LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2010 – 2 Ta 630/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2010 – 2 Ta 630/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.10.2009 – 3 Ca 1808/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.312,83 Euro festgesetzt.
Gründe

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Kläger will feststellen lassen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Basis des Arbeitsvertrages vom 17.01.1997 besteht und das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.06.2009 nicht aufgelöst worden ist. Für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag begehrt der Kläger die vorläufige Weiterbeschäftigung als Verkaufsleiter zu den im Arbeitsvertrag vom 17.01.1997 geregelten Bedingungen.

Im Wege der Klageerweiterung will der Kläger feststellen lassen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 15.07.2009 aufgelöst worden ist.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1977 zunächst als Sachbearbeiter P2 tätig. Mit dem Anstellungsvertrag vom 17.01.1997 wurde der ursprüngliche Einstellungsvertrag abgelöst. Danach bekleidete der Kläger bei der Beklagten die Funktion eines Verkaufsleiters P2. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung von 12.250,00 DM.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 08.12.2003 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der K1 Verwaltungs GmbH bestellt und ab 01.05.2004 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Zeitgleich wurde die monatliche Vergütung des Klägers erhöht. Sie beträgt derzeit 10.729,35 euro

Mit Schreiben vom 23.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger den Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung mit und kündigte den Dienstvertrag gemäß § 621 BGB fristgerecht zum 31.07.2009. Mit Schreiben vom 15.07.2009 sprach die Geschäftsleitung der Beklagten sowohl im Namen der F1 K1 Verwaltungs GmbH als auch im Namen der K1 U1 GmbH & Co. KG eine erneute Kündigung des Dienstvertrages zum 31.07.2009 aus.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Seine Bestellung zum Geschäftsführer ändere an der Geltung des Arbeitsvertrages nichts. Der geschlossene Arbeitsvertrag sei nicht aufgehoben worden. Der Arbeitsvertrag werde durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet, denn Kündigungsgründe gemäß § 1 KSchG lägen nicht vor.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, weil der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 08.10.2009 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließe die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall nicht aus, denn der Kläger mache keine Rechte im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F1 K1 Verwaltungs GmbH geltend, sondern den Fortbestand seines im Jahr 1977 begründeten und mindestens bis zum Jahr 2004 bestandenen Arbeitsverhältnisses. Deshalb betreffe die Klage nicht die Organstellung des Klägers, sondern eine darüber hinausgehende Rechtsbeziehung.

Gegen den ihr am 15.10.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 29.10.2009

sofortige Beschwerde

eingelegt, der das Arbeitsgericht gemäß Beschluss vom 03.12.2009 nicht abgeholfen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte hat ihre sofortige Beschwerde nicht begründet. Der Kläger tritt ihr entgegen und trägt ergänzend vor, aus Anlass seiner Geschäftsführerbestellung sei der Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch ruhend gestellt worden. Er greife nicht die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages an, sondern allein die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

II

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG eröffnet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung entschieden. Darauf kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

1. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegend nicht aus, denn Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht der Bestand des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses, sondern die Frage, ob zwischen den Parteien nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht, und ob dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten beendet worden ist. Anders als vom Kläger angenommen ist allerdings die sogenannte sicnon-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegend nicht anwendbar, denn für den Fall, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis betroffen ist, schließt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus, so dass es an der erforderlichen doppelten Bedeutung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen fehlt (BAG v. 23.08.2001 – 5 AZB 9/01, NZA 2002, 52). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt nämlich unabhängig davon, ob es sich bei dem der Organstellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis materiellrechtlich um das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters oder um ein Arbeitsverhältnis handelt. Nur dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG v. 06.05.1999 – 5 AZB 22/98, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46).

2. Vorliegend hat der Kläger ein von der Geschäftsführeranstellung unterscheidbares Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom 17.01.1997 vorgetragen und stützt sein Klagebegehren darauf, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer weiterhin fortbestanden habe und durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst werde. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, kann aber die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, die berufen sind, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, nicht erfolgreich in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht gegeben, wenn der Kläger lediglich geltend mache, die Grundlage für sein Tätigwerden als Geschäftsführer sei wegen seiner besonderen Abhängigkeit im Innenverhältnis ein Arbeitsverhältnis gewesen (vgl. LAG Hamm v. 30.04.2008 – 2 Ta 738/07 m. Anm. Gravenhorst, JurPraxis Report-Arbeitsrecht 34/2008 Anm. 6). Die Arbeitsgerichte sind nur dann zur Entscheidung berufen, wenn zwei unabhängig voneinander bestehende Rechtsverhältnisse vorgetragen werden, nämlich das Geschäftsführeranstellungsverhältnis einerseits und daneben ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis und der Kläger nur den Fortbestand des nicht wirksam beendeten Arbeitsverhältnisses geltend macht (vgl. BAG v. 10.12.1996 – 5 AZB 20/96, BB 1997, 998). So liegen die Dinge hier: Der vom Kläger gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmte Streitgegenstand beinhaltet den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des am 17.01.1997 geschlossenen Arbeitsvertrages. Dies gilt auch für den Weiterbeschäftigungsantrag, denn der Kläger will als Verkaufsleiter und nicht als Geschäftsführer zu den dort geregelten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden. Deshalb ist Streitgegenstand vorliegend der Bestand eines Arbeitsverhältnisses als Verkaufsleiter P2 und nicht der Bestand des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses.

III

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

IV

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …