LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2010 – 13 Ta 250/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2010 – 13 Ta 250/10

Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 13.04.2010 – 5 BVGa 1/10 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,– euro; festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,– euro; ermäßigten Gebühr zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, im Zuge einer Zehn-Wochen-Dienstplan-Periode ab dem 01.02.2010 Mitarbeiter/innen im sog. HW-Wohnbereich eines Seniorenzentrums einzusetzen ohne vorherige Wahrung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nachdem es am 12.02.2010 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zu einer Vereinbarung gekommen war, wurde das Verfahren für erledigt erklärt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.04.2010 den Gegenstandswert auf 3.200,– euro; festgesetzt (80 % von 4.000,– euro;). Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Ziel, einen Betrag in Höhe von 12.000,– euro; in Ansatz zu bringen.
II.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in Höhe von 800,– euro; begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
1) Im Ausgangspunkt ist das Arbeitsgericht zutreffend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG ausgegangen. Denn im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte sich der Betriebsrat, wie er selbst im Schriftsatz vom 15.02.2010 vorgetragen hat, “lediglich” gegen die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG im Organisationsbereich HW-Wohnbereich für den Zehn-Wochen-Zeitraum ab 01.02.2010 gewandt. In einer solchen Konstellation des sowohl personell als auch zeitlich begrenzten Streits um eine Dienstplanregelung ist es sachgerecht, den Gegenstandswert mit 4.000,– euro; anzunehmen (vgl. zuletzt LAG Hamm, 18.12.2009 – 13 Ta 672/09), wovon im Übrigen auch der Betriebsrat in dem genannten Schriftsatz vom 15.02.2010 ausgegangen ist.
2) Die Tatsache, dass die Wahrung des Mitbestimmungsrechtes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht wurde, führt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu keinem Abschlag von 20 % =
800,– euro;.
Regelmäßig werden nämlich – wie auch hier – in Beschlussverfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt; vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was nicht zuletzt daran liegt, dass ein auf diesem Wege ergangener Beschluss – anders als bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) – regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S. 2 BetrVG).
Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 20,– euro; wegen des teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Beschwerde beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (23.04.2007 – 13 Ta 130/07; 18.09.2009 – 13 Ta 492/09).

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