LAG Hamm, Beschluss vom 26.04.2011 – 1 Ta 190/11

August 2, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 26.04.2011 – 1 Ta 190/11

Die Berichtigung einer Urteilsformel, die mit einer versehentlich unzutreffenden Addition einer Vielzahl von Schadensposten begründet wird, scheidet aus, wenn sich der Fehler nicht eindeutig nachvollziehen lässt.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.02.2011 – 6 Ca 1846/08 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren macht die Klägerin, die Baumaschinen vertreibt, gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus wettbewerbswidrigem Verhalten geltend. Der Beklagte war vom 01.04.2007 bis 31.05.2008 bei der Klägerin als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Er betreibt zusammen mit einem weiteren ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin die B1-M1 oHG.

Die Klägerin hat bei dem Arbeitsgericht Bielefeld folgende Schadensposten benannt:

1. Einschaltung einer Detektei zur Aufklärung der Wettbewerbstätigkeit: 1.132,50 €

2. Beauftragung einer EDV-Firma zur Aufklärung der Wettbewerbstätigkeit: 938,75 €

3. Entgangener Gewinn aus 69 Geschäftsvorgängen: 114.267,98 €.

Zu den Schadensposten gemäß Nr. 1 und 2 hat sie die Anlagen 1 bis 6 zur Akte gereicht, zu dem Schadensposten Nr. 3 für jeden Geschäftsvorgang eine Auswertung (Anlagen 7 bis 75) sowie in Kopie im Wesentlichen Ausgangsrechnungen der B1-M1 oHG, Eingangsrechnungen von Lieferanten sowie Vergleichsrechnungen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.09.2010 folgendes (Schluss-)Urteil verkündet:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80.306,26 € gesamtschuldnerisch mit Herrn R1 L1, A1-v1-D1-H1-S2. 1, 12345 B2 S3, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.06.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Antrag auf Ausschluss der Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 22,7 % und der Beklagte zu 77,3 %.

5. Der Streitwert wird auf 115.839,23 € festgesetzt.

Der gleichlautende Urteilstenor ist handschriftlich im Aktendeckel niedergelegt und vom Vorsitzenden und den beiden ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet. Wann das Urteil vollständig abgefasst zur Geschäftsstelle gelangt ist, ist in der Prozessakte nicht vermerkt. Es wurde den Parteien zusammen mit einem vom Kammervorsitzenden von Amts wegen erlassenen Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2011 an diesem Tage zugestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Beklagte Berufung eingelegt hat (LAG Hamm 14 Sa 440/11).

In dem Berichtigungsbeschluss heißt es:

Der Tenor des Schlussurteils vom 22.09.2010 wird in Ziffer 1 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die zu zahlende Summe 85.882,21 € beträgt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, wie sich auch aus der Urteilsbegründung ergebe, sei die Kammer in ihrer Beratung zu der Überzeugung gelangt, der Klägerin hinsichtlich aller Geschäftsvorgänge, bei denen zumindest die Anbahnung zu einem Zeitpunkt vor dem 01.06.2008 feststellbar sei, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu gewähren. Bei der Addition der zahlreichen Einzelbeträge sei ein nicht mehr rekonstruierbarer Fehler unterlaufen.

In den Urteilsgründen heißt es u. a.:

Damit hat die Klägerin hinsichtlich aller Geschäfte, die die B1 M1 oHG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zur Klägerin, mithin bis zum 31.05.2008 getätigt bzw. angebahnt hat, einen Schadensersatzanspruch. Dies umfasst auch die Geschäfte, die auf Aufträgen vor dem 31.05.2008 beruhen, jedoch erst später durchgeführt worden sind, da allein die Anbahnung der Geschäfte schon eine Wettbewerbshandlung darstellt. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, bis zum 31.05.2008 alle Geschäfte ausschließlich für die Klägerin anzubahnen, auch wenn sie erst nach seinem Ausscheiden tatsächlich durchgeführt worden wären.

Dies vorausgeschickt unterliegen die von der Klägerin mit den Anlagen 8,15, 26, 30 und 32 bis 75 geltend gemachten Vorgänge dem Schadensersatzanspruch. (S. 8 des Urteils)

und

Hinsichtlich der mit den Anlagen 7, 9 bis 14, 16 bis 25, 27 bis 29 und 31 ist ein Anspruch dagegen nicht gegeben, da eine Geschäftsanbahnung vor dem 01.06.2008 nicht ersichtlich ist (S. 12 des Urteils).

Gegen den Berichtigungsbeschluss hat der Beklagte mit am 02.03.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Beklagte ist der Ansicht, einen Posten in der Größenordnung des Differenzbetrages zwischen der ursprünglichen Urteilsformel und dem berichtigten Tenor könne die Kammer schwerlich übersehen haben. Er könne sich dazu wie auch zu der Tatsache nur mit Nichtwissen erklären, dass die Kammer jeden vor dem 01.06.2008 vorliegenden Geschäftsvorfall als zum Schadensersatz verpflichtend angesehen habe. Angesichts des Zeitraums zwischen Verkündung der Entscheidung und Urteilsabsetzung sei auch nicht auszuschließen, dass bei der Beratung etwa ein Vorgang (z. B. der Vorgang 26) seinerzeit gar nicht einbezogen worden sei und u. U. auch Abzugsposten zu seinen Gunsten in die Berechnung eingeflossen seien.

Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

II.

Die nach §§ 319 Abs. 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 S. 1 ArbGG) der Beklagten ist begründet. Ein Rechenfehler oder eine ähnlich offenbare Unrichtigkeit in der Urteilsformel des Arbeitsgerichts vom 22.09.2010 lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen.

Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren obliegt die Entscheidung dazu dem Vorsitzenden allein (§§ 319, 128 Abs. 4 ZPO, 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Die an sich im Regelfall notwendige (BLAH ZPO 69. Auflage § 319 Rn. 28), hier unterbliebene Anhörung der Parteien vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses ist durch das Beschwerdeverfahren nachgeholt.

Unrichtig im Sinn des § 319 ZPO ist eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung für die Parteien und für Außenstehende ohne Weiteres ergibt (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Auflage § 319 Rn. 5; BAG 29.08.2001 – 5 AZB 32/00 – NJW 2002, 1142; LAG Schleswig-Holstein 13.03.2002 – 4 Ta 180/01 -). Das Aus- einanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können (BAG 29.08.2001 a.a.O.; BGH 22.09.2009 – 4 ZR 128/08; BGH 12.01.1984 – III ZR 95/82 – NJW 1985, 742). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Dabei kann die Streitfrage offen bleiben, ob überhaupt bei sogenannten Stuhlurteilen zum Beleg der Unrichtigkeit der Urteilsformel allein auf die erst nachfolgend abgesetzten Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden kann (zu den Bedenken: BAG 29.08.2001 a.a.O.; Sächsisches LAG 16.07.1998 – 9 Ta 197/98 – LAGE § 319 ZPO Nr. 6; LAG Düsseldorf 07.11.1991 – 7 Ta 285/91 – NZA 1992, 427). Jedenfalls ist auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.09.2010 nicht unzweifelhaft erkennbar, dass gerade nur die Schadensberechnung Ergebnis der Kammerberatung war, die den im Berichtigungsbeschluss ausgewiesenen Schadensbetrag zu Lasten des Beklagten ergibt. Das Arbeitsgericht stützt die Berichtigung entscheidend darauf, dass die Kammer der Klägerin Schadensersatz für alle von der Firma B1 M1 oHG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beklagten bei der Klägerin getätigten bzw. angebahnten Geschäfte habe zusprechen wollen. Nach dem Urteil sind dies die Geschäfte, zu denen die Klägerin sich auf die Anlagen 8, 15, 26, 30 sowie 32 bis 75 bezogen hat. Für die meisten dieser Geschäftsvorfälle ist auf der Grundlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 31.05.2010 und der dazu aufgeführten Daten tatsächlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass es sich um Geschäfte handelt, die der Vorgabe genügen, die als zum Schadensersatz verpflichtend in der Urteilsbegründung genannt ist. In den Urteilsgründen findet sich aber keine Erklärung dazu, wieso der Geschäftsvorgang Nr. 10 (Anlage 16 bis 16 c) nicht in die Berechnung eingeflossen ist, obwohl ein Angebot im Zusammenhang mit der Firma C1 B.V., Belgien, bereits vom 19.05.2008 stammen soll; wieso der Geschäftsvorgang Nr. 22 (Anlagen 28 – 28 g) unberücksichtigt geblieben ist, obwohl ein Auftrag für eine Lieferung der Firma O2 Q1 Deutschland vom 15.04.2008 stammen soll und wieso der Geschäftsvorgang Nr. 25 (Anlagen 31 – 31 e) unberücksichtigt geblieben ist, obwohl zwei Eingangsrechnungen vom 31.05.2008 stammen, während der Geschäftsvorgang Nr. 20 (Anlagen 26 – 26 j) durchaus Berücksichtigung fand, wobei wohl – eine nähere Begründung in den Urteilsgründen fehlt – die Angebotsdaten vom 21.04.2008 bzw. 14.05.2008 und das Datum einer der Eingangsrechnungen vom 30.05.2008 den Ausschlag gab.

Damit fehlt es für die Berichtigung nach § 319 ZPO an der Voraussetzung, dass nach außen erkennbar sein muss, auf welchem Versehen die Unrichtigkeit der Entscheidung beruht. Eine “offenbare” Unrichtigkeit setzt voraus, dass die Berichtigung auch von Richtern hätte vorgenommen werden können, die am Urteil nicht beteiligt waren (BAG 29.08.2001 a.a.O.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2011 ist deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung begründet sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, §§ 72, 78 ArbGG.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird informatorisch mit 1.858 € (1/3 des sich aus der Berichtigung ergebenden Differenzbetrages) mitgeteilt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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