LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2011 – 10 Ta 49/11
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betriebsrat hat mit Antrag vom 20.01.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 21.01.2011, im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Änderung der Arbeitszeiten von Beschäftigten der Radiologischen Klinik ohne vorherige Mitbestimmung des Betriebsrates verlangt.
Durch Beschluss vom 24.01.2011 hat das Arbeitsgericht einen Anhörungstermin vor der Kammer auf Donnerstag, den 27.01.2011, 10.15 Uhr, anberaumt.
Hiergegen wendet sich die am 24.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Betriebsrat in erster Linie eine sofortige Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht verlangt, weil die Terminierung durch das Arbeitsgericht wegen der Beendigung der arbeitgeberseitigen Maßnahme bereits am 28.01.2011 einer Nichtentscheidung und damit einer ablehnenden Entscheidung gleichkomme. Hilfsweise begehrt er, dem Arbeitsgericht aufzugeben, eine unverzügliche Entscheidung in der Sache zu erlassen.
II.
Der Beschwerde des Betriebsrats kann in der Sache nicht stattgegeben werden.
1. Soweit der Betriebsrat mit der vorliegenden Beschwerde eine Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht verlangt, ist die Beschwerde bereit unzulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels – hier Beschwerde nach §§ 87 ff. ArbGG – ist, dass überhaupt eine Entscheidung in der Welt ist (RG 07.02.1925 – RGZ 110, 169, 170; BAG 28.02.2008 – 3 AZB 56/07 – AP ZPO § 189 Nr. 1). Eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in der Sache über den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung liegt aber noch nicht vor. Eine die Instanz abschließende Entscheidung in der Sache wird das Arbeitsgericht aller Voraussicht nach aufgrund des Anhörungstermins vor der Kammer am 27.01.2011 erlassen. Bis zu einer Entscheidung durch das Arbeitsgericht ist das Verfahren noch beim Arbeitsgericht anhängig. Solange ein arbeitsgerichtlicher Beschluss nach § 84 ArbGG überhaupt noch nicht vorliegt, ist die Beschwerdekammer an einer Sachentscheidung gehindert. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 87 ff. ArbGG dient der Überprüfung einer Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 84 ArbGG, nicht der Herbeiführung einer solchen (vgl.: Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn. 21).
2. Über den Hilfsantrag des Betriebsrats wird die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständige Beschwerdekammer entscheiden.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.