LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2010 – 7 Ta 557/10

September 1, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2010 – 7 Ta 557/10
Zu den Anforderungen an die Einreichnung einer Beschwerdeschrift
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.05.2010 – 1 Ca 531/10 – als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um Zahlungsansprüche. Die Klägerin war vom 11.06.2008 bis zum 30.11.2008 bei der Beklagten beschäftigt, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt. Sie stützt die mit ihrer seit dem 24.09.2009 anhängigen Klage eingeforderten Ansprüche in Höhe von zuletzt 2.886,41 Euro; (brutto) u.a. darauf, die von der Beklagten die bei Abrechnung von Vergütungsansprüchen zugrundegelegten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbrache, die die Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) abgeschlossen hätten, seien rechtsunwirksam. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg habe – insoweit unstreitig – mit Beschluss vom 07.12.2009 – 23 TaBV 1016/09 – (noch nicht rechtskräftig) festgestellt, dass diese Vereinigung keine tariffähige Gewerkschaft sei. Der arbeitsvertraglich zugrunde gelegte Entgelt-Tarifvertrag Zeitarbeitsbranche sei daher unwirksam. Dies wiederum führe dazu, dass sie – die Klägerin – nach § 10 Abs. 4 AÜG infolge der Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung den im Betrieb der Beklagten an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlten Lohn beanspruchen könne. Dies sei ein Stundenlohn von 9,50 Euro; anstelle der von der Beklagten gezahlten 7,00 Euro;, der bei der Berechnung von Lohn- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zugrunde gelegt werden müsse.
Die Beklagte wendet gegen die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens erweiterte Klage prozessuale Bedenken ein, ist der Auffassung, die Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA sei tariffähig und meint, der Sachvortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AÜG sei unsubstantiiert. Ferner seien die Ansprüche bei angenommener Geltung des Manteltarifvertrages Zeitarbeitsbrache verfallen, jedenfalls aber verwirkt. Die Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG seien erstmals im Rahmen der Klageerweiterung vom 13.10.2009 geltend gemacht worden.
Sie weist darauf hin, dass das Arbeitsgericht für den Fall, dem Verwirkungseinwand nicht folgen zu wollen, das Verfahren jedenfalls nach § 97 Abs. 5 ArbGG von Amts wegen auszusetzen habe, bis die Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA rechtskräftig geklärt sei.
Der Anregung der Beklagten folgend hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.05.2005 – der Beklagten am 21.05.2010 zugestellt – den Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte weise zutreffend darauf hin, dass der Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen sei. Die Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA sei vorrangig zu klären, weil die Entscheidung dieses Rechtsstreits davon abhängig sei.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2010 hat die Beklagte wörtlich ausgeführt, es solle “grundsätzlich gegen den Aussetzungsbeschluss vom 17.05.2010 keine Beschwerde eingelegt werden. Jedoch” enthalte “die Begründung des Beschlusses keine einzige Ausführung zu der mit hiesigem Schriftsatz vom 24.03.2010 (…) vorgetragenen von Amts wegen zu prüfenden Verwirkungsgründe.” Sie hat die Auffassung geäußert, falls der Einwand der Verwirkung greife, käme es auf die Tariffähigkeit nicht an. Das Verfahren wäre dann nicht auszusetzen. Das Gericht, so die Beklagte wörtlich, habe “daher diese Prüfung bereits jetzt vorzunehmen und den Beschluss in diesem Punkt zu ergänzen bzw. einen richterlichen Hinweis zu erteilen.”
Mit Schriftsatz vom 12.07.2010, bei Gericht am 14.07.2010 eingegangen, hat die Beklagte an die Beantwortung des Schriftsatzes vom 02.06.2010 erinnert und ausgeführte, sofern das Gericht meine, keine Mitteilung abgeben zu wollen, solle das Schreiben vom 02.06.2010 als Beschwerde verstanden werden.
Das Arbeitsgericht hat dies als Beschwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss vom 17.05.2010 gewertet und die sofortige Beschwerde mit der Begründung vorgelegt, für eine – wie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 02.06.2010 angeregte – Ergänzung der Begründung des Beschlusses vom 17.05.2010 habe keine Veranlassung bestanden. Die Beschwerde sei nicht innerhalb der Beschwerdefrist unbedingt erhoben worden und damit unzulässig.
In der Beschwerdeinstanz wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen in den Schriftsätzen vom 02.06.2010 sowie 12.07.2010 und beantragt hilfsweise im Hinblick auf die seitens des Arbeitsgerichts angenommene Verfristung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dies begründet sie damit, das Arbeitsgericht habe nach Eingang des Schriftsatzes vom 02.06.2010 keine Hinweise erteilt und sich mit den im Schriftsatz vom 24.03.2010 aufgeworfenen Rechtsfragen nicht auseinandergesetzt. Ferner hätte das Arbeitsgericht den Schriftsatz vom 12.07.2010 als Anhörungsrüge nach § 78a Abs. 1 S. 1 ArbGG verstehen und auslegen müssen, weil in diesem Schreiben bereits die Verletzung rechtlichen Gehörs angesichts der unzureichenden Beschlussbegründung gerügt worden sei. Das Beschwerdegericht möge für den Fall, dass die Beschwerde trotz des Wiedereinsetzungsantrags von einer Verfristung der sofortigen Beschwerde ausgehe, eine Stellungnahme zur Anhörungsrüge nach § 78a Abs. 1 S. 1 ArbGG trotz der fehlenden Devolutivwirkung erteilen.
II.
Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach den §§ 78, 97 Abs. 5 ArbGG, 252, 567 ff ZPO ist gegen die gerichtlich beschlossene Aussetzung gem. § 97 Abs. 5 ArbGG wegen einer vorrangig zu klärenden Tariffähigkeit die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Notfrist, die nach § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses am 21.05.2010 begann, endete am 04.06.2010.
a) Diese Frist wurde mit dem am 02.06.2010 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datum nicht gewahrt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass im Schriftsatz vom 02.06.2010 keine Beschwerdeeinlegung enthalten ist.
Die Einlegung der Beschwerde geschieht – sofern sie nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird – durch Hereingabe einer Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010 § 569 Rn 7). Entscheidend ist dabei nicht der Wortlaut im Schriftsatz, solange der Wille zum Ausdruck kommt, dass die angefochtene Entscheidung durch das Gericht sachlich überprüft werden soll. Dabei ist bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ist hingegen der Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar, so wird eine Eingabe nicht dadurch zur Beschwerde, dass im Nachgang erklärt wird, sie möge als Beschwerde verstanden werden (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010 § 569 Rn 7a m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs konnte der Inhalt des Schriftsatzes vom 02.06.2010 auch bei großzügiger Auslegung nicht dahingehend begriffen werden, dass er eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.05.2010 sein möge. So hat die anwaltlich beklagte Partei erklärt, es solle gegen den Aussetzungsbeschluss vom 17.05.2010 grundsätzlich keine Beschwerde eingelegt werden, das Gericht möge jedoch den erhobenen Verwirkungseinwand prüfen und den Beschluss in diesem Punkt ergänzen bzw. einen richterlichen Hinweis erteilen. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass zwar der Tenor des Beschlusses Einverständnis findet, dies jedoch nicht für die Begründung gelte. Nur so konnte das Gericht unter Berücksichtigung des bei einer Auslegung anzulegenden Blickwinkels eines objektiven Erklärungsempfängers den Inhalt des Schriftsatzes verstehen. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil es die Beklagte war, die die Aussetzung des Rechtsstreits angeregt und Befangenheitsanträge für den Fall angekündigt hatte, dass sich eine solche Entscheidung durch das Gericht verzögern würde. Das Gericht musste damit annehmen, dass die Beklagte keine inhaltliche Änderung im Beschlusstenor erreichen wollte, sondern lediglich die Beschlussbegründung für ergänzungsbedürftig hielt. Dies gilt umso mehr, als dass bei anwaltlichen Prozessbevollmächtigten die Kenntnis vorauszusetzen ist, dass eine klare und eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittels zu erfolgen hat, das eingelegt werden soll, wie sich im Übrigen § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO entnehmen lässt.
b) Der Schriftsatz vom 12.07.2010 ging außerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist ein. Es kann damit offen bleiben, ob die dortige Erklärung, das Schreiben vom 02.06.2010 solle als Beschwerde gelten, selbst als eine am 14.07.2010 eingegangene ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung hätte ausgelegt werden können, woran Zweifel bestehen, weil die diese Beschwerdeeinlegung unter die auflösende Bedingung gestellt gewesen wäre, dass das Gericht meine, “keine Mitteilung machen zu müssen”. Mit Übermittlung der vom Arbeitsgericht abgegebenen Stellungnahme im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO dürfte diese Bedingung jedenfalls eingetreten und damit die auflösend bedingte Beschwerdeeinlegung wiederum entfallen sein.
c) Der Beklagten war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu geben. Eine Wiedereinsetzung kommt nach § 233 ZPO in Betracht, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist einzuhalten. Auch die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, auf die in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nach § 9 Abs. 5 ArbGG hingewiesen worden war, ist eine solche Notfrist, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Doch sind Wiedereinsetzungsgründe nicht erkennbar. Das gilt auch für den von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs, den die Beklagte darauf stützt, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, weil das Gericht nicht auf den Einwand der Verwirkung eingegangen sei. Dies ist nichts, was die Beklagte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht davon hätte abhalten können, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist einzulegen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zurückzuweisen.
3. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Beklagte mit ihrer Anregung, es möge eine Stellungnahme zur erhobenen Anhörungsrüge nach § 78a Abs. 1 S. 1 ArbGG erteilt werden, keine Anhörungsrüge bei dem Beschwerdegericht gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat erheben wollen. Denn eine solche Rüge wäre unzulässig, weil sie nach § 78a Abs. 2 S. 4 ZPO bei dem Gericht zu erheben ist, dessen Entscheidung angefochten wird, hier also bei dem Arbeitsgericht Bielefeld. Da der Zivilprozess von der Dispositionsbefugnis geprägt ist, sieht sich das Gericht vor dem Hintergrund der Bestimmung in § 308 Abs. 1 ZPO nicht in der Lage, einen im Beschwerdeverfahren nicht anhängigen Antrag zu bescheiden oder eine einer Bescheidung vergleichbare Stellungnahme abzugeben.
III.
Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Einer Kostenentscheidung bedürfte es nicht. Entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten und daher bei der Hauptsachentscheidung zu behandeln (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 252 Rn 3). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i.S.d. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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