LAG Hamm, Beschluss vom 21.06.2011 – 5 Ta 334/11

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 21.06.2011 – 5 Ta 334/11
1. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, 12. November 2007, 1 BVR 48/05, FamRZ 2008, 136).
2. Ebenso wie bei Mängeln in den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. dazu LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG Report 2002, 89) kann das Arbeitsgericht nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen. Es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor einer (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 29. April 2011 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 7. April 2011 bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwältin L1 beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. Mai 2011 ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verweigert.
1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragsstellers muss aus der Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rdnr. 408 f. m.w.N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489). § 114 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 10. August 2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10). Der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 114 Rdnr. 19). Insbesondere darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 409; Zöller/Geimer, a.a.O.).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall konnte der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden.
a) Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Zahlungsanspruch von 7.915,00 Euro (brutto) geltend. Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass nach dem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag ihre Arbeitszeit jeweils zwei Stunden an sechs Wochentagen bei einer monatlichen Vergütung von 145,00 Euro betragen habe. In der Vergütung sei gemäß § 10 des Arbeitsvertrages mit 0,60 Euro pro Stunde das Urlaubsentgelt enthalten. Unter Berufung auf das Zeugnis der Zeugin W1 hat sie vorgetragen, dass sie mindestens zwei Stunden täglich gearbeitet habe, oftmals bis zu drei Stunden und auf Weisung auch an Sonntagen, ohne dafür eine Vergütung erhalten zu haben. Schließlich hat sie unter Schilderung ihrer Tätigkeit (Einsatz im C1-Fachmarkt in L2, Sortierung der an diesen gelieferten Backwaren nebst Einräumung derselben in die Regale) ihre Tätigkeit als Leiharbeit eingeordnet und auf dieser Basis sich auf eine tarifliche Vergütung im Bereich Zeitarbeit berufen. Diese hat sie dann ihrer Forderung rechnerisch richtig für den Gesamtzeitraum ihrer Beschäftigung vom 1. August 2008 bis 31. März 2011 zugrunde gelegt. Im Übrigen hat sie sich auf die Sittenwidrigkeit dieser Lohnvereinbarung berufen.
Darauf hat der Beklagte erwidert, dass ein Leiharbeitsverhältnis nicht vorliege. Aufgabe seiner Firma sei es, die von der Firma K1 und zwei anderen Firmen gelieferten Backwaren in die Regale der belieferten Märkte einzuordnen. Im Arbeitsvertrag sei keine Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich vereinbart worden, er enthalte vielmehr die Regelung, dass die wöchentliche Arbeitszeit zwei Stunden verteilt auf sechs Tage betrage. Vereinbart worden sei, dass pro Tag eine Stunde zu arbeiten sei. Tatsächlich habe die Klägerin auch nur eine Stunde pro Tag gearbeitet (Beweis: Zeugnis W1). Die Regelung in § 10 Arbeitsvertag sei niemals angewendet worden. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 26 Arbeitsstunden ergebe sich ein Bruttostundenlohn von 5,58 Euro. Üblich seien Stundenlöhne, die um 6,00 Euro lägen. Es gebe weder einen Tarifvertrag noch Mindestlöhne.
b) Soweit das Arbeitsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung davon ausgeht, dass ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung nicht vorliege, könnte dies zwar zutreffen. Insoweit hat auch die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung keine näheren Angaben dazu gemacht, dass Gegenstand des Betriebs des Beklagten Arbeitnehmerüberlassung ist.
c) Wenn das Arbeitsgericht sodann meint, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich mehr als 26 Monatsstunden gearbeitet habe, ist dies falsch.
aa) Zum Einen kann der Vortrag der Klägerin, sie habe mindestens zwei Stunden gearbeitet, vor dem Hintergrund der Erwiderung des Beklagten nicht als unsubstantiiert gewertet werden. Die Klägerin hatte die regelmäßige tägliche Arbeitszeit in ihrer Klageschrift vorgetragen und unter Beweis gestellt.
bb) Zwar ist es richtig, dass auf die Erwiderung des Beklagten weitere Darlegungen und Beweisantritte bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung seitens der Klägerin nicht erfolgt waren. Allerdings ist aus der Akte nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht die Klägerin zu einer Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom 15. April 2011 aufgefordert und insbesondere einen Hinweis auf die fehlende Substantiiertheit ihres Vortrags gegeben hat. Vielmehr hat es lediglich nach Eingang des Schriftsatzes veranlasst, dass die Durchschrift an die Klägerin zur Kenntnisnahme übersandt wurde.
Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG 12. November 2007, 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 136). Ebenso wie bei Mängeln in den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. dazu LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG Report 2002, 89) kann das Arbeitsgericht nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen. Es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor einer (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können. Verbleibende Ungewissheiten bezüglich des Vortrags eines Antragsstellers können und müssen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren durch einen diesbezüglichen Hinweis ausgeräumt werden, wenn dies für die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausschlaggebend ist. Denn einer bemittelten Partei steht im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit offen, auf einen entsprechenden Hinweis Substantiierungsmängel zu beheben und in einer mündlichen Verhandlung etwaige Missverständnisse aufzuklären (vgl. BVerfG, 12. November 2007, a.a.O.). Dieser Hinweispflicht hat das Arbeitsgericht nicht genügt.
cc) Das Arbeitsgericht setzt sich zudem mit der Beschwerdebegründung, in der die Klägerin über den vorstehend wiedergegebenen Inhalt der Klageschrift hinaus ihre Tätigkeit im Einzelnen einschließlich des Umfangs der Beschäftigung dargelegt und unter Beweis gestellt hat, in seiner pauschal und formelhaft abgefassten Nichtabhilfeentscheidung nicht auseinander. Auf der Basis dieses weiteren Vortrags ist es nicht richtig, von einer fehlenden ausreichenden Substantiierung zu sprechen.
d) Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die in § 2 Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung nicht gewürdigt. Dort heißt es wörtlich: “Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt zwei Stunden an sechs Tagen”. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht lässt sich diese Regelung sowohl dahin verstehen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von zwei Stunden vereinbart wurde, die auf sechs Tage verteilt werden kann, als auch die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden, die sich auf zwei Stunden werktäglich verteilt. Da der Beklagte nach der Behauptung der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung diesen Vertrag vorformuliert hat, kommt unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht die Anwendbarkeit des § 305 c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel) in Betracht, so dass von einer wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden auszugehen wäre.
aa) Zum Einen kommt es dann nicht mehr auf die tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin an, weil der Beklagte die Klägerin im Umfang von zwölf Stunden wöchentlich zu beschäftigen hätte. Tut er dies nicht, käme ein Anspruch aus Annahmeverzug in Betracht.
bb) Zum Anderen läge die Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung auf der Hand.
(1) Zunächst ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, warum die Regelung in § 10 Arbeitsvertrag enthaltenen Regelung zu Berücksichtigung des Urlaubsentgelts im Stundenlohn nicht anwendbar ist. Hier hat der Beklagte zwar vorgetragen, dass die Regelung keine Anwendung gefunden haben soll. Konkret ist dies jedoch nicht ersichtlich, insbesondere dass die Klägerin Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts erhalten hat.
Unter Berücksichtigung dieser Vertragsregelung ergibt sich der von der Klägerin errechnete Stundenlohn von 2,30 Euro. Dabei hat sie zum Vorteil des Beklagten lediglich 25 Werktage und nicht die zutreffende Anzahl von Werktagen (6 Werktage pro Woche * 13 Wochen : 3 Monate = 26 Werktage) ihrer Berechnung zugrunde gelegt, was zu einem noch niedrigeren Stundensatz führen würde. Nach dem Vorbringen des Beklagten in seiner Erwiderung beträgt der übliche Lohn in seiner Branche 6,00 Euro pro Stunde. Damit ist die vereinbarte Vergütung offensichtlich sittenwidrig, da sie lediglich 37,5% des branchenüblichen Lohns beträgt.
(2) Selbst wenn man die Regelung in § 10 Arbeitsvertrag nicht anwendet, weil diese tatsächlich nicht von den Parteien praktiziert wurde, wäre der sich dann bei der Berechnungsweise der Klägerin ergebende Stundenlohn von 2,90 Euro sittenwidrig, weil er lediglich 47,5% des branchenüblichen Lohns beträgt.
e) Im Übrigen wird das Arbeitsgericht aufgrund des Vorbringens der Klägerin aufzuklären und zu prüfen haben, ob die übliche Vergütung sich nach den Tarifverträgen des Einzelhandels für NRW oder Niedersachsen bestimmt. Diese sehen deutlich höhere Vergütungen als die von der Klägerin in ihrer Klageschrift in Bezug genommenen tariflichen Vergütungen der Entgeltgruppe 1 des Entgelttarifvertrages iGZ.
f) Wenn tarifliche Vergütungssätze anzuwenden wären, kann sich der Beklagte nicht auf tarifliche Verfallfristen berufen (vgl. LAG Hamm, 18. März 2009, 6 Sa 1284/08, Streit 2009, 107).
g) Soweit hinsichtlich der Vergütung für die Monate Februar und März 2011 nunmehr im Streit ist, ob sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden hat, wird das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen des Annahmeverzugs aufzuklären und zu prüfen haben, insbesondere ob ein möglicherweise unberechtigtes Hausverbot des Auftraggebers gegenüber der Klägerin den Beklagten von seiner Beschäftigungspflicht entbinden konnte, ob ein tatsächliches Arbeitsangebot der Klägerin erforderlich war, ob und wann dieses vorlag und ob die Klägerin aufgrund des fehlenden Führerscheins anderweitig nicht einsetzbar war, so dass die Voraussetzungen des § 297 BGB erfüllt sind. Des Weiteren ist zu klären, ab wann das Hausverbot bestand und wann der Beklagte hiervon erfuhr. Das von ihm genannte Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 2011 befindet sich jedenfalls nicht in der Akte.
Auch die Einordnung der Zahlung von 50,00 Euro, die mit der Vergütung für den Monat Februar 2011 von dem Beklagten in Abzug gebracht wurde, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
3. Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite war der Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwältin gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO beizuordnen. Das Arbeitsgericht hat, soweit es in der angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe bewilligt hat, eine Beschränkung der Beiordnung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht angeordnet, obwohl die Bevollmächtigte der Klägerin nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts ihren Kanzleisitz hat. Hierbei hatte es wegen des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius), das auch im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gilt, zu verbleiben. Reisekosten fallen unabhängig vom Streitwert an.
Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Klägerin nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. Auf die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Berechnung wird Bezug genommen.
4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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