LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2010 – 13 Ta 250/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 13.04.2010 – 5 BVGa 1/10 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,– euro; festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,– euro; ermäßigten Gebühr zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, im Zuge einer Zehn-Wochen-Dienstplan-Periode ab dem 01.02.2010 Mitarbeiter/innen im sog. HW-Wohnbereich eines Seniorenzentrums einzusetzen ohne vorherige Wahrung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nachdem es am 12.02.2010 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zu einer Vereinbarung gekommen war, wurde das Verfahren für erledigt erklärt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.04.2010 den Gegenstandswert auf 3.200,– euro; festgesetzt (80 % von 4.000,– euro;). Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Ziel, einen Betrag in Höhe von 12.000,– euro; in Ansatz zu bringen.
II.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in Höhe von 800,– euro; begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
1) Im Ausgangspunkt ist das Arbeitsgericht zutreffend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG ausgegangen. Denn im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte sich der Betriebsrat, wie er selbst im Schriftsatz vom 15.02.2010 vorgetragen hat, “lediglich” gegen die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG im Organisationsbereich HW-Wohnbereich für den Zehn-Wochen-Zeitraum ab 01.02.2010 gewandt. In einer solchen Konstellation des sowohl personell als auch zeitlich begrenzten Streits um eine Dienstplanregelung ist es sachgerecht, den Gegenstandswert mit 4.000,– euro; anzunehmen (vgl. zuletzt LAG Hamm, 18.12.2009 – 13 Ta 672/09), wovon im Übrigen auch der Betriebsrat in dem genannten Schriftsatz vom 15.02.2010 ausgegangen ist.
2) Die Tatsache, dass die Wahrung des Mitbestimmungsrechtes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht wurde, führt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu keinem Abschlag von 20 % =
800,– euro;.
Regelmäßig werden nämlich – wie auch hier – in Beschlussverfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt; vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was nicht zuletzt daran liegt, dass ein auf diesem Wege ergangener Beschluss – anders als bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) – regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S. 2 BetrVG).
Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 20,– euro; wegen des teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Beschwerde beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (23.04.2007 – 13 Ta 130/07; 18.09.2009 – 13 Ta 492/09).
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.