LAG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010 – 10 Ta 239/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010 – 10 Ta 239/10

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.03.2010 – 1 BVGa 1/10 – wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.
Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Wahlvorstand von der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, Namen und Anschriften bestimmter Arbeitnehmer zwecks Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin mitzuteilen. Insgesamt ging es um ca. 40 von insgesamt 700 bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmern. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 19.02.2010 hat der Betriebsrat die gestellten Anträge zurückgenommen.

Durch Beschluss vom 31.03.2010 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 € festgesetzt. Gegen den dem Betriebsrat am 06.04.2010 zugestellten Beschluss legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 08.04.2010, beim Arbeitsgericht eingegangen am 09.04.2010, Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei auf 4.000,00 € festzusetzen.

Im Übrigen wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht in dem ausführlich begründeten Beschluss vom 31.03.2010 den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt. In der Begründung hat es sich mit den bereits zuvor im Schriftsatz vom 12.03.2010 gemachten Einwendungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ausführlich auseinandergesetzt und unter anderem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts und anderer Landesarbeitsgerichte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, wie viele Arbeitnehmer von einem Verfahren betroffen sind oder sein können, für die Wertfestsetzung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der ausführlichen Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses haben sich die Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 08.04.2010 in keiner Weise auseinandergesetzt, die Beschwerde vom 08.04.2010 enthält keine weitere Begründung. Auch die Möglichkeit, die die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern zur weiteren Begründung der Beschwerde gegeben hat, ist ungenutzt geblieben. Danach kann die Beschwerdekammer zur Vermeidung von Wiederholungen lediglich auf die zutreffenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 31.03.2010 Bezug nehmen.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm 19.03.2007 – 10 Ta 97/07 – NZA-RR 2007, 491).

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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