LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2010 – 13 TaBV 104/09

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2010 – 13 TaBV 104/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers C1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.10.2009 – 3 BV 112/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung bestimmter Äußerungen.

Der Antragsteller C1 ist seit der Neuwahl im Frühjahr 2010 Vorsitzender des bei der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrates; zuvor gehörte er dem Gremium bereits als Mitglied an. Er wendet sich gegen die Gewerkschaft N5 und deren Gewerkschaftssekretär G2.

Im Zeitraum vom 29.02. bis zum 06.03.2008 führte die Firma D4 F4 KG im Auftrag der Arbeitgeberin in deren Betriebsräumlichkeiten Umpackarbeiten durch, die schon seit Jahren von Fremdfirmen erledigt werden. Kommanditist dieser Gesellschaft war der Antragsteller C1.

Nachdem die ihm dazu in einer Betriebsausschusssitzung am 10.03.2008 und zwei Tage später in einer Betriebsratssitzung gestellten Fragen unbeantwortet geblieben waren, verfasste der damals für den Betrieb zuständige Gewerkschaftssekretär G2 am 07.04.2008 zu der Thematik ein Schreiben, das an den beiden folgenden Tagen am “Schwarzen Brett” im Betrieb der Arbeitgeberin aushing. Hinsichtlich der Einzelheiten des mit “C1a unterm Freischütz” überschriebenen Aushangs wird verwiesen auf die mit Antragstellerschriftsatz vom 30.04.2008 eingereichte Kopie (Bl. 10 d.A.).

Am 29.04.2008 erschien auf der Homepage der N5 Region D1, in deren Bereich der Gewerkschaftssekretär G2 seit Mai 2009 nicht mehr tätig ist, dazu ein Artikel unter der Überschrift “Behinderungen der Betriebsratsarbeit bei F2?”, auf dessen Inhalt als Anlage zum genannten Schriftsatz vom 30.04.2008 ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 11 f. d.A.).

Der Antragsteller C1 hat die Ansicht vertreten, in den beiden Verlautbarungen fänden sich zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen, persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen. Da er lediglich Kommanditist der D4 F4 KG gewesen sei, sei er nicht als Arbeitgeber aufgetreten. Weil die von dieser Firma erledigten Arbeiten bereits seit Jahren von externen Firmen ausgeführt würden, seien die Interessen der Beschäftigten der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt worden. Zudem werde in dem Aushang ein Vergleich zwischen seiner Tätigkeit als Kommanditist und den “Lustreisen” von Betriebsratsmitgliedern der V1 AG nach B3 gezogen. Dies sei maßlos überzogen. Ferner werde suggeriert, seine Absichten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kommanditist seien als schmierig anzusehen. Der Inhalt des Aushanges bewirke eine nachhaltige Störung seiner Betriebsratstätigkeit.

Zur Beantwortung der Fragen des Betriebsrates sei er nicht verpflichtet gewesen, weil kein grundsätzlicher und von konkreten Vorfällen im Betrieb losgelöster Interessenkonflikt bestanden habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,– € für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, durch Aushang oder in sonstiger Weise wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a) Der Antragsteller sei im Rahmen seiner Eigenschaft als Gesellschafter der D4 F4 KG “als Arbeitgeber in einem Unternehmen aufgetreten, in dem er selber abhängig Beschäftigter ist”,

b) der Antragsteller hätte mit dafür gesorgt, “dass reguläre Beschäftigung abgebaut wird zugunsten von Hireand-Fire-Jobs”,

c) der Antragsteller hätte “versucht, zusätzliches Einkommen zu erzielen, indem er die Interessen der Beschäftigten bei F2 mit Füßen tritt”,

hilfsweise der Antragsteller hätte im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Kommanditist der D4 F4 KG “die Interessen der Beschäftigten bei F2 mit Füßen getreten”,

d) der Antragsteller hätte “das Amt eines Betriebsratsmitglieds beschmutzt”,

e) der Antragsteller hätte “seine Hände in Unschuld” gewaschen”,

f) der Antragsteller sei sich seiner moralischen Verpflichtung als Betriebsrat nicht bewusst.

Den Antragsgegnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,– € für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es künftig zu unterlassen, durch Aushang oder in sonstiger Weise wörtlich oder sinngemäß

a) die Tätigkeit des Antragstellers als Betriebsratsmitglied der Firma F2 GmbH & Co. KG, B1 67, 12345 S1, im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gesellschafter der D4 F4 KG mit den “Lustreisen” von Betriebsratsmitgliedern der Firma V1 nach B3 gleichzusetzen oder zu vergleichen,

b) durch die Bemerkung “Hilft äußerlich in schmierigen Fällen: Seife” und/oder die zusätzliche Abbildung eines Stücks Seife zu suggerieren, dass die geistige Gesinnung des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gesellschafter der D4 F4 KG als “schmierig” anzusehen wäre,

c) die Eigenschaft des Antragstellers als Gesellschafter der D4 F4 KG im Zusammenhang mit seinen gleichzeitigen Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied der Firma F2 GmbH & Co. KG, B1 67, 12345 S1, als “unappetitlich” zu bezeichnen.

Der Gewerkschaftssekretär G2 und die Gewerkschaft N5 haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie haben die Meinung vertreten, in den beiden Schriftstücken seien entweder wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen zum Ausdruck gebracht worden. Dafür gebe es hinreichende Anknüpfungstatsachen. In dem Zusammenhang sei es unerheblich, dass der Antragsteller C1 lediglich Kommanditist bei der Firma D4 F4 KG gewesen sei; denn das Erfordernis einer genauen Prüfung der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse einer KG schränke die grundrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit zu sehr ein.

Zwar sei es zutreffend, dass durch Outsourcing von Tätigkeitsbereichen regelmäßig reguläre Beschäftigung abgebaut werde, was mit den Interessen der Beschäftigten der Arbeitgeberin nicht in Einklang zu bringen sei. Vor dem Hintergrund sei es aber zulässig, bei dem Antragsteller C1 von einem Loyalitätskonflikt zwischen seiner Funktion als Kommanditist und seiner Rolle als Betriebsratsmitglied auszugehen. Zudem sei in dem Aushang kein Eindruck “zwingend” erweckt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2009 die Anträge abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu bewerten seien, da sie insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt würden. Dementsprechend seien bei der Prüfung eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen und eine Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen vorzunehmen. Nach diesem Maßstab seien die angegriffenen Äußerungen nicht als unzulässig anzusehen, da insoweit die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage, nicht jedoch die Diffamierung des Antragstellers C1 im Vordergrund stünde. Zudem handele es sich bei dem Aushang um einen Beitrag von betriebsöffentlichem Interesse, bei welchem nicht die Privat-, sondern lediglich die Sozialsphäre des Antragstellers C1 als Betriebsratsmitglied betroffen sei.

Hinsichtlich der Anträge zu 2. a) – c) bestünde überdies bereits deshalb kein Unterlassungsanspruch, weil dem Aushang der in den Anträgen genannte Sinngehalt nicht beigemessen werden könne. So sei die diesbezügliche Auslegung des Aushangs durch den Antragsteller C1 keinesfalls zwingend.

Dagegen wendet sich dieser mit seiner Beschwerde.

Er ist der Meinung, die mit den erstinstanzlichen Anträgen zu 1. a) – f) angegriffenen Aussagen seien nicht insgesamt als Meinungsäußerungen zu bewerten, sondern als Tatsachenbehauptungen, zumindest was die Anträge zu 1. a) und b) angehe.

Selbst wenn man ausschließlich von Meinungsäußerungen ausgehe, seien diese als rechtswidrige Schmähkritik mit teilweise strafrechtlichem Inhalt einzustufen.

Bei der gebotenen Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass er, C1, durch die angegriffenen Aussagen in seinem durch § 78 BetrVG gewährleisteten Recht auf ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes gravierend belastet werde.

Der Antragsteller C1 beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.10.2009 – 3 BV 112/09 – abzuändern und

dem Gewerkschaftssekretär G2 und der Gewerkschaft N5 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,– € für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es künftig zu unterlassen, durch Aushang oder in sonstiger Weise wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a) Der Antragsteller sei im Rahmen seiner Eigenschaft als Gesellschafter der D4 F4 KG “als Arbeitgeber in einem Unternehmen aufgetreten, in dem er selber abhängig Beschäftigter ist”,

b) der Antragsteller hätte mit dafür gesorgt, “dass reguläre Beschäftigung abgebaut wird zugunsten von Hireand-Fire-Jobs”,

c) der Antragsteller hätte “versucht, zusätzliches Einkommen zu erzielen, indem er die Interessen der Beschäftigten bei F2 mit Füßen tritt”,

hilfsweise der Antragsteller hätte im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Kommanditist der D4 F4 KG “die Interessen der Beschäftigten bei F2 mit Füßen getreten”,

d) der Antragsteller hätte “das Amt eines Betriebsratsmitglieds beschmutzt”,

e) der Antragsteller hätte “seine Hände in Unschuld” gewaschen”,

f) der Antragsteller sei sich seiner moralischen Verpflichtung als Betriebsrat nicht bewusst,

dem Gewerkschaftssekretär G2 und der Gewerkschaft N5 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,– € für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben,

a) die Tätigkeit des Antragstellers als Betriebsratsmitglied der Firma F2 GmbH & Co. KG, B1 67, 12345 S1, im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gesellschafter der D4 F4 KG mit den “Lustreisen” von Betriebsratsmitgliedern der Firma V1 nach B3 gleichzusetzen oder zu vergleichen,

b) durch die Bemerkung “Hilft äußerlich in schmierigen Fällen: Seife” und/oder die zusätzliche Abbildung eines Stücks Seife zu suggerieren, dass die geistige Gesinnung des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gesellschafter der D4 F4 KG als “schmierig” anzusehen wäre,

c) die Eigenschaft des Antragstellers als Gesellschafter der D4 F4 KG im Zusammenhang mit seinen gleichzeitigen Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied der Firma F2 GmbH & Co. KG, B1 67, 12345 S1, als “unappetitlich” zu bezeichnen.

Der Gewerkschaftssekretär G2 und die Gewerkschaft N5 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass es sich bei den inkriminierten Äußerungen um zulässige Wertungen handelt, die den Antragsteller C1 nicht in seiner Betriebsratstätigkeit beeinträchtigt hätten. Fakt sei, dass dieser seine Pflichten als Betriebsratsmitglied verletzt habe, weil er sich an der Firma D4 F4 KG beteiligt und seine Gesellschafterstellung verschwiegen habe, wodurch er sich in einem mit der Amtstätigkeit unvereinbaren Interessenkonflikt befunden habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers C1 ist unbegründet.

In dem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Gewerkschaftssekretär G2 und über § 31 BGB analog auch die Gewerkschaft N5 durch die Ausführungen in einem unter dem 07.04.2008 verfassten Aushang und durch den Artikel auf der gewerkschaftlichen Homepage vom 29.04.2008 den Antragsteller C1 in seiner damaligen Tätigkeit als Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen § 78 Satz 1 BetrVG gestört bzw. behindert haben.

Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 28.05.2010 lag die für die zukunftsgerichteten Unterlassungsanträge erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) nicht mehr vor.

Allerdings sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (08.02.1994 – VI ZR 286/93 – NJW 1994, 1281; siehe auch BAG, 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105, Palandt/Bassenge, 69. Aufl., § 1004 Rn. 32 m.w.N.) im Interesse des Betroffenen, der sich bereits einmal als Opfer eines rechtswidrigen Eingriffs in seine Rechtssphäre sah, an die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung einer Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen.

Im Unterschied zum Bereich des Wettbewerbsrechts, wo der potentielle Verletzer in der Regel starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation in anderen Bereichen vielfältiger Art, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Dem ist bei den an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen. So kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit und vor allem auch der Motivation des potentiellen Verletzers erhebliches Gewicht zukommen.

Nach diesen Grundsätzen kann hier davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholungsgefahr nicht (mehr) gegeben ist.

So sind insgesamt fast zwei Jahre seit den Veröffentlichungen im April 2008 vergangen, ohne dass der Gewerkschaftssekretär G2 und/oder die Gewerkschaft N5 dem Antragsteller C1 vergleichbare Vorhaltungen in der (Betriebs-) Öffentlichkeit gemacht haben. Hinzu kommt, dass der damals vor Ort in S1 bzw. D1 tätig gewordene Gewerkschaftssekretär G2 schon seit Mai 2009 nicht mehr im Bereich der N5 Region D1 zum Einsatz kommt, seine für das Handeln im April 2008 maßgebliche gewerkschaftliche Funktion für den Betrieb der Arbeitgeberin also verloren hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es die Firma D4 F4 KG, die im Frühjahr 2008 Auslöser für die angegriffenen Verlautbarungen war, zwischenzeitlich gar nicht mehr gibt.

Aus alledem wird deutlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die mit den Unterlassungsanträgen aufgegriffenen Sachverhalte wiederholen können.

Im Übrigen ist auch mit Blick auf § 78 Satz 1 BetrVG, auf den der Antragsteller C1 sein Begehren stützt, nicht (mehr) ersichtlich, warum es zur Gewährleistung einer ungestörten Ausübung seines Betriebsratsamtes noch erforderlich ist, den begehrten Unterlassungsansprüchen stattzugeben, zumal er erst gerade im Zuge der turnusmäßigen Betriebsratsneuwahl zum Vorsitzenden dieses Gremiums gewählt worden ist und eine aktuelle Störung bzw. Behinderung seiner Amtstätigkeit weder dargelegt wurde noch erkennbar ist.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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