LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2010 – 15 Sa 1296/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2010 – 15 Sa 1296/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.09.2009 – 2 Ca 394/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld und um restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2008.

Der Kläger ist seit dem 07.11.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zur Zeit Mitarbeiter im Versand und erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von durchschnittlich 2.278,83 Euro brutto. Wegen der Lohnabrechnungen für November und Dezember 2008 wird auf Blatt 4 f. der Akten verwiesen. Zwischen den Parteien ist kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte ist tarifgebundenes Mitglied im Fachverband Serienmöbelbetriebe des Handwerks.

Die Beklagte zahlte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien an den Kläger als Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung entsprechend dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens und zusätzliches Urlaubsgeld nach dem Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie und das Serienmöbelhandwerk in Westfalen-Lippe (im Folgenden MTN).

Am 25.11.2008 fand bei der Beklagten eine Betriebsversammlung statt, an der auch der Kläger teilnahm. Dabei informierte die Beklagte ihre Arbeitnehmer darüber, dass das restliche Urlaubsgeld nach den Ziffern 85 und 86 MTN und die Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens (im Folgenden TV 13. Monatseinkommen) für das Kalenderjahr 2008 nicht gezahlt werden könnten und insofern Gespräche geführt würden mit der IG Metall und dem Betriebsrat. In der Folgezeit zahlte die Beklagte die Sonderzahlung und das restliche zusätzliche Urlaubsgeld für 2008 an ihre Arbeitnehmer nicht.

Mit Schreiben vom 15.12.2008 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Sonderzahlung für 2008 in Höhe von 57,5 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes entsprechend 1310,33 Euro brutto geltend. Mit Schreiben vom 19.01.2009 setzte er der Beklagten insoweit eine Nachfrist bis zum 28.01.2009 und machte gleichzeitig das restliche zusätzliche Urlaubsgeld für 10 Urlaubstage des Jahres 2008 in Höhe von 56 % des Urlaubsentgeltes entsprechend 1.276,15 Euro brutto geltend. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Blatt 6 bis 9 der Akten Bezug genommen. Mit vorliegender Klage, die am 09.03.2009 beim Arbeitsgericht Herford einging, verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 57,5 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes für das Jahr 2008. Diese Sonderzahlung sei am 01.12.2008 entsprechend dem TV 13. Monatseinkommen fällig geworden. Er habe seit 20 Jahren diese Sonderzahlung erhalten. Er habe daher Anspruch hierauf sowohl aus betrieblicher Übung, aus stillschweigender Vereinbarung als auch nach dem TV 13. Monatseinkommen.

Er, der Kläger habe auch Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld für das Jahr 2008, soweit es von der Beklagten noch nicht ausgezahlt worden sei. Nach den Bestimmungen des MTN sowie aus betrieblicher Übung bzw. stillschweigender Vereinbarung und aus Gewohnheitsrecht habe er Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 56% des Urlaubsentgelts für 10 Tage des Jahres 2008.

Soweit die Beklagte sich auf den sogenannten Restrukturierungstarifvertrag (im Folgenden RTV) vom 19.03.2009 (Blatt 26 ff. der Akten) berufe, finde dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Er, der Kläger, sei nicht Mitglied in der IG-Metall und damit nicht tarifgebunden im Sinne des § 3 TVG. Er falle deshalb nicht unter den Geltungsbereich dieses Haustarifvertrages. Der RTV sei auch nicht allgemeinverbindlich im Sinne des § 5 TVG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.586,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.310,33 Euro seit dem 21.12.2008 und aus weiteren 1.276,15 Euro seit dem 29.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die klageweise geltend gemachten Forderungen. Nach § 6 a und b des RTV seien das 13. Monatseinkommen und das zusätzliche Urlaubsgeld für die Kalenderjahre 2008 und 2009 abbedungen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers finde der RTV aufgrund des Spezialitätsprinzips auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der TV 13. Monatseinkommen und der MTN seien durch den RTV vom 19.03.2009 abgeändert worden.

Durch Urteil vom 08.09.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 17.09.2009 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 15.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.12.2009 – am 17.12.2009 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf die Sonderzahlung/Weihnachtsgeld sowie das zusätzliche Urlaubsgeld für das Jahr 2008. Unbestritten habe er seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten die Sonderzahlung entsprechend der Höhe gemäß TV 13. Monatseinkommen sowie Urlaubsgeld entsprechend der Höhe gemäß MTN. Da ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden sei, sei auch keine Gleichstellungsabrede durch eine Bezugnahmeklausel zwischen den Parteien vereinbart worden. Damit sei keine andere Regelung als das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung für die von ihm geltend gemachten Ansprüche einschlägig. Da andere kollektiv- oder individualrechtliche Grundlagen für die Leistungsgewährung gefehlt hätten, habe er Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Weihnachtsgeldes in Höhe von 57,5 % des durchschnittlichen Bruttomonatslohnes und auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von 65 % des durchschnittlichen Bruttomonatsentgeltes.

Die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus betrieblicher Übung bestünden auch fort. Die Beklagte habe die Ansprüche weder durch einvernehmliche Vertragsänderung, noch durch Änderungskündigung zu Fall gebracht. Eine gegenläufige betriebliche Übung komme nach der neuen Rechtsprechung des BAG nicht in Betracht. Ein aus betrieblicher Übung erwachsener Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers könne auch nicht dadurch untergehen, dass der Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitnehmern die Übung einstelle und der Arbeitnehmer hierzu schweige.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die streitgegenständlichen Leistungen von den tariflichen Grundlagen zu trennen. Keinesfalls hätten sie erst zusammen eine betriebliche Übung gebildet, die unter der Voraussetzung einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung gestanden habe. Er, der Kläger, habe mehr als 20 Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld erhalten. Hierbei habe es sich lediglich der Höhe nach um das Weihnachts- und Urlaubsgeld gehandelt, welches auch die übrigen Arbeitnehmer, die tarifgebunden gewesen seien, nach den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen erhalten hätten. Unerheblich sei, ob die Beklagte subjektiv mit Verpflichtungswillen gehandelt habe; entscheidend sei vielmehr, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das wiederholte Verhalten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände gemäß §§ 133, 157 BGB habe verstehen müssen. Zu hinterfragen sei stets, ob der Arbeitnehmer das Verhalten dahin habe verstehen können, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft binden wolle. Als Erklärungsempfänger habe er, der Kläger, das über 20 Jahre getätigte Verhalten der Beklagten dahingehend verstehen können, dass er auf Dauer ein Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalte, dessen Höhe sich aus dem 13. Monatseinkommen sowie aus dem MTN ergebe. Hieraus folge, dass er sich die Änderungen im RTV vom 19.03.2009 nicht vorhalten lassen müssen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 08.09.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford – 2 Ca 394/09 – zu verurteilen, an den Kläger 2.586,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz der EZB aus 1.310,33 Euro seit dem 21.12.2008 und aus weiteren 1.276,15 Euro seit dem 19.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, seit dem Eintritt des Klägers in ihren Betrieb am 07.11.1988 habe sie das Arbeitsverhältnis nach den Tarifverträgen für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie und das Serienmöbelhandwerk in Westfalen-Lippe behandelt. Zu den Tarifverträgen gehörten u.a. der MTN, der Lohntarifvertrag, der Gehaltstarifvertrag und der TV 13. Monatseinkommen. Während des gesamten bisherigen Arbeitsverhältnisses habe sie dem Kläger die jeweils mit der Gewerkschaft vereinbarten Lohnerhöhungen gezahlt.

Soweit das zusätzliche Urlaubsgeld in Frage stehe, habe sie dem Kläger diese Leistung nach dem MTN gezahlt. Bis zum 31.12.1994 habe das zusätzliche Urlaubsgeld 50 %, ab dem 01.01.1995 53 % und ab dem 01.01.1996 56 % betragen. Diese tariflichen Steigerungen habe sie, die Beklagte auch beim Kläger nachvollzogen.

Die Sonderzahlung nach dem TV 13. Monatseinkommen habe bis zum 30.09.2005 65 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes betragen. Diese Sonderzahlung habe der Kläger erhalten. Ab dem 01.10.2005 sei die tarifliche Sonderzahlung auf 57,5 % abgesenkt worden. Auch diese Absenkung sei in das Arbeitsverhältnis des Klägers entsprechend dem Tarifabschluss mit der IG Metall eingeflossen.

Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger habe es weiterhin verschiedene Arbeitszeitverkürzungen mit Entgeltausgleich gegeben. Auch diese Arbeitszeitverkürzungen bei vollem Lohnausgleich habe sie beim Kläger entsprechend den tariflichen Vorgaben weitergeben.

Nach alledem könne nicht bestritten werden, dass sie, die Beklagte, während des gesamten bisherigen Bestandes das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger entsprechend den mit der IG Metall (früher Gewerkschaft Holz und Kunststoff) vereinbarte Flächentarifverträgen behandelt habe. Insofern habe sie ihre Mitarbeiter gleich behandeln und nicht danach unterscheiden wollen, ob ein Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied oder ob er nicht tarifgebunden sei. Sie, die Beklagte, habe eine Gleichstellung zwischen tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Arbeitnehmern vornehmen wollen. Sie habe sich auch dem Kläger gegenüber tarifkonform verhalten wollen. Dies habe sie nunmehr auch in Anwendung des mit der IG Metall am 19.03.2009 vereinbarten RTV gemacht. Rechtsgrundlage für die bisherige Zahlung seien die flächentarifvertraglichen Regelungen gewesen. Da diese durch die den RTV abbedungen worden seien, könne der Kläger die streitgegenständlichen Leistungen nicht für sich beanspruchen.

Der RTV vom 19.03.2009 habe auch zulässigerweise Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2008 beseitigt. Die Arbeitnehmer seien auf einer Betriebsversammlung vom 25.11.2008 bereits darüber informiert worden, dass das restliche Urlaubsgeld nach den Ziffern 85 und 86 MTN und die Sonderzahlungen nach dem TV 13. Monatseinkommen für das Kalenderjahr 2008 nicht gezahlt werden könnten und insofern Gespräche geführt würden mit der IG Metall und dem Betriebsrat. An der Betriebsversammlung vom 25.11.2008 habe der Kläger teilgenommen. Das Vertrauen der Arbeitnehmer, diese Leistungen im Jahre 2008 zu bekommen, sei deshalb bereits auf der Betriebsversammlung vom 25.11.2008 zerstört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf die streitgegenständlichen Leistungen ist nicht gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt.

Im Ansatz zutreffend geht der Kläger davon aus, dass die in der Vergangenheit an ihn geleisteten Sonderzahlungen sowie das zusätzliche Urlaubsgeld auf der Grundlage einer betrieblichen Übung gewährt worden sind.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nur, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (ständige Rechtsprechung; vgl BAG, Urteil vom 20.06.2007 – 10 AZR 410/06, NZA 2007, 1923 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier geben. Unstreitig haben die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, aus dem sich ein Anspruch des Klägers auf die streitgegenständlichen Leistungen ergeben könnte. Auch andere, entweder ausdrücklich oder konkludent getroffene Vereinbarungen, aus denen ein dahingehender vertraglicher Anspruch des Klägers abgeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Da der Kläger unstreitig nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist auch ein tarifvertraglicher Anspruch auf die streitigen Forderungen nicht gegeben.

Die durch Gewährung der Sonderzahlung und des zusätzlichen Urlaubsgeldes während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses seit dem Jahre 1988 begründete Betriebsübung hat jedoch nicht zum Inhalt, dass der Kläger unabhängig davon diese Leistungen auch zukünftig und unabhängig davon erhalten solle, ob den tarifgebundenen Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten diese Leistungen zustanden. Vielmehr hat die durch die Beklagte begründete Betriebsübung zum Inhalt, die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb im Hinblick auf tarifvertragliche Ansprüche genauso zu behandeln, wie tarifgebundene Arbeitnehmer. Dies gibt die Auslegung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB.

aa) Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie den Kläger während des bisherigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf tarifliche Rechte in gleicher Weise behandelt hat, wie die bei ihr beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder. Die Gleichbehandlung bezog sich dabei nicht nur auf die streitgegenständlichen Forderungen, sondern z.B. auch auf Arbeitszeitverkürzungen mit Entgeltausgleich. Dementsprechend hat der Kläger während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses seit dem Jahre 1988 die Sonderzahlung nach dem TV 13. Monatseinkommen in der jeweiligen tariflichen Höhe erhalten, die bis zum 30.09.2005 65 % und danach 57,5 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes betragen hat. Gleiches gilt für das zusätzliche Urlaubsgeld, dass bis zum 31.12.1994 50 %, ab dem 01.01.1995 53 % und ab dem 01.01.1996 56 % des Urlaubsentgelts betragen hat. Jeweils in dieser Höhe sind die streitgegenständlichen Leistungen an den Kläger erfolgt, der sie widerspruchslos entgegen genommen hat, auch wenn sie, wie im Falle der Sonderzahlung gegenüber den Vorjahren abgesenkt worden war.

bb) Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte eine Betriebsübung mit dem Inhalt begründet hat, die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer im Hinblick auf die für ihren Betrieb geltenden tariflichen Bestimmungen in gleicher Weise zu behandeln wie die tarifgebundenen Arbeitnehmer. Indem die Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Leistungen gewährte, brachte sie dem Kläger gegenüber zwar zum Ausdruck, dass die diese unabhängig von ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen erbringen wollte, die mit dem Kläger nicht getroffen worden waren. Allerdings hat die Beklagte durch ihr Verhalten ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie sämtliche Arbeitnehmer in ihrem Betrieb nach den für sie geltenden tariflichen Vorschriften einheitlich behandeln wollte. Ist ein Arbeitgeber – wie hier – tarifgebunden und wendet er zur Gleichstellung der Außenseiter mit Gewerkschaftsmitgliedern einheitlich die tariflichen Vorschriften an, so ergibt die Auslegung, dass mit den Außenseitern im Zweifel keine statische Inbezugnahme der Tarifverträge in einer bestimmten Fassung beabsichtigt ist, sondern eine Verweisung auf das Tarifrecht in seiner jeweiligen Fassung. Da tarifliche Regelungen häufig neu gefasst werden, ist für die Außenseiter objektiv erkennbar, dass mit einer Betriebsübung, welche die Gleichstellung der nichttarifgebundenen mit der tarifgebundenen Arbeitnehmern zum Inhalt hat, eine Gleichbehandlung auch für den Fall einer Tarifänderung gewollt ist (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2001 – 10 AZR 698/2000, NZA 2002, 2056 m.w.N.). Da die Parteien arbeitsvertraglich im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungen nicht auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen haben und der Kläger im Laufe der Jahre die Leistungen aus den jeweils geltenden Tarifverträgen widerspruchslos und unabhängig davon entgegen genommen hat, ob diese tariflichen Leistungen gestiegen oder gesunken waren, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass abweichend vom Regelfall eine statische Bezugnahme des Inhalts gewollt war, dass der Kläger unabhängig von den im Betrieb der Beklagten geltenden tariflichen Bestimmungen eine Sonderzahlung/Weihnachtsgeld sowie ein Urlaubsgeld erhalten sollte.

Dahinstehen kann, ob und inwieweit die neue Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Gleichstellungsabreden vorliegend einschlägig ist. Denn diese Rechtssprechung bezieht sich ausdrücklich nur auf Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind. Im Hinblick auf die bis zum 31.12.2001 abgeschlossenen Arbeitsverträge (sogenannte Altverträge) gilt weiter die Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede zu verstehen ist, also nur die Gleichstellung nichttarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04, NZA 2006, 607). Da der Kläger bereits seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt ist und er seitdem die streitgegenständlichen Leistungen auf der Grundlage der oben genannten Betriebsübung bezogen hat, findet die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Gleichstellungsabreden selbst dann keine Anwendung, wenn sie vorliegend einschlägig sein sollte.

Mit Abschluss des Restrukturierungstarifvertrages vom 19.03.2009 sind die zunächst kraft Betriebsübung entstandenen Ansprüche des Klägers, die streitgegenständlichen Leistungen in gleicher Weise wie die tarifgebundenen Arbeitnehmer zu erhalten, entfallen.

Zwar sind nach den Regelungen der für den Betrieb der Beklagten maßgeblichen Flächentarifverträge, konkret im TV 13. Monatseinkommen und im MTN, weiterhin Regelungen enthalten, die Ansprüche auf die streitgegenständlichen Leistungen begründen. Diese Regelungen sind jedoch mit Inkrafttreten des RTV vom 19.03.2009 im Betrieb der Beklagten nicht mehr anwendbar. Die Beklagte hat als Tarifvertragspartei im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG mit der IG Metall als zuständiger Gewerkschaft den genannten RTV als Firmentarifvertrag abgeschlossen. Nach dem sogenannten Spezialitätsprinzip findet der Tarifvertrag Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Danach geht ein Firmentarifvertrag einem Flächentarifvertrag vor, auch wenn er Regelungen des Flächentarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verdrängt (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2001, AP Nr. 173 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metalllindustrie = DB 2001, 1096; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 13. Auflage § 203 Rn. 58 m.w.N.). Haben die tarifgebundenen Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten nach den Bestimmungen des RTV vom 19.03.2009 keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung und auf das restliche Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2008, so stehen dem Kläger auf der Grundlage der oben genannten Betriebsübung diese Leistungen ebenfalls nicht mehr zu.

b) Die Arbeitnehmer der Beklagten, seien sie tarifgebunden oder nicht, konnten nicht darauf vertrauen, die streitgegenständlichen Leistungen für das Jahr 2008 zu erhalten. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer seien auf einer Betriebsversammlung am 25.11.2008, an der auch der Kläger teilgenommen hat, darüber informiert worden, dass das restliche Urlaubsgeld nach den Ziffern 85 und 86 MTN und die Sonderzahlung nach dem TV 13. Monatseinkommen für das Jahr 2008 nicht gezahlt werden könne und insoweit Gespräche werden mit der IG Metall und dem Betriebsrat geführt würden. Der Kläger musste damit spätestens seit dem 25.11.2008 mit dem Wegfall der streitgegenständlichen Ansprüche rechnen.

aa) Die Tarifvertragsparteien können einen Tarifvertrag während seiner Laufzeit rückwirkend ändern und in tarifliche Rechte eingreifen. Dieser Gestaltungsspielraum ist aber begrenzt. Schutzwürdiges Vertrauen der Normunterworfenen darf nicht verletzt werden. Ob und ggfs. mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt die Tarifunterworfenen mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen, sei also kein schützenswertes Vertrauen entgegenstellen können, ist eine Frage des Einzelfalles. In der Regel müssen Beschäftigte nicht damit rechnen, dass in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen wird, auch wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind. Anders ist dies nur dann, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd in diesen Anspruch eingreifen werden (vgl. BAG, Urteil vom 11.10.2006 – 4 AZR 486/05, AuR 2006, 408; Urteil vom 17.05.2000 – 4 AZR 216/99, NZA 2000, 1297; Urteil vom 23.11.1994 – 4 AZR 878/93, DB 95, 787 jeweils mit weiteren Nachweisen).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze war das Vertrauen der Arbeitnehmer der Beklagten, ob tarifgebunden oder nicht, die streitgegenständlichen Leistungen auch im Jahre 2008 zu erhalten, spätestens seit dem 25.11.2008 zerstört. Zum Zeitpunkt dieser Betriebsversammlung, an der auch der Kläger teilgenommen hat, waren die streitgegenständlichen Ansprüche noch nicht entstanden. Für die Arbeitnehmer der Beklagten und damit auch für den Kläger waren seit dem 25.11.2008 hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd in diese tariflichen Ansprüche eingreifen werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …