LAG Hamm, Beschluss vom 26.11.2010 – 10 TaBV 61/10
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 27.04.2010 – 1 Ca 30/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Mitarbeiters.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Dienstleister für alle Gesellschaften der M2 Group, die in H2 einen Lagerbetrieb für Lebensmittel mit Zentrallagerfunktion betreibt. Im Betrieb in H2 sind ca. 180 Mitarbeiter beschäftigt. Im Betrieb in H2 ist ein Betriebsrat gewählt, der aus sieben Personen besteht.
Seit Februar 2003 beschäftigt die Arbeitgeberin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.01.2003 (Bl. 9 d. A.) den Arbeitnehmer D2 B3 als Lagerarbeiter zu einem Tariflohn nach der Stufe L IV. Der Monatsverdienst des Mitarbeiters B3 betrugt zuletzt 1.938,00 €.
Der Arbeitnehmer B3 war neben weiteren fünf Arbeitnehmern, unter ihnen die Mitarbeiter K4 und B4, im Bereich “Warenausgang/Verladung/Reihenvergabe” eingesetzt und hatte dort auch unter anderem Bürotätigkeiten zu verrichten. Der Umfang der zu verrichtenden Bürotätigkeiten ist zwischen den Beteiligten streitig.
Nachdem die Arbeitgeberin die Vertriebsmarke “E3” verkauft hatte, verblieben von den bis zum 01.01.2008 belieferten 330 Märkten ab dem 01.01.2009 etwa 220 Märkte. Dies hatte einen Rückgang von täglich ca. 25.000 Verpackungseinheiten zur Folge. Die Arbeitgeberin führte daraufhin Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die auf einer Betriebsversammlung erläutert wurden. Von diesen Umstrukturierungsmaßnahmen war auch der Bereich “Warenausgang/Verladung/Reihenvergabe” betroffen. Aufgrund des geringeren Auftragsvolumens sollten bestimmte, von den im Bereich “Warenausgang/Verladung/Reihenvergabe” tätigen sechs Mitarbeitern verrichtete Bürotätigkeiten nur noch von drei Mitarbeitern ausgeübt werden, restliche Bürotätigkeiten sollten auf die Fuhrparkdisponenten verteilt werden. Die Mitarbeiter B3, K4 und B4 sollten ausschließlich mit Lagerarbeiten beschäftigt werden.
Der Arbeitnehmer B3 setzte sich gegen diese personelle Maßnahme in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit – 3 Ca 905/09 Arbeitsgericht Hamm – zur Wehr. Im Parallelverfahren des Mitarbeiters B4 – 2 Ca 1639/09 Arbeitsgericht Hamm – wurde am 24.08.2009 ein Vergleich abgeschlossen (Bl. 11 d. A.), wonach die Arbeitgeberin sich unter anderem verpflichtete, zunächst ein Mitbestimmungsverfahren beim Betriebsrat durchzuführen.
Mit Schreiben vom 31.08.2009 (Bl. 68, 70 d. A.) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat daraufhin um Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters B3.
Mit Schreiben vom 04.09.2009 (Bl. 68, 69 d. A.) widersprach der Betriebsrat dieser Maßnahme unter Angabe folgender
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.