LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 – 10 TaBV 13/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 – 10 TaBV 13/09

Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (im Anschluss an LAG Bremen 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09 – NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09 -; LAG Hamm 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09; gegen BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).
Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2008 – 1 BV 51/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Personalcomputers (PC) nebst Zubehör und Software.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.

Dem Bezirk W1 gehören ca. 33 Verkaufsstellen in den Gemeinden Herzebrock-K4, O1, E2, B4, N9-B4, W4, L1, S6 und W5 an. In diesen Verkaufsstellen sind ca. 130 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Am 14.06.2006 fand die konstituierende Sitzung des Betriebsrats des Bezirks W1, des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens, der aus sieben Personen besteht, statt. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig.

Bereits mit Schreiben vom 08.07.2006 (Bl. 9 d. A.) bat der Betriebsrat um Zurverfügungstellung eines entsprechenden Betriebsratsbüros und entsprechende Kommunikationsmittel, um seine Betriebsratsarbeit aufnehmen zu können. Mit Schreiben vom 01.09.2006 (Bl. 10 d. A.) bat der Betriebsrat erneut darum, ihm ein geeignetes Büro und entsprechende Büromittel zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 (Bl. 12 d. A.) lehnte der Arbeitgeber es ab, dem Betriebsrat einen Personalcomputer zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsrat leitete daraufhin am 24.11.2006 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er unter anderem verlangte, ihm einen PC einschließlich eines Druckers zur Verfügung zu stellen.

Unstreitig verfügt der Betriebsrat über eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband. Ob diese Schreibmaschine einwandfrei arbeitet, ist zwischen den Beteiligten streitig. Den beim Betriebsrat anfallenden Schriftverkehr erledigte die Betriebsratsvorsitzende in der Vergangenheit weitgehend mit ihrem privaten Laptop.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er bedürfe zu seiner täglichen Arbeit die Ausstattung mit einem PC und einem Drucker. Eine derartige Ausstattung gehöre heute zum allgemeinen Standard der Büroarbeit. Dementsprechend habe auch der Betriebsrat einen Anspruch, für seine Arbeit entsprechend ausgestattet zu werden. Den Schriftverkehr per Hand oder mittels einer alten Schreibmaschine zu erledigen, sei für den Betriebsrat unzumutbar. Auch das Unternehmen des Arbeitgebers sei modern ausgestattet. Zahlreiche Verkaufsstellen verfügten – nach Einschaltung der Arbeitsgerichte – ebenso wie die vier Vertriebsbüro des Arbeitgebers sowie die Zentrale über einen PC.

Im Übrigen sei, wie der Betriebsrat behauptet hat, die ihm zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine seit Juni 2007 defekt.

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

1. den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm kostenlos einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Personalcomputer mittlerer Art und Güte mit folgenden Leistungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen: Pentium IV, 2.400 MHz, Arbeitsspeicher 256 MB, 32 MB Grafikkarte, 40 GB Festplatte, 40-x-CD-ROM-Laufwerk, Diskettenlaufwerk oder ein gleichwertiges Gerät mittlerer Art und Güte,

2. den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm folgende kompatiblen, handelsüblichen und dem gegenwärtigen Stand entsprechenden Peripheriegeräte und derzeit aktuelle Software (deutsche Version) mittlerer Art und Güte nebst Kabelzubehör für die Peripheriegeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen: strahlungsarmer 17-Zoll-Farbmonitor, Tastatur, Maus, Farbtintenstrahldrucker, zwei Ersatzpatronen für den Drucker, Betriebssystem Windows XY oder ein gleichwertiges Betriebssystem sowie die Softwareprogramme Word, Excel und Access (Version ab dem Jahr 2000),

3. den Arbeitgeber zu verpflichten, die Installation und den Aufbau der unter Nummern 1. und 2. genannten Sachmittel in dem Betriebsratsbüro in der P1 S2. 12-23, 12345 R1-W1, durch einen Fachbetrieb oder eine sonstige kundige Person durchführen zu lassen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines PC mit entsprechenden Peripheriegeräten und entsprechender Software. Dies sei für die Geschäftsführung des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erforderlich. Mit der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Schreibmaschine sei der Betriebsrat in der Lage, den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Einen PC müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat erst dann zur Verfügung stellen, wenn ohne seinen Einsatz andere Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müssten. Das sei vom Betriebsrat nicht vorgetragen worden. Auch der für den Betriebsrat zuständigen Bezirksleitung stehe kein PC zur Verfügung.

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestritten.

Durch Beschluss vom 13.11.2008 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Zurverfügungstellung eines PC sei für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2002 – 5 (13) TaBV 49/02 – und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.12.2005 – 7 BV 11/04 – könne an der Erforderlichkeit eines PC nebst Software und Zubehör für die Tätigkeit eines Betriebsrats in der heutigen Zeit kein Zweifel mehr bestehen. Elektrische Schreibmaschinen seien nahezu völlig aus der Mode gekommen, es dürfte schwer sein, derartige Maschinen und Ersatzteile zu beschaffen. Im Ergebnis laufe das Verhalten des Arbeitgebers auf eine Behinderung der Betriebsratsarbeit hinaus.

Gegen den dem Arbeitgeber am 01.04.2009 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 02.03.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit den Schriftsätzen vom 09.03.2009 und 08.04.2009 begründet.

Der Arbeitgeber ist weiter der Auffassung, dass der Betriebsrat keinen Anspruch darauf habe, ihm einen PC nebst Software und Drucker sowie Peripheriegeräte zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung eines PC sei nicht erforderlich. Dies hätten zahlreiche Landesarbeitsgerichte sowie das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt. Der Betriebsrat könne seine Aufgaben auch ohne PC ordnungsgemäß bewerkstelligen. Insbesondere sei nicht vorgetragen worden, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsrat ohne einen Einsatz eines PC nicht erfüllen könne. Durch die Arbeit mit einem PC trete keine Zeitersparnis ein. Ob die Arbeit mit einem PC sinnvoll und effizienter gestaltet werden könne, sei nicht entscheidungserheblich.

Auch die Bezirksleitung, der Ansprechpartner des Betriebsrats verfüge nicht über einen PC.

Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass die ihm zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine nicht funktionstüchtig sei. Hierzu behauptet der Arbeitgeber, es sei noch im Mai 2009 überprüft worden, ob die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Schreibmaschine funktionstüchtig sei. Das sei der Fall gewesen. Es sei auch ein neues Farbband vorhanden gewesen. Mehrfach seien Farb- und Korrekturbänder an den Betriebsrat auf dessen Anforderung verschickt worden.

Im Übrigen müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung vom 28.06.2006 oder zu einem anderen Zeitpunkt einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, ihm einen PC nebst Software und Zubehör zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2008 – 1 BV 51/08 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, mit der ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine lasse sich die anfallende Betriebsratsarbeit nicht erledigen. Im Wesentlichen erledige die Betriebsratsvorsitzende den anfallenden Schriftverkehr mit ihrem Laptop zu Hause. Abgesehen davon, dass es im Jahre 2006 ca. sechs Monate gedauert habe, bis man dem Betriebsrat eine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt habe, sei im Jahre 2007 das Typenrad der Schreibmaschine kaputt gegangen. Nach Rücktritt der damaligen Betriebsratsvorsitzenden sei der anfallende Schriftverkehr handschriftlich erledigt worden. Eine neue Schreibmaschine habe der Betriebsrat erst nach ca. sechs Monaten am 11.07.2008 mit einem Karbonfarbband erhalten. Dieses Farbband habe aber lediglich bis zum 20.08.2008 gehalten. Im November 2008 sei dem Betriebsrat dann ein neues Farbband, im März 2009 nochmal drei neue Farbbänder, die allerdings nicht zu der Schreibmaschine gepasst hätten, zur Verfügung gestellt worden. In insgesamt ca. 3,5 Jahren habe dem Betriebsrat lediglich für neun bis zehn Monate eine funktionstüchtige Schreibmaschine zur Verfügung gestanden. Auch seit Dezember 2008 müsse die Betriebsratsvorsitzende für die zu erledigende Betriebsratsarbeit ihren eigenen PC zu Hause benutzen. Darüber hinaus gebe es keine ausreichende Versorgung mit Schreibbändern.

Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Betriebsrat über die Anschaffung eines PC und über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens keine ordnungsgemäßen Beschlüsse gefasst habe. Diese Beschlüsse seien schon in erster Instanz vorgelegt worden, der Arbeitgeber habe die schon erstinstanzlich erhobenen Rügen nicht weiter verfolgt. Im Übrigen nimmt der Betriebsrat Bezug auf den Beschluss des Betriebsrats vom 09.08.2006 (Bl. 319 f. d. A.) und auf den Beschluss vom 09.11.2006 (Bl. 317 f. d. A.) Bezug.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll der Anhörungstermine vor der Beschwerdekammer vom 03.07.2009 und 26.02.2010 ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software nach Maßgabe des arbeitsgerichtlichen Tenors zur Verfügung zu stellen.

I.

Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist nämlich eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist der Antrag, über den die Beschwerdekammer noch zu entscheiden hat, nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.

Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG 05.04.2000 – 7 ABR 6/99 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 – AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71 m.w.N.). Das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrats ist Voraussetzung für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten, es kommt kein Prozessrechtsverhältnis zustande. Für den Betriebsrat gestellte Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen.

Im vorliegenden Verfahren war aber davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam beschlossen hat. Dies ergibt sich aus den zweitinstanzlich vorgelegten Beschlüssen des Betriebsrats vom 09.08.2006 und vom 09.11.2006 (Bl. 318, 317 d. A.). Diese Beschlüsse wurden einstimmig mit sieben Ja-Stimmen gefasst. Der Arbeitgeber hat mindestens nach der zweitinstanzlichen Vorlage der Beschlüsse vom 09.08.2006 und 09.11.2006 sein im Beschwerdeverfahren wiederholtes Bestreiten mit Nichtwissen nicht näher konkretisiert, aus diesem Grunde ist dieses Bestreiten unerheblich. Der Arbeitgeber hätte aufgrund der vom Betriebsrat vorgelegten Beschlüsse vom 09.08.2006 und 09.11.2006 vortragen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten seien (BAG 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 – AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71). Dies gilt umso mehr, als die Wirksamkeit der Beschlussfassung offensichtlich schon erstinstanzlich im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht erörtert und dort vom Arbeitgeber nicht mehr infrage gestellt worden ist.

Die Beschwerdekammer konnte auch davon ausgehen, dass zu den Betriebsratssitzungen vom 09.08.2006 und 09.11.2006 ordnungsgemäß geladen worden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wären die auf diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse nicht nichtig. Die Beschlüsse sind nämlich einstimmig gefasst worden. Keines der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel in jedem Fall geheilt (BAG 29.04.1992 – 7 ABR 94/91 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30).

II.

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet.

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software nach Maßgabe des arbeitsgerichtlichen Tenors zur Verfügung zu stellen.

Nach § 40 Abs. 2 ArbGG hat der Arbeitgeber für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen muss.

1. Zu den sachlichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehören auch ein Personalcomputer und die dazu gehörige Software.

Durch die seit dem 28.07.2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat aber kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die begehrten Sachmittel lediglich im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen (BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79, unter B. II. 2 a) der Gründe; BAG 01.12.2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82, unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rz. 21; LAG Köln 27.09.2001 – 10 TaBV 38/01 – NZA-RR 2002, 251; LAG Hamm 15.07.2005 – 10 TaBV 2/05 – NZA-RR 2005, 638 m.w.N.).

2. Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung kann die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht verneint werden.

a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte Informations- oder Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, hat zunächst der Betriebsrat vorzunehmen. Die Entscheidung darf er aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 12.05.1999 – 7 ABR 36/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65; BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79; BAG 01.12.2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 22).

b) Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraumes des antragstellenden Betriebsrates kann die Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

aa) Allerdings ergibt sich die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC nicht allein daraus, dass ein PC heutzutage zur Grund- bzw. Normalausstattung gehört. § 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch des Betriebsrates auf Sachmittel in erforderlichem Umfang. Die Vorschrift gewährt keine nicht näher definierte “Normalausstattung” (BAG 11.03.1998 – 7 ABR 59/96 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).

Die Beschwerdekammer geht auch weiterhin davon aus, dass es für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht genügt, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird oder sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG 11.11.1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Hamm 15.07.2005 – 10 TaBV 2/05 – NZA-RR 2005, 638 m.w.N.).

bb) Dennoch ist bei Anwendung der oben genannten Grundsätze die Beschwerdekammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der Betriebsrat die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software zur Erledigung der sich ihm konkret stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte. Bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) handelt es sich nämlich regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats; weitere Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf es daher grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen (LAG Bremen 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09 – NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09 -; LAG Hamm 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09 -). Soweit nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorausgesetzt wird, dass aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit grundsätzlich ein Sachmittel erst dann erforderlich wird, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (BAG 11.03.1998 – 7 ABR 59/96 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57; BAG 11.11.1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90), vermag die erkennende Beschwerdekammer dem nicht mehr zu folgen. Dies haben das Landesarbeitsgereicht Bremen in dem oben genannten Beschluss vom 04.06.2009 und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem genannten Beschluss vom 27.01.2010 im Einzelnen begründet. Den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind diese Beschlüsse im Einzelnen bekannt. Auch die 13. Kammer des erkennenden Gerichts hat sich in dem genannten Beschluss vom 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09 – dieser neueren Rechtsprechung angeschlossen und insoweit ausgeführt:

“Im Gegensatz zur zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht die Kammer davon aus, dass es jedenfalls bei der Größe und Struktur der Arbeitgeberin zur Grundausstattung der im Unternehmen errichteten Betriebsräte gehört, einen PC als unverzichtbares Arbeitsmittel zu erhalten.

So hat bereits das LAG Bremen in seiner Entscheidung vom 04.06.2009 (a.a.O.), die mangels Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde durch die Arbeitgeberin rechtskräftig geworden ist, anhand von Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes dargelegt, dass im Einzelhandel bei der hier gegebenen Betriebsgröße alle Unternehmen, so auch die Arbeitgeberin in der Zentrale und in den Vertriebsbüros, Computer einsetzen. Andererseits sind die Kosten für eine EDV-Grundausstattung angesichts des stark zugenommenen Verbreitungsgrades rapide gesunken.

Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem er im Jahre 2001 eine – klarstellende – Ergänzung in § 40 Abs. 2 BetrVG vornahm. Dabei führte er in der Begründung unter A. III. 4 (BT-Drucks. 14/ 5741, S. 28) zu der von ihm angestrebten Verbesserung und Modernisierung der Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrates aus, die Attraktivität und Effizienz der Betriebsratstätigkeit würden entscheidend auch von den verfügbaren Arbeitsmitteln bestimmt; daher nenne man moderne Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich als erforderliche Arbeitsmittel. Ohne diese neue Technik sei bereits heute eine vernünftige Betriebsratsarbeit nicht mehr zu leisten.

Berücksichtigt man diese Erwägungen, kommt man im Falle der Arbeitgeberin zum Ergebnis, dass die in ihrem Unternehmen gebildeten Betriebsräte zur Schaffung der erforderlichen angemessenen Kommunikationsmöglichkeiten auf die Überlassung eines PC angewiesen sind. Denn die Attraktivität und Effizienz von Betriebsratsarbeit in einem Einzelhandelsunternehmen mit bundesweit noch knapp 9.000 Verkaufsstellen, in denen aktuell insgesamt 52.100 Arbeitnehmer tätig sind und das einen Umsatz von 7,2 Milliarden Euro aufzuweisen hat (manager magazin 2/10, S. 63, 65), macht es unverzichtbar, dass jedem einzelnen Betriebsrat, der für eine unterschiedliche Zahl von Verkaufsstellen zuständig ist, moderne Informations- und Kommunikationstechnik überlassen wird. Dies erwartet man umso mehr von einer Arbeitgeberin, die sich in ihrem Firmenlogo selbst als “modern” ausweist und auf den Ebenen der Zentrale und der Vertriebsbüros PC zum Einsatz bringt.

Wenn stattdessen, wie hier, der Betriebsrat auf den Einsatz elektrischer Schreibmaschinen verwiesen wird, die bereits zu Beginn des Jahres 2003 mangels Marktbedeutung aus dem Verbraucherpreisindex gestrichen wurden, steigert dies entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht die Attraktivität und Effizienz von Betriebsratsarbeit, sondern konterkariert sie.

Demgegenüber kann der Kostengesichtspunkt keine maßgebliche Rolle spielen. Denn bei der allgemeinen Verbreitung der PC-Technik sind die Anschaffungskosten im Einzelfall nicht mehr sehr hoch – zumal die Arbeitgeberin selbst entsprechende Geräte in (Sonder-)Verkaufsaktionen zu günstigen Preisen vertreibt und im Übrigen nach Aussage des Firmeninhabers in anderen Bereichen “klotzig” investiert (manager magazin 2/10, S. 65).

Davon abgesehen ist es bemerkenswert, dass die Arbeitgeberin trotz zugelassener Rechtsbeschwerde im Verfahren des LAG Bremen (a.a.O.) keine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt und stattdessen unter Hintanstellung von Kostenerwägungen den dortigen siebenköpfigen Betriebsrat mit dem begehrten PC ausgestattet hat. Erstaunlicherweise kommt es auch sogar vor, dass die Arbeitgeberin bei einem Verzicht auf Freistellungsansprüche bereit ist, dem Betriebsrat im Gegenzug einen PC zur Verfügung zu stellen.”

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an. Sie nimmt ferner zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die ausführlich begründeten Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 04.06.2009 und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.01.2010 Bezug und schließt sich den dort gemachten Ausführungen an, die auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen können.

cc) Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Betriebsrat, wie die zu Protokoll der Anhörungstermine der Beschwerdekammer vom 03.07.2009 und 26.02.2010 ergeben, mindestens zeitweise nicht einmal eine funktionstüchtige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung gestanden hat. Dass dem Betriebsrat für seine Tätigkeit aber eine moderne Schreibtechnik zur Verfügung zu stellen ist, steht zwischen den Beteiligten außer Streit und wird nicht einmal vom Arbeitgeber des vorliegenden Verfahrens geleugnet (LAG Hessen 07.02.2008 – 9 TaBV 247/07 -; LAG Hamm 21.08.2009 – 10 TaBV 33/08 -; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 40 Rn. 60; WPK/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rn. 53). Ohne den Einsatz eines PC kann der Betriebsrat die ihm obliegenden Aufgaben, seien es Schreib-, Archivierungs-, Kommunikationsarbeiten nicht mehr ordnungsgemäß erledigen. Jedenfalls darf der Betriebsrat berechtigterweise meinen, derartige Arbeiten nicht von Hand leisten zu müssen. Er darf auch annehmen, sich bei einem verhältnismäßigen Kostenaufwand einer Technik bedienen zu können, die Schreibwerk auch in äußerlicher Hinsicht in einem Zustand herstellen kann, der dem allgemeinen Standard und den Erwartungen des Empfängers entspricht.

Dies gilt mindestens in Betrieben vom Zuschnitt des Arbeitgebers. Bei dem Betrieb, für den der antragstellende Betriebsrat zuständig ist, handelt es sich nicht um einen Kleinbetrieb; der Betriebsrat ist für ca. 33 Verkaufsstellen zuständig, in denen etwa 130 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind. In einem derartigen Betrieb erscheint das Verlangen, Schreibwerk mit einer altertümlichen elektrischen Schreibmaschine, die nur zeitweise funktionstüchtig ist, oder gar von Hand verrichten zu lassen, unzumutbar.

III.

Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

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