LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2010 – 4 Sa 1038/10

September 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2010 – 4 Sa 1038/10
Ist der Arbeitgeber aufgrund einer dynamischen Verweisung auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verpflichtet, eine dem Arbeitnehmer gewährte Übergangsversorgung (“betriebliche Leistung”) anzupassen, muss er den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag auch dann auszahlen, wenn die Summe aus Anpassungsgeld gemäß der Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und fiktiver Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes die zugesagte Gesamtversorgung nicht erreicht, so dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag zahlen muss (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.02.2009 – 3 AZR 783/07).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.04.2010 – 3 Ca 3633/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Übergangsversorgung.
Der am 27.08.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten als AT-Angestellter beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Im Zuge betrieblicher Anpassungsmaßnahmen schied der Kläger durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 31.01.2003 zum 30.04.2003 aus. Vorausgegangen war eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die unter dem Datum vom 30.01.2003 schriftlich fixiert wurde und in der es heißt:

1. Mit Unterstützung der RAG Aktiengesellschaft beantragen Sie die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien.
2. Zur Zeit erfüllen Sie noch nicht die Voraussetzungen für das Ruhegeld nach § 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung bzw. das Knappschaftsruhegeld und damit auf die Leistungen des Bochumer Verbandes haben, gewähren wir Ihnen statt dessen zusätzlich betriebliche Leistungen.

Vom 01.05.2003 an bezog der Kläger Anpassungsgeld nach Maßgabe der “Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus” vom 17.06.1999 (BAnz Nr. 126 vom 10.07.1999) in Höhe von zunächst 1.766,05 Euro;.
Die Beklagte stockte diesen Betrag auf durch Zahlung weiterer 1.983,95 Euro;, so dass der Kläger insgesamt 3.750,00 Euroerhielt, was 60% der für das Jahr 2003 maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht. Die Leistung der Beklagten setzte sich zusammen aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.317,85 Euro;, der der Höhe nach dem Ruhegeld entspricht, welches der Kläger nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bezogen hätte, wenn er zum damaligen Zeitpunkt die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hätte sowie einer weiteren Aufstockungsleistung in Höhe von 666,10 Euro;.
Rechtsgrundlage für die Gewährung der “betrieblichen Leistung” ist eine Konzernrichtlinie 2/1983 vom 16.06.1983, in der es u.a. heißt:
Betriebliche Leistungen an außertarifliche Angestellte, die im Rahmen der Anpassungsmaßnahmen, im Steinkohlenbergbau vorzeitig ausscheiden
I. Erfaßter Personenkreis und Grundvoraussetzungen
Das Unternehmen erklärt sich bereit, für außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte), die vor Erreichung der Altersgrenze wegen einer Stilllegung, Teilstillegung oder Rationalisierungsmaßnahmen entlassen werden, neben dem von der öffentlichen Hand gezahlten Anpassungsgeld betriebliche Leistungen zu gewähren.
Dies gilt nur für Mitarbeiter, die eine Zusage auf Versorgungsleistungen des Bochumer Verbandes erhalten haben, aber weder die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld, noch für das Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfüllen.
Die Gesamtversorgung (Anpassungsgeld + laufende betriebliche Leistungen) beträgt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Bundesknappschaft mindestens 60 % des durchschnittlichen monatlichen Brutto-Arbeitseinkommens aus den der Entlassung vorausgegangenen drei letzten Monate (höchstens das Nettoeinkommen, das sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Brutto-Arbeitseinkommen ergibt; siehe RAG-Rahmensozialplan zweiter Teil, I.2. Absatz 5).

II. Berechnung der betrieblichen Leistungen
a) Die betrieblichen Leistungen werden grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet. § 10 Der Leistungsordnung Bochumer Verband (Auszehrungsverbot) findet keine Anwendung.

d) Die Gesamtverordnung setzt sich aus dem anrechenbaren Anpassungsgeld und den betrieblichen Leistungen zusammen.

h) Eine Neuberechnung der betrieblichen Leistungen erfolgt unter Berücksichtigung des konstanten Differenzbetrages zwischen den gemäß Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechneten und den zu zahlenden betrieblichen Leistungen
– bei Änderungen der Höhe des Anpassungsgeldes
– bei Änderungen der Gruppenbeträge Bochumer Verband.
Beispielrechnungen sind als Anlagen 1 – 4 beigefügt.

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.
Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 Eurobeim Landesarbeitsgericht angefordert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Konzernrichtlinie wird auf Aktenblatt 17 bis 21 und wegen der Anlagen auf Aktenblatt 50 bis 53 Bezug genommen.
Bei der Beklagten gilt des Weiteren ein “Rahmensozialplan zum Anpassungsprogramm der R2 AG”, in dem es in der Fassung vom 30.06.1995 heißt:
§ 4 Zusatzleistungen an Entlassene mit Anspruch auf Anpassungsgeld

2. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1) Die R2 AG leistet dem APG-Berechtigten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das ihm zu gewährende Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziffer 4.1.2. der APG-RL genannten Leistungen, vermindert um den Kinderzuschuss gemäß § 270 SGB VI, das Garantieeinkommen nicht erreicht.

(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % seines monatlichen Bruttoarbeitseinkommens bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit im Durchschnitt der der Entlassung vorausgegangenen 3 Monate, höchstens jedoch 60% der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

(6) Das Garantieeinkommen beträgt derzeit mindestens 2.200,00 DM. Dieser Betrag wird entsprechend der Entwicklung der Tariflöhne und -gehälter im Steinkohlenbergbau dynamisiert. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt ein Teilbetrag des Mindestsatzes entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung zum zeitlichen Umfang der Beschäftigung.

(9) Erhöhungsbeträge, die sich aus einer Anpassung gemäß Ziffer 4.1.1. Satz 4 der APG-RL für das Anpassungsgeld nach Ziffer 4.1.1 der APG-RL ohne Kinderzuschuss gemäß § 270 SGB VI sowie nach den Rentenanpassungsverordnungen für die in Ziffer 4.1.2 der Richtlinien genannten Leistungen ergeben, sind auf den betrieblichen Zuschuss in Höhe von 50 % anzurechnen.
(10) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezugs von Anpassungsgeld – ausgenommen Zeiten des Bezugs gemäß Ziffer 5.7 der APG-RL – gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmensozialplans wird auf Blatt 83 bis 96 Bezug genommen.
Zum 01.07.2003 wurde das Anpassungsgeld des Klägers durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (seinerzeit Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) um 18,42 Euroauf 1.784,47 Euroerhöht. Die Beklagte hat daraufhin unter Berufung auf § 4 Abs. 9 des Rahmensozialplans vom 01.07.1995 50% des Erhöhungsbetrags auf den dem Kläger gewährten Aufstockungsbetrag angerechnet und diesen dementsprechend um 9,21 Euroreduziert. Die Berechtigung dieser Anrechnung war weiterer Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit. Das Arbeitsgericht Herne hat in seinem Urteil vom 27.04.2010, welches insoweit rechtskräftig geworden ist, die Anrechnung für wirksam erachtet.
Vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2007 – seitdem bezieht der Kläger Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes – erhielt er durchgängig eine Gesamtleistung von 3.759,21 Euro;. Der Bochumer Verband hat die für den Kläger rechnerisch maßgeblichen Versorgungssätze zum 01.01.2004 auf 1.378,94 Euround zum 01.01.2006 auf 1.453,13 Euroangehoben. Die Höhe der von der Beklagten gezahlten Leistungen blieb in dem genannten Zeitraum unverändert, weil sie die über die Versorgungssätze nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hinaus gewährten Aufstockungsbeträge ab 01.01.2004 auf 595,80 Euround ab 01.01.2006 auf 521,61Euroverminderte.
Der Kläger hält diese Reduzierung des betrieblichen Aufstockungsbetrags für nicht rechtens. Erstinstanzlich hat er für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2007 die Zahlung einer monatlichen Differenz in Höhe von 144,49 Euroverfolgt. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem ihm ursprünglich gewährten betrieblichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 666,10 Euround dem zuletzt ab 01.01.2006 gezahlten Betrag von 521,61 Euro;.
Der Kläger hat vorgetragen, für die Reduzierung des Betriebszuschusses gebe es keine Rechtsgrundlage. Aus Ziffer 2 h) der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 ergebe sich, dass bei Erhöhungen der Gruppenbeiträge (jetzt Leistungsbeiträge) des Bochumer Verbandes der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich auf Basis des Bochumer Verbandes errechneten Leistung und den insgesamt zu zahlenden betrieblichen Leistungen immer konstant bleiben müsse. Über mehr als vier Jahre sei ihm die Anpassung des Gesamtbetrages der betrieblichen Leistungen verwehrt worden. Voller Widerspruch sei die Behauptung der Beklagten, dass Differenzausgleich bei Änderungen in der Höhe des Anpassungsgeldes oder der Gruppenbeiträge des Bochumer Verbandes nur konstant zu belassen gewesen seien, wenn dieser der Sicherung des Versorgungsgrades von 90% des vorherigen Nettoeinkommens zu dienen gehabt hätte. Im Wortlaut sei davon keine Rede. Die aus dem Streit der Parteien erkennbaren Zweifel gingen zu ihren Lasten. Die Konzernrichtlinie sei dahin auszulegen, dass der Empfänger der betrieblichen Leistung eine nachträgliche Anpassung unter den gleichen Voraussetzungen verlangen könne wie ein Betriebsrentner. Dies habe der Ruhegeldsenat des BAG im Urteil vom 10.02.2009 (3 AZR 783/07) gegen die Beklagte bereits so entschieden. Der Anteil des Differenzausgleiches für die Mindestversorgung sei in der Gesamtversorgung mit erfasst. In der Konzernrichtlinie werde für “betriebliche Leistungen” nicht unterschieden. Vielmehr würden die Zahlungsanteile aus der Leistungsordnung und der Differenzausgleich unterschiedslos als “betriebliche Leistungen” bezeichnet. Verfehlt sei auch die Meinung der Beklagten, dass sich der Anspruch auf Differenzausgleich nicht unmittelbar aus der Konzernrichtlinie ergebe. Bereits die Konzernrichtlinie selbst garantiere eine Mindestversorgung. “Anlehnung” an den Bochumer Verband bedeute bei “Sonderzuschuss”, dass dieser als Unterschied zwischen Leistungsordnungsergebnis und Mindestbetrag zu beziffern sei. Die Konzernrichtlinie habe für den Differenzausgleich den Begriff Sonderzuschuss als Teil der betrieblichen Leistungen ausdrücklich eingeführt. Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden habe, sei Anpassungsgeld nach der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 wie Sozialversicherungsrechte beim Bochumer Verband zu behandeln. Es werde bestritten, dass der Rahmensozialplan 1983 irgendeine Klausel enthalte, die einem Klageanspruch aus der Konzernrichtlinie entgegenstehe. Auch der Sozialplan 1995 könne eine Kürzung des Differenzausgleichs nicht rechtfertigen. Gesprochen werde in § 1 Ziffer 2 Abs. 9 ausdrücklich von Anrechnung bei Anhebung allein des Anpassungsgeldes. Im Umkehrschluss folge daraus, dass der Sozialplan jedenfalls für die Anpassung durch den Bochumer Verband keine Kürzung eines Differenzausgleichs gestatte.
Die Beklagte hat vorgetragen, auf den Kläger sei der Rahmensozialplan zum Anpassungsprogramm der R2 AG vom 01.07.1995 anwendbar. Ein außertariflicher Angestellter könne drei Leistungen erhalten, nämlich betriebliche Leistungen, die in Anlehnung an die Leistungen des Bochumer Verbandes zu ermitteln seien, Anpassungsgeld nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie einen zusätzlichen betrieblichen Zuschuss, wenn die betrieblichen Leistungen und das Anpassungsgeld zusammen das im Rahmensozialplan zum Anpassungsprogramm vorgesehene Garantieeinkommen von 60% der letzten Bruttobezüge nicht erreiche. Der Kläger übersehe, dass sie die nach der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 zu gewährenden Leistungen tatsächlich gezahlt habe. Die Gewährung eines darüber hinausgehenden besonderen betrieblichen Zuschusses ergebe sich nicht unmittelbar aus der Konzernrichtlinie, sondern aus den Rahmensozialplänen, welche zusätzliche Leistungen nur für den Fall vorsähen, dass betriebliche Leistungen zuzüglich Anpassungsgeld einen geringeren Betrag als 60% der letzten Bruttobezüge ausmachten. Dies sei bei Schaffung der Konzernrichtlinie ausdrücklich so beabsichtigt gewesen, wie sich aus deren Anlage 4 ergebe. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Konzernrichtlinie meine, der besondere betriebliche Zuschuss sei als konstanter Differenzbetrag zu gewähren, irre er. Der “konstante Differenzbetrag” habe eine gänzlich andere Bedeutung. Die Formulierung in Ziffer 2.h der Konzernrichtlinie nehme Bezug auf Ziffer II e), wo nach den weiteren Berechnungen zunächst 90% der Gesamtversorgung zugrunde gelegt würden, von denen evtl. anfallende Lohn- und Kirchensteuern abgezogen würden. Es gebe also zwischen der Leistungsberechnung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes und der nach der Konzernrichtlinie zu zahlenden betrieblichen Leistung eine Differenz. Worin diese bestehe, folge aus dem Vergleich zwischen der 90%-Grenze in Ziffer II e) und der Leistungsberechnung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Der konstante Differenzbetrag sei der Unterschied zwischen der nach der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 berechneten Gesamtversorgung und 90% der Gesamtversorgung. Der so errechnete Betrag werde von der betrieblichen Leistung abgezogen, um dadurch eine Überversorgung zu vermeiden. Der konstante Differenzbetrag habe somit mit dem besonderen betrieblichen Zuschuss nichts zu tun.
Das Arbeitsgericht Herne hat durch Urteil vom 27.04.2010 wie folgt entschieden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2007 insgesamt 2.435,04 Euronebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus jeweils 135,28 Euromonatlich seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 6% und der Beklagten zu 94% auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 2.600,82 Euro festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgerichte Herne – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – angenommen, der Kläger habe aus der Konzernrichtlinie Nr.2/1938 in Verbindung mit dem Rahmensozialplan vom 01.07.1995 einen Anspruch auf Zahlung von 2.435,04 Euronebst Zinsen. Zwar lasse sich der Anspruch auf Erhöhung der von der Beklagten gezahlten Vorruhestandsleistung nicht aus Ziffer II h) der Konzernrichtlinie ableiten. Der Anspruch ergebe sich aber aus Ziffer I Abs. 3 der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 in Verbindung mit dem Rahmensozialplan vom 01.07.1995. Nach Auffassung der Kammer habe der an den Kläger gezahlte betriebliche Sonderzuschuss in Höhe von zunächst 666,10 Eurolediglich um 9,21Euro;, nämlich in Höhe von 50% der Anhebung des Anpassungsgeldes vom 01.07.2003, gekürzt werden können. Der betriebliche Sonderzuschuss richtet sich nach § 4 des Rahmensozialplans, was auch aus der Anlage 4 der Konzernrichtlinie ersichtlich sei. Nach § 4 Abs. 9 des Rahmensozialplans seien Erhöhungsbeträge, die sich aus einer Anpassung des Anpassungsgeldes sowie nach den Rentenanpassungsverordnungen ergäben, auf den betrieblichen Zuschuss in Höhe von 50% anzurechnen. Gemäß Abs. 10 der Vorschrift werde der betriebliche Zuschuss für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld gewährt. Daraus ergebe sich, dass lediglich bezüglich der Erhöhung des Anpassungsgeldes eine Anrechnungsmöglichkeit möglich sei. Wegen der Erhöhung der Leistungen des Bochumer Verbandes sei demgegenüber keine Reduzierung des einmal errechneten betrieblichen Sonderzuschusses möglich. Insoweit fehle es an einem entsprechenden Kürzungstatbestand. Eine Auslegung von § 4 Ziffer 2 Abs. 9 des Rahmensozialplans dahingehend, dass auch Erhöhungen der betrieblichen Leistungen in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes anzurechnen seien, sei nicht ersichtlich. Eine solche Auslegung sei vom Wortlaut der Regelung in keiner Weise gedeckt. Insoweit sei für die Kammer auch von Bedeutung, dass gemäß I Ziffer 3 der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 die Gesamtversorgung “mindestens” 60% des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitseinkommens betrage, so dass höhere Zahlungen ohne Weiteres vorkommen dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Blatt 99 bis 110 verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 11.06.2010 zugestellte Urteil hat diese mit am 05.07.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.09.2010 mit am 13.09.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte trägt vor, auf den Kläger sei der Rahmensozialplan vom 30.06.1995 anwendbar, der korrespondierend zur Konzernrichtline Nr. 2/1983 den Anspruch auf Erhalt eines Garantieeinkommens in Höhe von 60% des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens beinhalte. In den früheren Sozialplänen seien entsprechende Regelungen enthalten gewesen. Deshalb habe der Kläger zunächst einen Sonderzuschuss gemäß Sozialplan in Höhe von monatlich 666,10 Euroerhalten, der nach einer Anrechnung von 50% der Erhöhung des Anpassungsgeldes sich fortan nur noch auf 656,89 Eurobelaufen habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe kein Anspruch auf höhere Zahlungen. Das Arbeitsgericht habe das Verhältnis der Rahmenrichtlinien Nr.2/1983 zu den Sozialplänen verkannt. Beide Anspruchsgrundlagen begründeten unabhängig voneinander Ansprüche. Die Sozialpläne verlangten nur, dass sie das Anpassungsgeld bis zu der definierten 60%-Grenze des letzten Bruttoeinkommens auffüllen müsse. Der Sozialplan gewähre dem ausgeschiedenen Mitarbeiter ein Garantieeinkommen. In welcher Form und durch welche Leistung dieser Zuschuss erbracht werde, lege der Sozialplan nicht fest. Entscheidend sei, dass sie mit der Gewährung der Leistungen nach der Rahmenrichtlinie zugleich ihre Verpflichtung aus dem Sozialplan zur Gewährleistung eines Garantieeinkommens erfüllt habe. Die betrieblichen Leistungen nach der Rahmenrichtlinie Nr. 2/1983 dienten auch dazu, die Vorgaben des Sozialplans, ein Garantieeinkommen von 60% des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens zu gewährleisten, zu erfüllen. Die Richtlinie Nr. 2/1983 nehme in Ziffer 1 Abs. 3 ausdrücklich Bezug auf den RAG-Rahmensozialplan. Auch in der Anlage 4 der Richtlinie werde das Zusammenspiel von Richtlinie und Sozialplan verdeutlicht. In der Folge wirke sich eine Erhöhung der betrieblichen Leistungen nach der Richtlinie effektiv nicht aus, solange die betrieblichen Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Erhöhung das Garantieeinkommen von 60% des Bruttoeinkommens nach Vorgabe des Sozialplans nicht erreichten. Die Erhöhung bleibe dann eine reine Rechengröße. Der als betrieblicher Sonderzuschuss bezeichnete Betrag werde deshalb auch weder im Sozialplan, noch in der Rahmenrichtlinie Nr.2/1983 genannt, sondern markiere nur den Teil der nach dem Sozialplan auf das Anpassungsgeld aufzustockenden Leistung, der nicht zugleich auf der Rahmenrichtlinie beruhe. Die Anrechnungsklausel im Sozialplan zum Anpassungsgeld spreche gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts. Die Regelung stelle sich als Ausnahmeregelung dar, die die Anrechnung von Anpassungsgeld privilegiere. Ohne diese Sonderregelung wäre die gesamte Erhöhung des Anpassungsgelds anzurechnen. Dabei handele es sich gerade um Leistungen, die den Zweck hätten, in der Erfüllung des Sozialplans ein Garantieeinkommen zu gewährleisten. Bei diesem Leistungszweck komme es notwendig zu einer vollständigen Berücksichtigung der betrieblichen Leistung nach der Rahmenrichtlinie Nr. 2/1983 auf die Ansprüche nach dem Sozialplan. Um eine Anrechnung im eigentlichen Sinne handele es sich gar nicht. Die Betriebsparteien hätten auch keinen Anlass gehabt, beim Sozialplan eine besondere Anrechnungsbestimmung für Erhöhungen von Leistungen nach der Rahmenrichtlinie Nr. 2/1983 zu schaffen. Statt einer Anrechnungsbestimmung im Sozialplan sei allein der dargestellte Erfüllungszweck maßgeblich, unter denen sie die Leistungen nach der Richtlinien Nr. 2/1983 erbringe. Ein solcher Erfüllungszweck könne vom Arbeitgeber einseitig bestimmt werden, ohne dass es dazu einer besonderen Regelung bedürfe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.04.2010 – 3 Ca 3533/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.04.2010 – Aktenzeichen 3 Ca 3533/09 – zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die in Bezug genommenen Beispielsrechnungen in den Anlagen 1 bis 4 zu der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 seien den Mitarbeitern der Beklagten niemals bekannt gemacht worden. Rein vorsorglich werde die Anwendbarkeit des Sozialplans vom 01.07.1995 bestritten. Die Beklagte führe selber aus, dass sich ein höherer Anspruch dann ergeben könne, wenn betriebliche Leistungen nach der Richtlinie Nr. 2/1983 zusammen mit dem Anpassungsgeld die 60%-Grenze überstiegen. Solche Mitarbeiter erhielten demnach im Zuge von Erhöhungen oder Anpassungen fortlaufend höhere betriebliche Leistungen als Mitarbeiter, bei denen bereits das Garantieeinkommen nicht erreicht werde. Das bedeute, dass diejenigen, welche besser verdient hätten, auch im weiteren Verlauf höhere Leistungen erhielten. Diese Ungleichbehandlung könne nicht Sinn und Zweck der Richtlinie bzw. der Sozialpläne sein. Der Begriff eines Garantieeinkommens und die Verwendung des Begriffs Gesamtversorgung beinhalteten notwendig, dass sich dieses Gehalt über die Jahre hinweg an die Inflation und die gestiegenen Lebenshaltungskosten anpassen müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Interpretation der Konzernrichtlinie unterlaufe das den Arbeitnehmern zustehende Garantieeinkommen. Die Regelung, dass auf das Garantieeinkommen anderweitige nachträgliche Anpassungen oder Erhöhungen anzurechnen seien, ergebe sich unstreitig nur aus dem vorgelegten Sozialplan in § 4 Ziffer 2 Nr. 9. Auch die Formulierung in § 4 Ziffer 2 Nr. 10 des Sozialplans spreche für einen statischen bzw. konstanten Sonderzuschuss, nach dem dies einmal festgelegt worden sei. Nach der Interpretation der Beklagten hätte diese Regelung keine Auswirkungen, und es hätte einer solchen gar nicht bedurft. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2009 ergebe sich, dass die Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 eine dynamische Verweisung auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes enthalte und damit die betrieblichen Leistungen, wie er sie erhalten habe, gemäß § 20 der Leistungsordnung anzupassen seien. Dies habe die Beklagte auch getan, indem sie den Betrag der betrieblichen Leistung im Jahr 2006 erhöht habe. Durch die Anrechnung des Anpassungsbetrages auf den betrieblichen Sonderzuschuss habe sie ihm die Anpassung aber direkt wieder weggenommen und so im Ergebnis der Gesamtversorgung nicht angepasst. Sinn und Zweck der durchgeführten Anpassung sei es aber, einen Inflationsausgleich zu gewähren. Die vorgenommene Anrechnung führe zu der paradoxen Situation, dass die Beklagte nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung der betrieblichen Leistung verpflichtet sei, aber eine Auszahlung des Betrages nicht vornehmen müsse, und damit bei ihm rechnerisch keine Anpassung vorgenommen werde. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt auf die Sozialpläne Rückgriff genommen werden müsse oder ob die Konzernrichtline abschließend sei. Die Richtlinie Nr. 2/1983 stelle eine Sonderregelung für die außertariflichen Mitarbeiter dar und sei daher als speziellere Regelung anzusehen. Weder der Sozialplan noch die Konzernrichtlinie besagten, dass das Garantieeinkommen als Maximum zwingend bis zum Ende der Anpassungsphase gezahlt werden müsse. Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte eine Anrechnungsregelung getroffen werden müssen. Die Anrechnungsregelung im Sozialplan stelle keine Privilegierungsregelung dar. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Grundsätzen einer objektiven Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass es gerade ohne eine solche Regelung zu keiner Anrechnung der Erhöhung des Anpassungsgeldes kommen dürfe. Allein durch die entsprechende Regelung erhalte die Beklagte die Möglichkeit einer Anrechnung von Erhöhungen des Anpassungsgeldes. Die Regelung stelle somit eigentlich eine Benachteiligung dar, in dem bei den Mitarbeitern, deren Anpassungsleistungen bereits das Garantieeinkommen erreichten, keine Anrechnung der Erhöhung erfolgen könne. Unterstützt werde dies noch vom Umstand, dass die Beklagte im Falle einer Kürzung des Anpassungsgeldes umgekehrt auch nicht die Sonderzuschüsse erhöhe. Entscheidend sei, dass das Garantieeinkommen von 60% des letzten Bruttogehalts aufgrund der dynamischen Verweisung der Konzernrichtline Nr. 2/1983 auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes gezahlt werde. Solche Leistungen könnten aber gerade nicht auf den Sonderzuschuss angerechnet werden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Herne die Beklagte dazu verurteilt, die aus den zum 01.01.2004 und zum 01.01.2006 getroffenen Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes resultierenden Erhöhungsbeträge an den Kläger effektiv weiterzugeben. Dies folgt aus der dynamischen Verweisung der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 auf die Bestimmungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Nach § 20 Leistungsordnung des Bochumer Verbandes i.d.F. vom 01.01.2003 werden die laufenden Leistungen vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst. Dies ist zum 01.01.2004 und zum 01.01.2006 jeweils geschehen mit der Folge, dass die betriebliche Leistung zum 01.01.2004 um 61,09Eurozu erhöhen war und – hier allein streitgegenständlich – zum 01.01.2006 eine weitere Erhöhung von 74,19Eurozu erfolgen hatte, so dass in der Summe ab Januar 2006 eine um 135,28Eurohöhere betriebliche Leistung an den Kläger zu zahlen war.
Zwar handelt es sich bei der dem Kläger auf Grundlage der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 gewährten “betrieblichen Leistungen” nicht um eine betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrAVG. Vielmehr sollen sie im Wege einer Übergangsversorgung das von der öffentlichen Hand gezahlte Anpassungsgeld ergänzen. Die Anpassungsvorschriften der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes gelten jedoch aufgrund einer Verweisungsvereinbarung. Unabhängig davon, ob es sich bei der Konzernrichtlinie um typisierte Vertragsbedingungen für arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, um eine Gesamtzusage oder um eine Betriebsvereinbarung handelt, ist diese der Auslegung zugänglich. Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut. Dieser darf aber nicht losgelöst von der Systematik des Regelungswerkes und dem zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck betrachtet werden. Die Regelungszusammenhänge führen im vorliegenden Fall dazu, die Verweisung auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes weit auszulegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit seinem gegen die Beklagte in einem anderen Verfahren erlassenen Urteil vom 10.02.2009 (3 AZR 783/07 = AP Nr.58 zu § 1 BetrAVG) zu der auch hier anwendbaren Konzernrichtlinie Nr.2/1983 entschieden.
Der in Abschnitt II Buchst. a der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 gewählte Ausdruck “Berechnung” umfasst auch Anpassungen. Die Konzernrichtlinien stammen vom 16.06.1983. Nach der bis zum 31.12.1984 geltenden Leistungsordnung 1974 war bei jeder Änderung der Gruppenbeträge das Ruhegeld neu zu berechnen. Davon geht auch die Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 aus, wie insbesondere Abschnitt II Buchst. h der Richtlinie zeigt. Diese Dynamisierung war eine Form der Anpassung. Die Art und Weise der Anpassung änderte sich am 01.01.1985 mit Inkrafttreten der Leistungsordnung 1985. Seither wird das Ruhegeld nicht mehr bei Änderungen der Gruppenbeträge jeweils neu berechnet. Die Anpassung des Ruhegeldes ist nunmehr von der Dynamisierung der Versorgungsanwartschaft abgekoppelt. Das nach Eintritt des Versorgungsfalls berechnete Ruhegeld wird um den vom Bochumer Verband beschlossenen Prozentsatz erhöht. Die einzelnen für die Berechnung des Ruhegeldes maßgeblichen Faktoren spielen für die späteren Anpassungen keine Rolle mehr. Diese Änderung der Anpassungsregelung in der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wirkt sich auf die Anpassung der in der Konzernrichtlinie Nr.2/1983 zugesagten betrieblichen Leistungen aus. Abschnitt II Buchst. a dieser Richtlinie enthält keine statische, sondern eine dynamische Verweisung. Abgesehen davon, dass eine dynamische Verweisung für eine praxisgerechte Flexibilität sorgt und üblich ist, hätte es bei einer statischen Verweisung nahe gelegen, die maßgebliche Fassung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes genau zu bezeichnen (BAG, Urteil vom 10.02.2009, a.a.O.).
Aus der dynamischen Verweisung auf die hier maßgebliche Leistungsordnung des Bochumer Verbandes i.d.F. vom 01.01.2003 folgt, dass die Beklagte gehalten war, die dem Kläger zugesagte betriebliche Leistung entsprechend der prozentualen Erhöhung der laufenden Leistungen durch den Bochumer Verband ebenfalls zu erhöhen und die sich daraus resultierenden Erhöhungsbeträge an den Kläger auszuzahlen.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall die Summe aus Anpassungsgeld und fiktiver Betriebsrente des Klägers nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbands nicht den sich aus Abschnitt I Abs. 3 der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 ergebenden Garantiebetrag erreicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten vermag die Kammer eine zusätzliche Leistungskomponente neben dem Anpassungsgeld und der betrieblichen Leistung, die sich aus dem Rahmensozialplan zum Anpassungsprogramm der R2 AG vom 01.07.1995 ergeben soll, nicht zu erkennen. Die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Gesamtversorgung ergibt sich unmittelbar aus Abschnitt I Abs. 3 der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983. Sie beträgt für den Kläger 60% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Bundesknappschaft, mithin – wie von der Beklagten zutreffend ermittelt – 3.750,00 Euro(Beitragsbemessungsgrenze 2003: 6.250,00Euro;, davon 60%). Die Gesamtversorgung wird dabei ausdrücklich definiert als Anpassungsgeld plus laufende betriebliche Leistungen. Zieht man das vom Kläger bezogene Anpassungsgeld i.H.v. ursprünglich 1.766,05 Eurovom Gesamtversorgungsbetrag ab, ergibt sich in Anwendung der allgemeingültigen mathematischen Gesetzmäßigkeiten, dass die Komponente “laufende betriebliche Leistungen” der sich daraus ergebende Differenzbetrag ist.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Abschnitt II Buchst. a der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 die betrieblichen Leistungen “grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet” werden. Da die Gesamtversorgung, wie in Abschnitt II Buchst. d der Konzernrichtlinie noch einmal ausdrücklich wiederholt wird, sich aus dem anrechenbaren Anpassungsgeld und der betrieblichen Leistung zusammensetzt, entsprechen die betrieblichen Leistungen der Höhe nach den Sätzen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes nur dann, wenn die Summe aus Anpassungsgeld und Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes die zugesagte Gesamtversorgung erreicht oder übersteigt. In der Konzernrichtlinie wird gerade nicht bestimmt, dass die betrieblichen Leistungen der Höhe nach gleichzusetzen sind mit einer fiktiven Rente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Dementsprechend spricht Abschnitt II Buchst. a der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 einschränkend davon, dass die betrieblichen Leistungen “grundsätzlich” und “in Anlehnung” an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet werden. Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass für die Berechnung der Gesamtversorgung allein Abschnitt I Abs. 3 der Konzernrichtlinie maßgeblich ist.
Erreicht der Betrag der fiktiven Betriebsrente zusammen mit dem Anpassungsgeld nicht die dem Arbeitnehmer zugesagte Gesamtversorgung, dann müssen die betrieblichen Leistungen bis zum Betrag der Gesamtversorgung erhöht werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus einer systematischen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen der Konzernrichtlinie. Dass diese Auslegung zutrifft, lässt sich zusätzlich aus der Anlage 4 zur Konzernrichtlinie ableiten, in der ein Berechnungsbeispiel gebildet wird, bei dem Anpassungsgeld und betriebliche Leistung unterhalb der 60%-Grenze liegen. Nach diesem Berechnungsbeispiel ist dann die betriebliche Leistung um einen “betrieblichen Sonderzuschuss” zu erhöhen, damit eine Gesamtversorgung von 60% erreicht wird. Soweit in dem Berechnungsbeispiel erläuternd ausgeführt wird, dass die Gesamtversorgung geringer als 60% des Bruttoeinkommens sei, steht dies allerdings nicht in Einklang mit Abschnitt I Abs. 3 der Konzernrichtlinie, denn dort ist – wie bereits ausgeführt – die Gesamtversorgung gerade definiert als 60% des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitseinkommens bis zum Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Bundesknappschaft. Es handelt sich offenkundig um eine sprachliche Ungenauigkeit, die das entwickelte Auslegungsergebnis nicht in Frage stellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass am Ende der Anlage 4 zur Konzernrichtlinie wegen des betrieblichen Sonderzuschusses ausdrücklich auf ein “bisher übliches Verfahren” verwiesen wird und in diesem Zusammenhang wegen des betrieblichen Sonderzuschusses Bezug genommen wird auf einen Sozialplan. Dabei kann zugunsten der Beklagten durchaus angenommen werden, dass damit, wie sich auch aus Abschnitt I Abs. 3 a.E. der Konzernrichtlinie ergibt, auf den Rahmensozialplan zum Anpassungsprogramm der R2 AG in der jeweils gültigen Fassung verwiesen werden sollte. Diese Verweisung läuft aber hinsichtlich der Leistungen, die in der Anlage 4 zur Konzernrichtlinie als “betrieblicher Sonderzuschuss” bezeichnet werden, leer. Eine derartige Begrifflichkeit findet sich im Rahmensozialplan vom 01.07.1995 nicht. Dies kann auch schon denknotwendig gar nicht der Fall sein, weil nur für Mitarbeiter, die eine Zusage auf Versorgungsleistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten haben, als Berechnungsgröße ein fiktives Ruhegeld nach dieser Leistungsordnung eine Rolle spielen kann. Für alle anderen Mitarbeiter, die Ansprüche allein aus dem Rahmensozialplan ableiten können, errechnet sich der Zuschuss zum Anpassungsgeld gemäß § 4 Abschnitt 2 Abs. 1 des Rahmensozialplans grundsätzlich nach der Formel Garantieeinkommen minus Anpassungsgeld. Für einen “betrieblichen Sonderzuschuss” ist von vornherein kein Raum. Schon deshalb ist der Begriff “betrieblicher Sonderzuschuss” originär eine Begrifflichkeit aus der Konzernrichtlinie der Beklagten Nr. 2/1983. Unter Berücksichtigung der Berechnungsregeln des Abschnitts II der Richtlinie handelt es sich dabei jedoch nicht um eine zusätzliche Leistung der Beklagten neben der betrieblichen Leistung, sondern lediglich um eine rechnerische Größe, die die Differenz zwischen Gesamtversorgung und der Summe des Anpassungsgeldes und des fiktiven Ruhegeldes kennzeichnet, soweit die beiden letztgenannten Beträge die Gesamtversorgung nicht erreichen. Bei diesem Verständnis des “betrieblichen Sonderzuschusses” wird klar, dass die betrieblichen Leistungen einen Gesamtbetrag darstellen, der nicht künstlich in zwei Komponenten aufgespalten werden darf.
Entsprechend der Grundsätze des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2009 (a.a.O.) war die Beklagte mithin verpflichtet, den Gesamtbetrag der betrieblichen Leistungen entsprechend der Anpassungsbeschlüsse des Bochumer Verbandes bezogen auf den 01.01.2006 um 135,28 Euroauf 2.110,02Eurozu erhöhen. Dass diese Auslegung der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 interessentengerecht ist, ergibt sich zusätzlich aus der vom Kläger zutreffend für sich reklamierten Erwägung, dass die Empfänger von Übergangsleistungen nach der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 und jene nach dem Rahmensozialplan vom 01.07.1995 in gleicher Weise von dem im Verlauf der Jahre eintretenden Kaufkraftverlust betroffen sind. Nach der Auslegung, wie sie von der Beklagte vertreten wird, würden aber nur solche früheren Mitarbeiter von einer Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes profitieren, die zuvor einen besonders hohen Arbeitsverdienst erzielt hatten, so dass sie mit der Summe von Anpassungsgeld und fiktivem Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes die zugesagte Gesamtversorgung bereits ohne zusätzlichen Aufstockungsbetrag erreichen. Für diesen Kreis der Mitarbeiter ist die Beklagte nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2009 ohne Weiteres verpflichtet, ihre betrieblichen Leistungen entsprechend zu erhöhen. Auch für ausgeschiedene Mitarbeiter der Beklagten, die einen Zuschuss zum Anpassungsgeld nach § 4 Abschnitt 2 des Rahmensozialplans vom 01.07.1995 beziehen, ist über eine Erhöhung des Garantieeinkommens entsprechend der Entwicklung der Tariflöhne und -gehälter im Steinkohlenbergbau eine Dynamisierung ausdrücklich in § 4 Abschnitt 2 Abs. 6 vorgesehen. Dass aber lediglich der Personenkreis, zu dem der Kläger zählt, der eine Zusage auf Versorgungsleistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten hat, aber in der Summe von Anpassungsgeld und fiktivem Ruhegeld die Gesamtversorgung nicht erreicht, von einer Dynamisierung der Übergangsversorgung ausgeklammert wird, während allen anderen früheren Mitarbeiter der Beklagten eine solche Dynamisierung beanspruchen können, lässt sich nicht begründen. Dies bestätigt die hier vorgenommene Auslegung der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983, ohne dass es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage ankäme, ob die Beklagte mit ihrer Lesart der Konzernrichtlinie den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht Herne die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2007 eine Nachzahlung i.H.v. 2.435,04Euro(18 x 135,28 Euro;) zu leisten. Zur Höhe des Anspruchs sowie zu den ausgeurteilten Zinsen hat die Beklagte auch keine Einwände erhoben.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht Herne zutreffend entschieden. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hielt es für geboten, die Revision nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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