LAG Hamm, Beschluss vom 19.05.2010 – 10 TaBVGa 13/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 19.05.2010 – 10 TaBVGa 13/10

Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2010 – 1 BVGa 11/10 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Gründe :
A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Abbruch der Wahl einer Betriebsvertretung.
Bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 14., handelt es sich um eine Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte in G1, in der etwa 400 Zivilarbeitnehmer beschäftigt sind.
In der Dienststelle in G1 ist eine Betriebsvertretung gewählt, deren Amtszeit am 31.05.2010 endet.
Zur Wahl einer neuen Betriebsvertretung bestellte diese einen aus drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Wahlvorstand sowie drei Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand, den Beteiligten zu 13.. Die Wahlvorstandsmitglieder und die drei Ersatzmitglieder sind überwiegend Mitglieder der bisherigen Betriebsvertretung. Auf die Bekanntmachung des örtlichen Wahlvorstandes vom 22.02.2010 (Blatt 9 d. A.) wird Bezug genommen.
Der von der Betriebsvertretung bestellte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 13., erließ am 15.03.2010 ein Wahlausschreiben (Blatt 10 d. A.). Hiernach sollte die Wahl zur Betriebsvertretung in der Zeit vom 17. bis 19.05.2010, jeweils von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattfinden. Das Wahlausschreiben trägt als Überschrift: “Wahlausschreiben für die Wahl der Betriebsvertretung in gemeinsamer Wahl (§ 6 WO)”. Nach den weiteren Angaben im Wahlausschreiben besteht die Betriebsvertretung aus neun Mitgliedern, vier Vertreter der Gruppe der Angestellten und fünf Vertreter der Arbeiter. Die Gesamtzahl der Beschäftigten und eine bestimmte Geschlechterquote sind nicht angegeben. Als spätester Zeitpunkt für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist im Wahlausschreiben der 06.04.2010 angegeben. Auf den weiteren Inhalt des Wahlausschreibens vom 15.03.2010 (Blatt 10, 14 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1. bis 12. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Die Antragsteller zu 1. bis 6. gehören der Gruppe der Angestellten an, die Antragsteller zu 7. bis 12. der Gruppe der Arbeiter.
Am 01.04.2010 gaben die Beteiligten zu 1. und 2. zwei Wahlvorschläge ab. Auf dem ersten Wahlvorschlag mit dem Kennwort “Die Alternative – Wir für Euch” (Blatt 12 ff. d. A.) kandidierten die Antragsteller zu 1. bis 6. als Bewerber der Angestellten. Auf dem zweiten Wahlvorschlag mit dem Kennwort “Wir sind die bessere Wahl” (Blatt 28 ff. d. A.) bewarben sich die Antragsteller zu 7. bis 12. als Kandidaten für die Arbeiter/innen.
Beide Listen bestanden aus dem jeweiligen Wahlvorschlag (Blatt 12, 28 d. A.), den Zustimmungserklärungen der Kandidaten (Blatt 13 f., 29 f. d. A.) und einer Liste mit Unterstützungsunterschriften (Blatt 21 – 27, 35 – 42 d. A.). Ob und inwieweit die Wahlvorschläge, die Zustimmungserklärungen der Kandidaten und die Liste mit den Unterstützungsunterschriften fest miteinander verbunden waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Unstreitig wurden die Stützunterschriften auf mehreren Unterschriftenlisten, auf denen die jeweiligen sechs Kandidaten und das Kennwort des Wahlvorschlages vorangestellt waren, im Betrieb gesammelt. Der jeweiligen Unterschriftenliste war eine Fotokopie des Wahlvorschlages vorgeheftet.
Nach Ableistung aller Stützunterschriften und Einsammlung sämtlicher Unterschriftenlisten wurde die Kopie des Wahlvorschlages von den jeweiligen Unterschriftenlisten entfernt und sodann mit dem eigentlichen Original-Wahlvorschlag wieder zusammengeheftet.
Dieser Wahlvorschlag wurde am 01.04.2010 beim Wahlvorstand von den Beteiligten zu 1. und 2. abgegeben. Die Listen wurden vom Wahlvorstandsmitglied B5 entgegengenommen, der darauf hinwies, nicht allein über die Zulässigkeit der beiden abgegebenen Listen entscheiden zu können. Noch am 01.04.2010, Gründonnerstag, wurden die Listen vom Wahlvorstand überprüft. Ob der Wahlvorstand am 01.04.2010 bei der Überprüfung der Listen ordnungsgemäß besetzt gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Schreiben vom 01.04.2010 (Blatt 43/44 d. A.) wurde den jeweiligen Listenführern mitgeteilt, dass die Wahlvorschläge in der jeweiligen Form ungültig sei, eine Ungültigkeit liege z. B. dann vor, wenn die Wahlvorschlagsliste der Bewerber mit der Liste der Unterschriften nicht fest verbunden sei.
Das Schreiben vom 01.04.2010 wurde am Samstag, dem 03.04.2010 per Einschreiben zur Post aufgegeben, den Listenführern wurde es am 07.04.2010 zugestellt.
Am 08.04.2010 wurde von einigen Antragstellern beim Wahlvorstand neue Wahlvorschläge abgegeben. Die Annahme wurde jedoch unter Hinweis auf die Einreichungsfrist vom 06.04.2010 verweigert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2010 (Blatt 45 d. A.) wurde der Wahlvorstand aufgefordert, die Wahlvorschläge als zulässig anzusehen und zur Wahl zuzulassen. Eine Zustellung des anwaltlichen Schreibens vom 12.04.2010 an den Wahlvorstand unter der im Wahlausschreiben vom 15.03.2010 angegebenen Adresse konnte nicht erfolgen.
Mit Bekanntmachung vom 27.04.2010 (Blatt 50 d. A.) gab der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge für die Wahl der Betriebsvertretung bekannt.
Mit dem am 29.04.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrten die Antragsteller daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch der Wahl der Betriebsvertretung, hilfsweise die Zulassung der beiden zurückgewiesenen Listen zur Wahl.
Die Antragsteller sind unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller zu 1. und 2. vom 20.04.2010 (Blatt 11, 15 d. A.) und vom 07.05.2010 (Blatt 156 f. d. A.) der Auffassung, dass der Wahlvorstand die eingereichten Listen nicht hätte zurückweisen dürfen. Es sei unzutreffend, dass die Wahlvorschläge nicht zu einer Gesamturkunde verbunden gewesen seien. Die jeweiligen Wahlvorschläge und Stützunterschriften seien durch Heftklammern fest miteinander verbunden gewesen.
Die Antragsteller haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Wahl müsse abgebrochen werden, weil eine Vielzahl von Verfahrensmängeln vorgelegen hätten. So sei bereits die Anschrift des Wahlvorstandes fehlerhaft gewesen. Unter dieser Anschrift seien Zustellungen ebenso wenig wie die Entgegennahme von Einschreiben möglich gewesen.
Das Wahlausschreiben sei fehlerhaft. In der Überschrift des Wahlausschreibens sei zu einer Wahl der Betriebsvertretung in gemeinsamer Wahl (§ 6 WO) aufgerufen worden. Tatsächlich handele es sich jedoch um eine Gruppenwahl. Für Wahlberechtigte sei nicht erkennbar gewesen, ob sie gemeinsam wählen sollten oder ob eine Gruppenwahl durchgeführt werde.
Eine Abstimmung darüber, in welchem Wahlmodus gewählt werden solle, habe es nicht gegeben.
Des Weiteren fehle auf dem Wahlausschreiben die nach § 6 WO erforderliche Angabe über den Anteil der Geschlechter der Dienststelle sowie der Hinweis, dass die Geschlechter entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein müssten.
Auch der Termin für den Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses sei verkehrt angegeben worden.
Weiter habe der Wahlvorstand versäumt, die Mindestzahl der Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein müsse. Die bloße Angabe einer entsprechenden Quote reiche hierfür nicht aus.
Allein aufgrund der vielen, nicht korrigierbaren Fehler sei die Wahl abzubrechen. Eine ordnungsgemäße Wahl könne nicht mehr durchgeführt werden. Die Anfechtung des Wahlergebnisses sei deshalb zweifelsfrei.
Die Antragsteller zu 1. bis 12. sowie die Arbeitgeberin haben beantragt,
1. dem Wahlvorstand aufzugeben, das Verfahren zur Wahl einer örtlichen Betriebsvertretung bei der Beteiligten zu 14) sofort abzubrechen;
hilfsweise
2. dem Wahlvorstand aufzugeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 22.02.2010 eingeleiteten Wahl zur örtlichen Betriebsvertretung bei der Beteiligten zu 14. die Vorschlagsliste mit dem Kennwort “Wir sind die bessere Wahl” zuzulassen und unverzüglich, spätestens aber fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe durch Aushang bekanntzumachen;
3. dem Wahlvorstand aufzugeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 22.02.2010 eingeleiteten Wahl zur örtlichen Betriebsvertretung bei der Beteiligten zu 14. die Vorschlagsliste mit dem Kennwort “Alternative – Wir für Euch” zuzulassen, spätestens aber fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe durch Aushang bekanntzumachen.
Der Wahlvorstand hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Wahlvorschläge mit den Kennworten “Alternative – Wir für Euch” und “Wir sind die bessere Wahl” seien zu Recht zurückgewiesen worden. Es sei unzutreffend, dass diese körperlich verbunden gewesen seien. Insbesondere sei zu bemängeln gewesen, dass die Unterschriften nicht auf der später angeblich hergestellten Gesamturkunde geleistet worden seien, sondern auf einzelnen Zetteln, die später zusammengefügt worden seien. Auf diese Weise hätten die Unterzeichner der Unterschriftenliste nicht erkennen können, was sie tatsächlich unterschrieben hätten. Einzelne Unterstützer hätten darüber hinaus sogar beide Listen unterschrieben.
Dem Wahlvorstand könne auch nicht angelastet werden, dass den Antragstellern die Ungültigkeit der beiden Wahlvorschläge erst mit einem Einschreiben bekannt gemacht worden sei, dass am 07.04.2010 zugegangen sei. Der Wahlvorstand habe sich noch am 01.04.2010 mit der Prüfung der Wahlvorschläge befasst. Dies sei der Donnerstag vor Karfreitag gewesen. Sofort nach Fassung des Beschlusses über die Ungültigkeit der Listen habe der Wahlvorstand versucht, die jeweiligen Listenführer an ihrem Arbeitsplatz zu erreichen. Auch der mehrfache Versuch, telefonisch Kontakt aufzunehmen, sei gescheitert. Die Entscheidung über die Ungültigkeit der Listen habe danach erst am Samstag, dem 03.04.2010 auf dem Postweg an die Listenführer übersandt werden können. Der Wahlvorstand habe alles versucht, um die Listenführer rechtzeitig zu informieren.
Eine nachträgliche Zulassung der Listen sei nicht in Betracht gekommen, weil die Briefwahl bereits stattgefunden habe. Mindestens zwei Mitarbeiter hätten von der Möglichkeit der Briefwahl bereits Gebrauch gemacht.
Bei den weiteren Fehlern, die bemängelt worden seien, handele es sich um korrigierbare Fehler, die die Ordnungsgemäßheit der Wahl nicht berührten. Bei der Überschrift auf dem Wahlausschreiben, dass es sich um eine gemeinsame Wahl handele, handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Alle Unterlagen der Wahl seien so ausgeführt worden, dass eine Gruppenwahl erkennbar sei. Im Übrigen liege insoweit kein Verfügungsgrund vor. Die Eilbedürftigkeit hätten die Antragsteller selbst herbeigeführt. Das Wahlausschreiben existiere vom 15.03.2010. Auf etwaige Mängel im Wahlausschreiben sei erstmals im Schriftsatz vom 06.05.2010 hingewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wahl bereits im Gang gewesen.
Durch Beschluss vom 07.05.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei das Wahlverfahren von einer Vielzahl unterschiedlicher Fehler gekennzeichnet, die auch zu einer Anfechtung der Wahl der Betriebsvertretung führen könnten. Im vorliegenden summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren könne aber eine offensichtliche Anfechtbarkeit nicht festgestellt werden.
Gegen den den Antragstellern am 17.05.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.05.2010, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die Antragsteller bereits am 14.05.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sind die Antragsteller nach wie vor der Auffassung, die Betriebsratswahl müsse wegen der unzutreffenden Zurückweisung der beiden Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand und wegen zahlreicher Fehler im Wahlausschreiben und im Wahlverfahren abgebrochen werden. Zur weiteren Begründung der Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift vom 12.05.2010 Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2010 -1 BVGa 11/10 – abzuändern und dem Wahlvorstand aufzugeben, das Verfahren zur Wahl einer örtlichen Betriebsvertretung bei der Beteiligten zu 14. sofort abzubrechen.
Der Wahlvorstand beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, der Abbruch des Wahlvorganges würde zu einem Hinausschieben des Wahltermines und zu einer vom Bundespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehenen betriebsvertretungslosen Zeit führen. Der Abbruch des Wahlverfahrens würde zwangsläufig dazu führen, dass spätestens ab dem 01.06.2010 keine Betriebsvertretung mehr existieren würde. Zu Recht seien die von den Antragstellern eingereichten Wahlvorschläge vom Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Auch die angeblichen Mängel im Wahlausschreiben könnten nicht zu einer offensichtlichen Anfechtbarkeit der Wahl der Betriebsvertretung führen. Sie hätten im Übrigen keinerlei Auswirkungen auf das Wahlergebnis.
Die Arbeitgeberin schließt sich dem Antrag der Antragsteller an.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.
B. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
I. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.
1.Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart, Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS i.V.m. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (BAG 12.02.1985 – 1 ABR 3/83 – AP Nato-Truppenstatut Art. I Nr. 1; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 2a ArbGG, Rn. 4). Die Beteiligten streiten um eine Angelegenheit aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, nämlich um den Abbruch der Wahl der Betriebsvertretung, die nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes stattfindet.
Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Dies gilt auch für ein Verfahren mit dem Inhalt, ein laufendes Wahlverfahren zu unterbrechen, eine Betriebsratswahl zu verschieben oder gar dem Wahlvorstand die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl vollständig zu untersagen. Durch einstweilige Verfügung kann auch in ein laufendes Wahlverfahren bei entsprechender Dringlichkeit eingegriffen werden (BAG 15.02.1972 – 1 ABR 5/72 – AP ArbGG 1953 § 80 Nr. 5; LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 – 8 Ta 9/98 – AiB 1998, 401; LAG Köln 29.03.2001 – 5 TaBV 22/01 – BB 2001, 1356; LAG Berlin 07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 18 Rn. 38; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 18 BetrVG Rn. 7; Kreutz/GK-ArbGG, 9. Aufl., § 18 Rn. 74 ff. m. w. N.). Dies gilt auch bei der Wahl einer Betriebsvertretung nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 25 Rn. 24 m.w.N.).
2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller und die Beteiligung des Wahlvorstandes und der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG.
Bereits aus einer analogen Anwendung des § 25 BPersVG ergibt sich, dass auch einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer antragsberechtigt sind, die durch die Maßnahmen des Wahlvorstandes in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen sind.
II. Der in der Beschwerdeinstanz anhängige Antrag der Antragsteller ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragsteller nicht stattgegeben. Dem Wahlvorstand konnte nicht aufgegeben werden, die Wahl zur Betriebsvertretung abzubrechen.
1. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsgerichtlichen Literatur ist anerkannt, dass Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands bereits vor Abschluss einer Betriebsratswahl gerichtlich angegriffen werden können. Dabei können auch Korrekturen am Wahlverfahren vorgenommen werden. An die Begründetheit eines Verfügungsanspruches sind jedoch in derartigen Verfahren strenge Anforderungen zu stellen, da es sich um nicht unerhebliche Eingriffe in das Wahlverfahren handelt. Dies gilt erst recht, wenn ein Abbruch oder eine vorläufige Aussetzung des Wahlverfahrens aufgrund einstweiliger Verfügung begehrt wird. Durch eine derartige Leistungsverfügung nach § 940 ZPO werden nämlich endgültige Zustände geschaffen.
Aus diesem Grund wird vertreten, dass ein Abbruch oder eine vorläufige Aussetzung einer Wahl ausnahmsweise nur dann möglich ist, wenn die Mängel des Wahlverfahrens nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge haben (LAG Frankfurt 16.07.1992 – 12 TaBVGa 112/92 – NZA 1993, 1008; LAG Köln 29.03.2001 – 5 TaBV 22/01 – MDR 2001, 1176; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 18 BetrVG Rn. 7; Kreutz, a.a.O., § 18 Rn. 79 m.w.N.; s.a. Altvater u.a., a.a.O., § 25 Rn 25 m.w.N.). Demgegenüber wird auch vertreten, dass im Rahmen der nach den §§ 935, 940 ZPO vorzunehmenden Abwägung die Wahl auch dann abgebrochen werden kann, wenn eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen werde und eine nicht nur unerhebliche betriebsratslose Zeit nicht zu befürchten sei (LAG Hamm 09.09.1994 – 3 TaBV 137/94 – BB 1995, 260; LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 – 8 Ta 9/98 – AiB 1998, 401; LAG Niedersachsen 04.12.2003 – 16 TaBV 91/03 – NZA-RR 2004, 197; LAG Berlin 07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509; Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 41 f., DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 18; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 18 Rn. 21; WPK/Wlotzke, BetrVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 11; Bram, FA 2006, 66 f. m.w.N.).
2. Die Beschwerdekammer brauchte auch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob der verlangte Abbruch der Betriebsvertretungswahl nur bei Nichtigkeit der Wahl in Betracht kommt oder auch bei einer absehbaren erfolgreichen Anfechtung. Dem Wahlvorstand können nämlich nicht derart schwerwiegende und offensichtliche Fehler im Wahlverfahren vorgeworfen werden, die bei Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung zur Folge hätte.
a) Die Wahl zur Betriebsvertretung vom 17. bis 19.05.2010 ist nicht schon deshalb nichtig oder offensichtlich anfechtbar, weil die Wahlvorschlaglisten “Alternative – Wir für Euch” und “Wir sind die bessere Wahl” durch Beschluss des Wahlvorstandes vom 01.04.2010 nicht zur Wahl der Betriebsvertretung zugelassen worden ist.
Ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss nach § 19 Abs. 4 BPersVG von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Die Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Das erfordert zwar nicht, dass sich Bewerber- und Unterschriftenliste auf einem Blatt befinden oder mehrere Blätter körperlich fest, z. B. durch Zusammenheftung, miteinander verbunden sind. Die Verbindung zu einer einheitlichen Urkunde kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, z. B. aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der Unterschriften, aus der grafischen Gestaltung oder aus der Wiedergabe des Kennworts der Vorschlagsliste auf den einzelnen Blätter des Wahlvorschlags (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; Fitting, a. a. O., § 14 Rn. 53, ErfK/Eisemann, a. a. O., § 14 Rn. 10; Kreutz, a.a.O., § 14 Rn. 69 m. w. N., vgl. auch Altvater u.a., a.a.O., § 8 WO Rn. 15).
Ob die am 01.04.2010 beim Wahlvorstand abgegebenen Vorschlagslisten vom Wahlvorstand offensichtlich zu Unrecht zurückgewiesen worden sind, weil die Vorschlagsliste nicht mit der Unterstützungsliste fest verbunden gewesen ist, ließ sich im vorliegenden Verfahren nicht einwandfrei klären.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Unterstützungsunterschriften auf verschiedenen Blättern gesammelt worden sind. Den jeweils getrennten Unterschriftenlisten soll nach dem Vorbringen der Antragsteller jeweils eine Fotokopie des jeweiligen Wahlvorschlages vorgeheftet gewesen sein. Die Unterschriftenlisten enthielten ferner das jeweilige Kennwort der jeweiligen Vorschlagsliste und die sechs Bewerber der jeweiligen Liste. Unstreitig ist darüber aber hinaus, dass nach dem Einsammeln der jeweiligen Listen der Stützunterschriften die Listenführer das Deckblatt von der Unterschriftenlisten abgelöst haben, indem sie die Bindung mit der Heftklammer aufgehoben haben; anschließend soll für die jeweilige Liste das Original des Wahlvorschlages mit den jeweiligen Zustimmungserklärungen und den Ausfertigungen der Unterschriftenleiste mittels Heftklammer wieder fest verbunden worden sein. Ob diese Handhabung für die Zurückweisung der beiden Vorschlagslisten ausreichend gewesen ist, hat die Beschwerdekammer nicht feststellen können. Von den Antragstellern ist auch nicht vorgetragen worden, wann und zu welchem Zeitpunkt die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften unter die jeweiligen Unterschriftenlisten erfolgt ist. Ob insoweit wegen der Zurückweisung der Vorschlagslisten eine Anfechtung der Wahl der Betriebsvertretung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde, war danach nicht feststellbar.
b)Nach dem bisher glaubhaft gemachten Vorbringen der Beteiligten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der am 01.04.2010 eingereichten Vorschlagslisten und der unverzüglichen Unterrichtung der jeweiligen Listenführer über die Prüfung nicht genüge getan hat.
aa)Verletzt der Wahlvorstand die ihm nach § 10 WahlO zum BPersVG obliegende Pflicht, eingehende Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang, zu prüfen und den Listenführer bei Ungültigkeit der Vorschlagsliste unverzüglich zu unterrichten, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Der Wahlvorstand hat die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit gegebenenfalls vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; BAG 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61; Fitting, a. a. O., § 7 WO Rn. 6 m. w. N.).
bb)Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden summarischen Verfahren nicht feststellen können, dass dem Wahlvorstand ein Vorstoß gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Prüfung der am 01.04.2010 eingereichten Wahlvorschläge und zur unverzüglichen Unterrichtung der Listenführer über die Ungültigkeit der Listen vorgeworfen werden kann.
Unstreitig sind die Listen mit den Kennworten “Alternative – Wir für Euch” und “Wir sind die bessere Wahl” am 01.04.2010 beim Wahlvorstand abgegeben worden. Allein vom Wahlvorstandmitglied B5 konnten die Antragsteller eine Mitteilung über die Gültigkeit der eingereichten Listen nicht verlangen. Über die Gültigkeit von eingereichten Vorschlagslisten entscheiden nicht einzelne Wahlvorstandsmitglieder, sondern der vollständig versammelte Wahlvorstand durch Beschluss.
Der Wahlvorstand hat auch noch am Tag der Einreichung der Vorschlagslisten die Prüfung der eingereichten Listen vorgenommen und hierüber noch am 01.04.2010 einen Beschluss gefasst. Damit ist er seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten nachgekommen.
Ob der Wahlvorstand auch seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung der Listenführer über das Ergebnis der Prüfung der Wahlvorschläge nicht mehr nachgekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Vorbringen des Wahlvorstandes hat die Prüfung der Vorschlagslisten am 01.04.2010 stattgefunden. Noch am gleichen Tag hat der Wahlvorstand nach seinem Vorbringen versucht, die Listenführer über das Ergebnis der Überprüfung mündlich bzw. telefonisch zu unterrichten. Dies ist nach seinem Vorbringen am 01.04.2010 nicht gelungen. Wegen des Feiertags vom 02.04.2010 konnte die schriftliche Mitteilung über die Zurückweisung der eingereichten Vorschlagslisten erst am Samstag, dem 03.04.2010 erfolgen. Die durch Einschreiben veranlasste Zustellung an die jeweiligen Listenführer ist wegen der Osterfeiertage vom 04./05.04.2010 danach erst am 07.04.2010 erfolgt. Eine bewusste Verzögerung der Unterrichtung der Listenführer über die Zurückweisung der eingereichten Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand kann danach im vorliegenden summarischen Verfahren nicht festgestellt werden.
c)Ein schwerwiegender, mit Sicherheit zur Anfechtung der Betriebsratswahl führender Verstoß des Wahlvorstandes liegt auch nicht darin, dass das Wahlausschreiben vom 15.03.2010 einzelne Mängel aufweist. § 6 Abs. 2 WO schreibt im Einzelnen vor, welche Angaben das Wahlausschreiben enthalten muss. Bei den von den Antragstellern erst im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren aufgezeigten Mängeln steht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer überhaupt nicht fest, welche Auswirkungen die einzelnen gerügten Mängel auf das jeweilige Wahlergebnis gehabt haben. Von jedem einzelnen Fehler kann auch nicht gesagt werden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Anfechtung der Wahl der Betriebsvertretung begründet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass überhaupt nicht voraussehbar ist, welche Auswirkungen jeder einzelne Fehler auf das Wahlergebnis hat.
Auch die Vielzahl der von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler können weder zur Nichtigkeit noch zur offensichtlichen Anfechtbarkeit der Wahl der Betriebsvertretung führen. Führen nämlich Verstöße gegen Wahlvorschriften jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit einer Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl – hier die Wahl zur Betriebsvertretung – nichtig ist (BAG 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54).
d)Bei der Überprüfung der Frage, ob die Wahl zur Betriebsvertretung durch die Beschwerdekammer abgebrochen werden musste, musste schließlich auch berücksichtigt werden, dass ein Abbruch der Wahl, die bereits in der Zeit vom 17. bis zum 19.05.2010 stattfand, eine vom Gesetz nicht vorgesehene betriebsvertretungslose Zeit zur Folge haben würde. Die Amtszeit der gewählten Betriebsvertretung endet unstreitig am 31.05.2010. Bis zum 31.05.2010 könnte bei Unterbrechung des Wahlverfahrens und notwendiger Neueinleitung der Wahl der Betriebsvertretung keine neue Betriebsvertretung gewählt werden. Ein Abbruch der Wahl der Betriebsvertretung oder auch eine bloße Verschiebung des Wahltermins würde aber dazu führen, dass nach dem 31.05.2010 in der Dienststelle der Arbeitgeberin keine Betriebsvertretung mehr existieren würde. Würde die Beschwerdekammer eine Unterbrechung des vorliegenden Wahlverfahrens oder gar einen Abbruch der Wahl zulassen, könnten die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr erreichen als in der Hauptsache. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG hat nämlich keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Anders als bei einer nichtigen Wahl, bei welcher die hervorgegangene Arbeitnehmervertretung von vornherein keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse erwirbt, bleibt im Fall der Anfechtbarkeit die Wahl der gewählten Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Würde man daher bereits im Falle einer möglichen Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung einen Abbruch oder eine Unterbrechung zulassen, so würde das vom Betriebsverfassungsgesetz und vom Bundespersonalvertretungsgesetz ersichtlich vorgesehene vorläufige Zustandekommen eines Betriebsrats, hier der Betriebsvertretung, von vornherein verhindert und im Wege der einstweiligen Verfügung ein Zustand der Betriebsratslosigkeit herbeigeführt oder aufrechterhalten werden, der nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes nur im Falle einer Nichtigkeit der Wahl einträte. Auch insoweit war dem Interesse der Belegschaft an der Durchführung der Wahl der Betriebsvertretung vom 17. bis 19.05.2010 dem Interesse der Antragsteller, die Wahl wegen Nichtbeteiligung der eingereichten Vorschlagslisten abzubrechen, der Vorzug zu geben.

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Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
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Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …