LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2010 – 10 TaBVGa 5/10

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2010 – 10 TaBVGa 5/10

Tenor
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.02.2010 – 1 BVGa 1/10 – abgeändert.
Den Beteiligten zu 2. und 3. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Wahlvorstand jeweils eine Liste herauszugeben
a) mit allen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittdatums und des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Beteiligten zu 2. bzw. 3. als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind, und
b) mit allen bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern, die am 24.04.2010 länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt sind oder länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen, unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburtsdatums und des Geschlechts.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird den Beteiligten zu 2. und 3. ein Zwangsgeld von 10.000,00 Euroangedroht.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für eine bevorstehende Betriebsratswahl.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der fünfköpfige Wahlvorstand des Gemeinschaftsbetriebs S1, der aus folgenden sieben Unternehmen besteht:
– S1 N2 GmbH u. Co. KG
T1 A3. S11 GmbH u. Co. KG
B2 D3 GmbH
C2 N2 GmbH u. Co. KG
S16 & G2 Getränke GmbH u. Co. KG
K5-S16-K5 Technische Betriebswerkstätten GmbH u. Co. KG
P6 K3 GmbH & Co. KG.
In der Vergangenheit war zwischen den Betriebsparteien lange Zeit streitig, ob die beteiligten Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Anlässlich der im Jahre 2006 stattfindenden Betriebsratswahlen war zwischen den damaligen Betriebsparteien insbesondere streitig, ob zu dem Gemeinschaftsbetrieb der Firma S1 auch die Firma P6 K3 GmbH & Co. KG sowie die Firma H2. S2 I2 GmbH & Co. KG, die Beteiligte zu 2. des vorliegenden Verfahrens, sowie die Firma F2 L1 GmbH, die Beteiligte zu 3. des vorliegenden Verfahrens, gehören. Der damalige Wahlvorstand hatte ebenfalls in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Firma K3 und die Beteiligten zu 2. und 3. des vorliegenden Verfahrens auf Auskunft hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter in Anspruch genommen. Durch Beschluss vom 10.03.2006 – 2 (1) BVGa 1/06 – hatte das Arbeitsgericht die Anträge des damaligen Wahlvorstands abgewiesen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.03.2006 wurde gegenüber den Beteiligten zu 2. und 3. des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig. Auf die gegen die Firma P6 K3 beschränkte Beschwerde des Wahlvorstands – 13 TaBV 26/06 Landesarbeitsgericht Hamm – wurde die Firma P6 K3 durch Beschluss vom 29.03.2006 antragsgemäß zur Herausgabe einer Liste mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern verurteilt. Auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29.03.2006 – 13 TaBV 26/06 – (Bl. 14 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Die anschließend unter Einschluss der Firma K3 im Jahre 2006 stattgefundene Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb S1 wurde seinerzeit nicht angefochten.
Am 03.07.2009 bestellte der für den Gemeinschaftsbetrieb S1 gewählte dreizehnköpfige Betriebsrat einen Wahlvorstand für die Ende April 2010 beabsichtigte Betriebsratswahl. Ob die Bestellung des Wahlvorstands ordnungsgemäß vorgenommen wurde, ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streitig. Auf die Einladung vom 01.07.2009 (Bl. 8 f. d. A.) zur Betriebsratssitzung vom 03.07.2009, die Teilnehmerliste der Betriebsratssitzung vom 03.07.2009 (Bl. 10 d. A.) und die Niederschrift über die Betriebsratssitzung vom 03.07.2009 (Bl. 11 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
In TOP 10 der Niederschrift vom 06.07.2009 heißt es:
“Es wird der Antrag gestellt, G1 K1, F3 S12, J2 S13, A6 U1 und P7 W3 als ordentliche Mitglieder in den Wahlausschuss gewählt werden.
Abstimmungsergebnis: Ja : 11
Nein : 0
Enthaltung: : 2
Der Antrag ist angenommen.
Es wird der Antrag gestellt, I3 S14 und T2 P8 als Nachrücker in den Wahlvorstand zu wählen.
Abstimmungsergebnis: Ja : 10
Nein : 0
Enthaltung: : 2
Der Antrag ist angenommen.”
Nachdem der fünfköpfige Wahlvorstand das Wahlvorstandsmitglied K1 zu seinem Vorsitzenden gewählt hatte, wurde der Wahlvorstandsvorsitzende K1 auf einer Betriebsratssitzung vom 27.11.2009, zu der der Betriebsratsvorsitzende mit Schreiben vom 25.11.2009 (Bl. 101 ff. d. A.) eingeladen hatte, vom Betriebsrat als Wahlvorstandsvorsitzender bestätigt. Auf die Einladung vom 25.11.2009 (Bl. 101 ff. d. A.) zur Betriebsratssitzung vom 27.11.2009, die Teilnehmerliste der Betriebsratssitzung vom 27.11.2009 (Bl. 99 f. d. A.) sowie auf die Niederschrift über die Betriebsratssitzung vom 27.11.2009 (Bl. 103 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Unter TOP 7 der Niederschrift heißt es:
“Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden
Wie bei der Einsetzung des Wahlvorstandes besprochen hat der Wahlvorstand in seiner konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen G1 K1 zum Vorsitzenden in geheimer Wahl gewählt.
Der Wahlvorstand schlägt hiermit dem Betriebsrat vor, G1 K1 als Wahlvorstandsvorsitzenden zu bestätigen.
Es wird der Antrag gestellt, G1 K1 als Wahlvorstandsvorsitzenden zu bestätigen.
Abstimmungsergebnis: Ja : 12
Nein : 0
Enthaltungen : 1
G1 K1 ist somit als Wahlvorstandsvorsitzender gewählt und erklärt, dass er die Wahl annimmt.”
Der Wahlvorstand gelangte – wie bereits anlässlich der Betriebsratswahl 2006 – wiederum zu der Überzeugung, dass auch die Beteiligten zu 2. und 3. des vorliegenden Verfahrens zum Gemeinschaftsbetrieb S1 gehörten.
Die Beteiligte zu 2., die nach Angaben des Wahlvorstandes ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt, nach Angaben der Beteiligten zu 2. 133 Mitarbeiter, ist an den Standorten A1 und H10 S8, an denen die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen tätig sind, im Wesentlichen mit Umpack-, Sortier-, Lager- und Reinigungsarbeiten befasst.
Die Firma F2 Labor, die Beteiligte zu 3., die etwa 50 Mitarbeiter beschäftigt, bietet Dienstleistungen der Rohwareneingangs-, Prozess- und Fertigproduktkontrolle, Mitwirkung und Überwachung der Produktentwicklung, lebensmittelrechtliche Bewertung von Rezepturen, Etiketten und Umverpackungen, gutachterliche Bearbeitung von behördlichen, Kunden- und Endverbraucherreklamationen sowie Beratung in lebensmittelrechtlichen Fragen an. Ob sie allein für die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen tätig wird, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Schreiben vom 02.12.2009 (Bl. 25 f., 27 f. d. A.) forderte der Wahlvorstand die Geschäftsleitungen der Beteiligten zu 2. und 3. auf, die zur Erstellung einer Wählerliste erforderlichen Angaben zu machen. Mit Schreiben vom 10.12.2009 (Bl. 29 d. A.) und vom 07.12.2009 (Bl. 30 d. A.) lehnten die Beteiligten zu 2. und 3. das Begehren des Wahlvorstandes ab.
Mit Schreiben vom 29.12.2009 (Bl. 31 d. A.) wurde der Wahlvorstand zu einer Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009, 13.00 Uhr, eingeladen. Das Schreiben vom 29.12.2009 (Bl. 31 d. A.) enthielt unter anderem folgende Tagesordnungspunkte:
“4. Firmen des Gemeinschaftsbetriebes S1
5. Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei P2 und P3 mit den Wahrnehmungen der Interessen des Wahlvorstands bezüglich der Betriebsratswahl 2010″
Der Wahlvorstand tagte daraufhin am 29.12.2009. Auf die Teilnehmerliste (Bl. 32 d. A.) wird Bezug genommen.
In der Niederschrift über die Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009 (Bl. 33 ff. d. A.) ist zu den Tagesordnungspunkten 4. und 5. folgendes ausgeführt:
“zu TOP 4: Firmen des Gemeinschaftsbetriebes S1
Der Wahlvorstand diskutiert, welche Firmen zu dem Gemeinschaftsbetrieb S1 gehören.
Der Wahlvorstand kommt überein, dass auch die Firmen F2 L1 GmbH und H2. S2 I1 S3 GmbH & Co. KG zum Gemeinschaftsbetrieb S1 gehören.
Es wird der Antrag das die Firmen F2 Labor und H. Schade Industrie zum Gemeinschaftsbetrieb der Unternehmensgruppe S1 gehören.
Abstimmungsergebnis: Ja : 4
Nein: 0
Enthaltungen : 0
Der Antrag ist genehmigt.
zu TOP 5: Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei P2 und P3 mit den Wahrnehmungen der Interessen des Wahlvorstands bezüglich der Betriebsratswahl 2010
Der Wahlvorstand ist nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Firma F2 L1 GmbH und die Firma H2. S2 I1 S3 GmbH & Co. KG zusammen mit den übrigen Unternehmen der Unternehmensgruppe S1 einen Gemeinschaftsbetrieb bilden und die Arbeitnehmer dieser Firmen daher bei der Betriebsratswahl 2010 berücksichtigt werden müssen. Die Geschäftsleitungen der Firmen F2 Labor und der Firma H2. S2 Industrie haben es abgelehnt, den Wahlvorstand eine Beschäftigtenliste zukommen zu lassen. Der Wahlvorstand will daher durch geeignete arbeitsgerichtliche Verfahren erreichen, dass ihm eine Aufstellung aller Beschäftigten auch dieser beiden Firmen zur Verfügung gestellt wird. Mit der Führung entsprechender Verfahren werden Rechtsanwälte K4 P2 und M4 S17 beauftragt.
Abstimmungsergebnis: Ja : 4
Nein : 0
Enthaltungen : 0
Der Antrag ist genehmigt.
Mit dem am 06.01.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Wahlvorstand daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung von den Beteiligten zu 2. und 3., die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Angaben zu machen. Unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Wahlvorstandsvorsitzenden (Bl. 40 d. A.) und des Betriebsratsmitglieds P8 (Bl. 36 d. A.) ist der Wahlvorstand der Auffassung, sowohl die Einleitung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens wie auch die Bestellung des Wahlvorstandes seien ordnungsgemäß beschlossen worden. An der Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009, auf der die Einleitung des vorliegenden Verfahrens beschlossen worden sei, hätten als ordentliche Mitglieder Frau W3 sowie die Herren K1 und S12 teilgenommen. Wegen Urlaubs bzw. Erkrankung seien die Herren U1 und S13 verhindert gewesen. Als Ersatzmitglied habe an der Wahlvorstandssitzung Herr P8 teilgenommen. Das weitere Ersatzmitglied Frau S14 sei ebenfalls wegen Urlaubs verhindert gewesen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. seien nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Angaben zu machen. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und 3. gehörten zum Gemeinschaftsbetrieb S1. Ein Arbeitgeber habe seine Unterstützungsfunktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO immer schon dann nachzukommen, wenn die Auskünfte und Unterlagen benötigt würden, um der konkret gefassten Entscheidung des Wahlvorstands über die aufzustellende Wählerliste gerecht zu werden. Der Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO sei selbst bei einer anfechtbaren Entscheidung zu erfüllen. Für die Auffassung des Wahlvorstandes, die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. und 3. gehörten zum Gemeinschaftsbetrieb S1 spreche die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Der Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 2., Herr D1 M1, sei selbst ursprünglich als Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb S1 beschäftigt gewesen. Sein Büro habe er in der Schaltzentrale im Hochregallager A1 des Gemeinschaftsbetriebs. Dort seien auch andere Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs beschäftigt.
An der End- und Belademaschine des Gemeinschaftsbetriebes würden Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. sowie Arbeitnehmer der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Firma T1 eingesetzt. Gelegentlich würden auch Arbeitnehmer der Firma K5-S16-K5 zur Pausenablösung herangezogen. Im Hochregallager des Gemeinschaftsbetriebs würden Staplerfahrer der Beteiligten zu 2. gemeinsam mit Staplerfahrern anderer am Gemeinschaftsbetrieb eingesetzter Unternehmen eingesetzt. Alle Stapler würden von der Firma K5-S16-K5 gewartet. Vorgesetzter für alle Staplerfahrer und weisungsberechtigt sei der Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 2., Herr M1. Herr M1 sei auch zuständig für die Urlaubserteilung.
Alle im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trügen die gleiche Arbeitskleidung. Auch die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. seien in das gemeinsame Zeiterfassungssystem einbezogen.
Die Organisation der Arbeitszeit werde gemeinschaftlich geregelt.
Der Mitgeschäftsführer M1 der Beteiligten zu 2. sei auch in die Auswahl von einzustellenden Personen für andere am Gemeinschaftsbetrieb beteiligte Unternehmen beteiligt. So sei Herr M1 – neben Herrn R8 vom Gemeinschaftsbetrieb S1 – an dem Vorstellungsgespräch des Mitarbeiters A5 am 14.05.2009 beteiligt. Herr A5 habe sich für eine Tätigkeit bei K5-S16-K5 beworben und sei dort auch eingestellt worden (Bl. 38, 113, 114 d. A.). Ein Vorstellungsgespräch mit Herrn S15 am 30.04.2009 habe Herr M1 allein geführt; der Arbeitnehmer S15 sei von der Firma T1 eingestellt worden (Bl. 39, 110, 111 d. A.).
Auch die Firma F2 Labor gehöre zum Gemeinschaftsbetrieb S1. Sie sei ausschließlich im Gemeinschaftsbetrieb für die Qualitätskontrolle sowohl von angelieferter Ware wie auch von vertriebener Ware zuständig. Sie sei auch mit Aufgaben in der Produktentwicklung befasst.
Die Beschäftigten der Firma F2 seien in das Zugangskontroll- und Zeiterfassungssystem des Gemeinschaftsbetriebs eingebunden; es würden die gleichen Zugangskontrollausweise benutzt.
Auch die Firma F2 nutzte das Hauspostsystem im Gemeinschaftsbetrieb.
Im ehemaligen sogenannten Tetra-Labor arbeiteten Arbeitnehmer der Firma F2 gemeinsam mit Arbeitnehmern anderer am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen.
Die Beteiligte zu 3. sei auch in das betriebsinterne Intranet eingebunden. Regelungen der Unfallverhütung würden gemeinschaftlich organisiert (Bl. 41 d. A.).
Im Rahmen des Qualitätsmanagements würden Schulungsmaßnahmen freigegeben, an denen sowohl Beschäftigte der Beteiligten zu 3. wie auch Mitarbeiter anderer am Gemeinschaftsbetrieb beteiligter Unternehmen teilnähmen (Bl. 43 f. d. A.).
Der Wahlvorstand hat beantragt,
1. den Beteiligten zu 2. und 3. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Wahlvorstand jeweils eine Liste herauszugeben
a) mit allen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums und des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Beteiligten zu 2. bzw. 3. als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind, und
b) mit allen bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern, die am 24.04.2010 länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt sind oder länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen, unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburtsdatums und des Geschlechts,
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der Ziffer 1) den Beteiligten zu 2. und 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro anzudrohen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben die ordnungsgemäße Bestellung des Wahlvorstands und die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestritten.
Bereits die Wahl des Wahlvorstands durch den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes sei unwirksam. Die Einladungsfrist zur Betriebsratssitzung am 03.07.2009 sei zu kurz bemessen gewesen. Bei der Wahl des Wahlvorstandes handele es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme. Auch der Zugang der Einladung an die jeweiligen Betriebsratsmitglieder müsse bestritten werden. Die Tagesordnungspunkte seien nicht konkret genug gefasst worden. Ferner sei auf der Betriebsratssitzung vom 03.07.2009 keine Bestellung des Wahlvorstandsvorsitzenden vorgenommen worden.
Auch das vorliegende Verfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Der Beschluss des Wahlvorstands vom 29.12.2009 sei schon deshalb unwirksam, weil der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei und kein Wahlvorstandsvorsitzender bestellt worden sei. Es liege auch keine ordnungsgemäße Einladung zur Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009 vor. Die Einladung vom 29.12.2009 zur Sitzung vom 29.12.2009 sei zu kurz. Die Tagesordnungspunkte sei nicht genügend konkret gefasst worden.
Darüber hinaus bildeten die Beteiligten zu 2. und 3. keinen gemeinsamen Betrieb mit den zur sogenannten S1-Gruppe gehörenden Unternehmen.
Die vom Wahlvorstand aufgezählten vermeintlichen Indizien für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes seien im Wesentlichen unerheblich oder unzutreffend. Bereits im Jahre 2006 sei ein entsprechender Antrag des damaligen Wahlvorstands ihnen, den Beteiligten zu 2. und 3. gegenüber, rechtskräftig abgewiesen worden.
Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers M1 (Bl. 93 f. d. A.) ist die Beteiligte zu 2. der Auffassung, es liege kein Gemeinschaftsbetrieb vor. Die Palettenreparatur werde nicht von der Beteiligten zu 2. durchgeführt. Die Beteiligte zu 2. übe auch keinerlei produzierende Tätigkeit bei Unternehmen der sogenannten S1-Gruppe aus. Ihre Mitarbeiter würden lediglich im Rahmen der Erfüllung entsprechender Werkverträge mit der S1 N3 GmbH & Co. KG eingesetzt. Die vertraglich erbrachten Leistungen würden mengenmäßig aufgrund getroffener Rahmenabkommen monatlich abgerechnet. Dies gelte insbesondere für die von der Beteiligten zu 2. erbrachten Reinigungsarbeiten und die Tätigkeiten der Warenannahme und der Sortier- und Umpack-Arbeiten. Dass die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. auf dem gleichen Betriebsgelände arbeiteten, sei nichts Ungewöhnliches und spreche nicht für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes. Es gebe auch keine einheitliche Leitung. Insbesondere sei auf Geschäftsführerebene keine Personenidentität gegeben. Das Büro, das der Geschäftsführer M1 nutze, sei angemietet. Arbeitnehmer würden nicht gemeinsam mit den im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern eingesetzt. Soweit der Wahlvorstand auf die Tätigkeiten an der End- und Belademaschine hinweise, sei lediglich eine zweischichtige Tätigkeit zur besseren Auslastung der Maschine vorgesehen, sodass im Rahmen der Früh- oder Spätschicht ein Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. oder einer der Firma T1 getrennt tätig würden. Die Beschäftigten der Beteiligten zu 2. unterlägen in den relevanten arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen ausschließlich dem Direktionsrecht ihrer eigenen Vorgesetzten. Das Gleiche gelte auch im Umfeld des Hochregallagers.
Die gemeinsame Bekleidung der Mitarbeiter im Lagerbereich sei ebenfalls kein Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb.
Soweit der Wahlvorstand auf eine E-Mail vom 23.09.2009 zum Vorschlag von Abbau von Minusstunden hinweise und diese E-Mail auch an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. gerichtet sei, handele es sich insoweit schlichtweg um einen Irrläufer.
Der Mitgeschäftsführer M1 sei auch nicht an der Auswahl von einzustellenden Personen für andere am Gemeinschaftsbetrieb beteiligter Unternehmen beteiligt. Soweit Herr M1 an einem Vorstellungsgespräch des Mitarbeiters A5 teilgenommen habe, habe dieses Vorstellungsgespräch allein Herr R8 geführt. Der Mitarbeiter A5 habe sich zunächst bei der Beteiligten zu 2. beworben, sei hier aber abgelehnt worden; Herr M1 habe ihn dann zur Firma K5-S16-K5 weiter vermittelt. Auch der Mitarbeiter S15, der sich zunächst bei der Beteiligten zu 2. beworben habe, sei auf Grund mangelnden Bedarfs von der Beteiligten zu 2. nicht eingestellt worden.
Auch die Beteiligte zu 3. ist unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers Dr. S6 vom 26.01.2010 (Bl. 75 f. d. A.) der Auffassung, mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 keinen gemeinsamen Betrieb zu bilden. Die Beteiligte zu 3. sei nicht ausschließlich für die Firma S1 tätig. Rechtsgrundlage für die Leistungen gegenüber den Unternehmen der sogenannten S1-Gruppe sei ein Dienstleistungsvertrag. Die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an dem Zugangskontroll- und Zeiterfassungssystem der Firma M5 sei vertraglich mit dieser Firma geregelt und werde ihr, der Beteiligten zu 3. in Rechnung gestellt.
Dass Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. und Mitarbeiter von anderen Unternehmen der sogenannten S1-Gruppe in einem Gebäudetrakt räumlich untergebracht seien, sei kein Indiz für das Führen eines Gemeinschaftsbetriebes. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. erbrächten ihre Leistung ausschließlich und unmittelbar lediglich gegenüber der Beteiligten zu 3..
Der Wahlvorstand könne sich auch nicht auf eine E-Mail des Sicherheitsbeauftragten Walter berufen.
Die Beteiligte zu 3. sei auch nicht in ein unternehmensübergreifendes Qualitätsmanagement eingebunden. Sie sei vielmehr lediglich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags für das Qualitätsmanagements zuständig.
Durch Beschluss vom 04.02.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Wahlvorstandes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wahlvorstand habe die zur Verfahrenseinleitung und zur Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlichen Beschlüsse nicht ordnungsgemäß gefasst. Insbesondere der auf der Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009 unter TOP 5 gefasste Beschluss sei unzureichend. Der dort gefasste Beschluss umfasse nicht automatisch auch die Beauftragung eines Anwalts zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Beschlussverfahren. Er mache nicht hinreichend deutlich, dass auch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Beschlussverfahren gemeint gewesen sei.
Vor Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts an den Wahlvorstand fasste der Wahlvorstand auf seiner Sitzung vom 02.03.2010, zu der der Vorstandsvorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen hatte (Bl. 140 d. A.), erneut einen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens beim Arbeitsgericht. Auf die Teilnehmerliste des vollständig versammelten Wahlvorstands vom 02.03.2010 (Bl. 139 d. A.) und die Niederschrift über die Wahlvorstandssitzung vom 02.03.2010 (Bl. 142 ff. d. A.), insbesondere zum Tagesordnungspunkt 3, wird Bezug genommen.
Gegen den dem Wahlvorstand am 02.03.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Wahlvorstand daraufhin am 03.03.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht und diese zugleich begründet.
Der Wahlvorstand ist nach wie vor der Auffassung, dass der Beschluss des Betriebsrats zur Bestellung des Wahlvorstands vom 03.07.2009 ordnungsgemäß gefasst worden sei. Die Einladung sei rechtzeitig, die Tagesordnungspunkte seien ausreichend bezeichnet, der Betriebsrat sei auch ordnungsgemäß besetzt gewesen. Dass auf der Betriebsratssitzung vom 03.07.2009 vom Wahlvorstand noch kein Wahlvorstandsvorsitzender bestellt worden sei, mache die Bestellung des Wahlvorstands nicht unwirksam. Das Wahlvorstandsmitglied K1 sei danach auf der Betriebsratssitzung vom 27.11.2009 vom Betriebsrat in seiner Funktion als Wahlvorstandsvorsitzender bestätigt worden.
Auch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung der Rechtsanwälte seien durch den Wahlvorstand ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere könne nicht gerügt werden, dass der Tagesordnungspunkt 5 des Beschlusses vom 29.12.2009 nicht genügend bestimmt sei. Was der Wahlvorstand gewollt habe, sei klar und ausreichend beschrieben worden. Soweit im Wahlvorstandsbeschluss vom 29.12.2009 nicht angegeben worden sei, dass das Begehren des Betriebsrats im Wege einer einstweiligen Verfügung hätte durchgesetzt werden sollen, könne es nicht Aufgabe eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs sein, bereits zu wissen, welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren geeignet seien, das gewünschte Ziel zu erreichen. Es müsse ausreichend sein, wenn ein Wahlvorstand in einem Beschluss das gewünschte Ziel bestimme, hier die Herausgabe bestimmter Informationen. Welches gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren hierfür geeignet ist, müsse dann der insoweit beauftragte Verfahrensbevollmächtigte entscheiden.
Rein vorsorglich habe der Wahlvorstand auf seiner Sitzung vom 02.03.2010 erneut einen entsprechenden Beschluss gefasst (Bl. 138 ff. d. A.).
Im Übrigen wiederholt der Wahlvorstand sein erstinstanzliches Vorbringen und ist nach wie vor der Auffassung, bereits aus der Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 BetrVG ergebe sich, dass die in Anspruch genommenen beteiligten Firmen mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 einen gemeinsamen Betrieb bildeten.
Der Wahlvorstand beantragt,
1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.02.2010 zum AZ 1 BVGa 1/10 den Beteiligten zu 2. und 3. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, an den Wahlvorstand jeweils eine Liste herauszugeben
a) mit allen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums und des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Beteiligten zu 2. bzw. 3. als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind, und
b) mit allen bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern, die am 24.04.2010 länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt sind oder länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen, unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburtsdatums und des Geschlechts,
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der Ziffer 1) den Beteiligten zu 2. und 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro anzudrohen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags sind die Beteiligten zu 2. und 3. nach wie vor der Auffassung, die Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei schon wegen fehlerhafter Bestellung des Wahlvorstandes und wegen des nicht ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Wahlvorstands vom 29.12.2009 unzulässig.
Darüber hinaus wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sie mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 keinen gemeinsamen Betrieb bildeten.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll des Anhörungstermins vom 15.03.2010 ergänzend Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde des Wahlvorstandes ist begründet.
Der Wahlvorstand hat gegenüber den Beteiligten zu 2. und 3. einen Anspruch auf Vorlage einer Aufstellung der Mitarbeiter/-innen der Beteiligten zu 2. und 3. nach näherer Maßgabe des Tenors. Lediglich hinsichtlich der Höhe des den Beteiligten zu 2. und 3. anzudrohenden Zwangsgeldes konnte dem Antrag des Wahlvorstandes nicht in vollem Umfange stattgegeben werden.
I.
Der Antrag des Wahlvorstandes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich um die Vorlage einer Mitarbeiterliste, die der Wahlvorstand zur Aufstellung einer Wählerliste für eine Betriebsratswahl benötigt. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
2. Die Antragsbefugnis des Wahlvorstandes und die Beteiligung der Beteiligten zu 2. und 3. am vorliegenden Verfahren folgt aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2. waren der im Gemeinschaftsbetrieb S1 gebildete Betriebsrat und die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen nicht am vorliegenden Verfahren zu beteiligen.
Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist ein Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11.11.1998 – 4 ABR 40/97 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG 16.03.2005 – 7 ABR 40/04 – AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3; BAG 15.05.2007 – 1 ABR 32/06 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30; BAG 05.12.2007 – 7 ABR 72/06 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 82). Die Beteiligtenstellung ist materiellrechtlich determiniert. Sie hängt daher nicht vom Willen des Betroffenen oder von Handlungen des Gerichts ab. Das bloße Interesse an der gerichtlichen Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage begründet keine Beteiligtenstellung.
Hiernach sind der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs S1 und die am Gemeinschaftsbetrieb S1 beteiligten Unternehmen durch die im vorliegenden Verfahren vom Wahlvorstand begehrte Entscheidung nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Im vorliegenden Verfahren ergeht lediglich eine Entscheidung darüber, ob die Beteiligten zu 2. und 3. gegenüber dem Wahlvorstand die zur Erstellung der Wählerlisten erforderlichen Angaben machen müssen. Direkte Auswirkungen auf die Frage, ob die Beteiligten zu 2. und 3. mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 einen gemeinsamen Betrieb bilden, hat das vorliegende Verfahren nicht. Zwar ist denkbar, dass aufgrund des vorliegenden Verfahrens die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. und 3. an der im Gemeinschaftsbetrieb S1 stattfindenden Betriebsratswahl teilnehmen. Derartige mittelbare Auswirkungen können jedoch eine Beteiligtenstellung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht begründen. Im Übrigen wären weder die Beteiligten zu 2. und 3. noch die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen an entsprechende Ausführungen der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren gebunden. Die Entscheidung der Beschwerdekammer hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt oder nicht. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich darüber zu entscheiden, ob die Beteiligten zu 2. und 3. Auskünfte gegenüber dem Wahlvorstand erteilen müssen. Hiervon sind die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen nicht betroffen. § 83 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass ein Verfahren durch einen Antrag eingeleitet worden ist. Nur dieser Antrag kann den einzelnen Fall näher umschreiben, der die Grundlage für die Prüfung bildet, welche Stellen und Personen in diesem eingeleiteten Verfahren zu beteiligen sind (BAG 25.08.1981 – 1 ABR 61/79 – AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 2). Das bloße Interesse an einer gerichtlichen Klärung begründet keine Beteiligtenstellung (BAG 31.01.1989 – 1 ABR 60/87 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 12; BAG 05.12.2007 – 7 ABR 72/06 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 82, Rn. 18). Sowohl der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs S1 wie auch die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen sind berechtigt, ihre Interessen selbst in einem von ihnen eingeleiteten Beschlussverfahren, etwa in einem Anfechtungsverfahren zu der stattfindenden Betriebsratswahl geltend zu machen.
3. Die Zulässigkeit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens scheitert nicht schon daran, dass der Wahlvorstand als Antragsteller nicht ordnungsgemäß gebildet worden wäre.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Diese Bestellung erfolgt nach § 33 BetrVG durch Beschluss des Betriebsrats mit einfacher Stimmenmehrheit.
a) Der Beschluss des Betriebsrats vom 03.07.2009 zur Bestellung des Wahlvorstandes ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Zu der Betriebsratssitzung sind die Betriebsratsmitglieder am 01.07.2009 ordnungsgemäß eingeladen worden. Der Tagesordnungspunkt 10 “Einsetzung des Wahlvorstandes” ist ausreichend bestimmt.
aa) Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung ist ebenso wie die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung (BAG 28.04.1988 – 6 AZR 405/86 – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 2; BAG 28.10.1992 – 7 ABR 14/92 – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 29 Rn. 44 m.w.N.). Die Ladung muss so rechtzeitig ergehen, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die Sitzung einrichten, notwendige Vorberatungen treffen, gegebenenfalls dem Vorsitzenden eine voraussehbare Verhinderung mitteilen können. In unvorhergesehenen Eilfällen ist auch eine ganz kurzfristige Einladung zulässig (DKK/Wedde, BetrVG, 11. Aufl., § 29 Rn. 17; ErfK/Eisemann, 10. Aufl., § 29 BetrVG Rn. 2; Raab/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 29 Rn. 35 m.w.N.).
Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung soll den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit geben, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorzubereiten. Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vorher über seine Auffassung zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie gegebenenfalls auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Im Hinblick auf diesen Zweck der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG muss die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben (Fitting, a.a.O., § 29 Rn. 46; DKK/Wedde, a.a.O., § 29 Rn. 21; Raab, a.a.O., § 29 Rn. 50).
bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2. und 3. ist die Einladung vom 01.07.2009 zur Betriebsratssitzung vom 03.07.2009 rechtzeitig erfolgt. Die Betriebsratsmitglieder hatten die Möglichkeit, sich auf die Sitzung einzurichten und notwendige Vorberatungen zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebs S1 seit Jahren regelmäßig freitags tagt; die Einladungen zu den jeweiligen Betriebsratssitzungen werden den Betriebsratsmitgliedern seit Jahren regelmäßig am Mittwoch derselben Woche ausgehändigt. Dies hat der Vorsitzende des Betriebsrats, der im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 15.03.2010 anwesend gewesen ist, zur Überzeugung der Beschwerdekammer zu Protokoll gegeben. Ein derartiges Verfahren erscheint zur Vorbereitung regelmäßiger Betriebsratssitzungen durchaus geeignet; Beschwerden über dieses Verfahren sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensweise kann die Ladung der Betriebsratsmitglieder zwei Tage vor der stattfindenden Betriebsratssitzung nicht als nicht rechtzeitig angesehen werden.
Der Tagesordnungspunkt “Einsetzung des Wahlvorstandes” in der Einladung zur Betriebsratssitzung vom 01.07.2009 ist auch ausreichend bestimmt. Es war davon auszugehen, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder wussten, dass damit der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl im Jahre 2010 bestellt werden sollte, auch wenn das Wort “Bestellung” nicht verwendet worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass in den Tagesordnungspunkten 11 bis 17 die Entsendung der vorgesehenen Wahlvorstands- und Ersatzmitglieder vorgesehen war. Hieraus folgt, dass alle Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit hatten, sich auf die Bestellung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß vorzubereiten.
Schließlich kann auch nicht bestritten werden, dass die Einladung vom 01.07.2009 den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nicht zugegangen wäre. Auch dies ergibt sich aus den Bekundungen des Betriebsratsvorsitzenden, die dieser im Anhörungstermin vom 15.03.2010 zu Protokoll gegeben hat. Soweit die Beteiligten zu 2. und 3. diesen Angaben mit Nichtwissen bestritten haben, ist dieses Bestreiten unzureichend. Es ist nicht erkennbar, was insoweit bestritten werden soll.
b) Die Bestellung des Wahlvorstandes ist auch nicht insoweit unwirksam, als der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 03.07.2009 keinen der Wahlvorstandsmitglieder als Vorsitzenden bestellt hat.
Richtig ist zwar, dass ein bestellter Wahlvorstand nicht aus seiner Mitte den Wahlvorstandsvorsitzenden wählt. Der Wahlvorstandsvorsitzende wird vielmehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 auch vom Betriebsrat bestellt. Jedoch liegt insoweit ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vom 27.11.2009 vor. Zu dieser Betriebsratssitzung hat der Betriebsratsvorsitzende mit Schreiben vom 25.11.2009 eingeladen. Als Tagesordnungspunkt 7 war die “Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden” vorgesehen. Nach den obigen Ausführungen war die Einladung zur Betriebsratssitzung vom 27.11.2009 rechtzeitig, der Tagesordnungspunkt 7 ausreichend bestimmt. Auch war davon auszugehen, dass die Betriebsratsmitglieder die Einladung vom 25.11.2009 erhalten haben. Mit Beschluss vom 27.11.2009 zu Tagesordnungspunkt 7 hat daraufhin der Betriebsrat den vom Wahlvorstand gewählten Wahlvorstandsvorsitzenden in seinem Amt als Wahlvorstandsvorsitzenden bestätigt. Damit war er durch den Betriebsrat als Wahlvorstandsvorsitzender bestellt.
4. Der Antrag des Wahlvorstandes ist auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Wahlvorstandes zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.
a) Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes im Sinne der §§ 80, 81 ZPO ist vorliegend nicht gerügt worden.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben dagegen erst- und zweitinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ein wirksamer Beschluss des Wahlvorstandes zugrunde gelegen habe.
Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG 05.04.2000 – 7 ABR 6/99 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 11 Rn. 45 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Wahlvorstand gerichtlich nicht wirksam vertreten, ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande; für den Wahlvorstand gestellte Anträge wären insoweit als unzulässig abzuweisen.
b) Die Einwendungen der Beteiligten zu 2. und 3. greifen aber insoweit nicht durch, weil im Streitfall ein wirksamer Beschluss des Wahlvorstandes vom 29.12.2009 vorgelegen hat.
Ein Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Die Beschlüsse werden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 WO mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes gefasst. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes beruft die Sitzungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein. Die Ladung der Wahlvorstandsmitglieder muss so rechtzeitig erfolgen, dass allen die Teilnahme an der Sitzung noch möglich ist, kann aber erforderlichenfalls auch sehr kurzfristig geschehen. Anders als bei Ladungen des Betriebsrats ist aber eine ausdrückliche Ladungsfrist nicht vorgesehen, auch keine bestimmte Form; es bedarf auch keiner ins Einzelne gehenden Tagesordnung. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zu einer Wahlvorstandssitzung lediglich ordnungsgemäß geladen worden sein (Kreutz/GK-BetrVG, a.a.O., § 1 WO Rn. 8; Fitting, a.a.O., § 1 WO Rn. 5; DKK/Schneider, a.a.O., § 1 WO Rn. 14 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze steht auch zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest, dass der Beschluss des Wahlvorstandes vom 29.12.2009 über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens ordnungsgemäß gefasst worden ist. Unstreitig hat der Wahlvorstandsvorsitzende am 29.12.2009 die Wahlvorstandsmitglieder einschließlich der nicht verhinderten Ersatzmitglieder zur Wahlvorstandssitzung am 29.12.2009 eingeladen. Dass die Einladung für eine Sitzung vom gleiche Tage erfolgte, führt entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2. und 3. nicht dazu, dass der Beschluss des Wahlvorstandes vom 29.12.2009 unwirksam gewesen ist. Gerade bei der Tätigkeit des Wahlvorstandes fallen aufgrund von gesetzlich vorgegebenen Fristen Entscheidungen an, die kurzfristig zu treffen sind (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2 WO). Keiner der beteiligten Wahlvorstandsmitglieder hat im Übrigen der Sitzung des Wahlvorstandes noch am 29.12.2009 widersprochen. Die Einladungen zu der Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009 sind den nicht verhinderten Wahlvorstandsmitgliedern auch persönlich vom Wahlvorstandsvorsitzenden übergeben worden. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Wahlvorstandsvorsitzenden, die dieser im Anhörungstermin vom 15.03.2010 zu Protokoll der Beschwerdekammer gegeben hat. Die weiteren Wahlvorstandsmitglieder haben den Erhalt der Einladung zu der Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009 ebenso zu Protokoll bestätigt.
Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung war auch davon auszugehen, dass der Beschluss des Wahlvorstandes vom 29.12.2009 zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten inhaltlich ausreichend gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Niederschrift der Wahlvorstandssitzung vom 29.12.2009 zu TOP 4 und 5. Hiernach ist der Wahlvorstand nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligten zu 2. und 3. zusammen mit den übrigen Unternehmen der Unternehmensgruppe S1 einen Gemeinschaftsbetrieb bilden und die Arbeitnehmer dieser Firmen daher bei der Betriebsratswahl 2010 berücksichtigt werden müssten. Der Wahlvorstand hat, nachdem die Beteiligten zu 2. und 3. es abgelehnt haben, ihm eine Beschäftigtenliste zukommen zu lassen, beschlossen, “durch geeignete arbeitsgerichtliche Verfahren zu erreichen, dass ihm eine Aufstellung aller Beschäftigten auch dieser beiden Firmen zur Verfügung gestellt wird. Mit der Führung entsprechender Verfahren werden Rechtsanwälte K4 P2 und M. S17 beauftragt”.
Dieser Beschluss ist inhaltlich ausreichend und auch nicht deshalb zu beanstanden, weil im Beschluss nicht zum Ausdruck kommt, dass möglicherweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet werden soll. Insoweit müssen nämlich die in einem Beschlussverfahren zu stellenden Anträge nicht bereits in dem zu fassenden Betriebsratsbeschluss im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein Betriebsratsbeschluss – hier der Beschluss des Wahlvorstandes – den Gegenstand, über den in dem einzuleitenden Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet (BAG 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3 – unter B. II. 1. a) aa) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 20.09.2001 – 5 TaBV 2/01 – AiB 2002, 632; Fitting, a.a.O., § 29 Rn. 46 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beschluss des Wahlvorstandes vom 29.12.2009 auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht steht der Wahlvorstand auf dem Standpunkt, dass es ausreichend ist, wenn ein Wahlvorstand in einem Beschluss das gewünschte Ziel bestimmt; welches gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren zur Herbeiführung dieses Zieles geeignet ist, hat sodann der beauftragte Verfahrensbevollmächtigte zu entscheiden.
Schließlich hat der vollständig versammelte Wahlvorstand vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens beim Beschwerdegericht auf seiner Sitzung vom 02.03.2010 den Beschluss des Wahlvorstands vom 29.12.2009 inhaltlich bestätigt. Zu dieser Sitzung sind sämtliche ordentlichen Wahlvorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden. Etwaige Fehler des Wahlvorstandsbeschlusses vom 29.12.2009 wären damit geheilt.
II.
Der Antrag des Wahlvorstandes ist auch begründet.
1. Der Wahlvorstand hat gegenüber den Beteiligten zu 2. und 3. einen Anspruch auf Vorlage einer Liste aller in den Betrieben der Beteiligten zu 2. und 3. beschäftigten Mitarbeiter/-innen nach näherer Maßgabe des Beschlusstenors.
a) Dieser Anspruch folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz – WO -.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Hierzu hat der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dass § 2 Abs. 2 Satz 1 WO dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Unterstützungspflicht bei der Aufstellung der Wählerliste auferlegt und dem Wahlvorstand ein entsprechender Anspruch zusteht, stellen auch die Beteiligten zu 2. und 3. des vorliegenden Verfahrens nicht grundsätzlich in Abrede.
b) Dieser Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligten zu 2. und 3. der Auffassung sind, dass ihre Betriebe zusammen mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 keinen gemeinsamen Betrieb bilden.
Die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers ist schon von Gesetzes wegen nicht davon abhängig gemacht worden, dass überhaupt ein betriebsratsfähiger Betrieb vorliegt. Dem Arbeitgeber kommt die Pflicht zu, den Wahlvorstand bei der Anfertigung der Wählerlisten zu unterstützen (Fitting, a.a.O., § 2 WO Rn. 6; Kreutz/GK-BetrVG, a.a.O., § 2 WO Rn. 9). Demgegenüber ist es die alleinige Aufgabe des Wahlvorstandes, gemäß § 2 Abs. 1 WO die Wählerliste aufzustellen (Kreutz, a.a.O., § 2 WO Rn. 2; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 2 WO Rn. 6). In diesem Zusammenhang hat der Wahlvorstand durch Beschluss auch die Frage zu entscheiden, für welche betriebsratsfähige Organisationseinheit die Wahl durchzuführen ist (Kreutz, a.a.O., § 2 WO Rn. 3). Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber schon immer dann seiner Unterstützungsfunktion nachzukommen hat, wenn die Auskünfte und Unterlagen benötigt werden, um der konkret gefassten Entscheidung des Wahlvorstandes über die aufzustellende Wählerliste gerecht zu werden. Der Anspruch des Wahlvorstandes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO ist selbst bei einer anfechtbaren Entscheidung zu erfüllen (LAG Hamm 14.03.2005 – 10 TaBV 31/05 – NZA-RR 2005, 373; LAG Hamm 29.03.2006 – 13 TaBV 26/06 – ). Die Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand, wenn dieser bereits eine Entscheidung darüber getroffen hat, dass die Betriebe der Beteiligten zu 2. und 3. zusammen mit den übrigen Unternehmen der Unternehmensgruppe S1 einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten, hätte nämlich lediglich eine Anfechtbarkeit der eingeleiteten Betriebsratswahlen, jedoch keine Nichtigkeit dieser Wahl zur Folge. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist allgemein anerkannt, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit von Betriebsratswahlen führt (BAG 13.09.1984 – 6 ABR 43/83 – AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3; BAG 27.06.1995 – 1 ABR 62/94 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7; BAG 19.11.2003 – 7 AZR 11/03 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 19; Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 22; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 9 m.w.N.).
Dass eine Betriebsratswahl unter Einschluss der Beschäftigten der Beteiligten zu 2. und 3. jedoch von vornherein nichtig wäre, kann nicht angenommen werden. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.
c) Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn bereits jetzt absehbar wäre, dass eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen würde und das Begehren des Wahlvorstandes im vorliegenden Verfahren einen offensichtlichen und groben Verstoß gegen Wahlvorschriften darstellen würde (BAG 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54; BAG 21.07.2004 – 7 ABR 57/03 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15).
Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Annahme des Wahlvorstandes, die Beteiligten zu 2. und 3. bildeten zusammen mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG, stellt keinen offensichtlichen und groben Verstoß gegen gesetzliche Wahlvorschriften dar.
aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet wird. Die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (BAG 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255; Fitting, a.a.O., § 1 Rn. 86 m.w.N.).
bb) Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, die allein an das äußere Erscheinungsbild anknüpft, liegen sowohl für die Beteiligte zu 2. wie für die Beteiligte zu 3. vor. Zu diesen Voraussetzungen der Vermutung gehört nicht das Vorliegen einer Führungsvereinbarung; es genügt, dass die von den Unternehmern zur Verfügung gestellten Betriebsmittel gemeinsam genutzt und die Arbeitnehmer gemeinsam eingesetzt werden.
Eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln liegt schon bei gemeinsamer räumlicher Unterbringung vor (vgl. statt aller: Fitting, a.a.O., § 1 Rn. 87). Unstreitig ist insoweit unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2., selbst ursprünglich als Arbeitnehmer im Betrieb S1 beschäftigt, sein Büro in der Schaltzentrale im Hochregallager A1 des Gemeinschaftsbetriebes hat, wo auch andere Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes beschäftigt sind. Unstreitig ist etwa darüber hinaus, dass die Beteiligte zu 3. das sogenannte Tetra-Labor betreibt, in dem Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. gemeinsam mit Arbeitnehmern anderer am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen arbeiten.
Auch ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten anzunehmen. Unstreitig werden an der End- und Belademaschine des Gemeinschaftsbetriebes Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. sowie Arbeitnehmer der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Firma T1 eingesetzt. Gelegentlich werden auch Arbeitnehmer der Firma K5-S16-K5 zur Pausenablösung herangezogen. Die Beteiligte zu 2. hat ausdrücklich zugestanden, dass an dieser Maschine eine zweischichtige Tätigkeit zur besseren Auslastung der Maschine vorgesehen ist, sodass entweder Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. oder Mitarbeiter der Firma T1 an der Maschine tätig sind. Ob insoweit eine Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern vorliegt, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob die an der End- und Belademaschine eingesetzten Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. allein dem Weisungsrecht der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. unterliegen.
Ein gemeinsamer Einsatz der Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. und der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligen Mitarbeiter erfolgt auch im sogenannten Tetra-Labor. Darüber hinaus ist zwischen dem Wahlvorstand und der Beteiligten zu 3. unstreitig, dass Schulungsmaßnahmen von der sogenannten S1-Gruppe auch für Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. getroffen werden (Bl. 43 f. d. A.).
Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat sich schließlich herausgestellt, dass nach einem Schichtplan (Bl. 232 d. A.) eine Mitarbeiterin der sogenannten S1-Gruppe im F2-Labor der Beteiligten zu 3. eingesetzt ist. In der von der S1 N2 GmbH & Co. KG angefertigten Wählerliste für die Betriebsratswahl 2010 befindet sich die Mitarbeiterin R2 ebenfalls als Mitarbeiterin des F2-Labors.
Diese unstreitigen Umstände, die zur Vermutung eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG führen, sind von den Beteiligten zu 2. und 3. nicht widerlegt worden. Zur Widerlegung der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hätten die beteiligten Unternehmen nämlich nachweisen müssen, dass keine gemeinsame Leitung der organisatorischen Einheit in den wichtigen Aufgaben eines Arbeitgebers besteht. Bloße Erklärungen, dass es keine ausdrückliche Führungsvereinbarung gebe, sind nicht ausreichend, um die Vermutung zu widerlegen (Fitting, a.a.O., § 1 Rn. 89). Ein Nachweis, dass es keine gemeinsame Leitung der organisatorischen Einheit in wichtigen Aufgaben eines Arbeitgebers in personeller und sozialer Hinsicht besteht, ist durch die Beteiligte zu 2. und durch die Beteiligte zu 3. nicht erfolgt. Die hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. und 3. sind insoweit unzureichend und enthalten keinen Nachweis, dass keine gemeinsame Leitung besteht.
2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund kann nicht verneint werden.
Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die einstweilige Verfügung Erfüllungswirkung hat, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm 19.04.1984 – 8 Sa 702/84 – EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 51; LAG Hamm 17.03.1987 – 8 Ga 6/87 – LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 31; LAG Hamm 06.02.2001 – 13 TaBV 132/00 – AiB 2001, 488). Dabei ist das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23).
Insoweit kann der Wahlvorstand nicht auf die Durchführung eines normalen Beschlussverfahrens verwiesen werden. Bereits aus § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass der Wahlvorstand nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich einzuleiten hat. Dazu hat er unverzüglich die Wählerliste aufzustellen (Fitting, a.a.O., § 2 WO Rn. 1; DKK/Schneider, a.a.O., § 2 WO Rn. 1). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Durchführung eines ordentlichen Beschlussverfahrens würde jedoch bis hin zur rechtskräftigen Entscheidung mindestens mehrere Monate dauern. Die Einleitung eines ordentlichen Beschlussverfahrens zur Vorlage einer Mitarbeiterliste zwecks Aufstellung der Wählerliste wäre damit mit der Verpflichtung des Wahlvorstandes, unverzüglich tätig zu werden, nicht mehr vereinbar. Aus diesem Grunde ist es allgemein anerkannt, dass die Vorlage einer Mitarbeiterliste zwecks Aufstellung der Wählerliste durch einstweilige Verfügung erzwingbar ist (LAG Hamm 27.05.1977 – 3 TaBV 35/77- DB 1977, 1269; LAG Hamm 14.03.2005 – 10 TaBV 31/05 – NZA-RR 2005, 373; Fitting, a.a.O., § 2 WO Rn. 6; DKK/Schneider, a.a.O., § 2 WO Rn. 15; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 2 WO Rn. 11; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl., Teil K Rz. 72 ff., 74).
Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten zu 2. und 3., eine Betriebsratswahl unter Einschluss ihrer Betriebe im Gemeinschaftsbetrieb S1 zu verhindern, mit der Interessenlage sämtlicher im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer an einer wirksamen Vertretung durch den Betriebsrat ist nach Auffassung der Beschwerdekammer dem Interesse der Belegschaft der Vorzug zu geben. Mit der Herausgabe einer Mitarbeiterliste an den Wahlvorstand zwecks Erstellung einer Wählerliste ist nämlich, wie der Wahlvorstand mehrfach betont hat, noch keine endgültige Entscheidung darüber getroffen worden, ob die Betriebe der Beteiligten zu 2. und 3. zusammen mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 einen gemeinsamen Betrieb bilden. Erst wenn dem Wahlvorstand die angeforderten Unterlagen vorliegen, wird er eigenverantwortlich darüber entscheiden müssen, ob die Betriebe der Beteiligten zu 2. und 3. zusammen mit dem Gemeinschaftsbetrieb S1 einen gemeinsamen Betrieb bilden und das Wahlverfahren auch in den Betrieben der Beteiligten zu 2. und 3. fortgeführt wird. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die vom Wahlvorstand verlangte Mitarbeiterliste für die Beteiligten zu 2. und 3. unschwer und ohne große Kosten zu erstellen ist. Die Weigerung der Beteiligten zu 2. und 3., eine derartige Liste zu erstellen, stellt sich gegenüber den Interessen der Mitarbeiter an einer wirksamen Vertretung durch den Betriebsrat als ein schwerwiegenderer Eingriff dar, als wenn monatelang mit der weiteren Durchführung der unverzüglich durchzuführenden Betriebsratswahl zugewartet werden müsste. Insoweit überwiegt das Interesse der Belegschaft an einer wirksamen Vertretung durch den Betriebsrat gegenüber dem Interesse der Beteiligten zu 2. und 3. an der Vermeidung einer Wahlanfechtung. Das gilt umso mehr, als offenbar eine Entscheidung des Wahlvorstandes über die Beteiligung der Betriebe der Beteiligten zu 2. und 3. an der im Gemeinschaftsbetrieb S1 vorgesehene Betriebsratswahl noch nicht getroffen worden ist.
3. Die Entscheidung über die Androhung eines Zwangsgeldes ergibt sich aus § 888 ZPO. Dabei war die sich – mittelbar – aus § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG ergebende Obergrenze von 10.000,00 Eurozu beachten (BAG 27.01.2004 – 1 ABR 7/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 40; BAG 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3).
III.
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …