LAG Hamm, Beschluss vom 24.03.2010 – 10 TaBVGa 7/10

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 24.03.2010 – 10 TaBVGa 7/10

Die Amtszeit eines Betriebsrats nach § 21 BetrVG kann nicht durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verlängert werden (a.A.: LAG Düsseldorf 17.05.2002 – 18 TaBV 26/02 – LAGE BetrVG 2001 § 14 Nr. 2).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.03.2010 – 2 BVGa 3/10 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Unterlassung von Wahlvorbereitungs- und Wahldurchführungshandlungen für eine Betriebsratswahl vom 26.03.2010.
Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 6., ist hervorgegangen aus dem Insolvenzverfahren der sogenannten S10-Gruppe, einem Möbelunternehmen. Im Betrieb der Arbeitgeberin, in dem ca. 315 Mitarbeiter tätig sind, wird im Dreischichtbetrieb gearbeitet.
Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gebildet, dessen Amtszeit am 10.04.2010 abläuft. Die bisherigen Betriebsratswahlen wurden immer als Persönlichkeitswahl durchgeführt.
Der vom Betriebsrat bestellte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 5., erließ am 02.02.2010 ein Wahlausschreiben (Bl. 11 f. d. A.). Hiernach fand die Betriebsratswahl am 26.03.2010 statt. Der letzte Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten war der 16.02.2010. Auf die weiteren Einzelheiten des Wahlausschreibens vom 02.02.2010 wird Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1. bis 4. ließen sich als Bewerber in einer Vorschlagsliste “Verwaltung” (Bl. 7 d. A.), mit sechs weiteren Mitarbeitern aufnehmen. Als Listenvertreterin war Frau K3 C2 angegeben. Der Vorschlagsliste “Verwaltung” war eine Liste mit 52 Unterstützungsunterschriften beigefügt (Bl. 8 ff. d. A.).
In der Vorschlagsliste “Verwaltung” war als Bewerber Herr S13 Z1 aufgeführt, seit dem 28.09.2009 bei der Arbeitgeberin beschäftigt ist. Weitere Wahlbewerber der Vorschlagsliste “Verwaltung” waren Herr A1 N1 und Herr O1 F1, die seit Anfang des Jahres 2007 bei einem Dienstleister der Arbeitgeberin beschäftigt und im November 2009 von der Arbeitgeberin mit vergleichbaren Aufgaben eingestellt worden waren.
Die Vorschlagsliste “Verwaltung” wurde am 15.02.2010 gegen 10.00 Uhr nebst der Liste mit Unterstützungsunterschriften beim Wahlvorstand eingereicht. Das Wahlvorstandsmitglied M5, zugleich amtierender Betriebsratsvorsitzender, bestätigte am 15.02.2010 den Eingang der Vorschlagsliste “Verwaltung ” (Bl. 13 d. A.).
Der vollständig versammelte Wahlvorstand tagte daraufhin noch am 15.02.2010 und prüfte die Gültigkeit der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung”. Dabei stellte er fest, dass der Wahlbewerber S13 Z1, der an Position 8. der Vorschlagsliste Verwaltung kandidierte, erst am 28.09.2009 im Betrieb der Arbeitgeberin eingestellt worden war und demgemäß als Wahlbewerber nicht auftreten durfte. Da gleichzeitig auch Zweifel an der sechsmonatigen Beschäftigungsdauer hinsichtlich der Wahlbewerber N1 und F1 auftraten, versuchte der Wahlvorstandsvorsitzende noch am 15.02.2010, den zuständigen Gewerkschaftssekretär S14 telefonisch zu erreichen. Da dies nicht gelang, versuchte der Wahlvorstandsvorsitzende seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten telefonisch zu erreichen, was ebenfalls nicht gelang.
Erst am 16.02.2010 konnte mit dem Gewerkschaftssekretär S14 Rücksprache gehalten werden, dieser nahm an der Wahlvorstandssitzung vom 16.02.2010 um 13.00 Uhr teil.
Am 16.02.2010 teilte der Wahlvorstand um 14.58 Uhr der Listenführerin der Vorschlagsliste “Verwaltung”, Frau C2, per E-Mail (Bl. 15 d. A.) mit, dass man versucht habe, sie anzurufen, sie aber nicht erreicht habe; man würde ihr das Ergebnis der Prüfung des Wahlvorstandes dann persönlich mitteilen.
In dem daraufhin gegen 15.30 Uhr stattfindenden Gespräch zwischen dem Wahlvorstand und der Listenführerin wurde dieser das Schreiben des Wahlvorstandes vom 16.02.2010 (Bl. 16 d. A.) überreicht, in dem es heißt:
“Sehr geehrte Frau C2,
der Wahlvorstand der C1 Möbelwerke GmbH hat auf seiner Sitzung am 15.02.2010 Ihre eingereichte Vorschlagsliste der Verwaltung geprüft, und nach Rücksprache mit der IG Metall am 16.02.2010 festgestellt, dass Ihre Vorschlagsliste ungültig ist!
Begründung:
Die von Ihnen eingereichte Vorschlagsliste ist nicht geschlossen, d.h. es ist möglich, dass nachträglich Bewerber auf die Liste genommen worden sind, nachdem die Stützungsunterschriften geleistet wurden.
Dies kann der Wahlvorstand nicht nachvollziehen und ist ein unheilbarer Mangel.
Im § 8 BetrVG ist geregelt, dass alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehören, wählbar sind.
Folgende Kollegen Ihrer Vorschlagsliste sind weniger als 6 Monate bei den C1 Möbelwerken beschäftigt:
lfd. Nr. 2 N1 A1, beschäftigt seit 23.11.2009
lfd. Nr. 7 F1 O1, beschäftigt seit 23.11.2009
lfd. Nr. 8 Z1 S13, beschäftigt seit 01.10.2009
Ist auf einer Vorschlagsliste bei Ihrer Einreichung ein nicht wählbarer Kandidat aufgeführt, so ist die Liste ungültig […]. Eine Nachfrist nach Abs. 2 Nr. 2 kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da diese Regelung einen wählbaren Kandidaten voraussetzt […].
Die Frist zur Einreichung einer neuen Liste ist der 16.02.2010 um 15 Uhr.”
Der Mitarbeiter T2, der ebenfalls zu den Unterstützern der Vorschlagsliste “Verwaltung” gehört, erstellte daraufhin am 17.02.2010 innerhalb von ca. 3,25 Stunden eine neue Vorschlagsliste mit sieben Bewerbern und einer Unterstützungsliste, die 30 Unterschriften enthielt (Bl. 32, 33 f. d. A.). Diese Liste wurde am 17.02.2010 gegen 11.00 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben. Mit Schreiben vom 18.02.2010 (Bl. 60 d. A.) wurde diese Liste als ungültig zurückgewiesen, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden war.
Bereits vor Zurückweisung der Liste “Verwaltung” hatte der Wahlvorstand zuvor eine weitere Vorschlagsliste “Produktion” zurückgewiesen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.03.2010 – 3 BVGa 2/10 – wurde dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, zu der Betriebsratswahl am 26.03.2010 die Vorschlagsliste “Produktion” zuzulassen.
Mit dem am 24.02.2010 beim Arbeitsgericht Detmold eingeleiteten Beschlussverfahren begehren die Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Wahlvorbereitungs- und Wahldurchführungshandlungen für die Betriebsratswahl am 26.03.2010.
Die Arbeitgeberin unterstützte den Antrag der Antragsteller und erklärte, im Fall der Unterbrechung der Betriebsratswahl werde sie den derzeitigen Betriebsrat weiter akzeptieren, bis ein neuer Betriebsrat wirksam gewählt sei.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste “Verwaltung” nicht unverzüglich im Sinne des § 7 Abs. 2 WO geprüft. Obgleich er bereits am 15.02.2010 über die Liste beraten habe, habe er erst am 16.02.2010 nach 15.00 Uhr der Listenführerin die schriftliche Mitteilung über die Ungültigkeit der Vorschlagsliste “Verwaltung” zukommen zu lassen. Bereits am 15.02.2010 habe der Wahlvorstand festgestellt, dass der Mitarbeiter Z1 wegen fehlender Beschäftigungsdauer als Wahlbewerber nicht auftreten könne. Auch am Morgen des 16.02.2010 sei schon im Produktionsbereich bekannt gewesen, dass der Wahlvorstand die eingereichte Vorschlagsliste “Verwaltung” als ungültig ansehe. Der Zeuge T2 habe am 16.02.2010 gegen 10.00 Uhr das Wahlvorstandsmitglied M5 aufgesucht und um Erklärung gebeten. Herr M5 habe aber keine Erklärung abgegeben.
Hieraus ergebe sich, dass der Wahlvorstand gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, die Antragsteller unverzüglich zu informieren und diese in die Lage zu versetzen, noch am 16.02.2010 eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Der Wahlvorstand habe die Information der Antragsteller vielmehr bewusst verzögert. Wäre die Listenführerin am Morgen des 16.02.2010 über die Ungültigkeit der Liste “Verwaltung” informiert worden, wäre es möglich gewesen, noch innerhalb von 3,25 Stunden eine neue Vorschlagsliste und eine neue Liste mit den erforderlichen Stützunterschriften zu erstellen. Dies ergebe sich daraus, dass ihm dies am 17.02.2010 erfolgreich gelungen sei. Bei rechtzeitiger Information durch den Wahlvorstand am 15.02. oder noch am Vormittag des 16.02.2010 hätte eine neue Vorschlagsliste fristgerecht eingereicht werden können. Die bewusste Verzögerung durch den Wahlvorstand ergebe sich auch daraus, dass der Wahlvorstand der Liste “Verwaltung” mehrfach mitgeteilt habe, die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge liefe am 16.02.2010 um 15.00 Uhr ab. Dies sei aber nach dem Wahlausschreiben unzutreffend.
Da der Wahlvorstand auch selbst einräume, bereits am 15.02.2010 festgestellt zu haben, dass der Wahlbewerber Z1 nicht wählbar und die Liste somit ungültig sei, komme es auf etwaige Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich der Wahlbewerber N1 und F1 gar nicht mehr an. Der Wahlvorstand hätte danach noch am 15.02.2010 die Ungültigkeit der Vorschlagsliste “Verwaltung” feststellen und die Bewerber entsprechend informieren müssen.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Wahlvorstand zu verpflichten, Wahlvorbereitungs- und Wahldurchführungshandlungen zur Durchführung der Betriebsratswahl am 26.03.2010 gemäß Wahlausschreiben vom 02.02.2010 zu unterlassen.
Der Wahlvorstand hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen Wahlvorschriften, der den Abbruch der Betriebsratswahl vom 26.03.2010 rechtfertige, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe sich bereits auf seiner Sitzung vom 15.02.2010 mit der Vorschlagsliste “Verwaltung” beschäftigt. Dabei habe er festgestellt, dass der Wahlbewerber Z1 erst am 28.09.2009 in den Betrieb eingestellt worden sei und demzufolge als Wahlbewerber nicht auftreten dürfe. Allerdings seien sich die Mitglieder des Wahlvorstands nicht sicher gewesen, ob der Wahlvorschlag deswegen im Übrigen noch wirksam sein könnte. Bei der Überprüfung der Einstellungsdaten von Herrn Z1 seien auch Zweifel an der Beschäftigungsdauer der Wahlbewerber N1 und F1 aufgetreten. Insoweit sei festgestellt worden, dass das Einstellungsdatum auf der von der Arbeitgeberin überlassenen Beschäftigtenliste falsch sei. Bei Herrn N1 sei der 12.02.2007 und bei Herrn F1 der 01.03.2007 angegeben gewesen. Die tatsächliche Einstellung in den Betrieb habe erst am 23.11.2009 stattgefunden; zuvor seien beide bei einem Dienstleister der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen; lediglich individualrechtlich sei eine Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten vereinbart worden. In diesem Zusammenhang sei den Mitgliedern des Wahlvorstandes nicht klar gewesen, ob die individualvertragliche Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten dazu führe, dass Herr N1 und Herr F1 nach § 8 BetrVG wählbar seien.
Aus diesem Grunde habe man schon am 15.02.2010 versucht, den zuständigen Gewerkschaftssekretär S14 telefonisch zu erreichen. Dies sei erst am 16.02.2010 vormittags gelungen. Ebenfalls noch am 15.02.2010 habe man vergeblich versucht, den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt P1, telefonisch zu erreichen.
Erst auf der Wahlvorstandssitzung vom 16.02.2010, an der auch der Gewerkschaftssekretär S14 teilgenommen habe, habe die Prüfung ergeben, dass die Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” bereits deshalb ungültig sei, weil sich ein nicht wählbarer Wahlbewerber, Herr Z1, auf ihr befinde.
Die Ungültigkeit der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” sei dann unverzüglich der Listenführerin mitgeteilt worden.
Durch Beschluss vom 12.03.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorstandsliste “Verwaltung” liege nicht vor. Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet gewesen, die Antragsteller bereits am 15.02.2010 auf die fehlende Wählbarkeit des Wahlbewerbers Z1 hinzuweisen. Über die Frage, ob eine Vorschlagsliste gültig sei und ob sie an einem heilbaren oder unheilbaren Mangel im Sinne des § 8 WO leide, entscheide der Wahlvorstand durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder. Einen solchen Beschluss habe der Wahlvorstand erst nach rechtlicher Beratung am 16.02.2010 herbeiführen können. Auch der unzutreffende Hinweis des Wahlvorstandes gegen-über der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung”, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ende am 16.02.2010 um 15.00 Uhr führe nicht dazu, dass die Betriebsratswahl vom 26.03.2010 abgebrochen werden müsse. Eine Verschiebung des Wahltermins würde nämlich dazu führen, dass am 11.04.2010 kein Betriebsrat bei der Arbeitgeberin existieren würde und eine betriebsratslose Zeit eintrete.
Gegen den den Antragstellern am 15.03.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die Antragsteller am 17.03.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sind die Antragsteller weiter der Auffassung, der Wahlvorstand habe seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” nicht genügt. Er habe schon am 15.02.2010 festgestellt, dass der Wahlbewerber Z1 nicht wählbar gewesen sei, weil er noch keine sechs Monate im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Allein dieser Umstand führe zur Ungültigkeit der gesamten Liste. Die Rechtslage der Wählbarkeit der Wahlbewerber sei nach § 8 Abs. 1 WO eindeutig. Für den Wahlvorstand habe bereits am 15.02.2010 festgestanden, dass die Liste ungültig gewesen sei. Bereits ein nicht wählbarer Arbeitnehmer auf einer Wahlvorstandsliste reiche für die Ungültigkeit einer Liste aus.
Demzufolge sei der Wahlvorstand bereits am 15.02.2010 verpflichtet gewesen, die Liste “Verwaltung” entsprechend zu informieren. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit einer Liste diene dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Gegen diese Verpflichtung habe der Wahlvorstand verstoßen und bewusst seine Bekanntgabe der Entscheidung über die Ungültigkeit der Liste “Verwaltung” verzögert. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Wahlvorstandsvorsitzende sowohl mündlich wie auch schriftlich mitgeteilt habe, dass die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 16.02.2010 um 15.00 Uhr ende. Der Liste “Verwaltung” sei es aber möglich gewesen, innerhalb von 3,25 Stunden eine neue, gültige Wahlvorschlagsliste mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften vorzulegen. Hätte man die Liste “Verwaltung” bereits am 15.02.2010 entsprechend unterrichtet, hätte problemlos eine neue, gültige Liste eingereicht werden können.
Die Antragsteller und die Arbeitgeberin, die die Beschwerde der Antragsteller unterstützt, beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.03.2010 – 2 BVGa 3/10 – abzuändern und den Wahlvorstand zu verpflichten, Wahlvorbereitungs- und Wahldurchführungshandlungen zur Durchführung der Betriebsratswahl am 26.03.2010 gemäß Wahlausschreiben vom 02.02.2010 zu unterlassen.
Der Wahlvorstand und der von der Beschwerdekammer am Verfahren beteiligte Betriebsrat beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Wahlvorstand ist der Auffassung, der noch amtierende Betriebsrat sei am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, weil die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren erklärt habe, den gegenwärtig noch bestehenden Betriebsrat auch nach Ablauf seiner gesetzlich festgelegten Amtszeit als Betriebsrat zu akzeptieren. Damit werde unmittelbar in die Rechtsstellung des amtierenden Betriebsrats eingegriffen.
Im Übrigen ist der Wahlvorstand der Auffassung, er habe seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der eingereichten Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” Genüge getan. Bei der Überprüfung der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” am 15.02.2010 sei sich der Wahlvorstand nicht sicher gewesen, ob der Umstand, dass der Wahlbewerber Z1 noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sei, den gesamten Wahlvorschlag unwirksam machen würde. Zwar ergebe sich aus § 8 Abs. 1 BetrVG, dass ein Arbeitnehmer, der noch nicht sechs Monate dem Betrieb angehöre, nicht wählbar sei. Aus § 8 BetrVG ergebe sich aber ebenso wenig wie aus § 8 WO, dass mit der Aufnahme eines nicht wählbaren Wahlbewerbers die gesamte Vorschlagsliste unwirksam sei. Zwar werde dies von der herrschenden Meinung vertreten, in der Literatur fänden sich aber auch andere Stimmen, die die Auffassung verträten, dass in einem derartigen Fall der nicht wählbare Wahlbewerber von der Vorschlagsliste gestrichen werde dürfe. Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage existierten nicht. In dieser Situation habe der Wahlvorstand sich zunächst beraten lassen dürfen, um Klarheit zu bekommen. Diese Beratung sei erst am 16.02.2010 möglich gewesen.
Ebenso unklar für den Wahlvorstand sei die Rechtslage hinsichtlich der Wahlbewerber N1 und F1 gewesen. Der Wahlvorstand sei sich nicht im Klaren darüber gewesen, ob die individualrechtliche Zusage der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber auch dazu führen würde, dass die Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BetrVG unter Anrechnung dieser Vorbeschäftigungszeiten anzunehmen wäre. Auch insoweit habe der Wahlvorstand sich zunächst beraten lassen dürfen.
Hinzu komme, dass im Betrieb in der Vergangenheit keine Listenwahl, sondern immer Persönlichkeitswahl stattgefunden habe. Die Wahlvorstandsmitglieder hätten über keinerlei Erfahrung im Zusammenhang mit Listenwahlen verfügt.
Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller selbst vortragen ließen, es sei ihnen bei rechtzeitiger Mitteilung durch den Wahlvorstand möglich gewesen, in gut drei Stunden einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Dies sei auch nach der Mitteilung des Wahlvorstandes über die Ungültigkeit der Vorschlagsliste “Verwaltung” am 16.02.2010 noch möglich gewesen. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten habe nämlich laut Wahlausschreiben am 16.02.2010 erst um 24.00 Uhr geendet. Im Betrieb werde mehrschichtig gearbeitet. Soweit der Wahlvorstand mitgeteilt habe, dass die Einreichungsfrist bereits um 15.00 Uhr beendet gewesen sei, sei dies falsch gewesen; der Wahlvorstand habe sich hier schlicht vertan.
Im Übrigen könne die Amtszeit eines Betriebsrats, die in § 21 BetrVG abschließend geregelt sei, nicht durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verlängert werden.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
I.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.
1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich darum, ob der Wahlvorstand verpflichtet ist, weitere Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen für die Betriebsratswahl am 26.10.2010 zu unterlassen und die Wahl abgebrochen werden muss. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, §§ 17 f. BetrVG.
Auch im Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dies gilt auch für ein Verfahren mit dem Inhalt, ein laufendes Wahlverfahren zu unterbrechen, eine Betriebsratswahl zu verschieben oder dem Wahlvorstand gar die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl vollständig zu untersagen. Durch einstweilige Verfügung kann auch in ein laufendes Wahlverfahren bei entsprechender Dringlichkeit eingegriffen werden (BAG 15.02.1972 – 1 ABR 5/72 – AP ArbGG 1953 § 80 Nr. 5; LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 – 8 Ta 9/98 – AiB 1998, 401; LAG Köln 29.03.2001 – 5 TaBV 22/01 – BB 2001, 1356; LAG Berlin 07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 18 Rn. 38; DKK/Schneider, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 16 ff., 18; Kreutz/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 18 Rn. 74 ff., 76; ErfK/Eisemann, 10. Aufl., § 18 BetrVG Rn. 7; Winterfeld, NZA 1990, Beil. 1 S. 20; Zwanziger, DB 1999, 2264; Veit/Wichert, DB 2006, 211).
2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller und die Beteiligung des Wahlvorstandes, der Arbeitgeberin und des Betriebsrats ergibt sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG.
Bereits aus einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergibt sich, dass auch einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer antragsberechtigt sind, die durch die Maßnahmen des Wahlvorstandes in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen sind (Kreutz, a.a.O., § 18 Rn. 68; Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 43).
Neben den Antragstellern und dem Wahlvorstand, vertreten durch seinen Vorsitzenden, war auch der Arbeitgeber am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Der Wahlvorstand ist beteiligt in allen Verfahren, die im Laufe des Wahlverfahrens hinsichtlich Handlungen oder Maßnahmen des Wahlvorstands eingeleitet werden. Hierzu gehört auch, wenn dem Wahlvorstand die weitere Fortführung der Betriebsratswahlen untersagt werden soll.
Zu Recht ist auch die Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren beteiligt worden. Sie ist in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen, weil sie nach § 19 Abs. 2 BetrVG zu dem anfechtungsberechtigten Personenkreis hinsichtlich der am 26.03.2010 stattfindenden Betriebsratswahl gehört. Eine etwaige Anfechtung könnte die Arbeitgeberin darauf stützen, dass die Vorschlagsliste “Verwaltung” zu Unrecht zur Betriebsratswahl vom 26.03.2010 nicht zugelassen worden ist.
Im Hinblick auf die von der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren abgegebene Erklärung, im Falle einer Unterbrechung oder Verschiebung der Betriebsratswahl werde sie den derzeitigen Betriebsrat weiter akzeptieren, bis ein neuer Betriebsrat wirksam gewählt sei, hat die Beschwerdekammer auch den derzeit amtierenden Betriebsrat am vorliegenden Verfahren beteiligt. Ob eine derartige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat möglich ist, betrifft den Betriebsrat unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung.
II.
Der Antrag der Antragsteller ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragsteller nicht stattgegeben. Dem Wahlvorstand konnte nicht untersagt werden, weitere Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen für die Betriebsratswahl am 26.03.2010 zu unterlassen. Nach Anhörung der Beteiligten ist auch die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Interessen der Antragsteller im Streitfall nicht so evident und gravierend verletzt worden sind, dass ihrem Anspruch, an der Wahl als Wahlbewerber teilzunehmen, ausnahmsweise durch eine Abbruchsverfügung zu entsprechen war.
1. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsgerichtlichen Literatur ist anerkannt, dass Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands bereits vor Abschluss einer Betriebsratswahl gerichtlich angegriffen werden können. Dabei können auch Korrekturen am Wahlverfahren vorgenommen werden. An die Begründetheit eines Verfügungsanspruches sind jedoch in derartigen Verfahren strenge Anforderungen zu stellen, da es sich um nicht unerhebliche Eingriffe in das Wahlverfahren handelt. Dies gilt erst recht, wenn ein Abbruch oder eine vorläufige Aussetzung des Wahlverfahrens aufgrund einstweiliger Verfügung begehrt wird. Durch eine derartige Leistungsverfügung nach § 940 ZPO werden nämlich endgültige Zustände geschaffen.
Aus diesem Grund wird vertreten, dass ein Abbruch oder eine vorläufige Aussetzung einer Wahl ausnahmsweise nur dann möglich ist, wenn die Mängel des Wahlverfahrens nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge haben (LAG Frankfurt 16.07.1992 – 12 TaBVGa 112/92 – NZA 1993, 1008; LAG Köln 29.03.2001 – 5 TaBV 22/01 – MDR 2001, 1176; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 18 BetrVG Rn. 7; Kreutz, a.a.O., § 18 Rn. 79 m.w.N.). Demgegenüber wird auch vertreten, dass im Rahmen der nach den §§ 935, 940 ZPO vorzunehmenden Abwägung die Wahl auch dann abgebrochen werden kann, wenn eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen werde und eine nicht nur unerhebliche betriebsratslose Zeit nicht zu befürchten sei (LAG Hamm 09.09.1994 – 3 TaBV 137/94 – BB 1995, 260; LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 – 8 Ta 9/98 – AiB 1998, 401; LAG Niedersachsen 04.12.2003 – 16 TaBV 91/03 – NZA-RR 2004, 197; LAG Berlin 07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509; Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 41 f., DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 18; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 18 Rn. 21; WPK/Wlotzke, BetrVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 11; Bram, FA 2006, 66 f. m.w.N.).
Die Beschwerdekammer brauchte im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob der verlangte Abbruch der Betriebsratswahl vom 26.03.2010 nur bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl in Betracht kommt oder auch bei einer absehbaren erfolgreichen Anfechtung. Dem Wahlvorstand können nämlich nicht derart schwerwiegende und offensichtliche Fehler im Wahlverfahren vorgeworfen werden, die bei Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung zur Folge hätte.
a) Die Betriebsratswahl vom 26.03.2010 ist nicht schon deshalb nichtig oder anfechtbar, weil die Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” durch Beschluss des Wahlvorstandes vom 16.02.2010 nicht zur Betriebsratswahl vom 26.03.2010 zugelassen worden ist. Der Wahlvorstand hat zu Recht entschieden, dass die Vorschlagsliste “Verwaltung” ungültig ist, weil sie nicht wahlberechtigte Wahlbewerber enthielt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind zum Betriebsrat wählbar alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Mitarbeiter Z1, N1 und F1 noch keine sechs Monate im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sind. Der Mitarbeiter Z1 ist erst zum 01.10.2009, die Mitarbeiter N1 und F1 zum 23.11.2009 in den Betrieb der Arbeitgeberin eingestellt worden. Sie wiesen damit die am Wahltag erforderliche sechsmonatige Betriebszugehörigkeit nicht auf.
b) Nach dem bisherigen glaubhaft gemachten Vorbringen der Beteiligten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste “Verwaltung” und der unverzüglichen Unterrichtung der Liste über die Prüfung nicht Genüge getan hat.
aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht des Wahlvorstandes auf alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit des Wahlvorschlags in Frage zu stellen. “Unverzüglich” im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bestimmt zwar, dass die Wahlvorschläge möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede innerhalb dieser Frist vorgenommene Prüfung als unverzüglich anzusehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift (“möglichst”) ergibt, handelt es sich bei der Frist von zwei Arbeitstagen nicht um eine starre Höchstfrist, die unter keinen Umständen überschritten und in jedem Fall ausgeschöpft werden darf, sondern lediglich um eine Regelfrist. In Ausnahmefällen kann daher die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen “unverzüglich” sein, zum Beispiel, wenn Rückfragen bei den Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Umgekehrt kann auch die noch innerhalb der zweitägigen Frist erfolgende Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters nicht als “unverzüglich” im Sinne der Vorschrift anzusehen sein. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Entsprechend den Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit gegebenenfalls vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; BAG 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61; LAG Düsseldorf 25.03.2003 – 8 TaBV 70/02 – NZA-RR 2003, 475; LAG Berlin 07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509; Fitting, a.a.O., § 7 WO Rn. 6 m.w.N.).
Verstößt ein Wahlvorstand gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Prüfung von Wahlvorschlagslisten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO, berechtigt dies unter Umständen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl; einen Nichtigkeitsgrund stellt ein derartiger Verstoß in aller Regel nicht dar.
bb) Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht erkannt, dass dem Wahlvorstand ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Prüfung des Wahlvorschlags “Verwaltung” nicht vorgeworfen werden kann.
Die Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” ist am 15.02.2010 gegen 10.00 Uhr bei einem Wahlvorstandsmitglied abgegeben worden. Unstreitig hat der Wahlvorstand die Vorschlagsliste “Verwaltung” noch am 15.02.2010 geprüft. Dies war unverzüglich. Da der Wahlvorstand, der unstreitig bislang keine Erfahrungen mit Listenwahlen gehabt hat, am 15.02.2010 nicht zu einem abschließenden Ergebnis über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” gekommen ist, war er nicht verpflichtet, der Vorschlagsliste “Verwaltung” noch am 15.02.2010 oder am Vormittag des 16.02.2010 ein Zwischenergebnis über seine bisherigen Prüfungen mitzuteilen. Zwar war ihm aufgrund der bisherigen Prüfung am 15.02.2010 bereits bewusst, dass der Wahlbewerber Z1 wegen Fehlens der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit nicht wählbar war. Der Wahlvorstandsvorsitzende hat jedoch an Eides Statt versichert, dass sich die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht sicher gewesen sind, ob der Wahlvorschlag allein deshalb im Übrigen wirksam sein könnte. Das genaue Einstellungsdatum des Herrn Z1 bedurfte einer weiteren Überprüfung. Der Wahlvorstand weist insoweit zutreffend darauf hin, dass zwar in der arbeitsgerichtlichen Literatur überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Wahlvorschlagsliste bereits dann ungültig ist, wenn bei ihrer Einreichung ein nicht wählbarer Kandidat aufgeführt ist. Der Wahlvorstand darf den nicht wählbaren Kandidaten nicht einfach von der Liste streichen (vgl. statt aller: Fitting, a.a.O., § 8 WO Rn. 3, DKK/Schneider, a.a.O., § 8 WO Rn. 3 m.w.N.). Hierzu werden jedoch auch andere Auffassungen vertreten (vgl. Heinze, NZA 1988, 573). Wenn der Wahlvorstand in dieser Situation sich noch am 15.02.2010 darum bemüht hat, wie an Eides Statt versichert worden ist, rechtliche Beratung bei einem Gewerkschaftssekretär und bei dem ihn im vorliegenden Verfahren vertretenden Rechtsanwalt einzuholen, kann das nicht beanstandet werden.
Hinzu kommt, dass der Wahlvorstand bereits anlässlich der Überprüfung der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” am 15.02.2010 festgestellt hat, dass auch die Einstellungsdaten der Wahlbewerber N1 und F1 von der Arbeitgeberin unzutreffend angegeben worden waren; diesen Mitarbeitern war jedoch individualrechtlich die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei dem Dienstleister zugesagt worden. Auch insoweit kann es nicht beanstandet werden, wenn sich der Wahlvorstand in dieser Situation genötigt gesehen hat, vor einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” Rechtsrat einzuholen. Die Einholung eines derartigen Rechtsrats war unstreitig erst am 16.02.2010 möglich.
Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Listenvertreter der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” kann auch nicht damit begründet werden, dass das Wahlvorstandsmitglied M5 am Morgen des 16.02.2010 gegen 10.00 Uhr gegenüber einem Unterstützer der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” keine Mitteilung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Liste gemacht hat. Hierzu wäre ein Wahlvorstandsmitglied allein nicht befugt gewesen. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse nur aufgrund einer ordnungsgemäßen einberufenen Sitzung des Wahlvorstandes mit Stimmenmehrheit, § 1 Abs. 3 WO. Ein derartiger Beschluss ist im vorliegenden Fall erst auf der ordnungsgemäßen Sitzung des Wahlvorstandes vom 16.02.2010 ab 13.00 Uhr gefasst worden.
Insgesamt kann jedenfalls bei Berücksichtigung der vom Wahlvorstand glaubhaft gemachten Umstände des vorliegenden Einzelfalles kein derart schwerwiegender und offensichtlicher Verstoß des Wahlvorstandes gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Überprüfung der Vorschlagsliste “Verwaltung” und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste angenommen werden, dass eine etwaige Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26.03.2010 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen würde. Ein etwaiger Verstoß des Wahlvorstandes gegen seine Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO muss danach im Anfechtungsverfahren im Einzelnen überprüft werden.
c) Ein schwerwiegender, mit Sicherheit zur Anfechtung der Betriebsratswahl führender Verstoß des Wahlvorstandes liegt auch nicht darin, dass der Wahlvorstand der Vorschlagsliste “Verwaltung” sowohl mündlich wie auch mit Schreiben vom 16.02.2010 und 18.02.2010 mitgeteilt hat, die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten ende am 16.02.210 um 15.00 Uhr.
Diese Mitteilung war zwar unzutreffend. Sie entspricht nicht dem Inhalt des Wahlausschreibens vom 02.02.2010, wonach der letzte Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten der 16.02.2010 war. Hiernach endete die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten erst am 16.02.2010 um 24.00 Uhr. Dies ergibt sich aus § 41 WO i.V.m. §§ 187, 188 BGB. Maßgeblich ist insoweit allein der Inhalt des Wahlausschreibens. Das Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen kann auch nicht gegenüber einer Liste einseitig verkürzt werden.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Mitteilung des Wahlvorstandes gegenüber der Wahlvorschlagsliste “Verwaltung”, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ende am 16.02.2010 um 15.00 Uhr, allein in der Absicht erfolgt ist, die Liste “Verwaltung” noch am 16.02.2010 von der Einreichung einer neuen Vorschlagsliste abzuhalten. Der Wahlvorstandsvorsitzende hat im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 24.03.2010 ausdrücklich angegeben, dass es sich insoweit um ein Versehen gehandelt habe, das er vom Schriftführer übernommen habe. Hiernach steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die falsche Fristbenennung durch den Wahlvorstand bewusst und absichtlich erfolgt ist, um die Wahlvorschlagsliste “Verwaltung” noch von einer rechtzeitigen Einreichung einer neuen Liste abzuhalten. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der genannte Fehler des Wahlvorstandes so schwerwiegend ist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Anfechtungsverfahren erfolgreich sein würde.
In jedem Fall hätte ein Abbruch der für den 26.03.2010 vorgesehenen Betriebsratswahl oder auch nur eine Unterbrechung des Wahlverfahrens oder ein Hinausschieben des Wahltermins eine vom Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehene betriebsratslose Zeit zur Folge. Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats endet nach § 21 BetrVG am 10.04.2010. Bis zum 10.04.2010 könnte bei Unterbrechung des Wahlverfahrens und notwendiger Neueinleitung der Betriebsratswahl kein neuer Betriebsrat gewählt werden.
Soweit die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren durch eidesstattliche Versicherung darauf hingewiesen hat, dass sie bereit sei, den derzeitigen Betriebsrat weiter als Betriebsrat zu akzeptieren, bis wirksam ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist, ist dies nach Auffassung der Beschwerdekammer für die Entscheidung, ob das Wahlverfahren abgebrochen werden muss, unerheblich. Bereits das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Amtszeit eines Betriebsrats nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht. Der gegenteiligen Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (17.05.2002 – 18 TaBV 26/02 – LAGE BetrVG 2001 § 14 Nr. 2) vermag die erkennende Beschwerdekammer nicht zu folgen. Das Ende der Amtszeit eines Betriebsrats ergibt sich aus den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, nicht aus Erklärungen eines Arbeitgebers. Die Amtszeit des Betriebsrats ist in § 21 gesetzlich geregelt und unterliegt auch keiner Abänderbarkeit durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Insbesondere besteht auch keine Befugnis des Arbeitgebers oder sonstiger Stellen, einen Betriebsrat einzusetzen oder dessen Amtszeit zu verlängern (Fitting, a.a.O., § 14 Rn. 9; GK-Kreutz, a.a.O., § 14 Rn. 7). Etwas anderes wäre mit demokratischen Grundsätzen einer geheimen und unmittelbaren Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar. Auch eine analoge Anwendung des § 21 a BetrVG kommt insoweit nicht in Betracht. Gerade die Bestimmungen der §§ 21 a, 21 b BetrVG zeigen, dass der Gesetzgeber betriebsratslose Zeiten möglichst vermeiden will. Ein Abbruch der Betriebsratswahl oder eine bloße Verschiebung des Wahltermins würde aber dazu führen, dass nach dem 10.04.2010 im Betrieb der Arbeitgeberin kein Betriebsrat mehr existieren würde. Würde die Beschwerdekammer eine Unterbrechung des vorliegenden Wahlverfahrens zulassen, könnten die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr erreichen als in der Hauptsache. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG hat nämlich keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Anders als bei einer nichtigen Wahl, bei welcher die hervorgegangene Arbeitnehmervertretung von vornherein keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse erwirbt, bleibt im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Würde man daher bereits im Falle einer möglichen Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung einen Abbruch oder eine Unterbrechung zulassen, so würde das vom Betriebsverfassungsgesetz ersichtlich vorgesehene vorläufige Zustandekommen eines Betriebsrats von vornherein verhindert und im Wege der einstweiligen Verfügung ein Zustand der Betriebsratlosigkeit herbeigeführt oder aufrechterhalten, der nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes nur im Falle einer Nichtigkeit der Wahl einträte. Auch insoweit war dem Interesse der Belegschaft an der Durchführung der Betriebsratswahl am 26.03.2010 dem Interesse der Antragsteller, die Wahl wegen Nichtbeteiligung der Vorschlagsliste “Verwaltung” abzubrechen, der Vorzug zu geben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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