LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.2011 – 13 TaBV 98/10

August 2, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.2011 – 13 TaBV 98/10
Wird eine Wahlvorschlagsliste mit einem irreführenden Kennwort trotz Beanstandung durch den Wahlvorstand nicht korrigiert, ist sie ungültig.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitnehmer K1, A1 und E1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.09.2010 – 1 BV 16/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der vom 08. bis 11.03.2010 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die zu 1) beteiligten drei Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin, die in K2 zwei Werke unterhält. In diesen wurde in der Zeit vom 08. bis 11.03.2010 ein neuer, 15-köpfiger Betriebsrat gewählt.
Ausweislich der Ziffer III. 1. des Wahlausschreibens vom 11.01.2010 (Bl. 153 ff. d.A.) waren Wahlvorschläge bis zum 25.01.2010 um 15.30 Uhr beim Wahlvorstand einzureichen. Am letzten Tag der Frist um 13.15 Uhr überreichte der antragstellende Arbeitnehmer K1 als Listenvertreter dem Wahlvorstand einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort “IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit”. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf die mit Schriftsatz des Betriebsrates vom 16.02.2011 eingereichte Kopie (Bl. 137 ff. d.A.).
Zuvor war bereits ein Wahlvorschlag mit dem Arbeitnehmer O1 als Listenvertreter eingegangen, der auf der ersten Seite als Kennwort “Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit” auswies, während auf den Listen für die Bewerber und die Stützunterschriften jeweils “IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit” als Kennwort angegeben ist. In der Rubrik “Beschäftigung im Betrieb” befindet sich bei dem Bewerber O1 die Eintragung “Angestellter/Logistik EI” und bei dem Arbeitnehmer G1 “Arbeiter/Zurichtung EI”. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Betriebsratsschriftsatz vom 16.02.2011 eingereichte Kopie (Bl. 130 ff. d.A.).
In einer Sitzung am 25.01.2010 ab 15.45 Uhr, an der auch der Arbeitnehmer K1 als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes teilnahm, fasste der Wahlvorstand folgenden Beschluss:
“Der Wahlvorstand beschließt einstimmig, dass bei der Kennzeichnung der Vorschlagslisten eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Der Wahlvorstand wird beide Listenführer anschreiben und auf die ähnliche Kennzeichnung und die drohende Verwechslungsgefahr hinweisen. Die Listenführer sollen sich untereinander einigen und die ggfs. neue Kennzeichnung dem Wahlvorstand innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Zustellung des Anschreibens mitteilen.”
Wegen des weiteren Inhalts des gefertigten Protokolls wird auf die Anlage zum Betriebsratsschriftsatz vom 16.02.2011 verwiesen (Bl. 150 f. d.A.).
Dementsprechend wandte sich der Wahlvorstand mit Schreiben vom 26.01.2010 an die beiden Listenvertreter und führte darin u.a. aus:
“Der Wahlvorstand fordert Sie … auf, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall F1 darüber vorzulegen, dass diese hinter der von Ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung “IG Metall” als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden darf ….
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, weist der Wahlvorstand bereits jetzt darauf hin, dass die von Ihnen eingereichte Vorschlagsliste als unrechtmäßig eingestuft werden muss und daher nicht zur Betriebsratswahl zugelassen wird.
Der Wahlvorstand weist auch darauf hin, dass im Falle der Nichterfüllung der oben genannten Auflage (Bestätigung Vorstand IG Metall) zwingend eine Kennwortänderung der Vorschlagsliste erfolgen muss, da ansonsten die Vorschlagsliste nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werden kann.”
Daraufhin legte der Listenvertreter O1 dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG Metall Verwaltungsstelle S1 vor, wonach am 20.01.2010 durch die Ortsverwaltung festgelegt wurde, dass sie hinter dessen Liste steht.
Weil der Listenführer K1 auf die Aufforderung des Wahlvorstandes nicht reagierte, fasste dieser am 01.02.2010 den Beschluss, diese Vorschlagsliste von der Betriebsratswahl auszuschließen (Bl. 7 d.A.).
Am 11.03.2010 wenige Stunden nach Beendigung des Wahlvorgangs gab der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis bekannt, was der Vertrauenskörperleitung der IG Metall mitgeteilt wurde. Das endgültige Wahlergebnis wurde dann am 19.03.2010 im Betrieb ausgehängt.
Mit einem am 01.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehren die drei antragstellenden Arbeitnehmer, soweit jetzt noch relevant, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
Sie haben die Auffassung vertreten, “ihre” Liste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, weil keine Verwechslungsgefahr bestanden habe, denn “IG” habe für “Interessengemeinschaft” gestanden. Davon abgesehen habe ihnen der Wahlvorstand weder die eingeschweißte Originalliste noch Kopien davon überlassen, um eine Änderung vornehmen zu können.
Im Übrigen weise der Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter O1 auf der ersten Seite die IG Metall als Teil des Kennworts gar nicht aus. Auch sei es irreführend, wenn die schon seit Jahren als freigestellter Betriebsratsvorsitzender bzw. Stellvertreter fungierenden Arbeitnehmer O1 und G1 auf der Bewerberliste mit ihren Berufs- bzw. Abteilungsbezeichnungen aufgeführt seien; tatsächlich würden sie in der “Abteilung Betriebsrat S2” tätig.
Schließlich sei das Wahlergebnis nicht unverzüglich bekannt gemacht worden. Auch sei es merkwürdig, dass bereits mehrere Tage zuvor der Vertrauenskörper der IG Metall vom Ergebnis unterrichtet gewesen sei.
Soweit hier noch von Interesse, haben die antragstellenden Arbeitnehmer beantragt,
die Betriebsratswahl vom 08.03. bis 11.03.2010 für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Meinung vertreten, der Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter K1 sei zu Recht zurückgewiesen worden. Durch das benutzte Kennwort sei nämlich fälschlicherweise der Eindruck erweckt worden, die Liste werde von der IG Metall unterstützt.
Die Angaben auf der verbliebenen Liste zum Beruf und zur Abteilung der Arbeitnehmer O1 und G1 seien korrekt.
Auch im Übrigen liege kein Anfechtungsgrund vor.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2010 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Wahlvorschlag mit dem Kennwort “IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit” sei wegen der Verwechslungsgefahr mit der von der IG Metall unterstützten Liste “IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit” zu Recht zurückgewiesen worden. Die beiden Buchstaben “IG” in Kombination mit dem anschließenden Begriff Metall würden nämlich anlässlich einer Betriebsratswahl unweigerlich mit der Industriegewerkschaft Metall in Verbindung gebracht. Bei den wahlberechtigten Arbeitnehmern als Adressaten werde der Eindruck erweckt, die Liste erfahre gewerkschaftliche Unterstützung.
Korrekterweise sei bei den Arbeitnehmern O1 und G1 in der Rubrik zur Art der Beschäftigung auch nicht deren jahrelange Amtstätigkeit, sondern ihr letzter Einsatzbereich als Arbeitnehmer angegeben worden.
Es sei auch kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darin zu sehen, dass dem Vertrauenskörper der IG Metall in der Zeit zwischen der Bekanntgabe des vorläufigen und endgültigen Wahlergebnisses bereits das vorläufige Wahlergebnis ausgehändigt worden sei.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die drei antragstellenden Arbeitnehmer mit ihrer Beschwerde.
Sie halten es für nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, wahlberechtigte Arbeitnehmer müssten den Eindruck haben, “IG Metall” als Teil des Kennworts bedeute unweigerlich die Unterstützung durch die Industriegewerkschaft Metall.
In jedem Fall sei der Wahlvorstand nicht berechtigt gewesen, einen entsprechenden Nachweis der Gewerkschaft zu verlangen. Davon abgesehen habe der Wahlvorstand weder das Original noch eine Ablichtung des Wahlvorschlages zur Behebung des beanstandeten Mangels herausgegeben.
Auch habe der Wahlvorstand keine unverzügliche Prüfung vorgenommen.
Was die Angabe zur Art der Beschäftigung angehe, werde der Arbeitnehmer O1 schon seit längerem nicht mehr als Angestellter in der Logistik EI tätig.
Schließlich sei entgegen der Vorschrift des § 18 WO vom Wahlvorstand zunächst ein vorläufiges amtliches Endergebnis ausgehängt worden.
Die antragstellenden Arbeitnehmer beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.09.2010 – 1 BV 16/10 – abzuändern und die Betriebsratswahl vom 08. bis 11.03.2010 für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, beide Listen hätten sich nach außen hin als solche der Industriegewerkschaft Metall repräsentiert. Der Aufforderung des Wahlvorstandes, einen Nachweis vorzulegen, dass zu Recht die Bezeichnung “IG Metall” geführt werde, sei die Liste mit dem Listenvertreter K1 nicht nachgekommen. Deshalb sei sie zu Recht zurückgewiesen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde der drei antragstellenden Arbeitnehmer ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom 08. bis 11.03.2010 im K2 Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl wirksam ist.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl des Betriebsrats nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ohne Berichtigung verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Für letzteres Kriterium ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61) entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Wahl vom 08. bis 11.03.2010 wirksam erfolgt.
I. Zu Recht hat der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort “IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit” als ungültig zurückgewiesen.
Nach zutreffender herrschender Meinung (BVerwG 13.05.1966 – VII B 5.65 – AP PersVG § 21 Nr. 3; DKK/Schneider/Homburg, 12. Aufl., § 7 WO Rn. 4; Fitting, 25. Aufl., § 7 WO Rn. 2; Richardi/Thüsing, 12. Aufl., § 7 WO Rn. 2) ist eine Vorschlagsliste, die mit einem auf eine bestimmte Gewerkschaft hinweisenden Kennwort versehen ist, ungültig, sofern die Arbeitnehmerorganisation nicht dahinter steht. Denn mit einer “Gewerkschaftsliste” verbindet sich namentlich bei Betriebsratswahlen die Vorstellung, dass die Bewerber sich von den Gedanken und Anschauungen der Organisation bei ihrer Arbeit im Betrieb leiten lassen werden (vgl. OVG Münster, 27.10.1958 – VB 569/58 – AP PersVG § 21 Nr. 1).
1. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, wird in den beteiligten Kreisen, hier also maßgeblich bei den durchschnittlich interessierten Wählern (BVerwG, a.a.O.), mit der Kombination der Buchstaben “IG” und “Metall” unweigerlich die Industriegewerkschaft Metall in Verbindung gebracht. So hat auch das Bundesarbeitsgericht (03.06.1969 – 1 ABR 3/69 – AP BetrVG § 18 Nr. 17) in Bezug auf die Abkürzung IGBE betont, es handele sich um eine allgemein geläufige Bezeichnung der (damaligen) Industriegewerkschaft Bergbau und Energie.
Die danach inhaltlich unmissverständliche Wortkombination IG Metall führte die vom Listenvertreter K1 repräsentierte Wahlvorschlagsliste als Teil ihres Kennwortes, obwohl sie keine entsprechende gewerkschaftliche Unterstützung hatte. Hinzu kommt, dass parallel eine von der zuständigen Verwaltungsstelle der IG Metall legitimierte Vorschlagsliste existierte, die ausweislich der einen Wahlvorschlag ausmachenden Bewerber- und Stützunterschriftenlisten unter dem Kennwort “IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit” auftrat.
Wegen der damit relevanten Gefahr einer Irreführung der Wahlberechtigten, für die es keinerlei Hinweis gab, dass die Abkürzung “IG” auf der vom Arbeitnehmer K1 repräsentierten Liste nicht Industriegewerkschaft, sondern Interessengemeinschaft bedeuten sollte, hat der Wahlvorstand zu Recht analog § 8 Abs. 2 WO die Beteiligten aufgefordert, den Mangel binnen einer Frist von drei Arbeitstagen zu beheben. Dabei ist vom Wahlvorstand sowohl bei seiner Beschlussfassung am 25.01.2010 in Anwesenheit des Arbeitnehmers K1 als auch in dem an diesen gerichteten Schreiben vom 26.01.2010 ausdrücklich (auch) auf die Möglichkeit einer Kennwortänderung hingewiesen worden.
2. Allerdings ist der Wahlvorstand am 25.01.2010 erst um 15.45 Uhr, also nach Ende der Einreichungsfrist um 15.30 Uhr, zur Beschlussfassung zusammengetreten. Ob er damit seiner ihm gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegenden Aufgabe zur unverzüglichen Prüfung des um 13.15 Uhr eingegangenen Wahlvorschlags “IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit” nachgekommen ist (vgl. BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2), kann zweifelhaft sein. Eine denkbare Pflichtverletzung hätte aber im konkreten Fall zu keinem anderen Wahlergebnis geführt (§ 19 Abs. 1 a.E. BetrVG), weil bei einer entsprechenden Beschlussfassung wenige Stunden zuvor der weitere Ablauf, beginnend mit dem am Folgetag verfassten Anforderungsschreiben an den Listenführer K1, genauso erfolgt wäre. So hat dieser auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Anhörung am 18.03.2011 unmissverständlich erklärt, er habe keine Veranlassung gehabt, auf die Aufforderung des Wahlvorstandes zu reagieren, weil keinerlei Verwechslungsgefahr bestanden habe.
Angesichts dieser Äußerung ist auch unverständlich, welchen Sinn es gemacht hätte, wenn der Wahlvorstand das Original oder eine Ablichtung der Vorschlagsliste am 25.01.2010 an den anwesenden Listenvertreter K1 herausgegeben hätte, zumal der Wahlvorstand verpflichtet ist, die Originalliste zu behalten (vgl. GK/Kreutz, 9. Aufl., § 7 WO Rn. 11).
3. In der Literatur wird vereinzelt (GK/Kreutz, a.a.O., § 7 WO Rn. 6) vertreten, dass ein Wahlvorstand in Fällen wie hier, wo ein irreführendes Kennwort verwendet worden ist, nach fruchtlosem Ablauf der Beanstandungsfrist die später eingereichte Liste nicht zurückweisen darf, sondern sie mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen hat.
Dem folgt die Kammer nicht.
Dagegen spricht schon die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 WO, wonach der Wahlvorstand eingereichte Vorschlagslisten nur dann selbst bezeichnen darf, wenn sie nicht mit einem Kennwort versehen sind.
Entscheidend ist, dass ein Kennwort, wie der Name schon sagt, als Erkennungszeichen einer bestimmten Gruppierung oder Organisation dient. Unter diesem Kennwort treten Bewerber zur Betriebsratswahl an und holen die erforderlichen Stützunterschriften ein, um sodann von den Wahlberechtigten gewählt zu werden; das Kennwort ist also für alle Beteiligten ein unverzichtbares Merkmal des eingereichten Wahlvorschlages. Konsequenterweise ist es deshalb auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WO auf den Stimmzetteln mit anzugeben.
Vor dem Hintergrund steht es einem Wahlvorstand nicht zu, ein von den Einreichern einer Liste benutztes, identitätsstiftendes Kennwort zu streichen und stattdessen eine namensändernde Bezeichnung mit den beiden erstgenannten Bewerbern vorzunehmen (DKK/Schneider/Homburg, a.a.O., § 7 WO Rn. 9; Fitting, a.a.O., § 7 Rn. 2).
Dementsprechend hat der Wahlvorstand zu Recht die Liste “IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit” als ungültig zurückgewiesen, nachdem weder der Listenvertreter K1 vor Ort am 25.01.2010 reagiert hatte noch eine Reaktion auf das Schreiben des Wahlvorstandes vom 26.01.2010 erfolgte.
II. Der Einwand, auf der verbliebenen Wahlvorschlagsliste “IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit” sei bei den Bewerbern O1 und G1 die Art der Beschäftigung im Betrieb (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WO) nicht richtig wiedergegeben worden, ist ebenfalls unzutreffend.
Nach § 8 BetrVG stellen sich Arbeitnehmer zur Wahl und sind in dieser Eigenschaft im Rahmen des der Identifizierbarkeit dienenden § 6 Abs. 3 Satz 1 WO mit der Art ihrer Tätigkeit anzugeben. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ein Mitarbeiter in der Vergangenheit statt der Arbeitstätigkeit schon längere Zeit Amtsaufgaben (§ 37 Abs. 1 BetrVG) als freigestelltes Betriebsratsmitglied wahrgenommen hat.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie dieser Gesichtspunkt zu einem anderen Wahlergebnis hätte führen können (§ 19 Abs. 1 a.E. BetrVG).
III. Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 18 WO angeht, ist ebenfalls nicht erkennbar, wie dadurch ein anderes Wahlergebnis hätte eintreten können.
Im Übrigen hat der Wahlvorstand entsprechend den Vorgaben des § 13 WO unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vorgenommen und anschließend das (vorläufige) Wahlergebnis bekannt gegeben. Wenn davon auch der Vertrauenskörperleitung der IG Metall Mitteilung gemacht wurde, steht das der genannten Norm nicht entgegen.
Da anschließend der Wahlvorstand unter Berücksichtigung seiner ihm gegenüber allen 15 gewählten Betriebsratsmitgliedern obliegenden Pflichten nach § 17 WO gut eine Woche später am 19.03.2010 gemäß § 18 WO das endgültige Wahlergebnis bekanntgab, hat er allen gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Wahlvorstand ein (irreführendes) Kennwort streichen kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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