LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2010 – 10 Ta 163/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2010 – 10 Ta 163/10

Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.01.2010 – 3 BVGa 2/09 – in der Fassung des Beschlusses vom 10.03.2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.664,00 euro; festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 euro; ermäßigten Gebühr zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung, insbesondere des Ausspruches von Kündigungen und des Abschlusses von Aufhebungsverträgen begehrt, sowie einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung nach § 92 Abs. 1 BetrVG geltend gemacht. Zur Begründung des Antrages ist ausgeführt worden, die Arbeitgeberin habe ohne Beteiligung des Betriebsrats im September 2009 10 Arbeitnehmer auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Zahlung einer Abfindung angesprochen; dies stelle eine Betriebsänderung dar. Gleichzeitig verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, ihn insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen und die Planung des Personalbedarfs einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen mit ihm zu beraten.
Nachdem sich aufgrund des Vorbringens der Arbeitgeberin im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 30.09.2009 herausgestellt hatte, dass die Arbeitgeberin lediglich mit maximal drei Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätte, auch wenn mehrere Arbeitnehmer darauf angesprochen worden wären, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.09.2009 die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht sodann durch Beschluss vom 20.01.2010 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 4.000,00 euro; festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass eine höhere Wertfestsetzung nicht in Betracht komme, weil nach dem Vortrag des Arbeitgebers lediglich geplant gewesen sei, zwei bis maximal drei Aufhebungsverträge abzuschließen.
Mit der am 03.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde hat der Betriebsrat gerügt, das Arbeitsgericht habe bei der Wertfestsetzung zu Unrecht nicht das Interesse des Antragstellers, sondern den Vortrag des Arbeitgebers zugrunde gelegt. Im Übrigen sei der Antrag zu 3. unberücksichtigt geblieben. Für den Antrag zu 1. sei ein Gegenstandswert von 6.664,00 euro; anzusetzen, für den Antrag zu 3. ein Wert von 6.000,00 euro;.
Durch Beschluss vom 10.03.2010 hat das Arbeitsgericht sodann der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 03.02.2010 teilweise abgeholfen und für den Antrag zu 3. den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf weitere 4.000,00 euro;, insgesamt damit auf 8.000,00 euro; festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats halten auch nach dem Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 10.03.2010 an ihrer Beschwerde fest.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nur teilweise begründet.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 8.664,00 euro; festzusetzen. Dabei war der Antrag zu 1. mit einem Wert von 6.664,00 euro;, der Antrag zu 3. mit 2.000,00 euro; zu bemessen.
1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
§ 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm 24.11.1994 – 8 TaBV 144/94 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm 12.06.2001 – 10 TaBV 50/01 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm 28.04.2005 – 10 TaBV 11/05 – NZA-RR 2005, 435; GK-Schleusener, ArbGG, § 12 Rn. 431 f. m.w.N.).
Bei den vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträgen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Das gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG oder nach § 111 BetrVG geltend macht. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen (GK-Schleusener, a.a.O., § 12 Rn. 430 f.).
Sowohl das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats gemäß seinem Antrag zu 1. wie auch der Antrag zu 3., mit dem der Betriebsrat die Beachtung von Beteiligungsrechten nach § 92 BetrVG geltend macht, stellen typische nicht- vermögensrechtliche Streitigkeiten dar. Mit seinen Anträgen verfolgte der Betriebsrat keine wirtschaftlichen Zwecke. Ihm ging es vornehmlich um Fragen der Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter (BAG 09.11.2004 – 1 ABR 11/02 – NZA 2005, 70; LAG Hamm 28.04.2005 – 10 TaBV 35/05 – NZA-RR 2005, 436; LAG Köln 03.01.2008 – 8 Ta 277/07 – NZA-RR 2008, 541 m.w.N.).
3. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält es die Beschwerdekammer für falladäquat, für den Antrag zu 1. von einem Wert von 6.664,00 euro; und für den Antrag zu 3. von einem Wert von 2.000,00 euro; auszugehen.
Soweit der Betriebsrat mit dem Antrag zu 2. die Androhung eines Ordnungsgeldes begehrte, bleibt dieser Antrag bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (LAG Düsseldorf 04.05.2006 – 6 Ta 233/06 -; LAG Baden-Württemberg 24.05.2007 – 9 Ta 2/07 – NZA-RR 2008, 93 L; LAG Rheinland-Pfalz 16.01.2009 – 1 Ta 2/09 – NZA-RR 2009, 332 m.w.N.).
a) In Anwendung des Auffangwertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war der Antrag zu 1. mit einem Wert von 6.664,00 euro; zu bemessen.
Die Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gehen in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen es um eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG in Form eines Personalabbaus geht, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG für die Wertfestsetzung von einem Teilwert von 666,00 euro; (4.000,00 : 6) für jeden von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer aus (LAG Hamm 07.03.2005 – 13 TaBV 139/04 -; LAG Hamm 11.05.2005 – 10 TaBV 61/05 -; LAG Hamm 10.10.2005 – 10 TaBV 102/05 -; LAG Hamm 05.03.2007 – 13 (6) Ta 787/06 -). Diese Rechtsprechung, von der auch das Arbeitsgericht ausgeht, gilt insbesondere für die Wertfestsetzung in den Verfahren, in denen es um eine Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus geht.
Diese Bewertung ist auch im vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Nach der Bedeutung, die die vorliegende Angelegenheit für den antragstellenden Betriebsrat hat, war jedoch bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht nur von maximal fünf Arbeitnehmern auszugehen, sondern von zehn betroffenen Arbeitnehmern. Im Ausgangsverfahren war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Arbeitgeberin mindestens zehn Arbeitnehmer auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung angesprochen hat. Der Betriebsrat wollte mit seinem Antrag zu 1. einen Personalabbau von mindestens zehn Arbeitnehmern verhindern. Maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist insoweit der vom Antragsteller gestellte Antrag, nicht die Erfolgsaussichten des Antrags und auch nicht das Vorbringen des Antragsgegners (B5, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).
Hiernach war für den Antrag zu 1. ein Gegenstandswert von 664,00 euro; anzusetzen (4.000,00 euro; für sechs Arbeitnehmer und 666,00 euro; für jeden weiteren Arbeitnehmer).
b) Für den Antrag zu 3. hat die Beschwerdekammer – ebenfalls unter Zugrundelegung des Auffangwertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG – einen Gegenstandswert von 2.000,00 euro; für angemessen erachtet. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte kam für den Antrag zu 3., mit dem der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte nach § 92 BetrVG geltend machte, zwar grundsätzlich der Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 euro; in Betracht. Dies hat das Arbeitsgericht ebenso gesehen.
Da im vorliegenden Fall, das Unterrichtungs- und Beratungsbegehren jedoch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht worden ist, war eine Herabsetzung des Gegenstandswerts gerechtfertigt. Ein Abschlag gegenüber einem Hauptsacheverfahren muss dann vorgenommen werden, wenn es sich bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch der Sache nach lediglich um eine vorläufige Regelung handelt (LAG Hamm 15.04.1993 – 8 TaBV 183/92 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 22; LAG Hamm 27.10.2006 – 10 Ta 675/06 – NZA-RR 2007, 153; LAG Hamm 23.03.2009 – 10 Ta 83/09 – m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Das Begehren des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung nach § 92 BetrVG ist im vorliegenden Fall ausdrücklich im Antrag “einstweiligen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache” beschränkt worden. Neben dem im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat auch ein gleichlautendes Hauptverfahren anhängig gemacht (ArbG Gelsenkirchen 3 BV 31/09 = LAG Hamm 10 TaBV 111/09). Dies zeigt, dass das im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Begehren auch nach der Vorstellung des Betriebsrats nur einen vorläufigen Charakter hatte. Hiernach war für den Antrag zu 3. des vorliegenden Verfahrens ein Wertabzug in Höhe von 1/2 des Wertes der Hauptsache gerechtfertigt.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für den Antrag zu 3. “wegen der Mehrzahl der Verstöße gegen § 92 BetrVG und dem daraus sich ergebenden nachhaltigen Titulierungsinteresse” einen höheren Wert in Ansatz gebracht wissen wollen, konnte dem nicht gefolgt werden. Worin die Mehrzahl der Verstöße gegen § 92 BetrVG und das sich daraus ergebende nachhaltige Titulierungsinteresse des Betriebsrats besteht, ist weder mit Tatsachenvortrag begründet worden noch sonstwie ersichtlich.
III.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 20,00 euro; wegen des teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Beschwerde beruht auf § 1 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm 30.04.2010 – 13 Ta 164/10 -).

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