LAG Hamm, Beschluss vom 24.02.2010 – 14 Ta 518/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 24.02.2010 – 14 Ta 518/09

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist erforderlich, wenn aus Gründen in dem der Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Anspruch oder in dem dafür erforderlichen Verfahren (Sach- und Rechtslage) oder aus Gründen in der Person der Partei eine anwaltliche Vertretung im Verfahren notwendig ist. Entscheidend ist, ob eine Partei, welche nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, unter Abwägung ihrer Prozessrisiken und Berücksichtigung ihres Kostenrisikos in einem vergleichbaren Fall vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.

2. Die Annahme, der erste Rechtszug sei gerade in Arbeitssachen voller materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Fallstricke, rechtfertigt eine Beiordnung nicht (gegen LAG Sachsen, 23. Juni 1998, 2 Ta 99/98, LAGE ZPO § 114 Nr. 31). Ebenso wenig reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (gegen LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2).

3. Sind im Falle einer Zahlungsklage zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beiordnung die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes sowie die Berechnung der Höhe der Zahlungsforderung einfach und liegen Einwendungen der Gegenseite nicht vor, so dass insgesamt Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs nicht zu erwarten sind, hat die Partei – unter Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragsstelle – ihre Zahlungsforderung zunächst selbst klageweise zu verfolgen.
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18. Juni 2009 (4 Ca 919/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Beiordnung nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift scheidet aus, weil die Beklagte in dem Verfahren anwaltlich nicht vertreten war. Ebenso wenig war die Beiordnung erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

1. Die nach § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO bestehende Voraussetzung, dass in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, einer Partei ein zur Vertretung bereiter Anwalt beigeordnet wird, wenn die Vertretung erforderlich erscheint, ist nur dann erfüllt, wenn Art und Inhalt des durchzuführenden Rechtstreits und Gründe in der Person der Partei eine anwaltliche Unterstützung im Verfahren notwendig machen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowohl der Prozesskostenhilfe als auch der Beiordnung reicht es nicht, dass eine anwaltliche Vertretung nützlich oder ratsam ist; sie muss andererseits aber auch nicht unerlässlich sein.

a) Die Prozesskostenhilfe dient dazu, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet. Wegen des Sozialhilfecharakters der Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten für die Rechtsdurchsetzung ergeben sich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Grenzen. Deshalb ist Voraussetzung, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts bedient, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Nur dann ist es gerechtfertigt, die Staatskasse mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, S. 431).

Eine Berücksichtigung der für die Allgemeinheit bestehenden Kostenbelastung durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei der Auslegung und Anwendung der dafür maßgeblichen Vorschriften ist zulässig und stellt kein fiskalisches Denken der Justiz dar, wie der Kläger meint. Zwar ist es richtig, dass ein Vorbehalt der günstigen Kassenlage der öffentlichen Haushalte oder der Finanzierbarkeit der Folgen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen in §§ 114 ff. ZPO nicht enthalten ist und dieser auch nicht in die Bestimmungen durch die Gerichte hineininterpretiert werden darf (vgl. LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2). Das wäre in der Tat ein, wie der Kläger rügt, mit den Belangen der bedürftigen Rechtsuchenden unvereinbares fiskalisches Denken. Daraus folgt aber nicht, dass der sozialhilferechtliche Charakter der Prozesskostenhilfe bei der Auslegung der Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Allgemeinheit mit den Kosten der Rechtsverfolgung belastet wird. Für Sozialhilfeleistungen können aber rein tatsächlich keine unbegrenzten Geldmengen vorhanden sein. Die von der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellenden, jedoch faktisch nie unbegrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erfordern ihren Einsatz bezogen auf den damit verfolgten Zweck. Eine Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten der Rechtsverfolgung ist daher erst dann gerechtfertigt, wenn der bedürftigen Partei andere oder weitere Anstrengungen, ohne diese Hilfe in ihrer Lage zurecht zu kommen, nicht mehr zumutbar sind. Hier besteht nicht nur ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für welche staatlichen Leistungen er unter welchen Voraussetzungen welche Finanzmittel bereit stellt. Vielmehr haben auch die Gerichte die Subsidiarität von Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge bei der Auslegung der dafür einschlägigen Regelungen zu berücksichtigen. Es geht nicht um die Einführung eines Finanzierungsvorbehalts für gesetzlich vorgesehene Leistungen im Wege gerichtlicher Interpretation, sondern um den bei einer Auslegung der einen Leistungsanspruch gegen die Allgemeinheit begründenden Norm zu berücksichtigenden Sinn und Zweck. Dies gilt auch bei der Bestimmung der Voraussetzungen, wann die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren erforderlich ist, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist.

b) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist erforderlich, wenn aus Gründen in dem der Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Anspruch oder in dem dafür erforderlichen Verfahren (Sach- und Rechtslage) oder aus Gründen in der Person der Partei eine anwaltliche Vertretung im Verfahren notwendig ist.

aa) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet zwar keine vollständige Gleichstellung, aber eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Weniger Bemittelten darf die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der weniger Bemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er braucht aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, 22. Januar 1959, 1 BvR 154/55, NJW 1959, 751; 12. April 1983, 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81, NJW 1983, 159; 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, NJW 2009, 209; 18. November 2009, 1 BvR 2455/08, FamRZ 2010, 188). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen. Dies haben die Fachgerichte zu beachten, wenn sie beurteilen, ob gemäß § 114 ZPO eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint und ob gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, 18. November 2009, a.a.O.)

bb) Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG, 12. April 1983, a.a.O.; 19. Januar 1994, 2 BvR 2003/93, NVwZ 1994, Beilage 3, 17; BAG, 7. Februar 2006, 3 AZB 41/05, n.v.). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BVerfG, 22. Juni 2007, 1 BvR 681/07, NJW-RR 2007, 1713; 6. Mai 2009, 1 BvR 439/08, juris; BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; LAG Hamm, 29. November 2004, 18 Ta 710/04, NZA 2005, 544; 23. Januar 2006, 18 Ta 909/05, AE 2006, 134), und zwar unter Abwägung seiner Prozessrisiken und Berücksichtigung seines Kostenrisiko (vgl. BVerfG, 18. November 2009, a.a.O). Daher ist es einer bedürftigen Partei zuzumuten, wie eine vermögende Partei zu handeln. Diese wird unter vernünftiger Abwägung des aus § 12a Abs. 1 ArbGG folgenden speziellen Kostenrisikos, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten trotz eigenen Obsiegens bei den Gerichten für Arbeitssachen in der ersten Instanz weitgehend ausgeschlossen ist, bei einfacher Sach- und Rechtslage die Wahrnehmung ihrer Rechte selbst in die Hand nehmen, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen, insbesondere intellektuellen Fähigkeiten dazu in der Lage ist. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat aufgrund dieser für die erste Instanz geltenden Kostenerstattungsregelung selbst die bedürftige Partei stets ein Interesse an einem kostengünstigen Weg. Denn die Anordnung einer Einmal- oder Ratenzahlung als Beitrag zu den Kosten der Prozessführung kommt immer in Betracht, entweder sofort mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder nach einer Bewilligung ohne Zahlungsanordnung innerhalb von vier Jahren im Rahmen des in dieser Zeit mehrfach möglichen Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO (vgl. LAG Niedersachsen, 13. September 2004, 13 Ta 374/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 4).

cc) Eine mangelnde eigene Erfahrung der Partei bei der Formulierung und Erhebung der Klage führt bei einfach gelagerten Sachen nicht generell zur Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung. Eine über hinreichende wirtschaftliche Mittel verfügende Partei würde unter Berücksichtigung ihres aus § 12a Abs. 1 ArbGG folgenden Kostenrisikos in einem solchen Fall die Möglichkeiten einer eigenständig wahrnehmbaren gerichtlichen Rechtsverfolgung und die dafür bestehender Hilfestellungen in Erfahrung bringen und nutzen. Die allgemeine Aufgabe des Rechtspflegers, Klagen und Klageerwiderungen aufzunehmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG), hat aber bei den Arbeitsgerichten in Form der als Teil der Geschäftsstellen eingerichteten Rechtsantragstellen (§ 7 ArbGG) eine Institutionalisierung erfahren. Diese leisten die für eine formal und inhaltlich richtige Klageerhebung notwendige Hilfe. Sie sind dem rechtsuchenden Publikum entweder bekannt und werden von ihm genutzt (vgl. BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; LAG Hamm, 9. Juli 2007, 5 Ta 254/07, n.v.; 11. November 2009, 14 Ta 249/09, n.v.) oder sind mit zumutbaren Aufwand (z.B. unter Nutzung eines Telefonbuchs und Erkundigung beim Arbeitsgericht oder durch Nutzung des Internetauftritts der Arbeitsgerichte) in Erfahrung zu bringen. Auf eine subjektiv aktuelle Kenntnis der bedürftigen Partei von dieser Möglichkeit vor der Beauftragung eines Anwalts kommt es nicht an (anders wohl LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.). Eine vermögende Partei, die aufgrund des einfachen Sachverhalts und der nach § 12a Abs. 1 ArbGG entstehenden Kostenbelastung zunächst die Wahrnehmung ihrer Rechte selbst in die Hand nimmt, würde die erforderlichen Schritte unternehmen, diese Unterstützung bei der Rechtsverfolgung in Erfahrung zu bringen.

Entsprechendes gilt für die Durchführung des Verfahrens im Hinblick auf die durch § 139 ZPO geprägte Verfahrensleitung seitens des Gerichts. Eine solche den gesetzlichen Anforderungen genügende richterliche Tätigkeit ist weder Ersatz für anwaltlichen Beistand noch steht sie im Widerspruch zu der Verpflichtung, objektiv Recht zu sprechen und unparteiisch zu sein. Sie führt aber dazu, dass ein tatsächlich und materiellrechtlich einfach gelagerter Fall in der Regel auch verfahrensrechtlich für den Laien einfach bleibt (a. A. wohl LAG Sachsen, 23. Juni 1998, 2 Ta 99/98, LAGE ZPO § 114 Nr. 31; LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.).

dd) Unzutreffend ist es, wenn regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten wird, weil kein Laie einen Rechtsstreit selbst führen könne, ohne das Risiko materiellrechtlicher oder prozessualer Nachteile einzugehen (so Schoreit/Groß, Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe, 9. Auflage, 2008, § 121 ZPO Rn. 32; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 121 ZPO Rn. 4). Die Annahme, der erste Rechtszug sei gerade in Arbeitssachen voller materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Fallstricke (so LAG Sachsen, 23. Juni 1998, a.a.O.), rechtfertigt ebenso wenig eine regelmäßig vorzunehmende Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Diesen für eine weite Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit vorgetragenen Argumenten einschließlich den dazu angeführten Beispielen möglicher materiellrechtlicher oder prozessualer Schwierigkeiten (vgl. LAG Sachsen, a.a.O.) ist gemeinsam, dass es sich lediglich um abstrakte Überlegungen handelt, die rechtlich für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiordnung im konkret zur Entscheidung anstehenden Fall in dieser Allgemeinheit unerheblich sind. Die Bewertung der sachlichen und subjektiven Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung hat zwar nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen, nicht aus der Sicht des Anwalts oder einer Partei (vgl. LAG Hamm, 25. Mai 2009, 14 Ta 844/08, juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rn. 545). Dieser objektive Maßstab erfordert die Anwendung von allgemeinen Grundsätzen, die von der konkreten Person der Partei oder ihres Bevollmächtigten unabhängig sind, jedoch nicht die Loslösung von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls durch den pauschalen Verweis auf allgemein mögliche Probleme einer (arbeits)gerichtlichen Prozessführung. Solange diese nicht konkret auftreten, wird eine im Hinblick auf § 12a Abs. 1 ArbGG kostenbewusste und vermögende Partei in einem einfachen Fall sich selbst vertreten, wenn sie es persönlich kann. Erst wenn ein solcher Fall durch das Prozessverhalten der Gegenseite oder aufgrund anderer Gegebenheiten materiellrechtlich oder prozessual seine Einfachheit verliert oder die Partei trotz einfacher Sach- und Rechtslage zu einer eigenständigen Wahrnehmung ihrer Rechte nicht in der Lage ist, können die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen einer Beiordnung erfüllt sein, weil in einem solchen Moment auch eine begüterte Partei ihre Interessen nunmehr anwaltlich vertreten lassen würde.

ee) Für die Annahme der Erforderlichkeit einer Beiordnung reicht es in diesem Zusammenhang nicht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (so aber LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.). Die Begründung, arbeitsgerichtliche Verfahren seien selbst in einfach gelagerten Fällen zwischenzeitlich so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass diese Ungewissheit auch eine vermögende Partei zur Beauftragung eines Rechtsanwalts veranlassen würde, sowie die dazu angeführten Beispiele einer möglichen Entwicklung des Prozesses (vgl. LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.) beruhen ebenfalls auf lediglich abstrakten und pauschalen Erwägungen. Wie sich der Gegner im Prozess verhalten wird, begründet allenfalls eine allgemeine Ungewissheit, welche die im konkret zur Entscheidung anstehenden Fall bestehende Einfachheit sowohl des Anspruchs als auch seiner gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich nicht in Frage stellt. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist sowohl bei der Einleitung unter Inanspruchnahme der Hilfestellung der Rechtsantragsstelle für eine formal und inhaltlich richtige Klageerhebung als auch in seiner Durchführung bei sachgerechter Ausübung der richterlichen Verfahrensleitung nach § 139 ZPO weder kompliziert noch unübersichtlich. Eine anwaltliche Vertretung mag für die Partei die Rechtsverfolgung noch mehr vereinfachen und insoweit ratsam und nützlich sein, notwendig wird sie dadurch nicht bzw. erst dann, wenn eine Einfachheit des Falles oder des Verfahrens konkret nicht mehr besteht.

c) Für eine Beiordnung reicht es danach nicht aus, dass eine anwaltliche Vertretung ratsam ist, weil sie wegen fehlender eigener Erfahrungen und Kenntnisse der Partei die Führung eines Prozesses vereinfacht. Solche Nützlichkeitserwägungen rechtfertigen eine Beiordnung nicht. Die Meinung des Klägers, in einem arbeitsgerichtlichen Zivilprozess könne die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts niemals als Luxus betrachtet werden, ist bereits im Ansatz verfehlt. Es geht nicht um Luxus, sondern um die Gewährung eines für jede Partei ungehinderten Zugangs zu den Gerichten trotz im konkreten Fall fehlender wirtschaftlicher Mittel für die üblicherweise damit verbundenen Kosten, welche nunmehr die Allgemeinheit übernehmen soll. Das erfordert die Notwendigkeit des damit finanzierten Mittels, nicht nur dessen Nützlichkeit.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist andererseits nicht erst dann erforderlich, wenn sie nachgerade unerlässlich ist (so aber BAG, 28. April 2003, 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947; 8. Mai 2003, 2 AZB 56/02, AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 25). Eine “Unerlässlichkeit” anwaltlicher Vertretung in dem Sinne, dass sie unbedingt notwendig ist oder ohne sie eine Rechtsverfolgung gar nicht möglich erscheint, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, welche eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten vorsehen (so auch BAG, 7. Februar 2006, a.a.O). Aus der vom 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Naumburg (27. August 2001, 14 WF 125/01, OLGR Naumburg 2002, 186) ergibt sich denn auch nur, dass im dort entschiedenen Fall entgegen der Auffassung der ersten Instanz angesichts der verfahrensrechtlichen Kompliziertheit des sogenannten vereinfachten Verfahrens zur Änderung eines Unterhaltstitels die Beiordnung “nachgerade unerlässlich” in dem Sinne war, dass sie sich aufdrängte. Dann ist die anwaltliche Vertretung zwar (erst recht) erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO, jedoch ergibt sich hieraus nicht, dass sie nur dann erforderlich sein soll.

d) Zusammengefasst beurteilt sich die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG, 12. April 1983, a.a.O.; 19. Januar 1994, 2 BvR 2003/93, NVwZ 1994, Beilage 3, 17; BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.). Sie bestimmt sich objektiv nach der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache, deren Umfang sowie ihre wirtschaftliche und persönliche Bedeutung für die Partei. Subjektiv kommt es auf das Vermögen des Antragstellers an, nach Vorbildung, geistiger Fähigkeit, Schreib- und Redegewandtheit sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich vorzutragen (vgl. LAG Hamm, 29. November 2004, a.a.O.; 2. Juni 2005, 4 Ta 374/04, FA 2005, 324; 23. Januar 2006, a.a.O.; 25. Mai 2009, a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 543 f.). Zu berücksichtigen ist ein deutliches Ungleichgewicht in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Parteien (vgl. BVerfG, 22. Juni 2007, a.a.O; 6. Mai 2009, a.a.O.). Die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung ist – die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung vorausgesetzt – insbesondere dann zu bejahen, wenn es im Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. BVerfG, 19. Januar 1994, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, 18. Dezember 2001, 1 BvR 391/01, NZS 2002, 420). Entscheidend ist, ob eine Partei, welche nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, in einem vergleichbaren Fall unter Abwägung ihrer Prozessrisiken und Berücksichtigung ihres Kostenrisikos vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (vgl. BVerfG, 22. Juni 2007, a.a.O; 6. Mai 2009, a.a.O.; 18. November 2009, a.a.O.; BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; LAG Hamm, 29. November 2004, a.a.O; 23. Januar 2006, a.a.O.). Die Anwaltsbeiordnung ist nicht erforderlich, wenn die Partei bei einfacher Sach- und Rechtslage nach ihren intellektuellen Fähigkeiten ihre Rechte selbst wahrnehmen kann (vgl. LAG Hamm, 9. Juli 2007, a.a.O.; 25. Mai 2009, a.a.O.). Die Bewertung der sachlichen und subjektiven Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung hat nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen, nicht aus der Sicht des Anwalts oder einer Partei (vgl. LAG Hamm, 25. Mai 2009, a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 545).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO aus.

aa) Der Kläger hat eine Zahlungsklage erhoben. Sind im Falle einer Zahlungsklage zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beiordnung die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes sowie die Berechnung der Höhe der Zahlungsforderung einfach und liegen Einwendungen der Gegenseite nicht vor, so dass insgesamt Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs nicht zu erwarten sind, hat die Partei – unter Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragsstelle – ihre Zahlungsforderung zunächst selbst klageweise zu verfolgen (vgl. LAG Hamm, 2. Juni 2005, 4 Ta 374/04, LAGReport 2005, 350, bestätigt durch BAG, 7. Februar 2006, a.a.O.; Natter/Gross/Perschke, ArbGG, 2010, § 11a Rn. 126).

bb) Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Praktikumsvergütung für die Monate Juni und Juli 2008 in Höhe von 288,00 Euro brutto monatlich sowie die Ausbildungsvergütung für die Monate September und Oktober 2008 in Höhe von jeweils 500,00 Euro brutto monatlich eingeklagt. Das Ausbleiben der Vergütung für vier Monate hat eine erhebliche persönliche und wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger, selbst wenn das Entgelt gering war. Gerade weil der Kläger daraus allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte, war er auf seine Vergütung angewiesen, um nicht familiäre oder staatliche Hilfe in erheblich größerem Umfang als sonst notwendig in Anspruch nehmen zu müssen.

cc) Diese Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung jedoch nicht rechtfertigen. Sachliche Schwierigkeiten bei der Erhebung einer Zahlungsklage bestanden nicht, da es lediglich um die Geltendmachung einer monatlich in fester Höhe vereinbarten Vergütung ging. Zudem ergab sich aus dem Klagevortrag, dass der Beklagte lediglich nicht zahlte, jedoch keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderung erhob. Vielmehr hatte er wegen der Vergütungsrückstände in einer schriftlichen, vom Kläger formulierten Vereinbarung vom 9. Oktober 2008 sogar einer Freistellung bis zur Aufnahme der Gehaltszahlungen zugestimmt. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass von einem deutlichen Ungleichgewicht in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien unabhängig davon, dass des sich bei dem Beklagten um den Ausbilder handelte, zulasten des Klägers nicht ausgegangen werden kann.

In subjektiver Sicht war der Kläger in der Lage, das Klageverfahren selbst einzuleiten. Wenn der Kläger auf sein Alter (21 Jahre) und seine fehlende Rechtskundigkeit verweist, welche ihn zur Einschaltung eines Rechtsanwalts veranlasst hätten, folgt daraus nicht die Erforderlichkeit einer Beiordnung. Auf fehlende Rechtskenntnisse des Klägers kam es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass es sich bei der Angelegenheit um keine “Fünf-Minuten-Sache” handelte. Die Verpflichtung zur Zahlung von Praktikums- bzw. Ausbildungsvergütung ergab sich unmittelbar aus den getroffenen Vereinbarungen. Für die Ermittlung der Klageforderung bedurfte es lediglich einer Zusammenrechnung der ausstehenden monatlichen Löhne. Dies ist bei Beherrschung der Grundrechenarten ohne Weiteres zu leisten. Bei einem Auszubildenden wie dem Kläger für den Beruf des “Mediengestalter Bild und Ton” ist in einem Alter von 21 Jahren die Beherrschung der Grundrechenarten zu erwarten. Die angeblichen Unklarheiten bei den Brutto- und Nettozahlungen hat der Kläger nicht näher erläutert und sind auch nicht ersichtlich. Die notwendige tatsächliche Feststellung, welche Zahlungen des Beklagten innerhalb eines bestimmten Zeitraums geflossen und welche Monate noch zu vergüten waren, ist für den Kläger trotz seines jungen Alters wegen seiner Vorbildung nicht mit größeren Schwierigkeiten verbunden. Aufgrund der zeitlichen Reihenfolge von Praktikantenverhältnis und Ausbildungsverhältnis waren nur unterschiedliche Vergütungen für die verschiedenen Zeitabschnitte zu berücksichtigen. Das stellt keine derart erhöhten intellektuellen Anforderungen, welche der Kläger – wenn auch nicht in fünf Minuten – nicht bewältigen könnte.

Dem Kläger war es angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage und seiner persönlichen Fähigkeiten in einem solchen wenn auch für ihn bedeutenden Fall zuzumuten, wie eine vermögende Partei die Klage zunächst selbst zu erheben und dafür gegebenenfalls die beim Arbeitsgericht gebildete Rechtsantragstelle in Anspruch zu nehmen. Deren Existenz konnte er ohne Weiteres in Erfahrung bringen. Aufgrund der Ortsansässigkeit des Klägers am Sitz des zuständigen Arbeitsgerichts bestanden keine tatsächlichen Hindernisse für eine Wahrnehmung dieser Möglichkeit.

dd) Der Verweis des Klägers auf die vom Amtsgericht Bielefeld gewährte Beratungshilfe rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich ist. Beratungshilfe ist dafür da, eventuelle Schwierigkeiten bei der Klärung von Grund und Höhe eines Anspruchs für den mittellosen Antragsteller zu beseitigen, damit sodann im Mahnverfahren vorgegangen (vgl. LAG Hamm, 25. Mai 2009, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, 16. Januar 2008, 7 Ta 251/07, juris) oder auch Klage erhoben werden kann. Es hätte also gerade Ergebnis der Beratungshilfe sein können und müssen, den Kläger nach Klärung von Grund und Höhe seines Anspruchs auf die Möglichkeit der Klageerhebung unter Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragstelle zu verweisen. Das Aufzeigen dieser Möglichkeit ist Bestandteil der Beratungshilfe. Es wird damit nicht von der Anwaltschaft verlangt, kostenlos die Arbeit der Rechtsantragstelle zu übernehmen, sondern eine Beratungshilfe durchzuführen, die auch auf die weiteren kostengünstigen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung hinweist.

3. Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die unterschiedliche landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals “Erforderlichkeit” in § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG).

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