LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 – 10 TaBV 7/10

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 – 10 TaBV 7/10

Sozialplanansprüche, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, aber auf eine noch von der Insolvenzschuldnerin geplante Betriebsänderung zurückgehen, sind Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 InsO.
Tenor
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.11.2009 – 1 BV 11/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
Gründe :
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelleneinspruchs.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der K2 D2 GmbH und Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), in deren Betrieb ein Betriebsrat gebildet war.
Am 20.08.2008 nahm die Schuldnerin, in deren Betrieb in H2 seinerzeit noch ca. 35 Mitarbeiter beschäftigt waren, und der Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen einer von der Schuldnerin geplanten Betriebsstilllegung auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Warenbestand der Schuldnerin zum Teil schon veräußert.
Anfang September 2008 veräußerte die Schuldnerin auch das Lagerinventar und ließ es abtransportieren. Der Geschäftsführer der Schuldnerin setzte sich ins Ausland ab.
Am 22.09.2008 beantragte die AOK W1-L1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.11.2008 (Blatt 16 der Akten) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
Am 12.11.2008 forderte der Betriebsrat den Insolvenzverwalter zu weiteren Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan auf. Der Insolvenzverwalter teilte am 23.11.2008 mit, dass aus seiner Sicht eine Pflicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans nicht bestehe.
Mit dem am 28.11.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Nach Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Hamm schlossen die Beteiligten im Beschlussverfahren 1 BV 1/09 Arbeitsgericht Hamm am 20.01.2008 folgenden Vergleich (Blatt 33 der Akten), dessen Wortlaut wie folgt lautet:
1. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht S5t1 eingerichtet wird, mit jeweils zwei Beisitzern auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
2. Damit ist das Verfahren erledigt.
Die Beteiligten verständigten sich am 06.02.2009 im Rahmen der ersten Sitzung der Einigungsstelle darauf, einen Sozialplan abzuschließen. Ob und inwieweit in diesem ersten Sitzungstermin zwischen den Beteiligten und dem Einigungsstellenvorsitzenden Einigkeit darüber erzielt worden ist, dass die aus dem Sozialplan resultierenden Abfindungen Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO darstellen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Auf den Inhalt des am Ende der Einigungsstellensitzung vom 06.02.2006 vom Einigungsstellenvorsitzenden vorgelegten Entwurf eines Sozialplans wird verwiesen (Blatt 34 ff. der Akten).
In seiner Email vom 07.04.2009 (Blatt 41 der Akten) vertrat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Auffassung, dass die Sozialplanabfindungen Masseverbindlichkeiten der Arbeitnehmer begründeten.
Am 07.05.2009 fand eine zweite Sitzung der Einigungsstelle statt, an dessen Ende durch Spruch ein Sozialplan im Sinne des § 123 InsO verabschiedet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Spruchs der Einigungsstelle vom 07.05.2009 (Blatt 43 ff. der Akten) Bezug genommen.
Mit dem am 22.05.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Insolvenzverwalter die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 07.05.2009 geltend.
Er hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle verstoße gegen vorrangiges Recht. Da die Einigungsstelle die Sozialplanforderungen durch Spruch als Masseforderungen im Sinne des § 123 InsO qualifiziert habe, liege ein Verstoß gegen die §§ 123, 124 InsO vor. §§ 123, 124 InsO regelten nicht den hier vorliegenden Fall, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auch vor Insolvenzantrag eine Betriebsänderung vorliege und es nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sozialplanes gekommen sei. In einem solchen Fall seien Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan nur als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zu begreifen. § 123 InsO enthalte keine Hinweise darauf, dass Forderungen aus einem gewissermaßen nachträglich für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplans Masseverbindlichkeiten sein könnten. Bei einem Masseverbindlichkeiten begründenden Sozialplan müsse es um eine geplante Betriebsänderung gehen, nicht hingegen um eine in der Vergangenheit vom Insolvenzschuldner bereits durchgeführte Betriebsänderung. Auch § 124 InsO sei insoweit unmissverständlich und ermögliche den Widerruf von Sozialplänen nur dann, wenn ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande gekommen sei. Hätte der Gesetzgeber den hier vorliegenden Fall regeln wollen, wäre dies leicht möglich gewesen. Er habe jedoch davon abgesehen, da er eine solche Umwandlung von Insolvenzforderungen in Masseforderungen eben nicht gewollt habe.
Der Insolvenzverwalter hat beantragt,
festzustellen, dass der Spruch der zwischen den Beteiligten durchgeführten Einigungsstelle vom 07.05.2009 rechtsunwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der durch die Einigungsstelle beschlossene Sozialplan rechne zu den Sozialplänen nach § 123 InsO, die nach Abs. 2 dieser Norm eine Masseverbindlichkeit begründeten.
Dem stehe insbesondere der Wortlaut des § 123 InsO nicht entgegen. Soweit § 123 InsO auf eine geplante Betriebsänderung verweise, greife er lediglich das Postulat aus dem Betriebsverfassungsgesetz auf, um die Vorschriften des Insolvenzrechts mit denen der Betriebsverfassung zu harmonisieren. Auch der Insolvenzverwalter solle den Betriebsrat in einem möglichst frühen Entscheidungsstadium beteiligen. Deshalb sei die Gesetzesformulierung “geplante Betriebsänderung” kein Tatbestandsmerkmal des § 123 InsO, welches die Anwendbarkeit des § 123 InsO ausschließe, wenn der Sozialplan zwar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande gekommen sei, die Maßnahme jedoch schon vorher geplant sei.
Bei regulärem Fortgang der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Insolvenzschuldnerin im vorliegenden Fall wäre ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2008 zustande gekommen. Dieser hätte nach § 124 InsO rückwirkend widerrufen werden können, weil er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in jedem Fall früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vom 22.09.2008 aufgestellt worden wäre.
Im Übrigen würde die Einordnung der durch den vorliegenden Sozialplan begründeten Ansprüche als lediglich Insolvenzforderungen zu Wertungswidersprüchen führen. Sie sei auch mit dem Normzweck des § 124 InsO nicht vereinbar.
Durch Beschluss vom 03.11.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die sich aus dem Sozialplan, der durch Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 zustande gekommen sei, ergebenden Sozialplanansprüche seien Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 InsO. Auch im vorliegenden Fall hätten wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Betriebsänderung im Zusammenhang gestanden hätten. Der Wortlaut des § 123 Abs. 1 InsO stehe der Einordung der Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeiten nicht entgegen. Auch wenn die Betriebsänderung nicht vom Insolvenzverwalter geplant und bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mindestens zum Teil durchgeführt worden sei, komme es für die Einordnung der Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung allein darauf an, dass die Sozialplanansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. § 123 InsO sei auch der Fall zuzuordnen, dass eine Betriebsänderung vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner eingeleitet worden, die Aufstellung des Sozialplans bei Insolvenzeröffnung jedoch noch nicht erfolgt sei. Die Formulierung in § 123 Abs. 1 InsO “geplante” Betriebsänderung greife insoweit lediglich die in § 111 S. 1 BetrVG gewählte redaktionelle Fassung auf, ohne eine Anwendbarkeit des § 123 InsO für den Fall auszuschließen, dass ein Sozialplan zwar nach Insolvenzeröffnung zustande komme, die Betriebsänderung zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits durchgeführt worden sei. Entscheidend sei allein, dass es erst nach Insolvenzeröffnung zur Aufstellung eines die Masse mit Masseverbindlichkeiten belastenden Sozialplanes komme. Nur diese Auslegung des § 123 InsO rechtfertige die wechselseitige Interessenlage.
Gegen den dem Insolvenzverwalter am 04.01.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Insolvenzverwalter am 03.02.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Rechtsstandpunktes ist der Insolvenzverwalter nach wie vor der Auffassung, der Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 verstoße gegen die §§ 123, 123 InsO, weil er die dort begründeten Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeiten einordne. Auch das Arbeitsgericht habe den Wortlaut des § 123 Abs. 1 InsO relativiert, indem es dem Tatbestandsmerkmal der “geplanten Betriebsänderung” lediglich eine einschränkende Funktion beimesse. Die §§ 123, 124 InsO stellten keine abschließenden Vorschriften für ein vollständiges System von Sozialplänen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren dar; sie regelten vielmehr nur Einzelfälle. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass bei normalem Verfahrensverlauf bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sozialplan zustande gekommen wäre. Auch das Betriebsverfassungsgesetz sehe in § 113 Abs. 3 BetrVG eine eigenständige Sanktion für den Fall der Durchführung einer Betriebsänderung ohne ausreichende Beteiligung des Betriebsrats vor. Im vorliegenden Fall habe die Schuldnerin die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen missachtet. Das Risiko, das Gläubigern durch ein Fehlverhalten des Insolvensschuldners vor Verfahrenseröffnung Nachteile entstehen, sei aber gerade das Insolvenzrisiko, das nicht zu Lasten der Insolvenzmasse verschoben werden könne.
Der Insolvenzverwalter beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.11.2009 – 1 BV 11/09 – abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der zwischen den Beteiligten durchgeführten Einigungsstelle vom 07.05.2009 rechtsunwirksam ist.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Zu Recht habe das Arbeitsgericht wie auch der Einigungsstellenvorsitzende die durch den Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 entstandenen Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeiten angesehen. Soweit im Wortlaut des § 123 Abs. 1 InsO von einer geplanten Betriebsänderung die Rede sei, enthalte § 123 keine einschränkende Wirkung, weil insoweit lediglich sprachlich an die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetz angeknüpft worden sei, die die Verpflichtung zur Verhandlung und Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans originär begründeten. Der Formulierung “geplante Betriebsänderung” komme nicht die Funktion eines einschränkenden Tatbestandsmerkmals zu. Dies werde durch § 124 Abs. 1 InsO bestätigt. Entscheidend für die Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit sei der Zeitpunkt ihrer Entstehung.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet.
I.
Der vom Insolvenzverwalter gestellte Antrag ist zulässig.
1. Der Insolvenzverwalter verfolgt sein Begehren zutreffend in einem Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Der Insolvenzverwalter macht nämlich die Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG geltend.
2. Die Antragsbefugnis des Insolvenzverwalters und die Beteiligung des Betriebsrats am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Die Einigungsstelle, deren Spruch angefochten worden ist, war nicht am vorliegenden Beschlussverfahren zu beteiligen. Die Einigungsstelle ist nur Hilfsorgan der Betriebsparteien und kann deshalb nicht in ihren eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt sein (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG 22.01.1980 – 1 ABR 48/77 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 3; zuletzt: BAG 11.07.2000 – 1 ABR 43/99 – AP BetrVG 1972 §109 Nr. 2; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Auflage, § 76 Rn. 100 m.w.N.).
3. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse für den vom Insolvenzverwalter gestellten Feststellungsantrag ist gegeben. Die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit eines Einigungsstelleneinspruchs hat nur rechtsfeststellende, aber keine rechtsgestaltende Wirkung (BAG 20.07.1999 – 1 ABR 66/98 – AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 8; BAG 08.06.2004 – 1 ABR 4/03 – AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 20).
4. Schließlich hat der Insolvenzverwalter den Einigungsstellenspruch vom 07.05.2009 auch ordnungsgemäß und fristgemäß nach § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG angefochten. Der Antrag des Insolvenzverwalters ist am 22.05.2009 beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen, §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, 222 ZPO, 188, 193 BGB.
II.
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
Der Einigungsstellenspruch vom 07.05.2009 ist wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 weder gegen höherrangiges Recht verstößt, noch ermessensfehlerhaft ist.
1. Der Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 verstößt nicht gegen höherrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen die §§ 123, 124 InsO.
Bereits die Einigungsstelle hat in ihrem Spruch vom 07.05.2009, wie sich aus § 6.4 des Sozialplans ergibt, die Forderungen aus dem Sozialplan als Masseverbindlichkeiten eingeordnet. Dies entspricht den gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 InsO.
a) Nach § 123 Abs. 2 S. 1 InsO sind Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan nach § 123 Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten. Wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 InsO im vorliegenden Fall vor. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der durch den Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 zustande gekommene Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt worden ist. Das Insolvenzverfahren ist am 01.11.2008 eröffnet worden. Der Sozialplan wurde am 07.05.2009 aufgestellt.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters ergibt sich durch den Hinweis in § 123 Abs. 1 InsO auf eine “geplante Betriebsänderung” nichts anderes. Insbesondere systematische wie auch teleologische Gründe sprechen dafür, dass auch im vorliegenden Fall durch den Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 InsO begründet worden sind.
aa) Richtig ist zwar, dass § 123 Abs. 1 InsO auf eine “geplante Betriebsänderung” hinweist. Aus dem bloßen Wortlaut des § 123 Abs. 1 InsO kann jedoch schon nicht entnommen werden, ob die einen Sozialplan verursachende Betriebsänderung vom Insolvenzverwalter oder von der Insolvenzschuldnerin geplant sein muss. Der reine Wortlaut des § 123 Abs. 1 InsO lässt dies offen.
bb) Die Systematik der §§ 123, 124 InsO spricht dafür, die durch Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 begründeten Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 InsO einzuordnen.
§ 123 InsO gilt nur für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarte oder von der Einigungsstelle aufgestellte Sozialpläne. Das Schicksal von vor Verfahrenseröffnung aufgestellten Sozialplänen richtet sich allein nach § 124 InsO.
§ 123 InsO gilt für alle Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt werden. Unerheblich ist insoweit, ob die Betriebsänderung bereits vor oder erst nach der Stellung des Insolvenzantrages bzw. der Insolvenzeröffnung geplant und eingeleitet wird. § 123 InsO ist auch der Fall zuzuordnen, dass eine Betriebsänderung vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner eingeleitet worden ist, die Aufstellung des Sozialplans bei Insolvenzeröffnung aber noch aussteht, sei es, dass der Schuldner und der Betriebsrat die Aufstellung des Sozialplanes zurückgestellt haben, sei es, dass das Verfahren sich hinzieht oder dass sich ein aufgestellter Sozialplan als unwirksam erweist. Dass Abs. 1 des § 123 InsO von einer “geplanten Betriebsänderung” spricht, kann kein Hinderungsgrund sein. Entscheidend ist, dass es nach Involvenzeröffnung zur Aufstellung eines die Masse mit Masseverbindlichkeiten belastenden Sozialplans kommt (Löwisch/Caspers, MünchKomm InsO, 2. Auflage, § 123 Rn. 12, 13; Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der InsO, 3. Auflage, § 123 Rn. 11; Oetker/Friese, DZWIR 2001, 265, 268 m.w.N.).
§ 123 InsO setzt nicht voraus, dass die Betriebsänderung, die zu einem Sozialplan führt, vom Insolvenzverwalter geplant sein muss. Ausreichend ist, dass es sich um eine geplante Betriebsänderung handelt und es nach Insolvenzeröffnung zur Aufstellung eines Sozialplanes kommt. Damit ist auch der vorliegende Fall von § 123 Abs. 1 InsO erfasst. Dass die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Betriebsänderung, nämlich die Stilllegung des Betriebes, geplant hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bereits am 20.08.2009 haben nämlich bereits Verhandlungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und die Aufstellung eines Sozialplanes wegen der geplanten Betriebsstilllegung stattgefunden. Durch die Insolvenzeröffnung am 01.11.2009 ist der Insolvenzverwalter in die Rechtsnachfolge der Insolvenzschuldnerin eingetreten. Dabei ist er an diejenige betriebsverfassungsrechtliche Rechtslage gebunden, die er mit Insolvenzeröffnung vorfindet (Gottwald/Heinze/Bertram, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., § 107 Rn. 2). Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.11.2009 lag eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 123 InsO vor. Die Insolvenzschuldnerin hat bereits mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs und die Aufstellung eines Sozialplanes wegen der geplanten Betriebsstilllegung verhandelt.
Die §§ 123, 124 InsO nehmen danach, auch soweit auf eine “geplante Betriebsänderung” abgestellt wird, lediglich die §§ 111 ff. BetrVG in Bezug und setzten ihre Anwendbarkeit voraus (BAG 22.07.2003 – 1 AZR 541/02 – AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 42, unter B. I. 1. der Gründe; Gottwald/Heinze/Bertram, a.a.O., § 107 Rn. 28). Danach ist es ausreichend, wenn die Betriebsänderung noch von der Insolvenzschuldnerin geplant worden ist, der Sozialplan aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird. Die Systematik der InsO differenziert lediglich zwischen Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und solchen, die nach Eröffnung entstehen (so auch HK/Ahrendt, InsO, 3. Aufl., § 124 Rn. 7). Insoweit enthalten die §§ 123, 124 InsO eine abschließende Regelung (BAG 31.07.2002 – 10 AZR 275/01 – AP Inso § 38 Nr. 1; Wlotze/Preis/Kreft/Bender, BetrVG, 4. Auflage, §§ 112, 112 a Rn. 96).
cc) Die Sozialplanansprüche im vorliegenden Fall als Masseverbindlichkeiten einzuordnen, ist auch interessen- und sachgerecht. Eine Betriebsänderung, für die noch kein Sozialplan abgeschlossen oder für die er nicht wirksam wird, wird in der Regel in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. Daher sollte sie unter diejenigen gesetzlichen Regelungen fallen, die den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und der Gläubiger regeln. Das sind die §§ 123, 124 InsO (Zwanziger, a.a.O., § 123 Rn. 11).
Darüberhinaus hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf die Interessenlage bei § 124 InsO hingewiesen. § 124 InsO ermöglicht es, Sozialpläne aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag zu widerrufen und die betroffenen Arbeitnehmer in den im Insolvenzverfahren aufzustellenden Sozialplan einzubeziehen. Damit wird einerseits erreicht, dass auch diese Arbeitnehmer Sozialplanforderungen als Masseverbindlichkeit erwerben können. Andererseits werden auch diese Sozialplanforderungen der absoluten und der relativen Höchstgrenze des § 123 InsO unterstellt. Soweit die zeitliche Grenze des § 124 reicht, sollen die Insolvenzgläubiger die Belastung der Masse durch Abfindungen für Sozialplanforderungen als Masseverbindlichkeit hinnehmen müssen (Löwisch/Caspers, a.a.O., § 124 Rn. 1, 5). Diese Interessenlage gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Betriebsänderung noch von der Insolvenzschuldnerin geplant worden ist, es jedoch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht zur Aufstellung eines Sozialplans gekommen ist.
2. Weitere Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen das der Einigungsstelle eingeräumte Ermessen sind im angefochtenen Spruch der Einigungsstelle vom 07.05.2009 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
III.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundearbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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