LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2010 – 13 TaBV 102/09

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2010 – 13 TaBV 102/09

Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.11.2009 – 5 BV 25/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die Überlassung von Räumen an den Betriebsrat in einem bestimmten Gebäudekomplex.
Die Arbeitgeberin betreibt mit insgesamt ca. 1.300 Arbeitnehmern im Wesentlichen die Zustellung der Tageszeitung “N1 W1”, daneben von Beilagen und z.T. auch von Postsendungen.
Dem im Betrieb bestehenden 15köpfigen Betriebsrat standen bislang am Unternehmenssitz im Gebäudekomplex N2 12-23 in der B2 Innenstadt im fünften Obergeschoss zwei Räume mit 16,71 und 25,22 qm zur Durchführung der Amtsaufgaben zur Verfügung. Die Räume hatte die Arbeitgeberin im Rahmen eines schriftlichen Untermietvertrages von der Z1 N1 W1 GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: N3-Zeitungsverlag), deren Tochterunternehmen sie ist, mit Wirkung ab 01.06.2005 angemietet (Bl. 7 f. d.A.). Vom Vertrag erfasst ist ebenfalls der Komplex eines Großraumbüros mit ca. 81,28 qm, in dem sich drei kleinere Büros für den Geschäftsführer, seine Sekretärin und den Verkaufsleiter sowie eine Geschäftsstelle mit ca. 10 Arbeitnehmern befinden. Daneben unterhält die Arbeitgeberin Geschäftsstellen in G1, B4 O2, B5 und L2.
Die Personalverwaltung für alle Beschäftigten der Arbeitgeberin wird im Wege einer Dienstleistung von den Mitarbeitern der Personalabteilung der N3-Zeitungsverlag, die ebenfalls in dem Gebäudekomplex N2 12-23 untergebracht sind, durchgeführt.
Mit Schreiben vom 24.03.2009 kündigte die N3-Zeitungsverlag das Untermietverhältnis zum 30.09.2009, weil die Räume für ein anderes, in der expandierenden Internetbranche tätiges Tochterunternehmen benötigt wurden. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat – vergeblich – auf, die Räume zurückzugeben. Zugleich bot sie ihm Räumlichkeiten im ca. 13 km entfernten Ortsteil B2-S3, I1, an, und zwar im D2 der N3-Zeitungsverlag. Dort beschäftigt die Arbeitgeberin ca. 40 Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, es sei nicht erforderlich, dem Betriebsrat im Gebäudekomplex N2 12-23 Räume zu überlassen. Vielmehr könne er seine Aufgaben auch vom Druckhaus in B2-S3 aus sachgerecht wahrnehmen. Dort halte sich der Geschäftsführer an drei Tagen in der Woche ab 13.00 Uhr auf und stehe als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Übrigen würden dort alle gängigen Kommunikationsmittel vorgehalten, so dass die Betriebsratsmitglieder zu allen Personen, namentlich auch zu den Mitarbeitern der Personalabteilung, Kontakt aufnehmen könnten. Wegen der nicht sehr großen Entfernung innerhalb des Stadtgebiets B2 könnten beide Betriebsteile gleichermaßen leicht erreicht werden.
Davon abgesehen stehe ihr, der Arbeitgeberin, an der N2 12-23 kein anderer geeigneter Raum zur Verfügung.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, die im 5. Obergeschoss des Hauses N2 12-23, 12345 B2, gelegenen beiden Betriebsräume mit einer Größe von 16,71 qm und 25,22 qm zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und
hilfsweise der Antragstellerin aufzugeben, dem Antragsgegner geeignete Büroräumlichkeiten (ein Büro mit zwei Arbeitsplätzen sowie einen Besprechungsraum) im Gebäudekomplex N2 12-23 B2 zur Verfügung zu stellen.
Er hat die Meinung vertreten, nach Ablauf des Untermietverhältnisses könne allenfalls die N3-Zeitungsverlag der Herausgabe verlangen.
Davon abgesehen müssten ihm an der N2 12-23 Räume überlassen werden, um am Sitz der Unternehmensleitung eine möglichst unmittelbare Kommunikation mit den Entscheidungsträgern, die dort alle ihre Büros hätten, zu gewährleisten. Namentlich mit den Mitarbeitern der Personalabteilung der N3-Zeitungsverlag seien häufig Rücksprachen erforderlich, z.B. wenn es um die monatlichen Abrechnungen für die Beschäftigten gehe.
Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin sei nur vielleicht einmal pro Woche im Druckhaus in B2-S3.
Im Übrigen hat der Betriebsrat die Meinung vertreten, die Zuweisung von Räumlichkeiten in der I1 in B2-S3 bedeute für die freigestellten Betriebsratsmitglieder eine Versetzung, so dass zunächst ein entsprechendes Beteiligungsverfahren durchzuführen sei.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Hilfsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2009 dem arbeitgeberseitigen Antrag stattgegeben und den Hilfsantrag des Betriebsrates abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin könne dem Betriebsrat aus Rechtsgründen nach erfolgter wirksamer Kündigung des Untermietverhältnisses weder die bisher überlassenen noch andere Räume in der N2 12-23 zur Verfügung stellen. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin geeignete Räume im Druckhaus an der I1 in B2-S3 angeboten. Dort könnten notwendige Sitzungen abgehalten werden. Auch sei es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, notwendige Rücksprachen und Verhandlungen durchzuführen, namentlich auch mit der Personalabteilung, auch wenn sich die Kommunikation zukünftig nicht mehr so bequem gestalten sollte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Betriebsrates.
Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin müsse ihm im Gebäudekomplex N2 12-23 als Sitz der Verwaltung einschließlich des Sitzes der Geschäftsleitung geeignete Räume zur Verfügung stellen, weil hier die zentrale Kommunikation erfolge. Nur so könne eine effektive Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen sichergestellt werden. Namentlich mit der Personalabteilung seien zahlreiche Details abzuklären, vor allem was die komplizierten, häufig von Monat zu Monat wechselnden Abrechnungen im Zustellerbereich angehe. Bislang könnten entsprechende Fragen direkt mit der Personalabteilung geklärt werden.
Abgesehen davon seien die öffentlichen Verkehrsverbindungen nach B2-S3 sehr viel schlechter: statt ca. fünf Minuten vom Bahnhof bis zur N2 12-23 benötige man zum Druckhaus mindestens 45 Minuten.
Im Übrigen besitze die Arbeitgeberin in der N2 12-23 nach wie vor Räumlichkeiten, von denen dem Betriebsrat ein – möglicherweise kleinerer – Raum überlassen werden könne.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.11.2009 – 5 BV 25/09 – abzuändern und den Antrag abzuweisen,
hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat geeignete Büroräumlichkeiten (ein Büro mit zwei Arbeitsplätzen sowie einen Besprechungsraum) im Gebäudekomplex N2 12-23, B2, zu überlassen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist im Übrigen darauf hin, dass die Betriebsratsarbeit von B2-S3 aus keinesfalls aufwendiger sei. So sei eine Vielzahl von Zustellern im südlichen Bereich von B2 tätig; sie könnten deshalb den Standort in S3 besser erreichen. Auch weise dieser einen besseren Autobahnanschluss auf.
Was die vorhandenen Örtlichkeiten in der N2 12-23 angehe, würden diese für die ca. 10 Personen umfassende Geschäftsstelle benötigt; darüber hinaus ständen nur drei kleinere Büros zur Verfügung, wobei das Büro der Sekretärin ein Durchgangszimmer sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist in vollem Umfang unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Herausgabebegehren der Arbeitgeberin stattgegeben und den Hilfsantrag des Betriebsrates abgewiesen.
I.
Nach der erfolgten Kündigung des Untermietverhältnisses und der damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin, die bislang vom Betriebsrat genutzten Räume am 30.09.2009 an die Untervermieterin zurückzugeben, ist der Betriebsrat im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 604 BGB seinerseits verpflichtet, die beiden Räume an der N2 23-27 an die Arbeitgeberin herauszugeben.
Nach zutreffender allgemeiner Meinung (LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2007 – 6 TaBV 14/07 – NZA-RR 2008, 187; ArbG Hamburg, 11.06.1987 – 8 GaBV 4/87 – DB 1987, 2658; Fitting, 25. Aufl., § 40 Rn. 111; GK/Weber, 9. Aufl., § 40 Rn. 122; Richardi/Thüsing, 12. Aufl., § 40 Rn. 65) folgt aus der in § 40 Abs. 2 BetrVG niedergelegten Verpflichtung des Arbeitgebers, in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen, kein Anspruch des Betriebsrates, einmal zugewiesene Räume zu behalten oder bestimmte Räumlichkeiten zu erhalten.
Daraus ergibt sich jedenfalls für Konstellationen wie hier, wo die Arbeitgeberin schon seit mehreren Monaten rechtlich zwingend gehalten ist, die Räumlichkeiten an ihren Vertragspartner, die N3-Zeitungsverlag, zurückzugeben, für den Betriebsrat die Verpflichtung, dies seinem Betriebspartner zu ermöglichen, indem er die beiden Räume an ihn herausgibt.
II.
Der für diesen Fall gestellte Antrag des Betriebsrates, im Gebäudekomplex N2 12-23 andere geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht erkennbar ist, dass die Arbeitgeberin in dem genannten Gebäudekomplex Räume besitzt oder mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln anmieten kann, um den 15köpfigen Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfang mit Räumen ausstatten zu können.
Wenn in dem Zusammenhang von Seiten des Betriebsrates auf den noch weiterhin genutzten Komplex “Großraumbüro” mit insgesamt 81,28 qm hingewiesen wird, erklärt er nicht weiter, wie der überwiegend als Geschäftsstelle mit ca. 10 Arbeitnehmern genutzte und daneben nur mit drei kleinen Büros, darunter das des Geschäftsführers und seiner Sekretärin (als Durchgangszimmer), ausgestattete Gebäudebereich umgestaltet werden soll, um dort in einem Raum angemessener Größe funktionierende Betriebsratsarbeit für ca. 1.300 Arbeitnehmer leisten zu können – abgesehen von der rechtlichen Frage, ob dies der Zustimmung des Untervermieters bzw. der Eigentümerin bedürfte und diese überhaupt erteilt würde.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden, ohne dass angesichts der (begrenzten) Streitgegenstände auf die Fragen einzugehen war, ob die im Druckhaus an der I1 in B2-S3 angebotenen Räumlichkeiten den Anforderungen des § 40 Abs. 2 BetrVG gerecht werden und welche rechtlichen Auswirkungen eine entsprechende Verlagerung auf die Stellung namentlich der freigestellten Betriebsratsmitglieder hat.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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