LAG Hamm, Beschluss vom 22.03.2010 – 10 TaBV 13/10

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 22.03.2010 – 10 TaBV 13/10

Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG gilt der Offensichtlichkeitsmaßstab für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen, auch für die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des Einzelbetriebsrats.
Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.02.2010 – 6 BV 6/10 – wird zurückgewiesen.
Gründe

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin ist ein Tochterunternehmen der D2 T1 AG. Sie erbringt für diese im Wesentlichen Callcenterleistungen. Nach § 3 des Zuordnungstarifvertrages vom 28.04.2008 besteht sie aus acht regionalen Betrieben, unter anderem dem Betrieb N2, in dem ca. 2000 Mitarbeiter beschäftigt sind. In diesem Betrieb N2 ist ein Betriebsrat gewählt, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.

Die Betriebsparteien streiten seit längerem um Regelungen zur Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Arbeitgeberin hatte insoweit sämtliche bestehenden Betriebsvereinbarungen im Betrieb N2 zum Thema Arbeitszeit gekündigt. Daraufhin verhandelten seit Anfang des Jahres 2009 die Arbeitgeberin und der antragstellende Betriebsrat über Neuregelungen zur Arbeitszeit.

Diese Verhandlungen wurden abgebrochen, weil die Arbeitgeberin eine Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeiten mit dem im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrat als Betriebspartner einsetzen ließ. Zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle wurde der Richter am Bundesarbeitsgericht K6 bestellt.

Im Rahmen dieser Einigungsstellenverhandlungen wurde die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Arbeitszeitregelungen streitig behandelt. Durch schriftlichen Hinweis vom 29.07.2009 (Bl. 72 ff. d. A.) brachte der Einigungsstellenvorsitzende zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung wegen der vorliegenden Besonderheiten der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der “Betriebsvereinbarung Schicht” zuständig sei.

Das Einigungsstellenverfahren endete am 20.11.2009 durch einen Spruch über die Verteilung der Arbeitszeit in den betriebsübergreifenden Tätigkeitsbereichen – im Folgenden: “GBV Schicht” – (Bl. 25 ff., 28 ff. d. A.).

Der Gesamtbetriebsrat focht diesen Spruch gerichtlich an. Das Anfechtungsverfahren ist beim Arbeitsgericht Bonn – 3 BV 108/09 – anhängig. Erster Anhörungstermin vor der Kammer war für den 25.03.2010 anberaumt.

Unter den Regelungsbereich der GBV Schicht fallen im Betrieb N2 ca. 980 Mitarbeiter.

Bereits am 17.12.2009 kündigte der Gesamtbetriebsrat die durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene GBV Schicht, die zum 01.02.2010 in Kraft getreten war.

Nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens mit dem Gesamtbetriebsrat forderte der antragstellende Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, in Fragen der Arbeitszeit mit ihm zu verhandeln. Dies lehnte die Arbeitgeberin auf der Betriebsratssitzung vom 11.01.2010 jedenfalls insoweit ab, als es die von der GBV Schicht erfassten Mitarbeiter betraf.

Daraufhin leitete der Betriebsrat am 27.01.2010 beim Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzusetzende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Hinsichtlich der Verteilung der täglichen Arbeitszeit stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Der Gesamtbetriebsrat sei insoweit nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig. Eine Bevollmächtigung der örtlichen Betriebsräte an den Gesamtbetriebsrat habe es nicht gegeben. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Arbeitszeitfragen komme nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn andernfalls technisch untragbare Störungen einträten. Derartige technische untragbare Störungen würden auch bei einer Regelung der Arbeitszeitfragen durch die örtlichen Betriebsräte nicht auftreten. Weder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte noch ökonomische Überlegungen seien geeignet, von der zwingend gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte abzuweichen. Eine zentralisierte Regelung durch den Gesamtbetriebsrat führe im Übrigen zu Nachteilen für die örtlichen Betriebsräte und die von ihnen repräsentierten Beschäftigten. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung könnten örtliche Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Die Verhandlungen seien auch durch die Arbeitgeberäußerungen auf der Betriebsratssitzung vom 11.01.2010 gescheitert. Die Verhandlungsbereitschaft der Arbeitgeberin über diejenigen Mitarbeiter, die nicht von der GBV Schicht erfasst seien, reiche nicht aus. Dem Betriebsrat stehe das uneingeschränkte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Mitarbeiter zu. Hierüber sei die Arbeitgeberin nicht bereit gewesen zu verhandeln.

Die Einigungsstelle sei auch mit vier Beisitzern je Seite zu besetzen, da im Betrieb N2 mehrere Standorte der Arbeitgeberin, nämlich B2, H2, O1 betroffen seien und die Angelegenheit eine schwierige rechtliche Problematik betreffe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. Herrn Prof. Dr. W4 K5, M1-L1-Universität H3, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der täglichen Arbeitszeit der im operativen Geschäft beschäftigten Mitarbeiter der Arbeitgeberin im Betrieb N2 zu bestellen,

2. die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf 4 zu bestimmen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren liege nicht vor, weil die Verhandlungen mit dem Betriebsrat bislang noch nicht gescheitert seien. Die Einigungsstelle dürfe nur als das letzte Glied der auf der Zusammenarbeit der Betriebspartner angelegten Grundkonzeption des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen werden. Im Hinblick auf die nicht von der GBV Schicht erfassten Mitarbeiter im operativen Geschäft sei die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt nicht bereit gewesen, über Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit zu verhandeln.

Die Einigungsstelle sei darüber hinaus offensichtlich unzuständig. Dies ergebe sich bereits aus dem Spruch der Einigungsstelle vom 20.11.2009, mit der die GBV Schicht in Kraft gesetzt worden sei, und aus dem Hinweis des Einigungsstellenvorsitzenden vom 29.07.2009. Aufgrund der neu geordneten Unternehmensstruktur, nach der der Betrieb nunmehr zentral gelenkt werde, könnten die Arbeitszeiten nur noch unternehmenseinheitlich geregelt werden. Dies hänge insbesondere damit zusammen, dass Dienstleistungen für Kunden nicht mehr zwingend in dem einzelnen Regionalbetrieb des jeweiligen Kunden bearbeitet würden, sondern je nach Sachlage auch in anderen Regionalbetrieben. Hierdurch sei eine Harmonisierung der Arbeitszeiten unabdingbar.

Die Besetzung der Einigungsstelle mit vier Beisitzern sei übersetzt; drei Beisitzer seien ausreichend.

Durch Beschluss vom 05.02.2010 hat das Arbeitsgericht die begehrte Einigungsstelle eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer jedoch auf drei je Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es hätten ausreichende Verhandlungen zwischen den Beteiligten über die streitige Regelungsfrage stattgefunden. Unstreitig habe die Arbeitgeberin die Verhandlungen für diejenigen Mitarbeiter, die unter die GBV Schicht fielen, abgelehnt. Die Einigungsstelle sei auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil die nach dem Spruch vom 20.11.2009 mit dem 01.02.2010 in Kraft getretene GBV Schicht dem Regelungswunsch des Betriebsrats entgegen stünde. Die inzwischen gekündigte GBV Schicht könne durch eine anderweitige Abmachung auch mit dem antragstellenden Betriebsrat ersetzt werden. Auch sei der antragstellende Betriebsrat für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht offensichtlich unzuständig. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG bestehe jedenfalls offensichtlich nicht. Trotz der neu geordneten Unternehmensstruktur und der einheitlichen Bearbeitung von Dienstleistungen in allen Regionalbetrieben lägen für den Fall der betriebsunterschiedlichen Regelungen der Arbeitszeit keine untragbaren Störungen so offensichtlich auf der Hand, dass die Einführung unternehmenseinheitlicher Arbeitszeiten zwingend erforderlich sei.

Gegen den der Arbeitgeberin am 12.02.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 26.02.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Ihr unternehmerisches Konzept habe die Arbeitgeberin in der Zwischenzeit nicht geändert. Das Mitbestimmungsrecht sei inzwischen durch den Spruch der Einigungsstelle vom 20.11.2009 und durch die zum 01.02.2010 in Kraft getretene GBV Schicht verbraucht. Die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung sperre Regelungen auf betrieblicher Ebene. Der örtliche Betriebsrat sei zur Regelung von Arbeitszeitfragen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzuständig, weil im Hinblick auf die vom Arbeitgeber vorgegebene Unternehmensstruktur technisch untragbare Störungen einträten, die zu unangemessenen betrieblichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen führen könnten. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten von Herrn P2. D3. T3 vom 30.04.2009 (Bl. 151 ff. d. A.). Ein Arbeitgeber könne nicht gezwungen werden, ein Unternehmenskonzept, für das er eigentlich ausreichend Personal habe, allein deshalb zu ändern oder mit Fremdpersonal (zugekaufte externe Kapazitäten) durchzuführen, weil die Mitbestimmungsebene ihm das zwingend erforderliche unternehmenseinheitliche Arbeitszeitmodell verwehre.

Im Übrigen sei das Mitbestimmungsrecht auch insoweit verbraucht, als es auf Unternehmensvereinbarung seit August 2008 die Gesamtbetriebsvereinbarung “eWorkforcemanagement” – GBV eWFM – gebe, mit der bundeseinheitlich die Personaleinsatzplanung geregelt sei und die sämtliche Arbeitszeitmodelle berücksichtige.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.02.2010 – 6 BV 6/10 – abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, auch die Frage, ob der Einzelbetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig sei, oder liege im Verfahren nach § 98 ArbGG dem Offensichtlichkeitsmaßstab. In jedem Fall sei die Einigungsstelle, die der antragstellende Betriebsrat begehre, nicht offensichtlich unzuständig. Untragbare technische Störungen würden jedenfalls bei einer Regelung der Arbeitszeitfragen auf Betriebsratsebene nicht offensichtlich eintreten.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet.

I.

Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Einrichtung einer Einigungsstelle nach den §§ 76 BetrVG, 98 ArbGG.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Mit seinem Antrag macht er ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht geltend.

Aus dem Umstand, dass auch im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats für die Regelung von Arbeitszeitfragen streitig ist, ergibt sich nicht, dass der Gesamtbetriebsrat am vorliegenden Verfahren zu beteiligen wäre.

Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11.11.1998 – 4 ABR 40/97 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG 16.03.2005 – 7 ABR 40/04 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 3; BAG 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 10.02.2009 – 1 ABR 94/07 – NZA 2009, 562). Betroffen ist ein Betriebsverfassungsorgan, wenn es als Inhaber eines streitigen Rechts ernsthaft in Betracht kommt. Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte nur beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (BAG 28.03.2006 – 1 ABR 59/04 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 128; BAG 22.07.2008 – 1 ABR 40/07 – AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14; BAG 10.02.2009 – 1 ABR 74/07 – NZA 2009, 562).

Hiernach kommt eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Beide Beteiligte des vorliegenden Verfahrens haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Gesamtbetriebsrat nach seiner Auffassung sich gerade nicht für die Regelung von Arbeitszeitfragen für zuständig hält. Darüber hinaus wird im vorliegenden Einigungsstellenbesetzungsverfahren nicht endgültig darüber entschieden, ob der Gesamtbetriebsrat oder der antragstellende Betriebsrat für die Regelung von Arbeitszeitfragen zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren ist nach § 98 ArbGG nur entscheidungserheblich, ob die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für ein unmittelbares Betroffensein örtlicher Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte genügt es nicht, dass mit einer Entscheidung über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts inzidenter darüber entschieden wird, ob ein Anspruch bzw. ein Mitbestimmungsrecht dem örtlichen Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht (Bram, FA 2009, 229, 232).

II.

Der Antrag des Betriebsrats ist Betriebsrats ist auch begründet, wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637; LAG Köln 14.01.2004 – 8 TaBV 72/03 – AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43 m.w.N.). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich gegebenenfalls für unzuständig erklären kann (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 2/89 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41). Das vorliegende Einigungsstellenbesetzungsverfahren bindet die zu bildende Einigungsstelle insoweit nicht.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.

a) Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht daraus, dass die Beteiligten noch nicht ausreichend über den Regelungsgegenstand Verteilung der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter im operativen Geschäft der Arbeitgeberin im Betrieb N2 verhandelt hätten.

Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, so ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 – 12 TaBV 10/91 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen 07.12.1998 – 1 TaBV 74/98 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 74 Rn. 9; Kreutz/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 74 Rn. 28 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Arbeitgeberin die Verhandlungen für diejenigen Mitarbeiter, die unter die zum 01.02.2010 in Kraft getretene GBV Schicht fallen, eindeutig abgelehnt. Die Arbeitgeberin war nicht bereit, über den vom Betriebsrat definierten Regelungsgegenstand voll umfänglich zu verhandeln. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich nur auf einen Teil des Regelungsgegenstandes zu beschränken. Die Arbeitgeberin ist insoweit nicht berechtigt, durch ihre Verhandlungsunwilligkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle noch länger zu blockieren.

b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle nicht deshalb offensichtlich unzuständig wäre, weil das Mitbestimmungsrecht inzwischen verbraucht wäre.

Dass grundsätzlich dem Betriebsrat für den Regelungsgegenstand “Verteilung der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter im operativen Geschäft der Arbeitgeberin im Betrieb N2” ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Dieses Mitbestimmungsrecht ist nicht durch den Spruch der Einigungsstelle vom 20.11.2009 verbraucht. Unstreitig ist der Spruch vom 20.11.2009 vom Gesamtbetriebsrat angefochten worden, das Anfechtungsverfahren findet derzeit beim Arbeitsgericht Bonn – 3 BV 108/09 – statt. Darüber hinaus hat der Gesamtbetriebsrat die GBV Schicht am 17.12.2009 noch vor deren Inkrafttreten gekündigt. Die GBV Schicht befindet sich damit “nur noch” in der Nachwirkung. Zwar muss ein Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Betriebsvereinbarung durchführen. Dies gilt auch im Falle des Abschlusses einer Gesamtbetriebsvereinbarung, auch wenn sie durch Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen ist. Das Arbeitsgericht hat aber bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG durch eine andere Abmachung ersetzt werden kann. Den insoweit gemachten Ausführungen des Arbeitsgerichts tritt die Beschwerdekammer in vollem Umfang bei.

Dem Betriebsrat kann es auch nicht zugemutet werden, etwa bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Spruches vom 20.11.2009 abzuwarten. Dies würde einer Aussetzung des vorliegenden Einigungsstellenbesetzungsverfahrens gleichkommen. Das Verfahren nach § 98 ArbGG zur Bestellung eines Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle muss unabhängig von einem schwebenden Beschlussverfahren über die Zuständigkeit der Einigungsstelle durchgeführt werden. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 98 ArbGG bis zum Abschluss eines ordentlichen Beschlussverfahrens, in dem über die Zuständigkeit der Einigungsstelle gestritten wird, ist nicht zulässig. Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG soll nämlich den Betriebsparteien möglichst zügig eine funktionsfähige Einigungsstelle an die Hand geben. Eine Aussetzung des Besetzungsverfahrens würde dem Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens, die schnelle Wiederaufnahme der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner zu gewährleisten, widersprechen (BAG 24.11.1981 – 1 ABR 42/09 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11; LAG Niedersachsen 30.01.2007 – 1 TaBV 106/06 – AE 2008, 114; Düwell/Lipke/Koch, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rn. 14; Dörner/GK-ArbGG, § 98 Rn. 49 m.w.N.).

Auch die GBV eWFM steht der Einrichtung der Einigungsstelle insoweit nicht entgegen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass insoweit lediglich teilweise Überschneidungen mit dem Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle bestehen. Dies wird die Einigungsstelle bei ihren Verhandlungen zu berücksichtigen haben.

c) Schließlich ist die Einigungsstelle auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil für den Regelungsgegenstand allein der Gesamtbetriebsrat zuständig wäre. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass eine offensichtliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den hier vorliegenden Regelungskomplex besteht.

aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin unterliegt auch die Frage, ob für den vorliegenden Regelungskomplex der Einzelbetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, im Verfahren nach § 98 ArbGG dem Offensichtlichkeitsmaßstab. Aus der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 98 ArbGG als einem besonderen Eilverfahren folgt, dass alle Fragen, auch Vorfragen, lediglich einer Offensichtlichkeitsüberprüfung zu unterziehen sind. Zwar wird auch vertreten, dass hinsichtlich der Beurteilung einer Frage, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle angenommen werden muss, bei streitigem Sachverhalt eine Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter durchzuführen sei (LAG Düsseldorf 21.08.1987 – 9 TaBV 132/86 – NZA 1988, 211). Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist aber die Klärung streitiger Rechtsfragen nicht Aufgabe des Kammervorsitzenden im Bestellungsverfahren. Der Offensichtlichkeitsmaßstab des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist daher für alle in den Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen anzuwenden (LAG Berlin-Brandenburg 22.01.2010 – 10 TaBV 2829/09 – BB 2010, 500). Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem gesonderten Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Der Offensichtlichkeitsmaßstab des § 98 ArbGG gilt auch für die Prüfung der Frage, ob das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat oder den einzelnen örtlichen Betriebsräten zusteht (LAG Düsseldorf 04.03.1992 – 5 TaBV 116/91 – NZA 1992, 613).

bb) Eine offensichtliche Unzuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats zur Regelung von Arbeitszeitfragen kann entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin nicht angenommen werden. Ebenso wenig ist der Gesamtbetriebsrat für den hier vorliegenden Regelungskomplex nach § 50 Abs. 1 BetrVG offensichtlich originär zuständig.

Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Gesamtbetriebsrat nur dann das Mitbestimmungsrecht zu, wenn und soweit ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein derartiges zwingendes Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne eine einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (BAG 23.09.1975 – 1 ABR 122/73 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 1; BAG 09.12.2003 – 1 ABR 49/02 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 27). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung begründet in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats allein ebenso wenig wie ein Kosteninteresse oder ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers (BAG 11.12.2001 – 1 AZR 193/01 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22; BAG 09.12.2003 – 1 ABR 49/02 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 50 Rn. 21 ff. 37 m.w.N.).

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch die Beschwerdekammer eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Arbeitszeitfragen im Unternehmen der Arbeitgeberin nicht erkennen können. Für Arbeitszeitregelungen sind grundsätzlich in aller Regel wegen der erforderlichen Sachnähe die Einzelbetriebsräte in den jeweiligen einzelnen Betrieben zuständig. Angelegenheit der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind regelmäßig konkret betriebsbezogen.

Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine überbetriebliche Regelung besteht im vorliegenden Fall jedenfalls offensichtlich nicht. Ob ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eintreten würde, kann unter Geltung des Offensichtlichkeitsmaßstabs nicht angenommen werden. Diese Frage war bereits im Einigungsstellenverfahren zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat höchst streitig. Auch der rechtliche Hinweis des Einigungsstellenvorsitzenden vom 29.07.2009 hat zu keiner Befriedung zwischen den Beteiligten geführt. Wann eine derartige technisch untragbare Störung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, ist auch vom Bundesarbeitsgericht nicht abschließend geklärt. Dies ergibt sich auch aus dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Gutachten von Herrn Prof. Dr. T3 vom 30.04.2009. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Konkretisierung des Begriffs “untragbarer Störung” bislang nicht erfolgt ist. In diesem Gutachten werden zur Konkretisierung des Kriteriums “untragbare Störung” verschiedene Auslegungsmöglichkeiten erörtert. Auch wenn das Gutachten Prof. Dr. T3 vom 30.04.2009 und die Einigungsstelle durch Spruch vom 20.11.2009 jedenfalls im Ergebnis eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung von Arbeitszeitfragen angenommen haben, wird andererseits auch die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen einer technisch untragbaren Störung dann nicht vorliegen, wenn ein bundesweit tätiges Unternehmen, das eine bundesweite Verfügbarkeit aller Arbeitnehmer zu Zeiten der meisten Kundenanrufe erreichen möchte, nicht im Einzelnen begründet, dass die konkrete Gefahr besteht, die Einzelbetriebsräte würden bei Abschluss von Einzelbetriebsvereinbarungen Unternehmerinteressen nicht in dem von § 2 Abs. 1 BetrVG geforderten Umfang beachten (LAG Nürnberg 29.11.2006 – 7 TaBV 30/05 – NZA-RR 2007, 448). Entsprechende Tatsachen hat die Arbeitgeberin auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.

Bei einem derartigen Streitstand kann nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG ausgegangen werden. Gibt es unterschiedliche bedenkenswerte Rechtsauffassungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur zur Reichweite der Beteiligungsrechte eines Betriebsrats und steht eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch aus, kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht angenommen werden (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 – 12 TaBV 10/91- NZA 1992, 186; LAG Köln 11.02.1992 – 3 TaBV 54/91 – NZA 1992, 1103; LAG Niedersachen 11.11.1993 – 1 TaBV 59/93 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 27; LAG Niedersachsen 07.12.1998 – 1 TaBV 74/98 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Saarland 14.05.2003 – 2 TaBV 7/03 – NZA-RR 2003, 639; LAG Hamburg 17.04.2007 – 3 TaBV 6/07 – DB 2007, 1417; ErfK/Eisemann, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 3 m.w.N.). Hiernach wird die nicht offensichtlich unzuständige Einigungsstelle ihre Zuständigkeit selbst überprüfen müssen.

III.

Zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht antragsgemäß Herrn Prof. Dr. W4 K5 bestellt. Hiergegen sind Einwendungen nicht erhoben worden. Dass es sich bei diesem Einigungsstellenvorsitzenden um eine äußerst fachkundige Person handelt, die auch befähigt ist, die einzurichtende Einigungsstelle zu leiten, steht außer Streit.

Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten auch nicht mehr um die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle.

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