LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2011 – 13 TaBV 24/11

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2011 – 13 TaBV 24/11
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 09.12.2010 – 1 BV 21/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Schulungskosten.
Der antragstellende, neunköpfige Betriebsrat wurde am 25.03.2010 neu gewählt. Am 08.04.2010 fasste er den am 23.04.2010 bekräftigten Beschluss zur Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder an einem von der IG Metall, B1, in der Zeit vom 28. bis 30.04.2010 angebotenen Seminar mit dem Thema “Nach der BR-Wahl – Die Arbeit geht los! Die Betriebsratsarbeit strukturiert und konzeptionell gestalten”. Hinsichtlich des Inhalts des Themenkatalogs wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 24.06.2010 als Anlage 1 eingereichte Kopie (Bl. 15 d.A.).
Mit Ausnahme eines erkrankten Mitglieds nahmen alle Betriebsratsmitglieder an dem dreitägigen Seminar teil.
Anschließend richtete die IG Metall unter dem 30.04.2010 eine Rechnung (Nr. 12345678) an die Arbeitgeberin. Darin machte sie neben Übernachtungs- und Verpflegungskosten als “Seminarkosten” pro Tag pro Teilnehmer einen Betrag in Höhe von 120,– Euro; geltend; die Rechnung schließt mit einem Endbetrag von 4.973,36 Euro;. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf die ebenfalls mit Antragsschriftsatz vom 24.06.2010 eingereichte Kopie (Bl. 17 d.A.).
Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 05.05.2010 einen Ausgleich der Rechnung abgelehnt hatte, sandte die IG Metall mit Schreiben vom 10.05.2010 an den Betriebsrat die “Originalrechnung” mit der Bitte, “die offenstehenden Forderungen mit den entsprechenden rechtlichen Mitteln ggf. einzuklagen”.
Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Verfahren ein.
Er hat die Auffassung vertreten, die Schulung sei für alle acht Betriebsratsmitglieder erforderlich gewesen. Soweit es die drei Betriebsratsmitglieder F2, M5 und M2 angehe, ergebe sich dies ohne Weiteres aus der Tatsache, dass sie erstmals in den Betriebsrat gewählt worden seien.
Auch für die bereits zuvor als Amtsträger tätig gewesenen anderen fünf Betriebsratsmitglieder sei die Teilnahme erforderlich gewesen. Nach der Neuwahl sei es nämlich um die weitere Organisation der Betriebsratsaufgaben gegangen einschließlich der Frage, welche Ausschüsse in welchen Bereichen gebildet werden sollten. Deshalb sei es unerlässlich gewesen, dass auch schon langjährig tätig gewesene Betriebsratsmitglieder ihr Wissen erweitert bzw. aufgefrischt hätten.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, ihn von den Seminarkosten in Höhe von 4.973,36 Euro; inklusive Umsatzsteuer gegenüber dem Seminarveranstalter IG Metall, E1 1, 12345 B1, freizustellen, die durch die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder M6 F2, R2 F1, T1 K2, A1 L1, T1 M5, R3 M4, M7 M8 und R1 W2 an dem Seminar “Nach der Betriebsratswahl – Die Arbeit geht los! Die Betriebsratsarbeit strukturiert und konzeptionell gestalten” entstanden sind.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, die Schulung, auf der größtenteils Grundkenntnisse vermittelt worden seien, sei nicht erforderlich gewesen. Zumindest gelte dies aufgrund des vorhandenen weiten Erfahrungswissens für die seit mehreren Jahren als Betriebsratsmitglieder fungierenden Arbeitnehmer F1, K2, L1, M4 und W2.
Davon abgesehen seien namentlich die Seminarkosten bislang nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2010 dem Freistellungbegehren im – inzwischen rechtskräftigen – Umfang von 785,01 Euro; entsprochen, und zwar hinsichtlich der Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die drei neu in den Betriebsrat gewählten Mitglieder. Hinsichtlich der Seminarkosten hat es in allen acht Fällen den Antrag abgewiesen, weil insoweit keine hinreichende Aufschlüsselung vorgenommen worden sei.
Weitergehend hat es für die fünf schon in der Vergangenheit als Amtsträger tätig gewesenen Betriebsratsmitglieder F1, K2, L1, M4 und W2 jegliche Kostentragungspflicht abgelehnt, weil das dreitägige Grundlagenseminar für diese nicht (mehr) erforderlich gewesen sei. Sie hätten nämlich aufgrund ihrer jahrelangen Gremientätigkeit und der Teilnahme an diversen Schulungen bereits über die in der Veranstaltung der IG Metall vermittelten Kenntnisse verfügt.
Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
Er ist der Ansicht, es habe sich bei dem Seminar auch um eine erforderliche Schulung für die zuvor bereits als Amtsträger tätig gewesenen fünf Betriebsratsmitglieder gehandelt. Es sei nämlich um die Konzeption der zukünftigen Organisation der Betriebsratsarbeit gegangen, was auch für die langjährigen Betriebsratsmitglieder von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Bestehende Kenntnisse seien aufgefrischt und erweitert worden. Dabei habe es sich nicht nur um Grund-, sondern auch um Spezialkenntnisse gehandelt, insbesondere was die Bildung von Ausschüssen angehe.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 09.12.2010 – 1 BV 21/10 – teilweise abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit gegenüber der IG Metall, E2 1, 12345 B1, in Höhe von weiteren 4.188,35 Euro; (Rechnung vom 30.04.2010, Nr. 12345678) freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist sie unverändert der Meinung, für die fünf langjährig tätigen Betriebsratsmitglieder sei kein konkreter Anlass für die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme dargelegt worden. Es fehlten konkrete Angaben dazu, aus welchem Grund dieser Kreis von erfahrenen Betriebsratsmitgliedern eine Grundlagenschulung zur Organisation und zur konzeptionellen Arbeit eines neu gewählten Betriebsrates benötigt habe.
Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Seminarkostenpauschale trotz der mit Betriebsratsschriftsatz vom 30.05.2011 nachgereichten Aufstellung (Bl. 275 d.A.) nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.
Der Betriebsrat kann schon deshalb keine Freistellung von einer Verbindlichkeit in Höhe von weiteren 4.188,35 Euro; verlangen, weil er insoweit von der IG Metall als Bildungsträger bislang noch gar nicht in Anspruch genommen worden ist.
Eine Rechnung über die Kosten für die vom 28. bis 30.04.2010 stattgefundene Schulung von acht Betriebsratsmitgliedern in einer Gesamthöhe von 4.973,36 Euro; wurde bislang unter dem 30.04.2010 ausschließlich an die Arbeitgeberin gerichtet. Nachdem diese die Begleichung abgelehnt hatte, sandte der Bildungsträger mit Schreiben vom 10.05.2010 lediglich die genannte “Originalrechnung” an den Betriebsrat mit der Bitte, die offenstehende Forderung mit den nötigen rechtlichen Mitteln durchzusetzen.
Dies reicht nicht aus für die erforderliche Begründung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Betriebsrat. Dementsprechend kann dieser nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (04.06.2003 – 7 ABR 42/02 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136) auch (noch) keinen Freistellungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend machen (vgl. auch BGH, 11.04.1984 – VIII ZR 302/82 – BGHZ 91, 73; KG, 20.01.2009 – 7 U 98/08).
Vor dem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, ob die streitbefangene Schulung auch für die zuvor bereits als Amtsträger tätig gewesenen Betriebsratsmitglieder F1, K2, L1, M4 und W2 im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG noch erforderlich war, wobei vieles für das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis spricht.
Davon abgesehen deutet alles darauf hin, dass in allen acht Fällen die geltend gemachten Seminarkostenpauschalen mangels ausreichender Aufschlüsselung der einzelnen Berechnungsfaktoren (bislang) nicht erstattungsfähig sind.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …