LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 – 9 Sa 2007/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 – 9 Sa 2007/10

1. Mit Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 SchulG NW am 1.1.2006 endete das

Versorgungsverhältnis zwischen einem Planstelleninhaber einer geschlossenen

Ersatzschule und dem durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt als

Haushaltsersatzschule bestimmten Schulträger; es ging mit diesem Zeitpunkt auf das Land NRW über.

2. § 111 Abs. 3 SchulG NW bewirkt mit Beginn der Wiederverwendung des (früheren) Planstelleninhabers im Schuldienst das Ende des Anspruchs auf Ruhestandsbezüge aus dem einstweiligen Ruhestand.
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger begründete mit der Internat S2 E1 GmbH & Co. Schulzentrum KG ein Anstellungsverhältnis als Lehrer im Ersatzschuldienst.

§ 5 des Zusatzes zum Arbeitsvertrag vom 28.02.1978 enthielt folgende Regelung:

“Herr … hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt.”

Am 31.07.1987 wurde die Ersatzschule G1-E1 wegen Konkurses des Schulträgers Internat E1 e.V. aufgelöst. Da der Kläger nicht sofort in einer anderen Schule tätig werden konnte, wurde er zunächst in den einstweiligen Ruhestand versetzt und erhielt von dem beklagten Erzbistum Versorgungsbezüge.

Am 01.08.1992 wurde der Kläger in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen, von dem er seitdem eine Besoldung erhält. Mit dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW am 01.01.2006 übernahm das Landesamt für Besoldung und Versorgung auch die Zahlung eines Ruhegehaltes. Das Erzbischöfliche Generalvikariat stellte die Zahlung jeglicher Versorgungsbezüge mit Ablauf des 31.12.2005 ein.

Bereits im September des Jahres 2005 hatte das beklagte Erzbistum so genannte Übergabemeldungen der Versorgungsempfänger auf Weisung der Bezirksregierung Arnsberg an diese übermittelt. Sämtliche Versorgungsakten wurden der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung gestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei bis einschließlich Oktober 2009 eine monatliche Betriebsrente von 368,84 Euro gezahlt worden. Das beklagte Erzbistum sei auch nach dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW n.F. weiterhin passiv legitimiert. Mit der Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW habe der Gesetzgeber nur eine kostensenkende Änderung der Zuständigkeiten vorgenommen. Einziger Hintergrund der Gesetzesänderung sei es gewesen, die Verwaltungskosten, welche dem in Anspruch genommenen Ersatzschulträger nach § 11 EFG zu erstatten waren, nunmehr wegfallen sollten. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW könne deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von privatsrechtsgestaltenden Verwaltungsakten herangezogen werden.

Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz. § 111 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW sei nicht einschlägig, weil er nicht ein Ruhegehalt sondern eine Betriebsrente erhalte. § 111 Abs. 2 SchulG NRW unterscheide ausdrücklich zwischen Versorgungslasten und dem Ruhegehalt. Im Übrigen treffe § 111 Abs. 3 SchulG NRW mit der Formulierung, der Anspruch auf Ruhegehalt bleibe “außer Ansatz” lediglich eine haushaltsrechtliche Bestimmung. Durch diese solle keinesfalls in Ansprüche aus dem privatrechtlichen Versorgungsverhältnis eingegriffen werden.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an den Kläger 1.844,20 Euro brutto für den Zeitraum 01.11.2009 bis zum 31.03.2010 zu zahlen und das beklagte Erzbistum weiter zu verurteilen, ab dem 01.04.2010 monatlich fortlaufend 368,84 Euro brutto zu zahlen.

Das beklagte Erzbistum hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 74 bis 79 d.A.).

Das Urteil ist dem Kläger am 29.10.2010 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 19.11.2010 eingelegte und mit dem am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er meint weiterhin, das beklagte Erzbistum sei passiv legitimiert und trägt ergänzend vor, eine Vorschrift, die es erlaube, in die privatrechtlich gestalteten Betriebsrentenansprüche des Klägers einzugreifen, gebe es nicht. Insbesondere bilde § 111 Abs. 3 SchulG NW hierfür keine Ermächtigungsgrundlage. Die hierin verwendete Formulierung, das “Ruhegehalt bleibt außer Ansatz”, habe lediglich technische Wirkung, jedoch keine Bedeutung für den Bestand von Ansprüchen.

§ 53 BeamtVG komme auf das Verhältnis der Parteien weder direkt noch indirekt zur Anwendung. Die Norm setze einen Ruhestand des Klägers voraus, in diesem befinde sich der Kläger nicht.

Die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs ergebe sich aus der Bezügemitteilung des LBV NW für den Monat Mai 2009.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, zu ändern und das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an den Kläger 1.844,20 € brutto für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.03.2010 zu zahlen und das beklagte Erzbistum weiter zu verurteilen, ab dem 01.04.2010 monatlich fortlaufend 368,84 € brutto zu zahlen.

Das beklagte Erzbistum beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Im Hinblick auf § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW hält es sich für nicht passiv legitimiert. Eine noch eindeutigere Regelung habe der Gesetzgeber hinsichtlich des Übergangs der Versorgungsverpflichtung aus dem einstweiligen Ruhestand nicht treffen müssen. Auch § 111 Abs. 5 SchulG NW zeige, dass an der Stelle des Ersatzhaushaltsträgers das Land in die Schuldnerstellung eingetreten sei.

Weiterhin trägt das beklagte Erzbistum vor, der Vortrag des Klägers zur Höhe seines vermeintlichen Anspruchs sei nicht hinreichend.

Ein Anspruch des Klägers sei gemäß § 111 Abs. 3 SchulG NW ausgeschlossen. Dies zeige bereits der Wortlaut mit der Formulierung, ein möglicher Anspruch bleibe “außer Ansatz”. Es folge auch aus Sinn und Zweck der Regelung wie auch aus der Betrachtung der Normhistorie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.

II. Die Berufung ist unbegründet.

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das beklagte Erzbistum ist hinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Zahlung von Ruhestandsbezügen im Hinblick auf den einstweiligen Ruhestand des Klägers bereits nicht anspruchsverpflichtete (passiv legitimierte) Partei (a), zudem hat der Kläger wegen seiner Verwendung als Beamter im Schuldienst des Landes NRW zumindest ab dem 01.11.2009 keinen Anspruch auf Ruhestandsbezügen im Hinblick auf den einstweiligen Ruhestand mehr (b).

a) Das ursprünglich zwischen dem beklagten Erzbistum und dem Kläger begründete Versorgungsverhältnis wurde mit dem 01.01.2006 auf das Land NRW mit der Maßgabe seiner Abwicklung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung übergeleitet. Bereits deshalb ist die Klage unbegründet.

aa) Mit der nach Schließung der Schule durch den ursprünglichen Vertragsarbeitgeber des Klägers erfolgten Zuweisung des beklagten Erzbistums als Ersatzschule gemäß § 11 Abs. 1 EFG, geltend bis zum 01.01.2006, wurde der damaligen Rechtslage und der Rechtsprechung hierzu (BAG 12.03.1985 – 3 AZR 432/83; BAG 23.10.1990 – 3 AZR 23/90 – zu II.2.b) der Gründe; BAG 19.12.2000 – 3 AZR 456/99 Rn. 15) entsprechend ein Versorgungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Erzbistum begründet, dessen Inhalt in einer betrieblichen Altersversorgung in entsprechender Anwendung der für die Versorgung der Beamten geltenden Grundsätze bestand.

bb) Mit Inkrafttreten der §§ 105 bis 115 SchulG NW n.F., welche gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 am 01.01.2006 in Kraft traten, endete die Schuldnerstellung des beklagten Erzbistums hinsichtlich möglicher Versorgungsbezüge des Klägers aus dem einstweiligen Ruhestand und ging auf das Land NRW, abgewickelt über das LBV, über. Dies folgt aus der Auslegung des § 111 Abs. 2 SchulG NW.

(1) Bei der Auslegung von Gesetzen ist über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille und der beabsichtigte Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Gesetz zum Ausdruck gekommen sind (vgl. BAG 16.03.1994 – 10 AZR 606/93 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 75; (BAG 22.10.2009 – 8 AZR 286/08 Rn. 24). Der Wortlaut der Vorschrift allein gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers (BAG 22.10.2009 – 8 AZR 286/08 Rn. 24). Die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung werden durch die allgemeinen Auslegungsregeln, nämlich die Auslegung nach Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, den Gesamtzusammenhang und den Sinn und Zweck des Gesetzes, bestimmt. Die Auslegung darf zu dem Wortsinn und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (BAG 22.01.2009 – 8 AZR 906/07 – Rn. 66; BAG 22.10.2009 – 8 AZR 286/08 Rn. 24).

(2) Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht deutlich für die Zuweisung von Versorgungslasten auch der vor Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 SchulG NW in den Ruhestand versetzten Planstelleninhaber an das Land und die Anordnung ihrer Abwicklung durch das LBV. § 111 Abs. 2 SchulG NW lautet:

(2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht.

Der erste Satz dieses Absatzes ordnet die Versetzung der Planstelleninhaber in den einstweiligen Ruhestand für den Fall der Schulschließung bei Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im Schuldienst an. Hieran anknüpfend weist Satz 2 zunächst für diesen Personenkreis mit den Worten “Ihr Ruhegehalt”… (werden) “vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht” dem Land die Stellung als Träger der Pflicht zur Ruhegehaltszahlung und dem LBV die Funktion der für das Land handelnden Behörde zu.

Mit dem weiteren Satzteil “sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schulen” wird für die Versorgungslasten, welche sich aus der bereits vor dem 01.01.2006 erfolgten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (Altfälle) ergeben, die identische Regelung getroffen. Dabei begründet entgegen der Ansicht des Klägers der Umstand, dass bei den Neufällen von Ruhegehalt, bei Altfällen von Versorgungslasten die Rede ist, zumindest keinen für den Streitfall bedeutsamen Unterschied. Der Begriff der Versorgungslasten ist weiter als derjenige des Ruhegehalts. Zudem stellt der Begriff der Versorgungslasten die von ihm erfassten Leistungen lediglich aus der Sicht des Leistungspflichtigen dar. Ohne einen sachlichen Unterschied bezieht sich der Begriff der Versorgungsbezüge auf qualitativ gleiche Leistungen, die nunmehr lediglich aus der Perspektive des Leistungsempfängers als Versorgungsbezüge bezeichnet werden. Mit dem Begriff der Versorgungslasten knüpft § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW somit offensichtlich an den Begriff der Versorgungsbezüge gemäß § 2 BeamtVG an, nach dem sich gem. § 96 Abs. 1 LBG NW in der am 1.1.2006 geltenden Fassung – wie auch gem. § 80 LBG NW vom 21.04.2009 – die Versorgung der Beamten des Landes NRW richtet. § 2 BeamtVG erfasst als Versorgungsbezüge die in ihm bezeichneten Leistungen, wobei das Ruhegehalt nur eine unter vielen Leistungsarten ist.

Die Vorschrift lautet:

§ 2 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Hinterbliebenenversorgung,

3. Bezüge bei Verschollenheit,

4. Unfallfürsorge,

5. Übergangsgeld,

6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5,

12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.

Die bei Wiederverwendung des Klägers am 01.08.1992 geltende Fassung weist ebenso wie die bei Inkrafttreten des § 111 SchulG NW am 01.01.2006 geltende Fassung des BeamtVG keinen für den Streitfall relevanten Unterschied auf.

(3) Der im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Wille des Gesetzgebers und der auch in diesem zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen das Ergebnis der Auslegung des Wortlauts eindeutig.

Zu § 111 Abs. 2 SchulG NW führt die Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drucks. 13/5394 vom 05.05.2004, S. 128 aus:

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die Regelung des § 11 EFG und der VV zu § 11 EFG. Das bisher nur in den VV zu § 11 EFG auf Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber beschränkte Übernahmeangebot in den öffentlichen Schuldienst wird – im Bedarfsfalle – nach Absatz 1 Satz 3 auf alle angestellten hauptberuflichen Lehrkräfte erstreckt; dies entspricht der langjährigen Handhabung. Seitens des Landes besteht eine Übernahmepflicht allerdings nur für Planstelleninhaberinnen und -inhaber nach Abs. 1 Satz 2.

Ist eine dem bisherigen Amt gleichwertige Verwendung nicht möglich, ist entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 LBG zu verfahren.

Das Ruhegehalt und die Versorgungslasten für Planstelleninhaberverhältnisse aufgelöster Ersatzschulen werden gemäß Absatz 2 nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung künftig vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bei Wegfall der Ersatzschule berechnet und ohne Abzug einer Eigenleistung voll ausgezahlt. Damit entfällt aus Verwaltungsvereinfachungs- und Kostengründen auch die bisherige Bestimmung einer anderweitigen “Haushaltsersatzschule”, die für die verwaltungsmäßige Bearbeitung gemäß Nummer 9.210 W zu § 9 EFG einen Ausgleich in Höhe von bis zu 1 v. H. der zu leistenden Ausgaben im Rahmen der Bezuschussung des Verwaltungspersonals zusätzlich erhielt. Dies entspricht einer nachdrücklichen Forderung des Landesrechnungshofs.

Absatz 5 entspricht § 11 Abs. 5 EFG.

Die Umsetzung einer Forderung des Landesrechnungshofes war somit wesentliches Motiv des gesetzgeberischen Handelns neben der Kostenersparnis durch Wegfall des Ausgleichs in Höhe von bis zu 1 v. H. der zu leistenden Ausgaben im Rahmen der Bezuschussung des Verwaltungspersonals.

Damit ist der Inhalt dieser Forderung für die Ermittlung der gesetzgeberischen Intention des der Empfehlung entsprechenden Gesetzes wesentlich. Der Landesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2000 über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 1999 nach umfangreicher Prüfung der Ersatzschulfinanzierung unter Punkt 32 (S. 267 ff. des Berichts) eine Bestandsaufnahme gemacht und Handlungsbedarf aufgezeigt. Im Einzelnen hat er ausgeführt:

S. 273

Versorgungsbezüge

Nach dem EFG sollen vier Fünftel der hauptberuflichen Lehrkräfte Planstelleninhaber sein; d. h. ihre Anstellungsverhältnisse müssen denen von Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein. Dementsprechend erhalten diese Lehrkräfte später auch Versorgungsbezüge von den Ersatzschulträgern, die diese wiederum in ihre Jahresrechnungen einstellen.

S. 274

Die Berechnung der Versorgungsbezüge bzw. deren Überprüfung stellt die Schulträger ebenso wie die oberen Schulaufsichtsbehörden in zunehmendem Maß vor Probleme. Das Personal der Schulträger ist angesichts der umfangreichen, sich ständig ändernden Versorgungsvorschriften des öffentlichen Dienstrechts weitgehend überfordert. Deshalb müssen seine Berechnungen im Regelfall durch die oberen Schulaufsichtsbehörden korrigiert werden. Deren üblicherweise ebenfalls nicht gesondert ausgebildeten Sachbearbeiter müssen hierzu das komplette Verfahren der Versorgungsberechnung manuell nachvollziehen, das für die Versorgungsberechtigten des Landes beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) dvgestützt durch Spezialisten erledigt wird. Das GGRZ ging bei seiner vorgenannten Untersuchung im Jahr 1995 davon aus, dass für die Bearbeitung eines Versorgungsfalles bei den BR je nach Schwierigkeitsgrad zwischen einem Tag und einer Woche benötigt wird.

Seit Mitte der Siebziger Jahre gibt es daher bereits Bestrebungen, die Berechnung der Versorgungsbezüge für Lehrkräfte an Ersatzschulen auf das LBV zu übertragen. Hieran haben die BR 1996 erneut angeknüpft unter Hinweis darauf, dass es angesichts der relativ geringen Fallzahlen – im Jahr 1995 insgesamt 220 Fälle – für sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeute, das dafür benötigte Fachwissen vorzuhalten. Das für das LBV zuständige Finanzministerium (FM) räumte dazu ein, “dass diese Aufgabe sicher am wirtschaftlichsten zentral durch das LBV abgewickelt würde”; es sah sich angesichts der beim LBV zu erbringenden kw-Vermerke und der steigenden Aufgabenbelastung gleichwohl nicht in der Lage, den Anregungen zu folgen.

Sodann lautet Punkt

32.5.2 – aktueller Handlungsbedarf – auf S. 284:

Hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge hält es der LRH unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für nicht vertretbar, die dafür benötigte Fachkompetenz bei allen oberen Schulaufsichtsbehörden vorzuhalten. Die Berechnung der Versorgungsbezüge sollte daher zentralisiert werden. Insoweit bietet sich – wegen der bereits vorhandenen Fachkompetenz – eine Übertragung der Aufgaben auf das LBV geradezu an.

Hieraus wird deutlich, dass mit der Neufassung des SchulG NW und der Verlagerung der Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Ersatzschulbereichs auf das LBV seitens des Gesetzgebers gewollt war, die bemängelte Situation eines unverhältnismäßigen Aufwandes der Berechnung und Festsetzung der Versorgungsbezüge bei dezentraler Zuständigkeit vieler Ersatzschulen durch alleinige Zuständigkeit des LBV als der bereits bestehenden, fachlich kompetenten Stelle insgesamt zu ersetzen. Dieser Zweck würde bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW auf Neufälle ganz wesentlich verfehlt. Denn angesichts der langen Dauer des Versorgungsbezugs und insbesondere des, wie schon der Fall des Klägers zeigt, bereits teils im Alter von 40 Jahren beginnenden Bezugs von Versorgungsbezügen aus dem einstweiligen Ruhestand, würde die Beschränkung der Neuregelung auf Neufälle zur jahrzehntelangen Aufrechterhaltung der neben dem LBV parallelen Zuständigkeit der bisherigen Ersatzschulen und der Ersatzhaushaltsschulen für die Festsetzung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge von früheren Planstelleninhabern führen. Dies hätte zur Folge, dass der mit § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW verfolgte Zweck der alleinigen Zuständigkeit des LBV und des Wegfalls vermeidbaren Verwaltungsmehraufwandes nicht annähernd erreicht würde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine derart sinnlose Regelung und Verfehlung seines erklärten Handlungszwecks gewollt hat.

b) Die Klage ist auch mangels eines Anspruchs des Klägers auf das streitgegenständliche Ruhegehalt während des Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, unbegründet. Der frühere Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt aus dem einstweiligen Ruhestandsverhältnis endete mit Beginn seiner Wiederverwendung im öffentlichen Schuldienst als Beamter, ein Anspruch ab dem 01.11.2009 besteht damit nicht.

aa) Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW, der inhaltlich § 11 Abs. 2 des außer Kraft getretenen EFG entspricht.

§ 111 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW lautet:

(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat.

Die Auslegung dieser Vorschrift anhand der zuvor unter II. 1. a) bb) (1) dargelegten Grundsätze ergibt den Ausschluss des Ruhegehalts als Rechtsfolge der unstreitigen Verwendung des Klägers als Beamter im öffentlichen Schuldienst. Bereits der Wortlaut zeigt, dass im Verhältnis zu dem Versorgungsempfänger die Leistung außer Ansatz bleiben, also entfallen soll. Zudem hätte die Formulierung “bleibt außer Ansatz” bei einem der Ansicht der Berufung folgenden Verständnis keinen technischen bzw. haushaltstechnischen Gehalt, sondern keine Bedeutung. Ein bloßes Unterlassen des Ansatzes des Ruhegehalts im Verhältnis zwischen dem beklagten Erzbistum und dem Land NRW oder dem LBV kann gar nicht erfolgen. Das beklagte Erzbistum an der Festsetzung und Zahlbarmachung des Ruhegehalts in keiner Weise beteiligt. Im Verhältnis des Landes zu sich selbst ist ein außer Ansatz bleiben des Ruhegehalts nicht denkbar.

Der Ausschluss eines Anspruchs im Verhältnis zum Versorgungsempfänger wird durch den Zusammenhang der Regelung mit dem nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift bestätigt. Dieser ordnet an, dass für den Fall der Ablehnung des Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge trifft. Da für den Fall einer derartigen Ablehnung der Verlust des Ruhegehalts angeordnet ist, wäre es nicht verständlich, wenn der im selben Absatz einen Satz zuvor behandelte, von seinem materiellen Gehalt zumindest gleichgewichtige Fall der Wiederverwendung im Schuldienst eine andere Folge hätte als die des Verlustes der Ruhegehalts.

Auch das OVG Münster sieht in § 111 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW eine Regelung, die bei Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zum Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt führt (OVG Münster Beschluss vom 22.04.2008 – 6 A 1484/06 Rn. 5 – juris).

Zudem hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Vorgängerregelung zu § 111 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW, dem § 11 Abs. 2 EFG die Stellung der Ersatzhaushaltsschule als Schuldnerin der Versorgungsbezüge vorgesehen war und angesichts dessen schon die damalige Anordnung, das Ruhegehalt bleibe außer Ansatz, nur als eine haftungsbegrenzende Norm verstanden werden konnte; insoweit wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils, dort S. 7 f., Bezug genommen.

bb) Entgegen der Ansicht der Berufung bedarf es keiner Ermächtigungsnorm für einen von ihr angenommenen Eingriff in die privatrechtlich gestalteten Betriebsrentenansprüche des Klägers. Diese bleiben ihm unbenommen. Er kann seine aus der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage, die ihm bei Einstellung durch die Internat S2 E1 GmbH & Co. Schulzentrum KG erteilt wurde, abgesehen von dem Umstand des im Jahr 1987 eingetretenen Konkurses seines damaligen Vertragsarbeitgebers, ungeschmälert verfolgen. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat übersieht der Kläger, dass Ansprüche gegenüber dem beklagten Erzbistum ausschließlich aufgrund des durch öffentlichrechtlichen, privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes begründeten, lediglich seiner Natur nach privatrechtlichen Versorgungsverhältnisses zu dem beklagten Erzbistum als Haushaltsersatzschule nach dem damaligen EFG entstanden. Die öffentlichrechtlich begründete Stellung des Beklagten als Versorgungsschuldner wurde sodann durch § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW aufgehoben, an seine Stelle trat, wie ausgeführt, das Land NRW. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Ansprüche des Klägers erfolgte der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage seines Vertragsarbeitgebers entsprechend wiederum nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden öffentlichen Versorgungsrechts. Der den Anspruch auf Ruhegehalt ausschließende Tatbestand der Wiederverwendung im Schuldienst war bereits in § 11 Abs. 2 EFG und ist nunmehr in § 111 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW enthalten. Letzterer zieht möglichen Ansprüchen des Klägers, die erst durch § 111 Abs. 2 SchulG NW und zuvor durch § 11 EFG überhaupt begründet wurden, Grenzen, greift jedoch in keiner Weise in privatrechtlich gestaltete Betriebsrentenansprüche des Klägers ein.

cc) Ob der einstweilige Ruhestand des Klägers ohnehin mit Beginn seiner Wiederverwendung unter Berufung in das Beamtenverhältnis in zumindest entsprechender Anwendung (hierzu im Hinblick auf § 42 LBG a.F. für Planstelleninhaber LAG Köln 19.07.1996 – 12 Sa 384/96 zu 3. b) der Gründe) des § 43 LBG NW in der am 01.08.1992 geltenden Fassung geendet hat, was das Bundesarbeitsgericht für die Wiederverwendung des Planstelleninhabers abgelehnt hat (BAG 12.03.1985 – 3 AZR 572/82 Rn. 31 ff., wobei die dort aufgeworfene Frage der Anrechnung von Dienstzeiten im nichtöffentlichen Schuldienst, Rn. 39, nach Inkrafttreten des § 103 Abs. 2 SchulG NW entschärft sein dürfte), und ihm bereits deshalb Ruhegehalt nicht mehr zusteht, kann danach dahingestellt bleiben. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung; die Parteien streiten nicht um den Fortbestand eines (einstweiligen) Ruhestandsverhältnisses, sondern um daraus resultierende Zahlungsansprüche. Solche sind, wie dargelegt, auch für den Fall nicht gegeben, dass das Ruhestandsverhältnis des Klägers – nach Inkrafttreten des § 111 SchulG NW mit dem Land – fortbesteht. Das beklagte Erzbistum ist ohnehin nicht passiv legitimiert.

dd) Auch aus § 53 BeamtVG ergibt sich kein Zahlungsanspruch des Klägers. Der Kläger hat ausweislich der Gründe des erstinstanzlichen Urteils einen Fortbestand seines behaupteten Versorgungsanspruchs auf diese Norm gestützt, in der Berufung hält er diese Norm für unanwendbar.

§ 53 BeamtVG bildet bereits keine Anspruchsgrundlage, die Vorschrift regelt lediglich die Verrechnung mehrerer konkurrierender Ansprüche. Der frühere Ruhegeldanspruch des Klägers beruhte auf der arbeitsvertraglichen Zusage i.V.m. § 50 Abs. 3 LBG NW, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG i.d.F. vom 24.10.1990 und § 14 Abs. 5 BeamtVG in der ab 1.5.1990 geltenden Fassung. Zudem steht, wie schon das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, § 111 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW jedem Anspruch auf Ruhegehalt während der erneuten Verwendung im Schuldienst entgegen.

2. Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen danach keiner Erörterung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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