ohne Weiteres handschriftlich erstellt werden. Durch die Bezirksleitung würden Arbeits- und Pausenpläne sowie Anträge zu personellen Maßnahmen dem Betriebsrat übergeben; die Übergabe dieser Unterlagen erfordere keinen umfangreichen Schriftverkehr seitens des Betriebsrats. Der Schriftverkehr mit der Bezirksleitung finde faktisch auch nur handschriftlich statt.
Ebenso wenig sei ein Internetzugang erforderlich. Der Betriebsrat verfüge bereits über einschlägige Fachliteratur in aktueller Auflage; neben den einschlägigen Gesetzen habe der Betriebsrat verschiedene Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz. Ihm stünden die maßgeblichen Tarifverträge sowie Literatur zum allgemeinen Arbeitsrecht, zum Kündigungsschutzrecht sowie zu Teilzeit- und Befristungsregelungen etc. zur Verfügung. Ferner verfüge der Betriebsrat über ein Abonnement der Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb”. Es sei auch nicht erkennbar, welchen Rechten und Pflichten der Betriebsrat aufgrund eines fehlenden Internetzuganges nicht hätte nachkommen können. Der Betriebsrat sei vielmehr auch in der Vergangenheit ohne Weiteres in der Lage gewesen, seine Aufgaben im erforderlichen Umfang ohne Nutzung des Internets zu erfüllen. Keine der Verkaufsstellen verfüge über einen Internetanschluss.
Schließlich sei auch ein Mobiltelefon für die Betriebsratsvorsitzende nicht erforderlich. Anhand der existierenden Telefonliste könne jeder Mitarbeiter im Bezirk S2 das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens direkt ohne Umwege anrufen. Diese seien allesamt während der Arbeitszeit in der Verkaufsstelle erreichbar. Hinzu komme mindestens an drei Tage pro Woche eine absolute Erreichbarkeit verschiedener Betriebsratsmitglieder im Betriebsratsbüro. Eines Mobiltelefons bedürfe es darüber hinaus nicht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Betriebsratsvorsitzende nicht ständig im Betriebsratsbüro anwesend sei. In diesem Fall greife die gesetzliche Vertretungsregelung.
Durch Beschluss vom 16.06.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons abgewiesen, den Anträgen des Betriebsrats im Übrigen aber stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zurverfügungstellung eines PC´s sei für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich, ohne dass es darauf ankomme, ob dem Betriebsrat eine funktionstüchtige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung stehe. Die Ausstattung mit einer elektrischen Schreibmaschine und der Hinweis auf handschriftliche Erstellung von Einladungen zu Betriebsratssitzungen, von Protokollen und Betriebsratsbeschlüssen seien für den Betriebsrat nicht zumutbar. Allein aufgrund der wöchentlichen Korrespondenz der Betriebspartner über die Dienstpläne sei die Nutzung eines PC´s erforderlich. Sie erweise sich nicht nur als nützlich oder diene der Arbeitserleichterung, die Nutzung eines PC´s sei für einen vernünftigen angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Darüber hinaus stehe dem Betriebsrat auch ein Internetzugang zu. Die dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben ließen sich sachgerecht regelmäßig nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Da der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führe, sei er grundsätzlich in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschaffe. Insoweit könne der Betriebsrat nicht ohne Weiteres auf die Nutzung von Kommentaren und/oder Zeitschriften verwiesen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die fachliche Recherche im Internet in der Regel auf einem aktuelleren Niveau möglich sei als anhand von Zeitschriften und Büchern. Der Zugang des Betriebsrats zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle müsse regelmäßig als erforderlich angesehen werden. Darüber hinaus werde die Kommunikation mit zahlreichen weiteren Betriebsräten des Arbeitgebers ohne Internet erheblich erschwert. Allerdings habe der Betriebsrat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons mit Lizenz, ein derartiges Mobiltelefon sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat müsse nicht quasi “rund um die Uhr” den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Insoweit sei seiner Aufgabe, unter Berücksichtigung der spezifischen betrieblichen Verhältnisse ein System zu schaffen, dass eine angemessene Erreichbarkeit gewährleiste. Hierzu bedürfe es jedoch keines Mobiltelefons. So könne etwa ein wesentlicher Teil der zweifellos gebotenen Erreichbarkeit des Betriebsrates durch Einrichtung durch Sprechstunden erreicht werden. Darüber hinaus habe der Betriebsrat keine konkreten Vorfälle benennen können, in denen es aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zu Kommunikationsstörungen mit den Beschäftigten gekommen sei.
Gegen den dem Arbeitgeber am 13.11.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 23.11.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 07.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat, dem der Beschluss des ersten Rechtszuges am 11.11.2009 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 01.12.2009 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.01.2010 mit dem am 25.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Arbeitgeber ist weiter der Auffassung, dass der Betriebsrat keinen Anspruch darauf habe, ihm einen PC nebst Software sowie Peripheriegeräte zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung eines PC´s sei nicht erforderlich. Dies hätten zahlreiche Landesarbeitsgerichte sowie das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt. Der Betriebsrat könne seine Aufgaben auch ohne PC ordnungsgemäß bewerkstelligen. Insbesondere sei nicht vorgetragen worden welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsrat ohne einen Einsatz eines PC nicht erfüllen könne. Durch die Arbeit mit einem PC trete keine Zeitersparnis ein. Ob die Arbeit mit einem PC sinnvoll und effizienter gestaltet werden könnte, sei nicht entscheidungserheblich.
Auch die Bezirksleitung, der Ansprechpartner des Betriebsrats, verfüge nicht über einen PC. Die Arbeit des Betriebsrats lasse sich regelmäßig mit einem Formularschreiben erledigen.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch erkannt, dass dem Betriebsrat ein Internetzugang zur Verfügung gestellt werden müsse. Ein Internetzugang sei ebenfalls nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Zentrale und die Vertriebsbüros mit PC und Internet ausgestattet seien, sei unerheblich. Die Geschäftsleitung verfolge andere Ziele als die einzelnen Betriebsräte. Die konkreten Verhältnisse in den einzelnen Bezirken erforderten einen Internetzugang für den Betriebsrat nicht. Insbesondere benötige der Betriebsrat zur Erledigung seiner Aufgaben keinen Internetzugang. Die Erforderlichkeit eines Internetzuganges könne auch nicht damit begründet werden, dass er Betriebsrat tagesaktuell über Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzen und Politik informiert sein müsse. Der Betriebsrat sei durch Zurverfügungstellung der aktuellen arbeitsrechtlichen Literatur und der monatlich erscheinenden Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb” ausreichend informiert. Ein Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen den Betriebsräten über das Internet scheide aus, da weder die Verkaufsstellen noch die übrigen Betriebsratsgremien einen Internetzugang hätten.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – teilweise abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen und
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat einen Mobiltelefon mit Lizenz als Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit das Arbeitsgericht seinen Anträgen entsprochen hat, und ist nach wie vor der Auffassung, mit der ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine lasse sich die anfallende Betriebsratsarbeit nicht erledigen. Die ihm zur Verfügung gestellte Schreibmaschine sei defekt, eine andere Schreibmaschine sei dem Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt angeboten worden.
Im Übrigen seien elektrische Schreibmaschinen inzwischen vollständig durch den PC verdrängt worden. Bereits im Jahre 2003 sei die Schreibmaschine aus dem Verbraucherpreisindex gestrichen worden, da ein preisbildendes Angebot- und Nachfrageverhältnis nicht mehr habe festgestellt werden können. Wenn tatsächlich noch vereinzelt im Jahre 2007 elektrische Schreibmaschinen als Arbeitsmittel hätten festgestellt werden können, sei dies ein exotischer Sachverhalt, möglicherweise eine schwäbische Besonderheit. Zurzeit gebe es weltweit noch zwei ganze Hersteller, die Schreibmaschinen anböten. Ein Markt im eigentlichen Sinne sei nicht mehr vorhanden. Im Übrigen übersehe der Arbeitgeber die neuere aktuelle Rechtsprechung zahlreicher Landesarbeitsgerichte, die die Ausstattung des Betriebsrats mit einem PC regelmäßig für erforderlich hielten.
Zu Recht habe das Arbeitsgericht dem Betriebsrat auch einen Internetzugang zugesprochen. Beim Internet handele es sich um eine allgemein genutzte umfassende Informationsquelle, die regelmäßig auch für Betriebsräte erforderlich sei.
Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, der Arbeitgeber sei auch verpflichtet, dem Betriebsratsvorsitzenden ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen. Insoweit habe das Arbeitsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Betriebsrats nicht ausreichend gewürdigt. Außer an den Tagen, an denen das Betriebsratsbüro in H1 besetzt sei, gebe es keine sinnvolle Möglichkeit, den Betriebsrat über Festnetz telefonisch zu erreichen. Das vom Arbeitgeber praktizierte System mit einer Telefonliste, die die Festnetznummern der einzelnen Betriebsratsmitglieder in den jeweiligen Verkaufsstellen verzeichne, funktioniere in der Praxis nicht und besitze aus diesem Grund keinerlei Akzeptanz bei der Belegschaft. Der Nutzungsgrad dieser Festnetzerreichbarkeit sei exakt null. Zwar stehe in jeder Verkaufsstelle, in der ein Betriebsratsmitglied beschäftigt sei, ein Festnetztelefon eigens für Betriebsratstelefonate zur Verfügung. Dieses ortsgebundene Festnetztelefon habe jedoch einen Radius, der nicht in den Verkaufsraum hinein reiche. Die Betriebsratsvorsitzende sei etwa zur Hälfte ihrer Einsatzzeit am Arbeitsplatz allein in der jeweiligen Verkaufsstelle. Sollte sie, um zu telefonieren, den Geschäftsraum verlassen, wäre der Verkaufsraum leer und unbeaufsichtigt. Im Übrigen sei das Klingeln des Festnetztelefons nicht bis in den Verkaufsraum zu hören.
Der Betriebsrat führe seine telefonischen Kontakte außerhalb der Öffnungszeit des Betriebsratsbüros selbst ausschließlich über das Mobiltelefon der Betriebsratsvorsitzenden, die ein solches besitze. Diese Nummer sei allgemein in sämtliche Verteiler gegeben. Sämtliche Telefonate liefen insoweit über das private Mobiltelefon der Betriebsratsvorsitzenden. Dies gelte sowohl für Anrufe ratsuchender Arbeitnehmer wie auch für betriebsinterne Telefonate, für Telefonate etwa mit der Gewerkschaft, Schulungsveranstaltern oder dem Rechtsanwalt des Betriebsrats. Selbst der Arbeitgeber nutze für dienstliche Telefonate die mobile Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden als Arbeitnehmerin, er rufe nicht etwa auf dem Festnetz in der Filiale an. Auch beim Arbeitgeber sei bekannt, dass das man das Klingeln des Festnetzanschlusses nicht bis in die Filiale höre.
Aufgrund der Öffnungszeiten der Filialen und der Arbeitszeiten der Betriebsratsvorsitzenden sei der Betriebsrat nur insgesamt in 24,8 % der Öffnungszeiten in seinem Büro über Festnetz erreichbar. Darüber hinaus sei die Betriebsratsvorsitzende, wie bereits in erster Instanz dargelegt, häufig ortsabwesend. Dies gelte für Schulungsveranstaltungen, die aufgrund des erst seit zwei Jahren im Amt befindlichen Betriebsrats noch zahlreich erforderlich seien. Darüber hinaus fänden Regionalversammlungen und Betriebsrätevollversammlungen statt, an denen die Betriebsratsvorsitzende teilnehme. Ausweislich einer vom Betriebsrat erstellten Übersicht (Bl. 215 d. A.). habe die Betriebsratsvorsitzende im Kalenderjahr 2009 insgesamt 1014 Stunden Betriebsratsarbeit geleistet, davon sei sie 392 Stunden ortsabwesend gewesen, dass entspreche einem Anteil von 38,7 %.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
Er ist nach wie vor der Auffassung, die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons für die Betriebsratsvorsitzende sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat verfüge über ein Büro mit einem eigenen Festnetzanschluss, dies sei ausreichend. Auch die notwendige betriebsinterne Kommunikation sei gewährleistet und mache ein Handy nicht erforderlich. Mobiltelefone gehörten auch nicht zur Grundausstattung der Mitarbeiter des Arbeitgebers. In jeder Verkaufsstelle gebe es Telefone, die zur Kontaktaufnahme mit der Betriebsratsvorsitzenden oder dem jeweiligen Betriebsratsmitglied genutzt werden könnten.
Soweit der Betriebsrat darauf hinweise, dass die Betriebsratsvorsitzende in einer Vielzahl von Fällen auf ihrem Privathandy angerufen würde, liege das allein daran, dass die Betriebsratsvorsitzende gerade darum gebeten habe, man möge ihre private Handynummer benutzen. Hieraus könne nicht auf die Erforderlichkeit eines vom Arbeitgeber zur Verfügung stellenden Handys geschlossen werden. Unzutreffend sei auch das Vorbringen des Betriebsrats, die Betriebsratsvorsitzende könne während ihres Einsatzes am Arbeitsplatz nicht telefonieren. Zunächst arbeitete die Betriebsratsvorsitzende nicht durchgehend alleine. Darüber hinaus sei es ohne Weiteres möglich, auch in der Verkaufsstelle ein Telefonat zu führen und erforderlichenfalls die Tür zum Büroraum angelehnt zu lassen. Das Klingeln des Festnetztelefons sei durchaus hörbar. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der Arbeitgeber erwarte, dass jeder Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Mobiltelefon unterhalte, um dienstliche Anrufe entgegen zu nehmen.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nur teilweise begründet.
Dagegen erweist sich die zulässige Beschwerde des Betriebsrats als unbegründet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software nach Maßgabe des arbeitsgerichtlichen Tenors zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Internetzuganges und eines Mobiltelefons.
I.
Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.
Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat nach §§ 40 Abs. 2 BetrVG einen PC nebst Zubehör und Software, einen Internetzugang sowie ein Mobiltelefon zu Verfügung zu stellen.
Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Das vorliegende Beschlussverfahren ist auch ordnungsgemäß durch Betriebsratsbeschluss vom 27.01.2009 eingeleitet worden.
II.
Der Antrag des Betriebsrats ist nur teilweise begründet.
Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software nach Maßgabe des arbeitsgerichtlichen Tenors zur Verfügung zu stellen. Insoweit erweist sich die Beschwerde des Arbeitgebers als unbegründet.
Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Internetzuganges. Insoweit ist die Beschwerde des Arbeitgebers begründet.
Soweit der Betriebsrat darüber hinaus ein Mobiltelefon für die Betriebsratsvorsitzende begehrt, ist der Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden.
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen muss.
Zu den sachlichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehören auch ein Personalcomputer und die dazu gehörige Software.
Durch die seit dem 28.07.2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat aber kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die begehrten Sachmittel lediglich im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen (BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79, unter B. II. 2 a) der Gründe; BAG 01.12.2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82, unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rz. 21; LAG Köln 27.09.2001 – 10 TaBV 38/01 – NZA-RR 2002, 251; LAG Hamm 15.07.2005 – 10 TaBV 2/05 – NZA-RR 2005, 638 m.w.N.).
2. Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung kann die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht verneint werden.
a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte Informations- oder Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, hat zunächst der Betriebsrat vorzunehmen. Die Entscheidung darf er aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten.
Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 12.05.1999 – 7 ABR 36/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65; BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79; BAG 01.12.2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 22).
b) Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraumes des antragstellenden Betriebsrates kann die Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör im vorliegenden Fall nicht verneint werden.
aa) Allerdings ergibt sich die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC nicht allein daraus, dass ein PC heutzutage zur Grund- bzw. Normalausstattung gehört. § 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch des Betriebsrates auf Sachmittel in erforderlichem Umfang. Die Vorschrift gewährt keine nicht näher definierte “Normalausstattung” (BAG 11.03.1998 – 7 ABR 59/96 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).
Die Beschwerdekammer geht auch weiterhin davon aus, dass es für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht genügt, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird oder sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG 11.11.1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Hamm 15.07.2005 – 10 TaBV 2/05 – NZA-RR 2005, 638 m.w.N.).
bb) Dennoch ist bei Anwendung der oben genannten Grundsätze die Beschwerdekammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der Betriebsrat die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software zur Erledigung der sich ihm konkret stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte. Bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) handelt es sich nämlich regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats; weitere Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf es daher grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen (LAG Bremen 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09 – NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09 -; LAG Hamm 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09 -; LAG Hamm 26.02.2010 – 10 TaBV 13/09 -). Soweit nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorausgesetzt wird, dass aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit grundsätzlich ein Sachmittel erst dann erforderlich wird, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (BAG 11.03.1998 – 7 ABR 59/96 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57; BAG 11.11.1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90), vermag die erkennende Beschwerdekammer dem nicht mehr zu folgen. Dies haben das Landesarbeitsgereicht Bremen in dem oben genannten Beschluss vom 04.06.2009 und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem genannten Beschluss vom 27.01.2010 im Einzelnen begründet. Den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind diese Beschlüsse im Einzelnen bekannt. Auch die 13. Kammer des erkennenden Gerichts hat sich in dem genannten Beschluss vom 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09 – dieser neueren Rechtsprechung angeschlossen und insoweit ausgeführt:
“Im Gegensatz zur zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht die Kammer davon aus, dass es jedenfalls bei der Größe und Struktur der Arbeitgeberin zur Grundausstattung der im Unternehmen errichteten Betriebsräte gehört, einen PC als unverzichtbares Arbeitsmittel zu erhalten.
So hat bereits das LAG Bremen in seiner Entscheidung vom 04.06.2009 (a.a.O.), die mangels Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde durch die Arbeitgeberin rechtskräftig geworden ist, anhand von Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes dargelegt, dass im Einzelhandel bei der hier gegebenen Betriebsgröße alle Unternehmen, so auch die Arbeitgeberin in der Zentrale und in den Vertriebsbüros, Computer einsetzen. Andererseits sind die Kosten für eine EDV-Grundausstattung angesichts des stark zugenommenen Verbreitungsgrades rapide gesunken.
Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem er im Jahre 2001 eine – klarstellende – Ergänzung in § 40 Abs. 2 BetrVG vornahm. Dabei führte er in der Begründung unter A. III. 4 (BT-Drucks. 14/ 5741, S. 28) zu der von ihm angestrebten Verbesserung und Modernisierung der Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrates aus, die Attraktivität und Effizienz der Betriebsratstätigkeit würden entscheidend auch von den verfügbaren Arbeitsmitteln bestimmt; daher nenne man moderne Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich als erforderliche Arbeitsmittel. Ohne diese neue Technik sei bereits heute eine vernünftige Betriebsratsarbeit nicht mehr zu leisten.
Berücksichtigt man diese Erwägungen, kommt man im Falle der Arbeitgeberin zum Ergebnis, dass die in ihrem Unternehmen gebildeten Betriebsräte zur Schaffung der erforderlichen angemessenen Kommunikationsmöglichkeiten auf die Überlassung eines PC angewiesen sind. Denn die Attraktivität und Effizienz von Betriebsratsarbeit in einem Einzelhandelsunternehmen mit bundesweit noch knapp 9.000 Verkaufsstellen, in denen aktuell insgesamt 52.100 Arbeitnehmer tätig sind und das einen Umsatz von 7,2 Milliarden Euro aufzuweisen hat (manager magazin 2/10, S. 63, 65), macht es unverzichtbar, dass jedem einzelnen Betriebsrat, der für eine unterschiedliche Zahl von Verkaufsstellen zuständig ist, moderne Informations- und Kommunikationstechnik überlassen wird. Dies erwartet man umso mehr von einer Arbeitgeberin, die sich in ihrem Firmenlogo selbst als “modern” ausweist und auf den Ebenen der Zentrale und der Vertriebsbüros PC zum Einsatz bringt.
Wenn stattdessen, wie hier, der Betriebsrat auf den Einsatz elektrischer Schreibmaschinen verwiesen wird, die bereits zu Beginn des Jahres 2003 mangels Marktbedeutung aus dem Verbraucherpreisindex gestrichen wurden, steigert dies entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht die Attraktivität und Effizienz von Betriebsratsarbeit, sondern konterkariert sie.
Demgegenüber kann der Kostengesichtspunkt keine maßgebliche Rolle spielen. Denn bei der allgemeinen Verbreitung der PC-Technik sind die Anschaffungskosten im Einzelfall nicht mehr sehr hoch – zumal die Arbeitgeberin selbst entsprechende Geräte in (Sonder-)Verkaufsaktionen zu günstigen Preisen vertreibt und im Übrigen nach Aussage des Firmeninhabers in anderen Bereichen “klotzig” investiert (manager magazin 2/10, S. 65).
Davon abgesehen ist es bemerkenswert, dass die Arbeitgeberin trotz zugelassener Rechtsbeschwerde im Verfahren des LAG Bremen (a.a.O.) keine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt und stattdessen unter Hintanstellung von Kostenerwägungen den dortigen siebenköpfigen Betriebsrat mit dem begehrten PC ausgestattet hat. Erstaunlicherweise kommt es auch sogar vor, dass die Arbeitgeberin bei einem Verzicht auf Freistellungsansprüche bereit ist, dem Betriebsrat im Gegenzug einen PC zur Verfügung zu stellen.”
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an. Sie nimmt ferner zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die ausführlich begründeten Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 04.06.2009 und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.01.2010 Bezug und schließt sich den dort gemachten Ausführungen an, die auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen können.
cc) Es liegen im vorliegenden Fall auch keine Umstände vor, die das Verlangen des Betriebsrats nach einer EDV-Grundausstattung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Dass dem Betriebsrat für seine Tätigkeit eine moderne Schreibtechnik zur Verfügung zu stellen ist, steht zwischen den Beteiligten außer Streit und wird nicht einmal vom Arbeitgeber des vorliegenden Verfahrens geleugnet (LAG Hessen 07.02.2008 – 9 TaBV 247/07 -; LAG Hamm 21.08.2009 – 10 TaBV 33/08 -; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 40 Rn. 60; WPK/Kreft, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 40 Rn. 53). Ohne den Einsatz eines PC kann der Betriebsrat die ihm obliegenden Aufgaben, seien es Schreib-, Archivierungs-, Kommunikationsarbeiten nicht mehr ordnungsgemäß erledigen. Jedenfalls darf auch der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens berechtigter Weise meinen, derartige Arbeiten nicht von Hand leisten zu müssen. Er darf auch annehmen, sich bei einem verhältnismäßigen Kostenaufwand einer Technik bedienen zu können, die Schreibwerk auch in äußerlicher Hinsicht in einem Zustand herstellen kann, der dem allgemeinen Standard und den Erwartungen des Empfängers entspricht.
Das gilt mindestens in Betrieben vom Zuschnitt des Arbeitgebers. Bei dem Betrieb, für den der antragstellende Betriebsrat zuständig ist, handelt es sich nicht um einen Kleinbetrieb. Der Betriebsrat ist für ca. 30 Verkaufsstellen zuständig, in denen etwas 110 Arbeitnehmer/Innen beschäftigt sind. In einem derartigen Betrieb erscheint das Verlangen, Schreibwerk mit einer altertümlichen elektrischen Schreibmaschine, die nur zeitweise funktionstüchtig ist, oder gar von Hand verrichten zu lassen, unzumutbar.
Entgegen der vom Betriebsrat und auch vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung hat der Betriebsrat aber keinen Anspruch, ihm einen Internetzugang zu gewähren.
Zu den sächlichen Mitteln der Informationstechnik i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört zwar grundsätzlich auch das Internet. Der Betriebsrat, der seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist auch grundsätzlich in seiner Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (BAG 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88 m.w.N.). Insoweit darf der Betriebsrat grundsätzlich einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden (BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – DB 2010, 1243 m.w.N.).
Auch wenn es sich bei dem Internet um eine Quelle handelt, die geeignet ist, einem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Informationen zu vermitteln, durfte der antragstellende Betriebsrat angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben einen Internetzugang nicht für erforderlich halten. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers stehen dem entgegen.
aa) Mit dem Bundesarbeitsgericht geht auch die erkennende Beschwerdekammer davon aus, dass der Betriebsrats seine Aufgaben, so wie sie sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (KSchG, SGB IX, ASiG) ergeben, nur sachgerecht wahrnehmen kann, wenn er über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dabei kann sich der Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen veralteten, Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein. Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind beispielsweise Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Danach kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internets der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, dass der Betriebsrat im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Der Betriebsrat muss insoweit auch nicht im Einzelnen darlegen, dass er ohne den Einsatz des Internets seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – DB 2010, 1243).
bb) Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums muss der Betriebsrat jedoch bei der Forderung nach einem Internetanschluss die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Neben der Begrenzung der Kostentragungspflicht darf er bei seiner Entscheidung nicht besondere Arbeitgeberinteressen außer Acht lassen (BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – DB 2010, 1243 Rn. 23).
Nach Auffassung der Beschwerdekammer stehen der Forderung des Betriebsrats nach einem Internetanschluss im vorliegenden Fall berechtigte Belange des Arbeitgebers entgegen.
Die gilt in erster Linie für das auf Arbeitgeberseite derzeit vorhandene Ausstattungsniveau. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass im Unternehmen des Arbeitgebers lediglich die Zentrale und die Vertriebsbüros mit einem PC und Internetanschluss ausgestattet sind. Die jeweilige Bezirksleitung, der regelmäßige Ansprechpartner des Betriebsrats, verfügt weder über einen PC noch über einen Internetanschluss. Allein aus dem Umstand, dass auf Geschäftsleitungsebene und auf der Ebene der Vertriebsbüros Internetanschlüsse vorhanden sind, ergibt sich nicht, dass auch den einzelnen Betriebsräten ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt werden muss. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 BetrVG folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst nutzt. Die Geschäftsleitung eines Betriebes verfolgt andere Ziele als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats (BAG 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88, Rn. 14).
Soweit der Beschwerdekammer bekannt ist, verfügt auch keiner derjenigen Betriebsräte, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren inzwischen die Zurverfügungstellung eines PC´s erstritten haben, über einen Internetanschluss. Auch der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens hat nicht vorgetragen, dass in einzelnen Bezirken bislang Internetanschlüsse vorhanden wären. Hieraus muss gefolgert werden, dass die Bereitstellung eines Internetzuganges weitere zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber verursachen würde. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – zugrunde lag. Der dortige Betriebsrat verfügte nämlich ebenso wie die dortige Marktleitung über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, die Marktleitung war darüber hinaus bereits mit einem Internetanschluss ausgestattet, so dass die Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses auch gegenüber dem Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursachte. Im vorliegenden Fall entspricht aber ein Internetzugang nicht dem Ausstattungsniveau der Bezirksleitung.
Weitere Gründe, die einen Internetzugang für den Betriebsrat erforderlich machen würden, sind nicht vorgetragen worden. Unstreitig ist der Betriebsrat mit der für die Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Literatur ausgestattet. Der Betriebsrat verfügt über betriebsverfassungsrechtliche Kommentare einschließlich der regelmäßig erscheinenden Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb”. Dass der Betriebsrat sich mit diesen Mitteln nicht ausreichend informieren konnte, ist vom Betriebsrat nicht konkret vorgetragen worden.
Der Betriebsrat hat auch keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden.
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass zu den erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG auch ein dem betrieblichen Standard entsprechendes Telefon gehört. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf einen eigenen Telefonanschluss, von dem er ungestört und unkontrolliert interne und externe Gespräche führen kann. Es entspricht auch der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den vom ihm vertretenen Arbeitnehmern die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft und dieser nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat, welche Informations- und Kommunikationswege er für erforderlich hält. Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es vom Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit dem von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich angesehen werden, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG 27.11.2002 – 7 ABR 33/01 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76; BAG 19.01.2005 – 7 ABR 24/04 -). Die Beschäftigten in den Verkaufsstellen des Arbeitgebers können auch nicht darauf verwiesen werden, zur Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat ihren Privatanschluss, ein eigenes Mobiltelefon oder einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen (BAG 09.12.2009 – 7 ABR 46/08 – DB 2010, 1188, Rn. 20; vgl. LAG München 20.12.2005 – 8 TaBV 57/05 -; LAG Baden-Württemberg 12.03.2009 – 16 TaBV 8/08 – m.w.N.).
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat darüber hinaus auch ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen (Arbeitsgericht Frankfurt 12.08.1997 – 18 BV 103/97 -; LAG Baden-Württemberg 12.03.2009 – 16 TaBV 8/08 -; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 40 Rn. 128; WPK/Kreft, a.a.O. § 40 Rn. 50; DKK/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 12. Aufl., § 40 Rn. 109; Besgen NZA 2006, 959 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Betriebsrat im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit des Sachmittels Mobiltelefon nicht annehmen.
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein Mobiltelefon für die Vorsitzende des Betriebsrats zur Gewährleistung der Kommunikation sowohl mit den Arbeitnehmern des Betriebes als auch mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats in Fällen längerer Abwesenheit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft und für die Betriebsratsarbeit nützlich ist. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Betriebsrat vorliegend aus sieben Mitgliedern besteht, die sämtlich in verschiedenen Verkaufsstellen eingesetzt sind. Hinzu kommt, dass einzelne Betriebsratsmitglieder teilzeitbeschäftigt und demzufolge an ihrem Arbeitsplatz nicht im gleichen Umfang wöchentlich erreichbar sind wie die Betriebsratsvorsitzende.
Die dezentrale Betriebsstruktur des Arbeitgebers allein rechtfertigt die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons für die Betriebsratsvorsitzende jedoch nicht. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Betriebsratsvorsitzende dienstags, mittwochs sowie freitags an sechs Stunden im Betriebsratsbüro in H1 anwesend und dort telefonisch über den dort befindlichen Netzanschluss des Betriebsrats erreichbar ist. Während dieser Zeiten ist sie von ihrer Arbeitsleistung befreit. Insoweit besteht die jederzeitige Möglichkeit, telefonischen Kontakt zur Betriebsratsvorsitzenden aufzunehmen. Diese hat ihrerseits während dieser Zeiten jederzeit die Möglichkeit, vom Betriebsratsbüro zu telefonieren.
Darüber hinaus erscheint auch die telefonische Erreichbarkeit der übrigen Betriebsratsmitglieder und der Betriebsratsvorsitzenden zu den Zeiten, in denen sie ihre Arbeitsleistung in der Verkaufsstelle S2 verrichtet, gewährleistet. In der Verkaufsstelle des Bezirks S2 und in den übrigen Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder eingesetzt sind, ist nämlich eine Telefonanlage installiert, von der aus jederzeit die Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied erreichbar sind und von der die Betriebsratsvorsitzende und die übrigen Betriebsratsmitglieder telefonieren können. Allein der Umstand, dass die Betriebsratsvorsitzende zeitweise allein in der Verkaufsstelle S2 tätig ist und – wie der Betriebsrat behauptet – das Telefon in der Verkaufsstelle S2 teilweise nicht zur hören ist, sowie die Tatsache, dass das Telefon während eines Kundenkontaktes nicht bedient werden kann, rechtfertigt einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons nicht. Die Betriebsratsvorsitzende ist lediglich montags und donnerstags zur Arbeitsleistung in der Verkaufsstelle S2 eingeteilt, montags ist in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr zusätzlich eine zweite Kraft in der Verkaufsstelle in S2 tätig. Selbst wenn die Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden in dieser Zeit eingeschränkt sein sollte, ist die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons nicht erforderlich. Im Falle eines Kundenkontaktes sollte auch für die Betriebsratsvorsitzende die Führung eines längeren Telefonats auch von einem Mobiltelefon ausgeschlossen sein. Auch das Betriebsverfassungsgesetz sieht nicht vor, dass der Betriebsrat oder ein einzelnes Betriebsratsmitglied “rund um die Uhr” telefonisch erreichbar sein muss. Die nicht jederzeitige telefonische Erreichbarkeit infolge Teilzeittätigkeit von Betriebsratsmitgliedern untereinander und der Arbeitnehmer des Bezirks ist im Übrigen eine Besonderheit, die ohnehin jeder Arbeitnehmer und jedes Betriebsratsmitglied kennt. Es erscheint den einzelnen Arbeitnehmern wie auch den Betriebsratsmitgliedern deshalb durchaus zumutbar, im Wege der Nutzung der stationären Telefonanlage die jeweiligen Kontakte herzustellen und gegebenenfalls auch mehrfach zu telefonieren. Regelmäßig kann auf diese Weise erfahren werden, ob und wann das jeweilige Betriebsratsmitglied oder die Betriebsratsvorsitzende angetroffen werden kann.
Darüber hinaus gehören im Betrieb des Arbeitgebers Mobiltelefone auch nicht zur Grundausstattung. Dass die jeweilige Bezirksleitung über ein Mobiltelefon verfügt, liegt daran, dass sie kein festes Büro und damit auch keinen telefonischen Festnetzanschluss hat.
Die Betriebsratsvorsitzende kann auch nicht darauf verweisen, dass sie häufig auswärts ist. Soweit sie mit einem PKW unterwegs ist, ist die Nutzung eines Mobiltelefons ohnehin ausgeschlossen. Während des Führens eines PKW´s darf nicht telefoniert werden. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Verhinderungsfall im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich eine Regelung getroffen worden. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt nämlich im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden der Stellvertreter den Betriebsrat. Schließlich kann für den Fall der Ortsabwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden, die häufig zeitlich im voraus feststeht, etwa bei Schulungsveranstaltungen, Regionalversammlungen oder Betriebsrätevollversammlungen, entsprechende Vorsorge getroffen werden.
III.
Wegen der Besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer für beide Beteiligten die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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