LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2010 – 10 TaBV 85/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2010 – 10 TaBV 85/09

Trifft der Träger einer karitativen Einrichtung, in der geistig behinderte Menschen betreut werden, eine Entscheidung über die Arbeitszeit der Betreuer, kann es sich um eine Maßnahme mit Tendenzbezug handeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich entscheidet, welche Anwesenheitszeiten der Betreuer für die untergebrachten geistig behinderten Menschen unter therapeutischen Gesichtspunkten notwendig sind.

Auch pädagogische Fachkräfte (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen), können Tendenzträger sein.
Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.09.2009 – 3 BV 99/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Änderung von Arbeitszeiten.

Der Arbeitgeber betreibt unter anderem Wohnheime für schwerbehinderte Menschen. Nach § 2 seiner Satzung (Bl. 43 ff. d. A. 10 TaBVGa 5/09 Landesarbeitsgericht Hamm) ist Aufgabe und Zweck des Vereins die Förderung aller an Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören zum Beispiel Sonderkindergärten, Bildungseinrichtungen für Kinder im schulischen Alter, Anlernwerkstätten, Werkstätten für Behinderte (beschützende Werkstätten) und Wohnheime. Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Auf die weiteren Bestimmungen der Satzung wird Bezug genommen.

Im Betrieb des Arbeitgebers, in dem ca. 80 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist ein aus sieben Personen bestehende Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.

In einem der vom Arbeitgeber betriebenen Wohnheime unterhält er eine als Trainingswohngruppe bezeichnete Wohngruppe mit einem eigenen Betreuerteam, in dem Bewohner mit geistiger Behinderung lernen sollen, ihren Alltag ohne Betreuung zu bewältigen. Das Betreuerteam besteht aus vier pädagogischen Fachkräften, die eine Ausbildung als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Erzieher absolviert haben. In der Trainingsgruppe sind vier/fünf geistig behinderte Menschen zu betreuen. Tagsüber gehen die in der Trainingswohngruppe betreuten Bewohner einer Arbeit in einer Behindertenwerkstatt nach.

Für die Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe gab es in der Vergangenheit einen vom Betriebsrat mitbestimmten Dienstplan, der unter anderem bestimmte Rufbereitschaften und Frühdienste ab 6.00 Uhr vorsah.

Ab Mai 2009 änderte der Arbeitgeber den Dienstplan der in der Trainingswohngruppe eingesetzten Mitarbeiter mit deren Zustimmung, aber ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats, dergestalt, dass die bisherigen Rufbereitschaften vollständig und die bisherigen Frühdienste an Dienstagen von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr und an den übrigen Werktagen von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr entfielen. Gleichzeitig wurden Frühschichten nur noch montags und donnerstags von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und an Dienstagen von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr angeordnet. Zusätzlich wurde die Arbeitszeit der Nachtwachen, die in dem Wohnheim, in dem auch die Trainingswohngruppe untergebracht war, morgens bis 6.00 Uhr tätig waren, bis 7.00 Uhr verlängert.

Der Betriebsrat hatte bereits zuvor im Jahre 2008 mit mehreren Schreiben sein Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen reklamiert (Bl. 23 ff. d. A.).

Nachdem der Betriebsrat von der beabsichtigten Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe erfahren hatte, fasste er am 30.04.2009 den Beschluss, wegen der fehlenden Zustimmung zu den geänderten Arbeitszeiten Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Das daraufhin vom Betriebsrat eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund – 3 BVGa 13/09 – war erfolglos. Durch Beschluss vom 04.06.2009 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Die dagegen vom Betriebsrat zum Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde wurde im Anhörungstermin vom 20.11.2009 zurückgenommen.

Mit dem am 06.05.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat seine Unterlassungsansprüche auch im Hauptsacheverfahren geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Änderung der Arbeitszeiten für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe ein Mitbestimmungsrecht, das sich aus § 87 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergebe. Tatsächlich habe der Arbeitgeber nämlich die Rufbereitschaften für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe vollständig abgeschafft und darüber hinaus entschieden, die Frühdienste anders zu organisieren und insoweit anderen Mitarbeitern zu übertragen. Die Frühdienste und die Rufbereitschaft müssten jetzt zum Teil von Nachtwachen übernommen werden. Insbesondere würden die Nachtwachen auch im bisherigen Frühdienst der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe tätig, nämlich dienstags, mittwochs und freitags.

Bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe handele es sich auch nicht um eine tendenzbezogene Maßnahme. Die Tendenz werde nicht durch die Aufstellung konkreter Dienstpläne betroffen. Durch die geänderten Arbeitszeiten finde lediglich ein Austausch von Mitarbeitern statt. Betreuungspersonen müssten für die in der Trainingswohngruppe untergebrachten Bewohner rund um die Uhr anwesend sein, zum Teil seien jetzt Nachtwachen für die Bewohner zuständig.

Im Übrigen seien die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe keine Tendenzträger. Sie hätten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tendenzverwirklichung. Pflegekräfte seien nur in der Erfüllung der Tendenz tätig und hätten keine herausgehobenen Entscheidungsbefugnisse. Die neuen Arbeitszeitregelungen beträfen die Betreuer der Trainingswohngruppe als ganz normale Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat hat beantragt,

dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in der Trainingswohngruppe der Wohnstätte in H1 des Arbeitgebers zu ändern, ohne dass eine vorherige Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder ein Notfall vorliegt,

insbesondere es zu unterlassen, die bisherige Rufbereitschaft montags – freitags von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu streichen und die Frühschichten nur noch in der Zeit von Montag und Donnerstag von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie Dienstag von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr anzuordnen,

dem Arbeitgeber aufzugeben, die bisherige Rufbereitschaft von Montag bis Freitag von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie die Rufbereitschaft von Samstag, Sonntag und Feiertag von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr wieder einzurichten,

dem Arbeitgeber darüber hinaus aufzugeben, die Frühdienstzeiten wie bisher von Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 6:00 Uhr – 09:00 Uhr und von Dienstag von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr wieder einzurichten,

für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu 1), 2) und 3) dem Arbeitgeber ein Ordnungs- bzw. Zwangsgeld bis zu 10.000,– Euro anzudrohen.

hilfsweise dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in der Trainingswohngruppe der Wohnstätte H1 so zu ändern, ohne dass eine vorherige Einigung dazu mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder dass ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung des BAG vorliegt, dass die bisherige Rufbereitschaft montags bis freitags von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Mitarbeiter der Nachtwache übertragen wird und die Frühschichten in der Zeit von Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr und Dienstag von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr von Mitarbeitern der Nachtwache mit erledigt werden sollen,

und weiter hilfsweise dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in der Trainingswohngruppe der Wohnstätte H1 so zu ändern, ohne dass eine vorherige Einigung dazu mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder dass ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung des BAG vorliegt, dass Mitarbeiter als Nachtwache von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr eingesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Es handele sich nämlich insoweit um eine tendenzbezogene Maßnahme, die mitbestimmungsfrei sei. Die Rufbereitschaften und bestimmte Frühschichten sollten entfallen, weil sie für die Versorgung und Betreuung der Bewohner nicht erforderlich seien. Die Bewohner mit geistiger Behinderung sollten nämlich lernen, ihren Alltag selbstbestimmt ohne Betreuung zu bewältigen; mit der Maßnahme sei beabsichtigt, die Selbständigkeit der Bewohner zu fördern. Das entspreche auch dem Konzept des Landschaftsverbandes. Die im Wohnheim anwesenden Nachtwachen, die ohnehin aufgrund der dort betriebenen weiteren Einrichtung tätig seien, seien – wie auch in der Vergangenheit – für die Bewohner der Trainingswohngruppe ständig erreichbar. Der Arbeitgeber hat ferner die Auffassung vertreten, alle betroffenen Betreuungskräfte seien Tendenzträger, da sie unmittelbar und direkt die Betreuung und Pflege der behinderten Bewohner wahrnehmen. In der Trainingswohngruppe würden von den Mitarbeitern mehrere geistig behinderte Bewohner rund um die Uhr betreut, versorgt, ihr Tages- und Lebensablauf geplant und entschieden; dies betreffe die Tätigkeit in Behindertenwerkstätten, die Teilnahme an Reisen und Ferienfreizeiten, Arztbesuche und sonstige medizinische und psychologische Behandlungen. Insoweit entscheide bei einer karitativen Einrichtung der Rechtsträger nicht nur über die Art, sondern auch über die Zeit des Dienstes am körperlich oder seelisch leidenden Menschen allein ohne Mitbestimmung des Betriebsrats.

Durch Beschluss vom 03.09.2009 hat das Arbeitsgereicht dem Antrag des Betriebsrates insoweit stattgegeben, als die Nachtwachen ab 01.05.2009 nicht nur bis 6.00 Uhr, sondern bis 7.00 Uhr eingesetzt worden sind. Im Übrigen hat es die Anträge des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei dem größten Teil des Antrags zu 1. handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag, der auch Fälle umfasse, in denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfalle. Die übrigen Anträge seien unbegründet, weil es sich bei dem Arbeitgeber um einen Tendenzbetrieb handele und die Eigenart des Unternehmens der Mitbestimmung des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen bei den Mitarbeitern in der Trainingswohngruppe entgegenstehe. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er zur Betreuung der geistig behinderten Menschen in der Trainingswohngruppe einen Dienst rund um die Uhr anbiete oder nur zu bestimmten Zeiten, sei mitbestimmungsfrei, weil sie sich auf die karitative Zielsetzung des Arbeitgebers und ihrer Verwirklichung beziehe. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe insoweit nicht bei der Frage, über welche Zeiten sich der Dienstplan erstrecken solle. Der Tendenzbezug ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber durch sein Betreuungsangebot die Selbständigkeit der in der Trainingswohngruppe untergebrachten Bewohner fördern wolle. Insoweit sei der Wegfall der Rufbereitschaft und die Einschränkung des Frühdienstes betroffen.

Gegen den dem Betriebsrat am 17.09.2009 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat, soweit seine Anträge abgewiesen worden sind, am Montag, den 19.10.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 16.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens nimmt der Betriebsrat nach wie vor ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe für sich in Anspruch. Dies ergebe sich daraus, dass die bisherigen Rufbereitschaften nicht vollständig abgeschafft, sondern durch die bereits tätigen Nachtwachen teilweise ersetzt worden seien. Die Nachtwachen müssten nunmehr auch in den Zeiten, in denen für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe früher Rufbereitschaft angeordnet worden sei, für Notfälle zur Verfügung stehen. Auch die früher von den Mitarbeitern der Trainingswohngruppe verrichteten Frühschichten würden nunmehr teilweise von den Nachtwachen übernommen. Die Nachtwachen seien ab Mai 2009 im Dienstplan für die Trainingswohngruppe ausdrücklich aufgeführt. Die Abschaffung der Rufbereitschaften für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe habe zu einer anderweitigen Verteilung der Arbeitszeiten anderer Mitarbeiter geführt.

Im Übrigen stehe der Tendenzcharakter des Arbeitgebers dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe nicht entgegen. Bei diesen Betreuungspersonen handele es sich nicht um Tendenzträger. Sie hätten keinen maßgebenden und prägenden Einfluss auf die Tendenzverwirklichung, sondern erledigten ihre Tätigkeiten unter der Fachbereichsleitung und der Leitung ambulantes betreutes Wohnen. Dies ergebe sich aus der vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Stellenbeschreibung (Bl. 66 d. A.). Die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe setzten lediglich die inhaltliche Konzeption des Arbeitgebers um und träfen selbst keine grundlegenden Entscheidungen. Dies zeige sich gerade an der Regelung der Arbeitszeit. Nicht die Mitarbeiter hätten entschieden, dass die Arbeitszeiten geändert würden und die Rufbereitschaft auf andere verlagert werde, sondern dies sei vom Arbeitgeber angeordnet worden; pädagogischen Spielraum hätten die Beschäftigten insoweit überhaupt nicht gehabt. Die Mitarbeiter hätten sogar moniert, dass es schwer sei, Konzept und Qualität der Trainingswohngruppe beizubehalten, wenn weiterhin versucht werde, an allen Ecken zu sparen. Die Frühdienste seien allein wegen mangelnder personeller Besetzung geändert worden. Insoweit sei es lediglich um die Einsparung von Personalkosten gegangen. Die von den Mitarbeitern der Trainingswohngruppe betreuten Menschen bedürften aber auch für den Notfall einer Ansprechperson. Sie seien grundsätzlich rund um die Uhr anwesend, auch wenn sie nicht immer im Hause seien. Sie lebten schließlich in der Wohngruppe. Bei Krankheit, Ausfall der Arbeitszeit in Werkstätten, in denen sie in der Regel tagsüber arbeiteten, oder bei Urlaub seien die zu betreuenden Menschen auch tagsüber anwesend. Insoweit bedürfe es eines ständigen Angebotes für diese Menschen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.09.2009 – 3 TaBV 99/09 – teilweise abzuändern und den Arbeitgeber weiter zu verpflichten

1. es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in der Trainingswohngruppe der Wohnstätte in H1 der Beteiligten zu 2) zu ändern, ohne dass eine vorherige Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder ein Notfall vorliegt,

insbesondere es zu unterlassen, die bisherige Rufbereitschaft montags – freitags von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu streichen und die Frühschichten nur noch in der Zeit von Montag und Donnerstag von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie Dienstag von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr anzuordnen,

2. die bisherige Rufbereitschaft von Montag bis Freitag von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie die Rufbereitschaft von Samstag, Sonntag und Feiertag von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr wieder einzurichten,

3. die Frühdienstzeiten wie bisher von Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 6:00 Uhr – 09:00 Uhr und von Dienstag von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr wieder einzurichten,

4. für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu 1) 2) und 3) dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen,

5. hilfsweise dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in der Trainingswohngruppe der Wohnstätte H1 der Beteiligten zu 2) so zu ändern, ohne dass eine vorherige Einigung dazu mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder dass ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung des BAG vorliegt, dass die bisherige Rufbereitschaft montags bis freitags von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Mitarbeiter der Nachtwache übertragen wird und die Frühschichten in der Zeit von Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr und Dienstag von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr von Mitarbeitern der Nachtwache mit erledigt werden sollen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und ist der Auffassung, er habe nicht die Nachtwachen mit den Aufgaben der Betreuer der Trainingswohngruppe betraut. Die Rufbereitschaften für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe seien im Gegenteil vollständig abgeschafft worden. Die vom Arbeitgeber beschäftigten Nachtwachen hätten auch schon früher während der Rufbereitschaft der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe zur Verfügung gestanden, daran hätte sich nichts geändert.

Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe zum 01.05.2009 kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Betreuer der Trainingswohngruppe seien Tendenzträger. Sie verwirklichten unmittelbar in der karitativen Einrichtung des Arbeitgebers dessen Tendenz. Der Arbeitgeber erfülle karitative Funktionen. Alle Handlungen der handelnden Personen dienten unmittelbar der Erfüllung dieser karitativen Zwecke. Die in der Trainingswohngruppe eingesetzten Betreuer müssten das gesamte Leben der geistig behinderten Menschen vom Arztbesuch über finanzielle Betreuung, Verwaltung, Beschäftigung, Versorgung etc. bestimmen und den gesamten Lebensinhalt anleiten. Insoweit verrichteten sie keine weisungsgebundene Tätigkeit unter Anleitung. Der Zweck der vom Arbeitgeber angeordneten Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe liege gerade darin, die Bewohner der Trainingswohngruppe selbständiger werden zu lassen und durch Heranführung an größere Selbständigkeit in die Lage zu versetzen, eigenständig und ohne unmittelbare Betreuung eine eigene Wohnung allein oder gemeinschaftlich außerhalb von Einrichtungen der Lebenshilfe zu bewohnen. Insoweit halte sich der Arbeitgeber an die Vorgaberichtlinien des alles finanzierenden Landschaftsverbandes Westfalen.

Die Beschwerdekammer hat die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 BVGa 13/09 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBVGa 5/09 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist an sich statthaft, und form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat seine bisher gestellten Anträge um einen weiteren Hilfsantrag erweitert hat. Zwar hat der Arbeitgeber dieser Antragsänderung nicht zugestimmt. Die Beschwerdekammer hat jedoch die Antragsänderung für sachdienlich gehalten. Dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, auf den der Betriebsrat seine Anträge auch schon in erster Instanz gestützt hat (BAG 05.11.1985 – 1 ABR 49/83 – AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2; BAG 21.01.2003 – 1 ABR 9/02 – AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1; BAG 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29). Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der zum 01.05.2009 vorgenommenen Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe. Auch der Hilfsantrag wird nicht auf Tatsachen gestützt, die nicht bereits dem Arbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung zugrunde gelegt haben, § 533 Nr. 2 ZPO.

I.

Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

1. Zutreffend verfolgt der Betriebsrat sein Begehren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 ArbGG. Es handelt sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich um ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergibt sich aus den §§ 10, 81 Abs. 1, 83 Abs. 3 ArbGG.

3. Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind auch genügend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag des Betriebsrats muss so genau bestimmt sein, dass der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist. Die Geltendmachung eines Unterlassungsantrages im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert einen Antrag, der auf einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen ist. Für den Fall der Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Anspruch genommen wird. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Das gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird. Mit der Entscheidung über den Antrag muss feststehen, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat; diese Prüfung darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 11.12.1991 – 7 ABR 16/91 – AP BetrVG 1992 § 90 Nr. 2; BAG 24.01.2001 – 7 ABR 2/00 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 50; BAG 13.03.2001 – 1 ABR 34/00 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34; BAG 03.05.2006 – 1 ABR 63/04 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61; BAG 11.12.2007 – 1 ABR 73/06 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 54; BAG 21.01.2008 – 1 ABR 74/06 – AP AÜG § 14 Nr. 14; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 75/07 – NZA 2009, 254 m. w. N.).

Diesen Anforderungen werden die Anträge des Betriebsrats gerecht. Die Anträge beschreiben die Maßnahmen konkret, die der Arbeitgeber im Einzelnen unterlassen bzw. vornehmen soll. Das gilt auch für den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag.

II.

Die Anträge des Betriebsrats erweisen sich jedoch insgesamt als unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt.

1. Zwar ist in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte anerkannt, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt. Dieser Anspruch setzt auch keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG 23.07.1996 – 1 ABR 13/96 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68; BAG 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; zuletzt: BAG 24.04.2007 – 1 ABR 47/06 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 124; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 87 Rn. 596 und § 232 Rn. 99 ff.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 12. Aufl., § 87 Rn. 316; ErfK/Kania, 10. Aufl., Einl. vor § 74 BetrVG Rn. 28 f.; GK/Oetker, BetrVG, 9. Aufl., § 23 Rn. 130 ff., 137 f. m.w.N.). Auch die beim Beschwerdegericht zuständigen Kammern haben einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich anerkannt (LAG Hamm 06.02.2001 – 13 TaBV 132/00 – AiB 2001, 488; LAG Hamm 26.02.2007 – 10 TaBVGa 7/07 -; LAG Hamm 22.08.2008 – 10 TaBVGa 11/08 -).

Diesem allgemeinen Unterlassungsanspruch entspricht auch ein allgemeiner Beseitigungsanspruch, wie ihn der Betriebsrat mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgt. Ein Betriebsrat kann auch verlangen, dass der unter Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG eingetretenen Zustand beseitigt wird, falls das mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen ist. Dieser Beseitigungsanspruch ist bei bereits eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Unterlassungsanspruch (BAG 16.06.1998 – 1 ABR 68/97 – AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 7; vgl. auch: BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 48 Rn. 20).

2. Der erste Teil des mit dem Antrag zu 1. verfolgten Unterlassungsbegehrens ist bereits deshalb unbegründet, weil es sich insoweit um einen sogenannten Globalantrag handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sogenannter Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1; BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3; BAG 27.06.2006 – 1 ABR 35/05 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 47). Das gilt auch für Feststellungsanträge (BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3).

Der vom Betriebsrat im ersten Teil des Antrags zu 1. umschriebene Vorgang unterliegt aber nicht einschränkungslos und in allen erfassten Fallgestaltungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Dies ergibt sich bereits aus § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wonach unter anderem § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der Arbeitszeit keine Anwendung findet, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegensteht. Insoweit enthält der erste Teil des Antrages zu 1. keine Einschränkung. Dass das Unternehmen des Arbeitgebers mit seinen Wohnheimen überwiegend karitativen Zwecken im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient und damit ein sogenanntes Tendenzunternehmen darstellt, wird selbst vom Betriebsrat nicht in Abrede gestellt.

3. Aber auch der zweite Teil des Antrages zu 1. und die weiteren vom Betriebsrat gestellten Anträge einschließlich des in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrags sind unbegründet.

Der Betriebsrat hat keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch und auch keinen Beseitigungsanspruch.

Zwar unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Richtig ist auch, dass die Aufstellung von Dienstplänen, sei es, dass sie die Normalarbeitszeit eines Mitarbeiters oder Bereitschaftsdienste enthalten, zu den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehört (BAG 23.03.1999 – 1 ABR 33/98 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80; BAG 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96; BAG 29.09.2004 – 5 AZR 559/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 111; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 127; GK/Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 326; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 Rn. 28 m.w.N.). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht, ob sich der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Dienstplänen mitbestimmungswidrig verhalten hat. Unstreitig ist unter den Beteiligten, dass auch bei der Erstellung der Dienstpläne für die in der Trainingswohngruppe eingesetzten Betreuer ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Dies hat der Arbeitgeber zu Protokoll des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer vom 19.03.2010 erklärt.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren lediglich um die Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe, die der Arbeitgeber zum 01.05.2009 vorgenommen hat. Diese Arbeitszeitänderungen durfte der Arbeitgeber ohne Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einseitig vornehmen. Dies ergibt sich aus § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wonach auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend karitativen und erzieherischen Bestimmungen dienen, die Vorschriften dieses Gesetzes – und damit auch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – keine Anwendung finden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes ihm entgegensteht. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind im vorliegenden Fall gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Die von ihm betriebenen Wohnheime dienen karitativen Zwecken.

Ein Unternehmen dient dann karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich und seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 12/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58) und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist (BAG 29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37), sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37; BAG 22.11.1995 – 7 ABR 12/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58). Karitatives Handeln im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG setzt keine besonders schwerwiegende Hilfsbedürftigkeit voraus. Entscheidend ist allein, ob die Menschen, denen die Hilfe dienen soll, überhaupt in dem beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sind. Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit kommt es nicht an (BAG 15.03.2006 – 7 ABR 24/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluss ausübt (BAG 29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37; BAG 22.11.1995 – 7 ABR 12/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58; BAG 15.03.2006 – 7 ABR 24/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 18; DKK/Wedde, a.a.O., § 118 Rn. 27; GK/Weber, a.a.O., § 118 Rn. 92 f.; ErfK/Kania, a.a.O., § 118 Rn. 11 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Betrieb des Arbeitgebers. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung ist Aufgabe und Zweck des Vereins, alle Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die eine wirksame Lebenshilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten. Nach § 3 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke; etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass Heime und Werkstätten für Behinderte und sonstige Förderungswerke für Behinderte zu Tendenzbetrieben im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gehören, sofern sie ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeiten (BAG 07.04.1981 – 1 ABR 83/78 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 16; BAG 29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37).

b) Die Eigenart der vom Arbeitgeber betriebenen Behindertenwohnheime, insbesondere des Wohnheimes, in dem die Trainingswohngruppe untergebracht ist, steht aber der Anwendung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe entgegen. Die Tendenz des Arbeitgebers erfordert insoweit einen Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der zum 01.05.2009 vorgenommenen Änderung der Arbeitszeit der Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe.

Ob die Eigenart des Unternehmens eine Einschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats erfordert, richtet sich einmal nach der Tendenznähe der Maßnahme, andererseits ist maßgeblich, inwieweit die von der Maßnahme betroffene Person den Tendenzcharakter des Unternehmens mit verwirklicht, also selbst Tendenzträger ist (Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 30; Wlotzke/Preis/Kreft/Bender, BetrVG, 4. Aufl., § 118 Rn. 44 ff. m.w.N.).

aa) In sozialen Angelegenheiten nach den §§ 87 ff. BetrVG wird im Allgemeinen eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dann nicht in Betracht kommen, wenn es allein um den wertneutralen Arbeitsablauf des Betriebes geht (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 101/88 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 44 – unter II. 3. b) aa) der Gründe; BAG 14.01.1992 – 1 ABR 35/91 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 49 – unter B. II. 2. c) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 32 m.w.N.). Nur wenn es sich um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt, bei der die Beteiligung des Betriebsrats an der Entscheidung die Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt werden kann, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 118 Abs. 1 BetrVG aus (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 101/88 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 44; BAG 11.02.1992 – 1 ABR 49/91 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 50; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 29; DKK/Wedde, a.a.O., § 118 Rn. 75; WPK/Bender, a.a.O., § 118 Rn. 44, 54).

So liegt der vorliegende Fall. Bei der vom Arbeitgeber zum 01.05.2009 beschlossenen Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe fehlt es nicht an einem Tendenzbezug. Bei dieser Maßnahme ging es nicht allein um den wertneutralen Arbeitsablauf eines Betriebes, etwa um die Anordnung von Überstunden für ein bestimmtes Pflegepersonal etwa im Krankenhaus oder in einem Dialysezentrum. Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streiten vielmehr darum, ob für die in der Trainingswohngruppe tätigen Mitarbeiter überhaupt Rufbereitschaften und in welchem Umfang Frühdienste stattfinden sollen. Eine Beteiligung des Betriebsrats an dieser Entscheidung könnte die Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigen. Gerade bei der Entscheidung, ob der Arbeitgeber für die in der Trainingswohngruppe untergebrachten geistig behinderten Menschen Dienst “rundum die Uhr” oder nur zu bestimmten Zeiten anbietet, liegt ein Tendenzbezug vor, der eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats rechtfertigt. In der Entscheidung, welche Anwesenheitszeiten von Betreuern für die in der Trainingswohngruppe untergebrachten geistig behinderten Menschen notwendig sind, muss der Arbeitgeber frei sein, weil es sich insoweit um eine tendenzspezifische Frage handelt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Arbeitgeber aus therapeutischen Gründen die Rufbereitschaften für die Betreuer in der Trainingswohngruppe entfallen lassen und die Frühdienste zeitlich einschränken will, um die Selbständigkeit der Bewohner zu fördern; die Bewohner der Trainingswohngruppe sollen lernen, ihren Alltag selbstbestimmt ohne Betreuung zu bewältigen. Dieses Konzept entspricht den Vorgaben des Landschaftsverbandes Westfalen. Wie die Anträge des Betriebsrats zu 2. und 3. zeigen, beabsichtigt der Betriebsrat demgegenüber, es bei den vor dem 01.05.2009 für die Betreuer der Trainingswohngruppe geltenden Arbeitszeiten zu belassen. Dies zeigt, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung der Tendenzverwirklichung durch den Arbeitgeber in Betracht käme, würde dem Betriebsrat insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zugebilligt. Für die zum 01.05.2009 durchgeführte Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe sind gerade tendenzbedingte Gründe ausschlaggebend gewesen. Wenn auch in Arbeitszeitfragen nach den §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG eine tendenzbedingte Beschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nur ausnahmsweise in Betracht kommt, entfällt doch das Mitbestimmungsrecht dort, wo tendenzbedingte Gründe für die Anordnung ausschlaggebend sind (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 101/88 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 44 – unter II. 3. b) bb) der Gründe). Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht im Schulbereich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Entscheidung des Arbeitgebers, ob Lehrer im Rahmen eines Ganztagsschulbetriebs auch an Nachmittagen zum Unterricht und zur Betreuung von Schülern herangezogen werden, verneint, weil die Entscheidung des Schulträgers, die Schule als Ganztagsschule zu betreiben, unmittelbar auf die erzieherische Bestimmung gerichtet ist (BAG 13.01.1987 – 1 ABR 49/85 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 33; WPK/Bender, a.a.O., § 118 Rn. 56). Besäße der Betriebsrat im vorliegenden Fall bei der Entscheidung des Arbeitgebers, die Rufbereitschaften für die Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe ganz entfallen zu lassen und die Frühdienste zeitlich einzuschränken, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, könnte der Betriebsrat ernsthaft Einfluss auf die Ausgestaltung der Betreuung der behinderten Menschen nehmen. Dass dies das Ziel des Betriebsrats ist, haben auch die ausführlichen Erörterungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 19.03.2010 ergeben.

Der Betriebsrat kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, die bisherigen Rufbereitschaften würden seit dem 01.05.2009 durch die Nachtwachen ersetzt. Um die Selbständigkeit der in der Trainingswohngruppe untergebrachten geistig behinderten Menschen zu fördern, sind die bisherigen Rufbereitschaften, für die die jeweiligen Betreuer zur Verfügung standen, abgeschafft worden. Der Arbeitgeber hat lediglich die Arbeitszeiten der ohnehin im Wohnheim anwesenden Nachtwachen morgens von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr verlängert. In dieser Zeit sollen sich die in der Trainingswohngruppe betreuten Menschen an die Nachtwachen richten, sofern sie Hilfe benötigen, und nicht mehr an die früher für sie zuständigen Betreuer. Auch dieser Umstand zeigt den Tendenzbezug der vom Arbeitgeber beschlossenen Maßnahme.

bb) Bei den Mitarbeitern der Trainingswohngruppe, die von der vom Arbeitgeber zum 01.05.2009 durchgeführten Änderung der Arbeitszeiten betroffen waren, handelt es sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer um Tendenzträger.

Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit prägend sind (BAG 30.05.2006 – 1 ABR 17/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 81). Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Möglichkeit einer entsprechenden inhaltlichen Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung hat (BAG 12.11.2002 – 1 ABR 60/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 43). Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht (BAG 18.04.1989 – 1 ABR 2/88 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 34; BAG 13.02.2007 – 1 ABR 14/06 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 81; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 30; WPK/Bender, a.a.O., § 118 Rn. 47 m.w.N.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats handelt es sich bei den Betreuern der Trainingswohngruppe um Beschäftigte, die die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung haben. Die Betreuer sind sämtlich pädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiter/-pädagogen im ambulant betreuten Wohnen. Sie sind nach der vom Arbeitgeber vorgelegten Stellenbeschreibung zwar der Leitung für ambulantes betreutes Wohnen unterstellt, sie leisten aber keine bis ins Detail weisungsgebundene Tätigkeiten, sondern übernehmen die volle Verantwortung für die von ihnen betreuten Personen; sie planen und entscheiden über den Tages- und Lebensablauf der von ihnen betreuten Personen; diese Betreuung reicht von der Tätigkeit in Behindertenwerkstätten, der Teilnahme an Reisen und Ferienfreizeiten, bis hin zur medizinischen Betreuung, Arztbesuchen und sonstigen medizinischen oder psychologischen Behandlungen. In Betreuungseinrichtungen, die wie beim Arbeitgeber karitativen Zielen dienen, sind derartige Betreuer Tendenzträger (LAG Hamburg 20.12.2007 – 7 Sa 58/06 – Rn. 77). Derartige Betreuer, pädagogische Fachkräfte, sind mit dem Pflegepersonal etwa in einem Krankenhaus nicht zu vergleichen. Gerade weil auch die Betreuer der Trainingswohngruppe mit darüber entscheiden, welche Betreuungsleistungen erbracht werden, nehmen sie eine tendenzbezogene Aufgabe wahr und nehmen in verantwortlicher Stellung unmittelbar maßgebenden Einfluss auf die Tendenzverwirklichung.

III.

Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

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