LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011 – 4 Ta 632/10

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011 – 4 Ta 632/10
1. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat eine Partei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und damit grundsätzlich auch in Natur empfangene Unterhaltsleistungen. Die vom Unterhaltsverpflichteten gewährte Verpflegung ist dabei nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.
2. Zahlt der Antragsteller für die im Übrigen freie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ein Kostgeld, ist der darin enthaltene Verpflegungsanteil bei den Einkünften in Abzug zu bringen. Sofern dazu keine ausdrückliche Bestimmung getroffen wurde, entfällt die Hälfte des Kostgeldes auf die Verpflegungskosten.
3. Unentgeltliches Wohnen kann nicht als ein dem Einkommen gleichstehender Sachbezug angesehen werden (gegen BAG, Beschluss vom 12.10.2009 – 3 AZB 21/09 – n.V.). Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.10.2010 wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.09.2010 – 3 Ca 3393/10 – unter Zurückweisung im Übrigen dahin abgeändert, dass die monatlichen Raten auf 45,00 Euro; herabgesetzt werden.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugunsten der Staatskasse zugelassen.
Gründe
Gründe :
I.
Mit seiner am 27.07.2010 eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 15.07.2010. Im Gütetermin am 07.09.2010 schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, der u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 15.08.2010 zum Gegenstand hat.
Mit der Klage hat der Kläger zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zu diesem Zweck eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Blatt 3 des PKH-Hefts verwiesen wird. Auf gerichtliche Zwischenverfügung vom 05.08.2010 hat er ergänzend einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 487,20 Euro; sowie ein Bestätigungsschreiben vom 10.08.2010 überreicht, aus dem hervorgeht, dass er an seine Eltern, in deren Haushalt er lebt, einen monatlichen Betrag in Höhe von 350,00 Euro; zahlt.
Anhand der Angaben des Klägers hat das Arbeitsgericht Dortmund ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 157,00 Euro; ermittelt. Dabei ist es von folgenden Beträgen ausgegangen:
Einkünfte PKH-Partei
Lohn/Gehalt (netto) 487,20 Euro
Unterhalt 420,00 Euro
Gesamteinkünfte 907,20 Euro
Abzüge PKH-Partei
U.-Freibetrag d. PKH-Partei 395,00 Euro
Arbeitsmittelpauschale 5,20 Euro
Kost und Logis 350,00 Euro
Gesamtabzüge 750,20 Euro
Berechnung des einzusetzenden Einkommens
Gesamteinkünfte 907,20 Euro
Gesamtabzüge 750,20 Euro
Einzusetzendes Einkommen 157,00 Euro
Demgemäß hat das Arbeitsgericht Dortmund durch Beschluss vom 27.09.2010 dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt D2 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro; zu zahlen hat.
Hiergegen richtet sich die am 05.10.2010 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.10.2010, mit der dieser geltend macht, er erhalte lediglich 487,20 Euro; Arbeitslosengeld. Weiteres Einkommen in Höhe von 420,00 Euro; werde ihm als Unterhalt angerechnet, obwohl er diesen Unterhaltsbetrag gar nicht erhalte. Demgemäß sei er weder in der Lage, noch verpflichtet, monatliche Raten zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 25.10.2010 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Demzufolge zählen zum Einkommen grundsätzlich auch Unterhaltsleistungen in Natur, wie etwa die Gewährung von Nahrung oder Kleidung (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 115 Rn. 10).
Bei den Einkünften des Klägers ist zunächst das von ihm bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 487,20 Euro; zu berücksichtigen. Dem ist ein Sachbezug in Höhe von 40,00 Euro; für seitens der Eltern gewährte Verpflegung hinzuzurechnen. Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung ermittelt sich in entsprechender Anwendung der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV), auf die § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII i. V. m. § 17 Abs. 2 SGB IV verweist. Mit den in der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgesehenen Beträgen wird der Wert von Sachbezügen angemessen erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber oder als Naturalleistung von Familienangehörigen erbracht werden (BAG, Beschl. v. 12.10.2009 – 3 AZB 21/09 – n. v.).
Nach § 2 Abs. 1 SvEV in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.10.2009 – es geht um die Bewertung von im Jahr 2010 in Anspruch genommene Naturalleistungen – beträgt der Sachbezug für zur Verfügung gestellte Verpflegung monatlich 215,00 Euro;. Da Einkünfte in Geldeswert aber nur insoweit vorliegen, als auch konkrete Ersparnisse erzielt werden, ist das vom Kläger an seine Eltern gezahlte Kostgeld von diesem Betrag in Abzug zu bringen (BAG a.a.O.).
Da Kostgeld regelmäßig für die im Übrigen freie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gezahlt wird, ist allerdings nur der im Kostgeld enthaltene Anteil für die empfangene Verpflegung zu berücksichtigen. Sofern keine ausdrückliche Bestimmung dazu getroffen wurde, ist nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (etwa Beschl. v. 13.12.2007 – 4 Ta 321/07 – n. v.) in pauschalierender Betrachtungsweise der hälftiger Anteil des gezahlten Kostgeldes für die Verpflegungskosten in Ansatz zu bringen. Dies sind bei einem Kostgeld von 350,00 Euro; monatlich 175,00 Euro;. Zieht man diesen Betrag von dem sich nach aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Sachbezugsbetrag ab, verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 40,00 Euro;, der dem Einkommen des Klägers hinzuzurechnen ist, so dass sich Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 527,20 Euro; ergeben.
Soweit das Arbeitsgericht Dortmund darüber hinaus auch das freie Wohnen des Klägers nach den Sätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewerten will – 204,00 Euro; monatlich gem. § 2 Abs. 3 in der Fassung vom 19.10.2009 – kann die Kammer dem nicht beitreten. Unentgeltliches Wohnen kann nicht als ein dem Einkommen gleichstehender Sachbezug angesehen werden. Dies folgt aus der gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Einkünften abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folgt zugleich, dass es unbeachtlich ist, dass und aus welchen Gründen derartige Kosten im Einzelfall nicht anfallen (LAG Hamm, Beschl. v. 13.12.2007 – a. a. O.; im Ergebnis ebenso Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 14; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl. 2008, § 115 Rn. 8). Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 12.10.2009 (ihm unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung folgend: 14. Kammer des LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 – 14 Ta 207/09 = FamRZ 2010, 161), auf den sich das Arbeitsgericht Dortmund in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausdrücklich beruft, die Auffassung vertritt, auch der Wert der gewährten Unterkunft sei als Naturalleistung nach den Sätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nach Überprüfung ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat, ohne dies zu begründen, die gewährte Unterkunft mit dem Sachbezug für freie Verpflegung rechtlich gleichgesetzt, obwohl der Gesetzgeber bezüglich der Unterkunftskosten eine andere Berechnungsmodalität vorgegeben hat. Auch die vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur setzen undifferenziert Sachbezüge in Form von freier Verpflegung mit der Gewährung einer mietfreien Unterkunft gleich, ohne auf die rechtlichen Besonderheiten der Unterkunftskosten einzugehen. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Entscheidung, sondern führt auch zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen. Eine Unterscheidung zwischen solchen Antragstellern, die freie Unterkunft auf Grundlage des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB erhalten und jenen, die aus anderen Gründen keine Unterkunftskosten haben, erscheint nicht nur nicht praktikabel, sondern dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen sein. Ob eine Partei bei den Eltern, dem Ehegatten, dem Lebensgefährten, einer befreundeten Person oder in einer sozialen Einrichtung kostenfrei wohnt, ist bei der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei üblicherweise gar nicht bekannt und wird durch das auf Grundlage des § 117 Abs. 4 ZPO erlassene amtliche Formular – anders als die Versorgung im elterlichen Haushalt – auch nicht abgefragt. Selbst wenn man aber für die vorgenannten Personengruppen allgemein annehmen wollte, dass freies Wohnen als Einkommen nach den Sätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten ist, kann dies jedenfalls nicht mehr für solche Antragsteller gelten, die kostenfrei wohnen, weil sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind. Diese Personengruppe wäre dann ohne rechtfertigenden Grund in zweierlei Hinsicht privilegiert: Zunächst muss sie sich nämlich mangels Rechtsgrundlage den Wert für freies Wohnen nicht als Einkommen anrechnen lassen. Außerdem ist sie darüber hinaus sogar berechtigt, etwaige Tilgungsleistungen von ihrem Einkommen abzuziehen. Eine weitere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sieht die Kammer darin, dass der Sachbezug für Wohnen ohne weiteres dadurch umgangen werden kann, dass die antragstellende Partei mit der die Unterkunft gewährende Person einen Mietvertrag abschließt und nunmehr anstatt Kostgeld eine monatliche Warmmiete zahlt. Ohnehin dürfte in einer Kostgeldvereinbarung ein atypischer schuldrechtlicher Vertrag mit Mietelementen zu sehen sein. Jedenfalls würde der Abschluss eines Mietvertrags die fiktiven Naturaleinkünfte wegfallen lassen und das Kostgeld, soweit es für “freies” Wohnen gezahlt wird, in einen reinen Abzugsposten verwandeln. Schlechter gestellt wären dann freilich solche Antragsteller, die gar kein Kostgeld zahlen müssen oder können, weil für sie eine “Umwandlung” in ein (entgeltliches) Mietverhältnis nicht möglich wäre.
Diese ungereimten Ergebnisse können nur dadurch vermieden werden, dass die durch einen Dritten (nicht durch den Arbeitgeber!) gewährte Unterkunft generell bei der Ermittlung der Einkünfte der antragstellenden Partei unberücksichtigt bleibt. Die Kammer hält daher an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Danach hat es dabei zu verbleiben, dass der Kläger über monatliche Einkünfte in Höhe von zusammen 527,20 Euro; verfügt.
Hiervon in Abzug zu bringen ist lediglich der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO in Höhe von derzeit 400,00 Euro;. Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen, da der Kläger entsprechende Abzugsbeträge nicht geltend gemacht hat. Ihm verbleibt somit ein monatliches einzusetzendes Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von abgerundet 127,00 Euro;. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO beträgt die festzusetzende Monatsrate beim einzusetzenden Einkommen von mehr als 100,00 Euro; bis zu 150,00 Euro; 45,00 Euro;. Dementsprechend war auf die sofortige Beschwerde des Klägers der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.09.2010 unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde abzuändern.
Die Ermäßigung der Beschwerdegebühr folgt aus dem Gebührentatbestand Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Da die Kammer von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2009 abweicht, war nach § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zugunsten der davon nachteilig betroffenen Staatskasse zuzulassen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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