LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 – 10 TaBV 103/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 – 10 TaBV 103/09

Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 03.11.2009 – 3 BV 33/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Die Arbeitgeberin betreibt Seniorenheime, unter anderem den Seniorenwohnpark F1 M2 in H4. In diesem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt, der aus fünf Personen besteht.
Im Keller des Seniorenwohnparks richtete die Arbeitgeberin Anfang 2008 einen sogenannten “E-learning-Room” ein, in dem zuletzt drei PC installiert waren. An diesen PC sollten die Mitarbeiter/-innen des Seniorenwohnparks Schulungen im Bereich der Pflege durchführen. Die Mitarbeiter wurden von der Arbeitgeberin angewiesen, an diesen PC zu arbeiten und Schulungen durchzuführen. Dazu waren bestimmte Eingaben (Passwörter, PIN-Nummer etc.) sowie die Beantwortung von mehreren Fragen notwendig. Die an den PC durchgeführten Tests und Testergebnisse wurden nach H2 zur Konzernzentrale übermittelt.
Mit dem am 26.02.2008 beim Arbeitsgericht Herne eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat die Einstellung des PC-Betriebs im Zusammenhang mit “E-learning” geltend, solange mit dem Betriebsrat hierüber keine Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2008 – 5 BV 11/08 – wurde dem Antrag des Betriebsrats rechtskräftig stattgegeben. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren wurde auf
8.000,00 Eurofestgelegt, weil ca. 50 Mitarbeiter von dem PC-Betrieb im Zusammenhang mit “E-learning” betroffen waren.
Durch weiteren Beschluss vom 14.04.2009 wurde der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Beschluss vom 25.06.2008 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euroangedroht.
Dennoch forderte die Arbeitgeberin die Mitarbeiter weiterhin auf, die Online-Tests im Anschluss an die Bearbeitung von E-learning-Schulungen zu bearbeiten. Auf die Verwaltungsanweisung vom 07.05.2009 (Bl. 87 d. A. 5 BV 11/08 -) wird Bezug genommen.
Mit dem am 06.05.2009 beim Arbeitsgericht von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt die Arbeitgeberin nunmehr die Feststellung, dass bei der Teilnahme seiner Arbeitnehmer/-innen an externen EDV-Schulungen der M1-Akademie ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht besteht.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an externen EDV-Schulungen sei mitbestimmungsfrei. Sie biete nunmehr nicht mehr selbst EDV-Schulungen an, sondern lasse diese extern durch die M1-Akademie, einer Tochtergesellschaft durchführen. Diese externen Schulungsmaßnahmen, die durch die M1-Akademie durchgeführt würden, würden in durch die M1-Akademie angemieteten Räumen der Arbeitgeberin stattfinden. Diese Maßnahmen seien mitbestimmungsfrei.
Ein Feststellungsinteresse bestehe, da rechtliche Maßnahmen des Betriebsrats drohten. Der Betriebsrat werde versuchen, bei der Aufnahme jedweder Aktivitäten die Arbeitgeberin mit einem Ordnungsgeld zu belasten.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
festzustellen, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an externen EDV-Schulungen der M1-Akademie mitbestimmungsfrei ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Er hat den Antrag der Arbeitgeberin für unschlüssig gehalten. Die Schulungen würden immer noch an denselben PC, die in der Einrichtung stünden, vorgenommen. Dem Betriebsrat sei lediglich mitgeteilt worden, die PC seien nunmehr der M1-Akademie zuzuordnen.
Durch Beschluss vom 03.11.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin wegen fehlenden Feststellungsinteresses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, von der Arbeitgeberin sei nicht hinreichend konkret vorgetragen worden, in welcher Form das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zwischen den Beteiligten überhaupt streitig sei. In welcher Form die in Rede stehenden Schulungen der Arbeitnehmer derzeit und in Zukunft durch die Arbeitgeberin durchgeführt werden sollten und wie sich der Inhalt des in Rede stehenden “E-learnings” im Einzelnen darstelle, sei nicht feststellbar gewesen.
Gegen den der Arbeitgeberin am 16.11.2009 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 16.12.2009 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ist die Arbeitgeberin weiter der Auffassung, die extern durch die M1-Akademie durchgeführten EDV-Schulungen seien mitbestimmungsfrei. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Arbeitgeberin verneint. Die EDV-Schulungen im Bereich der Pflege würden nicht von der Arbeitgeberin, sondern nunmehr von der M1-Akademie durchgeführt. Die M1-Akademie biete EDV-Schulungen für die Arbeitnehmer an. Zu diesem Zweck habe die M1-Akademie in der Einrichtung der Arbeitgeberin F1 M2 in H4 einen Raum angemietet. Die Arbeitgeberin sei gehalten, ihre Mitarbeiter zu schulen. Diese Schulungen seien bei der M1-Akademie vorgesehen und sollten auf der Grundlage eines E-learnings in den extern von der M1-Akademie angemieteten Räumen durchgeführt werden. Der Betriebsrat habe den Arbeitnehmern bereits mitgeteilt, dass sie nicht verpflichtet seien, an diesen Schulungen teilzunehmen, weil die Schulungsmaßnahme mitbestimmungspflichtig sei. Insofern drohe auch die Beantragung von Ordnungsgeldern durch den Betriebsrat. Gleichfalls seien arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern zu erwarten.
Die Arbeitgeberin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Herne vom 03.11.2009 – 3 BV 33/09 – festzustellen, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an externen EDV-Schulungen der M1-Akademie mitbestimmungsfrei ist.
hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, in dem im Untergeschoss des Gebäudes H3. 12 in H4 Schulungen im Bereich Pflege mit Hilfe der EDV durch die M1-Akademie durchzuführen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf die Bestimmungen der §§ 96 ff. BetrVG. Die Anträge der Arbeitgeberin seien nicht nur zu weitgehend, sondern auch in der Sache unbegründet. Es gebe verschiedene Mitbestimmungstatbestände, die auch bei externen EDV-Schulungen zu berücksichtigen seien.
Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 5 BV 11/08 Arbeitsgericht Herne informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
I.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist an sich statthaft und form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin ihren Beschwerdeantrag im Anhörungstermin vom 26.02.2010 um einen Hilfsantrag erweitert hat. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist nach den §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Hiernach ist auch im Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Betriebsrat hat sich im Anhörungstermin vom 26.02.2010 auch auf den Hilfsantrag eingelassen. Damit gilt die Zustimmung des Betriebsrats zur Antragsänderung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt. Die Beschwerdekammer hat darüber hinaus auch den Hilfsantrag für sachdienlich gehalten.
II.
Sowohl der Hauptantrag der Arbeitgeberin wie auch der im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag sind jedoch unzulässig.
1. Zwar verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a ArbGG. Es handelt sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich darum, ob die Teilnahme der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin an externen, durch die M1-Akademie durchgeführten EDV-Schulungen im Bereich der Pflege mitbestimmungsfrei ist, oder ob hierfür ein Mitbestimmungsrecht besteht.
2. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Betriebsrats ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
3. Sowohl dem Hauptantrag der Arbeitgeberin wie auch dem von der Arbeitgeberin gestellten Hilfsantrag fehlt es jedoch an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet (zuletzt: BAG 10.03.2009 – 1 ABR 87/07 – AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 16), muss ein Antrag im Beschlussverfahren die Maßnahme, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirklung entschieden werden kann (BAG 30.05.2006 – 1 ABR 17/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 80). Streiten die Beteiligten eines Beschlussverfahrens um ein Mitbestimmungsrecht, muss der Antragsteller des Beschlussverfahrens die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann.
Zwar kann ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht, auch mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 11.06.2002 – 1 ABR 44/01 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 70; BAG 16.04.2002 – 1 ABR 34/01 – AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9; BAG 27.01.2004 – 1 ABR 5/03 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 56 m.w.N.). Aber auch ein Feststellungsantrag muss den Verfahrensgegenstand dabei so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 03.05.2006 – 1 ABR 63/04 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61).
b) Diesen Anforderungen genügen weder der Hauptantrag noch der von der Arbeitgeberin im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag.
Bereits das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass von der Arbeitgeberin nicht konkret vorgetragen worden ist, in welcher Form das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zwischen den Beteiligten überhaupt streitig ist. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen worden, in welcher Form die in Rede stehenden Schulungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen derzeit und in Zukunft durch die Arbeitgeberin durchgeführt werden sollen und wie sich der Inhalt des in Rede stehenden “E-learnings” im Einzelnen darstellt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Teilnahme an EDV-Schulungen im Bereich der Pflege kommt insoweit schon nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und auch nach den §§ 96 ff. BetrVG in Betracht. Auch wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 BetrVG eingeschränkt ist (BAG 05.11.1985 – 1 ABR 49/83 – AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2), lässt sich aus den von der Arbeitgeberin gestellten Anträgen nicht – auch nicht aus dem Hilfsantrag – konkret entnehmen, in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint werden soll. Beispielsweise kennt § 98 BetrVG unterschiedliche Beteiligungsrechte, nämlich in Abs. 1 bei Bildungsmaßnahmen, in Abs. 2 bei der Bestellung und Ablösung von Ausbildern, in Abs. 3 bei der Auswahl von Teilnehmern an Bildungsmaßnahmen. Ferner kommt vorliegend auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht. Bei dem zum Zwecke des sog. “E-learning” installierten PC handelt es sich um die Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der an den Schulungen teilnehmenden Arbeitnehmer zu überwachen. Aus den Anträgen der Arbeitgeberin ergibt sich aber nicht, welche Mitbestimmungstatbestände überhaupt geprüft werden sollen. Den Anträgen der Arbeitgeberin kann nur entnommen werden, dass es sozusagen in das Belieben des Gerichts gestellt ist, welche “Mitbestimmungsrechte” zu prüfen und festzustellen sind. Ein derartiger Antrag ist unzulässig, weil er zu unbestimmt und letztlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist (BAG 18.04.2000 – 1 ABR 28/99 – AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 9). Ginge es der Arbeitgeberin um den Inhalt und den Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 98 BetrVG, so ist aufgrund der besonderen Struktur dieses Mitbestimmungsrechts in der Regel ein konkretes Regelungsverlangen erforderlich (vgl. BAG 18.08.2009 – 1 ABR 43/08 – AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 16). Gerade weil der Betriebsrat im vorliegenden Fall etwa für die Einführung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Pflege mit Hilfe der EDV gar kein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert, wie sich im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer herausgestellt hat, ist eine konkrete Bezeichnung derjenigen Vorgänge erforderlich, für die kein Mitbestimmungsrecht bestehen soll. Daran fehlt es sowohl für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag der Arbeitgeberin. Bei der Frage des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Teilnahme der Arbeitnehmer an externen EDV-Schulungen der M1-Akademie handelt es sich darüber hinaus um eine Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen in ganz unterschiedlicher Weise darstellen kann. Ihre abstrakte Beantwortung liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte. Diese entscheiden über das Bestehen konkreter Rechtsverhältnisse, Ansprüche und Verpflichtungen. Allein der Umstand, dass die mit den Anträgen erstrebte Entscheidung Richtschnur für das Verhalten der Beteiligten in zahlreichen verschiedenen künftigen Fällen und Fallkonstellationen sein kann, würde auch für das Rechtsschutzinteresse nach § 256 ZPO nicht ausreichen (BAG 27.01.2004 – 1 ABR 5/03 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 56; BAG 10.06.2009 – 4 ABR 21/08 – NZA 2010, 51).
III.
Selbst wenn die Anträge der Arbeitgeberin zulässig wären, wären sie als zu weit gehende Globalanträge unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sogenannter Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1; BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3; BAG 27.06.2006 – 1 ABR 35/05 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 47). Das gilt auch für Feststellungsanträge (BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3).
Die von der Arbeitgeberin mit den Anträgen beschriebenen Vorgänge sind aber nicht einschränkungslos und in allen erfassten Fallgestaltungen mitbestimmungsfrei. Auch insoweit kann lediglich auf die unterschiedlichen Mitbestimmungsrechte in § 87 Abs. 1 Nr. 6 und in den §§ 86 ff. BetrVG hingewiesen werden. Die Feststellungsanträge enthalten auch keinen hinreichend abgrenzbaren begründeten Teil. Das gilt auch für den Hilfsantrag der Arbeitgeberin. Auch die Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme ist nicht grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Dies gilt insbesondere für Inhalt, Umfang und Methode der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ebenso wie für die Ausgestaltung etwaiger Prüfungen (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 98 Rn. 2; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 98 Rn. 3 m.w.N.).
IV.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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