LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2010 – 17 Sa 2223/07

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2010 – 17 Sa 2223/07
Der Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVÜ-VKA und der TVöD-VKA anwendbar sind, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA keinen Anspruch auf nachträgliche Neuberechnung seines Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung eines Ortszuschlages der Stufe 1 zzgl. des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, wenn eine andere Person ebenfalls ortszuschlagsberechtigt ist und zunächst ab dem 01.10.2005 den Ortszuschlag der Stufe 2 beanspruchen konnte, die diesem Anspruch zugrunde liegende Tarifvorschrift (§ 2 ÜbgTV-Bund West i.V.m. § 26 BMT-AW II) durch den TV Ortszuschlag AWO NRW vom 05.01.2008 mit Rückwirkung zum 01.10.2005 mit der Folge geändert wurde, dass die andere Person nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des für sie maßgebenden Ortszuschlags verlangen kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.11.2007 – 5 Ca 1880/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Vergleichsentgelt der Klägerin nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA unter Berücksichtigung des zutreffenden Ortszuschlages rechnete.
Die am 06.07.1961 geborene Klägerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 19,25 Stunden. Der Ehemann D2 J1 ist bei der A4 Unterbezirk H2-M3 K4 tätig.
Bis zum 30.09.2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Höhe ihres Ortszuschlages richtete sich bis zum 01.10.2005 nach § 29 B. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 BAT.
Bis zum 31.03.2004 galt für das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A4 (BMT-AW II). Gemäß § 23 (1) BMT-AW II bestand die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung (§ 24) und dem Ortszuschlag (§ 26).
In § 26 BMT-AW II war der Ortszuschlag wie folgt geregelt:
(1) Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 32 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe und nach der für den einzelnen Familienstand vorgesehenen Stufe.
(3) Der Ortszuschlag wird nach der dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag beigefügten Tabelle gewährt.
§ 29 BAT lautet im Auszug wie folgt:
B. Stufen des Ortszuschlages
(2) Zur Stufe 2 gehören:
1. verheiratete Angestellte
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung i.H.v. mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 zu der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags zur Hälfte;
Am 23.12.2004 schlossen ver.di und u.a. der A4 – Bundesverband e.V. mit Vollmacht für sämtliche Gliederungen der A4 in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland und Berlins, in dem bereits vor dem 03.10.1990 das Grundgesetz galt, einen Übergangstarifvertrag (ÜbgTV-Bund-West) u.a. mit folgendem Inhalt:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit dem Abschluss dieses Übergangstarifvertrages vorrangig folgende Ziele:
Zum einen soll für die gegenwärtig und zukünftig Beschäftigten in den Gliederungen der A4 wieder ein Flächentarifvertrag die rechtliche Grundlage für die Regelungen ihres Arbeitsverhältnisses sein. Der Übergangstarifvertrag symbolisiert die Verantwortung und Partnerschaft aller Beteiligten.
Zum anderen soll die Laufzeit des Übergangstarifvertrages genutzt werden, um einen Reform-Tarifvertrag zu verhandeln, der sowohl den Interessen der Beschäftigten als auch den geänderten Rahmenbedingungen in der Wohlfahrtpflege Rechnung trägt.
§ 1
Ersetzungsvereinbarungen
Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum 31.03.2004 geltenden Tarifverträge:
Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A4-BMT-AW II.

Alle in den Ziffern 1 bis 8 genannten tarifvertraglichen Bestimmungen entfallen.
§ 2
Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen.
Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihrer jeweils am 31.03.2004 gültigen Fassungen mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.
9. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die umgehende Aufnahme von Verhandlungen für den Fall, dass es im öffentlichen Dienst zu neuen tariflichen Regelungen kommt.
Diese Frage ist insbesondere mit Blick auf öffentliche Landes- und Bundesförderung und das Besserstellungsverbot wichtig.
Mit Datum vom 05.01.2008 schlossen der Arbeitgeberverband A4 D3 e.V. und ver.di den Tarifvertrag für die A4 in Nordrhein-Westfalen (TV A4 NRW) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der A4 in den TV A4 NRW und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü A4 NRW).
Gemäß § 9 (1) TV A4 NRW erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich bestimmt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
Gemäß § 5 Abs. 1 TV-Ü A4 NRW wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle für die Beschäftigten nach § 4 TV-Ü A4 NRW ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2007 erhaltenen Bezüge gebildet, in das u.a. nach § 5 Abs. 2 TV-Ü A4 NRW der Ortszuschlag einfließt.
Ebenfalls am 05.01.2008 schlossen der Arbeitgeberverband A4 D3 e.V. und ver.di einen Tarifvertrag zur Anpassung des Ortszuschlages für die Beschäftigten der A4 in Nordrhein-Westfalen (TV Ortszuschlag A4 NRW).
Gemäß § 1 gilt der Tarifvertrag für alle Beschäftigten, deren Arbeitgeber mit Sitz in N2-W3 V1 des Arbeitgeberverbandes A4 D3 e.V. sind und die am 01.01.2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages TV A4 NRW fallen.
§ 2 des TV Ortszuschlag A4 NRW lautet wie folgt:
Anpassung des Ortszuschlags
Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages erhalten § 26 Abs. 1 BMT – AW II sowie § 2 ÜbgTV Bund West i.V.m. dem Text des ehemaligen § 26 Abs. 1 BMT-AW II ab dem 01.10.2005 folgende Fassung:
Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen des § 29 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von § 29 Abs. 5 BAT gilt:
Ist der Ehegatten eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder ein Tarifwerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet, erhält der Arbeitnehmer neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags zur Hälfte.
Gemäß § 3 tritt der Tarifvertrag mit dem 01.10.2005 in Kraft.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde zum 01.10.2005 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet.
Bei der Festsetzung des Vergleichsentgeltes wurde nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt, da der TVöD auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes keine Anwendung findet, er jedoch ortszuschlagsberechtigt ist.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA heißt es:
Für die Überleitung der Beschäftigten mit ihrer Vergütungs- bzw. Lohngruppe ….. nach der Anlage 1 der Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
§§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ lauten:
(1) Für die Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT … setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT … ortszuschlagsberechtigt …., wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 01.10.2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.
Die Tarifvertragsparteien haben durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 31.03.2008 zum TVöD mit Wirkung zum 01.07.2008 eine Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA eingeführt, die in Nr. 3 wie folgt lautet:
Ist die andererorts zuschlagsberechtigte und familienzuschlagsberechtigte P3 im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt neu zu ermitteln.
Mit Schreiben vom 14.11.2005 (Bl. 5 d.A.) und anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2007 (Bl. 6, 7 d.A.) begehrte die Klägerin die Bildung ihres Vergleichsentgeltes unter Berücksichtigung der Ortszuschlagsstufe 1 zuzüglich der Hälfte der Differenz des individuellen Unterschiedsbetrages zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2. Beginnend mit dem 01.10.2005 forderte sie für 19 Monate einen monatlichen Differenzbetrag von 50,91 €.
Mit ihrer am 21.08.2007 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt sie diesen Differenzbetrag für die Monate 2005 bis Juli 2007. Gleichzeitig fordert sie eine um 45,82 € brutto höhere Sonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TVöD-VKA für das Jahr 2006. Mit der Klageerweiterung vom 14.11.2007 begehrt sie die Differenzentgelte für die Monate August bis Oktober 2007 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an sie monatlich weitere 50,91 € brutto zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA verstoße gegen Artikel 3 GG und sei deshalb unwirksam. Die Regelung beinhalte insoweit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, als Beschäftigte, deren Ehegatten i.S. von § 29 B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt seien, bei der Bildung des Vergleichsentgeltes mit der Stufe 1 berücksichtigt würden, während Beschäftigte mit Ehegatten, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet werde, jeweils den individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages im Rahmen des Vergleichsentgeltes erhielten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.165,84 € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.08.2007 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 152,73 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.11.2007 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie monatlich 50,91 € brutto als hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag BAT Stufe 1 und dem Ortszuschlag BAT Stufe 2 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Bildung des Vergleichsentgeltes unter Heranziehung der Ortszuschlagstufe 1 als ordnungsgemäß verteidigt und die Auffassung vertreten, eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin bei der Vergleichsentgeltbildungbildung liege schon deshalb nicht vor, weil ihr Ehemann ab dem 01.10.2005 den Ortszuschlag der Stufe 2 verlangen könne.
Mit Urteil vom 27.11.2007 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Die Klageanträge seien zulässig.
Der Feststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehre, bei der Bildung des Vergleichsentgeltes nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA den hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde zu legen. Insoweit bestehe ein Feststellungsinteresse.
Die Klage sei jedoch unbegründet.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Nachzahlung aus § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA i.V.m. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG.
Die Beklagte habe das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA korrekt ermittelt. Der Ehemann der Klägerin sei zum 01.10.2005 als Angestellter der A4 ortszuschlagsberechtigt gewesen. Auf sein Arbeitsverhältnis sei der TVöD nicht anwendbar.
Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Es liege zwar eine Ungleichbehandlung vor, denn der TVÜ-VKA bewirke eine unterschiedliche Vergütung für Angestellte, deren Ehegatten im öffentlichen Dienst stünden und bis zum 30.09.2005 u.a. nach dem BAT ortszuschlagsberechtigt gewesen seien, gegenüber anderen Angestellten. Die Klägerin werde nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr entsprechend der noch im September 2005 geltenden Regelung unter Berücksichtigung der Ortszuschlagsstufe 1 zuzüglich der Hälfte des individuellen Unterschiedsbetrages zur Stufe 2 vergütet. Den im September gezahlte Wert des Ortszuschlages erhalte jedoch nur noch der Angestellte, dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig und der ebenfalls in die Geltung des TVöD zum 01.10.2005 übergeleitet worden sei.
Für diese unterschiedliche Handhabung bei der Ermittlung des der Besitzstandswahrung dienenden Vergleichsentgeltes sei ein sachlicher Grund gegeben. Hinter § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA stehe die Überlegung der Tarifvertragsparteien, dass der allein im Geltungsbereich des BAT verbleibende Ehepartner ab dem Überleitungszeitpunkt grundsätzlich den vollen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 30 bis 39 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 04.12.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.12.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.03.2008 am 04.03.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet.
Sie rügt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor:
Ihr Ehemann habe erstmals im November 2005 bei seiner Arbeitgeberin den Differenzbetrag zum vollen Ortszuschlag der Stufe 2 ab dem 01.10.2005 erfolglos geltend gemacht.
Es sei deshalb zu einer nicht unwesentlichen Verringerung des Familieneinkommens gekommen.
Wenn die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA hätten berücksichtigen wollen, dass der allein im Geltungsbereich des BAT verbleibende Ehepartner ab dem Überleitungszeitpunkt grundsätzlich den Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 habe, spreche vieles dafür, dass sie den Fall, dass der Arbeitgeber des Ehegatten den Ortszuschlag nicht aufstocke und es dadurch zu einer Einbuße des Familieneinkommens komme, nicht gesehen hätten.
Die unbewusste Regelungslücke sei dahin zu schließen, dass sie – die Klägerin – bei der Bildung des Vergleichsentgeltes mit der Ortszuschlagsstufe 1 zuzüglich des hälftigen Anteils des Unterschiedsbetrages zur Ortszuschlagsstufe 2 überzuleiten sei.
Hinzu komme, dass für die Beschäftigten der A4 durch den TV Ortszuschlag A4 NRW vom 05.01.2008 mit Rückwirkung zum 01.10.2005 die Zahlung der Ortszuschlagsstufe 2 ausgeschlossen worden sei, wenn der Ehegatte mit seinem Arbeitsverhältnis zum 01.10.2005 in den TVöD-VKA übergeleitet worden sei. Der danach von ihrem Ehemann zu verlangende Ortszuschlag begrenze sich auf die Stufe 1 zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 zur Hälfte.
Dieser Tatbestand sei auch nachträglich zu berücksichtigen.
Zur Beseitigung der entstandenen “Schieflage” sei die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ heranzuziehen. Der dort in Nr. 3 geregelte Korrekturtatbestand, bei dem die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte P3 im September 2005 aus dem öffentlichen Dienste ausgeschieden sei, sei dem streitgegenständlichen Fall in seiner Auswirkung für den zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten vergleichbar.
Aus der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien im 2. Änderungstarifvertrag vom 31.03.2008 keine Protokollerklärung zu dem vorliegenden Fall aufgenommen hätten, lasse sich nicht der Schluss ziehen, sie hätten diesen Sachverhalt nicht regeln wollen. Bei Unterzeichnung des Änderungstarifvertrages sei der TV-Ortszuschlag A4 NRW noch nicht unterzeichnet gewesen. Die Tarifvertragsparteien des Änderungstarifvertrages seien sich der hier gegebenen Problematik nicht bewusst gewesen. Der TV-Ortszuschlag A4 NRW sei erst am 20.05.2008 unterzeichnet worden.
Wie in dem mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2009 (6 AZR 481/08) entschiedenen Fall, in dem ebenfalls für den Ehegatten die Regelungen des Ortszuschlagsrechtes mit Wirkung zum 01.10.2005 geändert worden seien mit der Folge, dass ein Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2 ausgeschlossen sei, sei auch bei ihr das Vergleichsentgelt um den hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 zu erhöhen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.11.2007 (5 Ca 1880/07) abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.165,84 € (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2007 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie weiter 152,73 € (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA mit Wirkung ab dem 01.10.2005 unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 1 zuzüglich des hälftigen Unterschiedsbetrags zwischen den Ortszuschlägen der Stufe 1 und der Stufe 2 i.S. des § 29 BAT zu bilden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:
In § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA hätten die Tarifvertragsparteien den Umstand berücksichtigt, dass der TVöD keine familienbezogenen Bestandteile in Form eines Ortszuschlages kenne und sich daraus die Folge ergebe, dass der ortszuschlagsberechte Ehegatte einen Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 habe. Eine Gegenkonkurrenz bestehe nicht mehr. Auf diese Weise sei das Familieneinkommen gewahrt.
Die nachträgliche Änderung der Ortszuschlagsregelungen durch den TV Ortszuschlag A4 NRW habe keine Auswirkungen auf die Bildung des Vergleichsentgeltes. In zulässiger Weise hätten die Tarifvertragsparteien auf den Überleitungszeitpunkt 01.10.2005 abgestellt.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA enthalte auch keine planwidrige Regelungslücke für den hier vorliegenden Fall. Den Tarifvertragsparteien sei bekannt gewesen, dass in vielen anderen Tarifwerken Regelungen zum Ortszuschlag stünden, die ebenfalls tarifvertraglichen Änderungen unterworfen sein könnten.
Im Übrigen hätten sich die Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen zum 2. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-VKA vom 31.03.2008 nochmals ausführlich mit den Überleitungsregelungen befasst. Wie die Einfügung der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA zeige, hätten sie sich auch mit dieser Vorschrift beschäftigt. Gleichwohl hätten sie eine Tarifänderung dahin, dass Änderungen des tariflichen Ortszuschlages in anderen Tarifbereichen nachträglich zu berücksichtigen seien, nicht getroffen.
Die Entscheidung des BAG vom 17.09.2009 betreffe nicht einen vergleichbaren Sachverhalt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.11.2007 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
1. Die zulässigen Zahlungsanträge zu 1) und 2) sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 50,91 € monatlich für die Zeit von Oktober 2005 bis Oktober 2007 sowie eines Differenzbetrags bei der Sonderzahlung für das Jahr 2006 i.H.v. 45,82 € aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-VKA.
a. Die Beklagte hat das Vergleichsentgelt i.S.d. § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA zutreffend zum 01.10.2005 unter Berücksichtigung der ehegattenbezogenen Ortszuschlagsstufe 1 gebildet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird die Stufe 1 dann zugrunde gelegt, wenn auch eine andere Person i.S. des § 29 B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist und auf sie der TVöD-VKA keine Anwendung findet.
aa. Unstreitig sind der TVÜ-VKA sowie der TVöD-VAK auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, nicht aber auf das Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes anwendbar.
bb. Dieser ist eine andere Person i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA i.V.m. § 29 B Abs. 5 BAT.
Nach § 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter, Beamter, R2 oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienstes nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung i.H.v. mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Tarifklasse zustünde.
Was öffentlichen Dienst im Sinne dieser Bestimmung ist, wird in § 29 B Abs. 7 BAT erläutert. Danach ist öffentlicher Dienst i.S. der Absätze 2, 5, und 6 des § 29 B BAT die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes oder der Verbände von solchen. Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder deren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung steht dem öffentlichen Dienst gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Mit der Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA auf § 29 B Abs. 5 BAT wird zugleich die Regelung des § 29 B Abs. 7 BAT in Bezug genommen (vgl. BAG 25.06.2009 – 6 AZR 384/08, ZTR 2009, 578).
Der Ehemann der Klägerin ist als Angestellter bei der A4, Unterbezirk H2 – Märkischer Kreis beschäftigt. Unstreitig finden auf sein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Beschäftigten der A4 Anwendung. Die Arbeitgeberin steht dem öffentlichen Dienst gleich im Sinne des § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die A4, Unterbezirk H2 – Märkischer Kreis, hat auch bzgl. des Ortszuschlags Tarifvorschriften mit dem BAT wesentlich gleichen Inhalts angewendet.
Zum Überleitungszeitpunkt des klägerischen Arbeitsverhältnisses in den TVöD am 01.10.2005 galten für das Arbeitsverhältnis des Ehegatten §§ 23, (1) b, 26 (1) BMT-AW II i.V.m. § 2 des Übergangstarifvertrags vom 23.12.2004. Nach § 23 (1) BMT-AW II bestand die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Nach § 26 (1) BMT-AW II galten für den Ortszuschlag die Bestimmungen der §§ 29, 32 BAT in der jeweils geltenden Fassung.
Nach § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT haben verheiratete Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ortszuschlag nach der Stufe 2. Gemäß § 29 B Abs. 5 BAT erhalten Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für sie maßgeblichen Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn der Ehegatte u.a. als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder einer entsprechenden Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages in der höchsten Tarifklasse zusteht.
Der Klägerin stand ab dem 01.10.2005 kein Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags zu. Der TVöD-VKA kennt diesen Anspruch nicht mehr (BAG 25.06.2009 a.a.O.). Allein zur Besitzstandswahrung ist ihr Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA gebildet worden. Die Höhe des Ortszuschlages stellt im Rahmen der Vergleichsentgeltbildung lediglich einen Rechenfaktor zur erstmaligen Eingruppierung in eine Stufe der Entgelttabelle dar. Er ist im Weiteren von dem Bestand der Ehe nicht abhängig.
Eine Konkurrenzsituation im Sinne des § 29 B Abs. 5 BAT bestand zwischen den Eheleuten bei Überleitung nicht mehr. Die Gegenkonkurrenzklausel gemäß § 26 (1) BMT-AW II war auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes nicht länger anwendbar mit der Folge, dass für ihn ein Anspruch auf die Ortszuschlagsstufe 2 entstand. Wäre die Klägerin zusätzlich unter Einbeziehung der Stufe 2 in den TVöD überzuleiten, stünden die Ehegatten besser als vor der Überleitung. Das widerspräche dem Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA sicherzustellen, dass die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten den Ortszuschlag der Stufe 2 einmal in grundsätzlich voller Höhe erhält (BAG 30.10.2008 – 6 AZR 682/07, EzA GG Art. 3 Nr. 107; 25.06.2009 a.a.O.).
b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bildung des Vergleichsentgeltes nicht nachträglich zu korrigieren, weil der Arbeitgeberverband A4 D3 e.V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Datum vom 05.01.2008 für den streitgegenständlichen Zeitraum den TV Ortszuschlag A4 NRW geschlossen haben.
Dass dieser Tarifvertrag gemäß § 1 auf das Arbeitsverhältnis des Ehegatten der Klägerin anwendbar ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Gemäß § 2 TV Ortszuschlag A4 NRW sind §§ 2 ÜbgTV BUND West, 26 (1) BMT-AW II mit Wirkung zum 01.10.2005 neu gefasst worden. Danach gilt abweichend von § 29 B Abs. 5 BAT bei Beschäftigung des Ehegatten des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber, der den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anwendet, dass der in den Geltungsbereich des TV Ortszuschlag A4 NRW fallende Beschäftigte neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte erhält.Ein Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2 besteht nicht.
Die Ehegatten erleiden eine finanzielle Einbuße i.H. hier von 50,91 € monatlich.
Der Tarifvertrag Ortszuschlag A4 NRW wirkt nicht in unzulässiger Weise auf den 01.10.2005 zurück. Er verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG folgende Rückwirkungsverbot, da die Tarifunterworfenen schon nach der Präambel zum ÜbgTV BUND West mit einer tariflichen Neuregelung auch mit Rückwirkung rechnen mussten. Nach § 1 Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien die Ersetzung des BMT-AW II durch den Übergangstarifvertrag bestimmt und die Normen des BMT-AW II in § 2 nur für den Übergang für anwendbar erklärt. In § 2 Ziff. 9 haben sie ausdrücklich vereinbart, dass umgehend Verhandlungen aufgenommen werden sollten, sollte es im öffentlichen Dienst zu neuen tariflichen Regelungen kommen. Ihnen war in Kenntnis der konstitutiven Verweisung in § 26 BMT-AW II klar, dass es durch Änderungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zu Lücken kommen konnte, die durch eigene Verhandlungslösungen geschlossen werden sollten. Gerade im Hinblick auf die nicht unerheblichen Mehrbelastungen der A4-Verbände durch die hier streitgegenständliche Änderung durch § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA mussten daher auch die Beschäftigten damit rechnen, dass die Arbeitgeberseite die Forderung nach einer rückwirkenden Änderung der Kollisionsregeln in § 26 (1) BMT-AW II, 29 B Abs. 5 BAT in die Verhandlungen einbringen und die Gewerkschaft der sachlich berechtigten Forderung im Hinblick auf den maßvollen Einschnitt in das Vergütungsgefüge nachkommen würde, zumal in den Verhandlungen die völlige Neuordnung des Tarifwerkes der A4 durch den gleichzeitig mit dem TV Ortszuschlag A4 NRW abgeschlossenen TV-Ü A4 NRW und TV A4 NRW Vorrang gehabt haben. Die Tarifvertragsparteien des TV Ortszuschlag A4 NRW durften bei der Neuregelung im Übrigen berücksichtigen, dass der Ortszuschlag aufgrund seiner besonderen sozial geprägten Funktion nicht in demselben unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung steht wie die Grundvergütung. Damit waren sie freier, unter Inkaufnahme von Nachteilen für das Familieneinkommen ein Verhandlungsergebnis zu finden, dass die A4-Verbände – so auch die Arbeitgeberin des Ehegatten der Klägerin – von unvorhergesehenen finanziellen Belastungen entlastet (LAG Hamm, 05.02.2009 – 17 Sa 994/07, Revision 5 AZR 302/09).
b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihr Vergleichsentgelt zum 01.10.2005 nachträglich zu korrigieren und den Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt einfließen zu lassen.
aa. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2009 (6 AZR 481/08) berufen. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung einer Tarifänderung im Ortszuschlagsrecht des nicht in den TVöD übergeleiteten Ehegatten zu bilden ist, wenn diese Tarifänderung noch im Oktober 2005 mit Rückwirkung auf den 01.10.2005 vereinbart worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass in diesem Fall das Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des dem übergeleiteten Arbeitnehmer im September 2005 individuell zustehenden Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen, § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA einschränkend auszulegen ist. Es hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob das Vergleichsentgelt auch dann unter Berücksichtigung von Tarifänderungen im Ortszuschlagsrecht des Ehegatten zu berechnen wäre, wenn diese Änderungen erst nach dem 31.10.2005 vereinbart worden sind, aber auf den 01.10.2005 zurückwirken.
Hier ist die Änderung im Arbeitsverhältnis des Ehegatten von den Tarifvertragsparteien mehr als 2 Jahre nach dem 01.10.2005 mit Rückwirkung auf diesen Stichtag im TV Ortszuschlag A4 NRW vereinbart worden. Die Änderung ist gerade nicht vor Fälligkeit des zum Überleitungsstichtag 01.10.2005 neu zu berechnenden Entgelts der Klägerin am 31.10.2005 eingetreten.
Die Auslegung des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA ergibt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte das Vergleichsentgelt zum 01.10.2005 über Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 eines Ortszuschlages neu berechnen und an sie die entsprechende Entgeltdifferenz zahlen muss.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 – 2 AZR 587/05, NZA 2007, 167).
Gemäß § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA ist für die Bildung des Vergleichsentgelts grundsätzlich maßgeblich, welche Bezüge der Beschäftigte im September 2005 erhalten hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA fließt der im September 2005 bezogene Ortszuschlag der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt ein. Eine Ausnahme von dieser Grundregel enthält § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA für den hier gegebenen Fall der Konkurrenz zwischen der Ortszuschlagsberechtigung des Beschäftigten und des Ehepartners. Diese ist von dem Ziel getragen, den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag 01.10.2005 zu sichern. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten finanziell durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA keinen Nachteil erleiden soll. Belastet werden sollten allein die Arbeitgeber der Ehegatten, die den TVöD nicht zum 01.10.2005 eingeführt haben, weil sie nunmehr den vollen und nicht mehr wie bisher den gekürzten Ortszuschlag zahlen mussten (BAG 17.09.2009 – 6 AZR 481/08; 25.06.2009 – 6 AZR 72/08).
Den Fall, dass andere Tarifvertragsparteien ihre tariflichen Regelungen zum Ortszuschlag in Ansehung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA ändern, um die zusätzlichen finanziellen Belastungen zu reduzieren, haben die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA nicht geregelt.
Die zum 01.07.2008 durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 31.03.2008 eingeführte Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA regelt den vorliegenden Fall einer nachträglichen Änderung der Ortszuschlagsberechtigung im Arbeitsverhältnis des Ehegatten nicht. Auch die Protokollerklärung Nr. 3 erfasst wie die Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 nur Sonderfälle des Entgeltbezugs des Ehegatten im September 2005 vor dem Überleitungsstichtag 01.10.2005.
Die Tarifnorm enthält keine unbewusste Regelungslücke. Dafür besteht nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang kein Anhaltspunkt. Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (24.09.2008 – 6 Sa 135/08) geht die Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD bei ihren Verhandlungen das Problem, dass sich die Regelungen zum Ortszuschlag in anderen Tarifwerken ändern, sehr wohl erkannt haben.
Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA hat ihr Vorbild in § 22 Abs. 1 Satz 4 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 05.10.2000 (BAG 25.10.2007 – 6 AZR 95/07, BAGE 124, 284). Der zwischen der VKA und ver.di bzw. der dbb Tarifunion vereinbarte TV-V war über diese Regelung hinaus wohl auf Gewerkschafts- wie auch auf Arbeitgeberseite vielfach Grundlage und Vorbild der Verhandlungen zum TVöD. Da es sich bei der streitgegenständlichen Problematik um eine typische Fallkonstellation sowohl im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 TV-V als auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA handelt, die Tarifvertragsparteien nicht annehmen und darauf vertrauen konnten, andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes würden nicht durch Änderungen der bei ihnen geltenden tariflichen Bestimmungen die Konkurrenzregelung des § 29 B Abs. 5 BAT mit Wirkung zum 01.10.2005 außer Kraft setzen (BAG 17.09.2009 a.a.O., 25.06.2009 a.a.O.), ist davon auszugehen, dass sie die weite Fassung der Tarifnorm bewusst gewählt haben, weil sie die möglichen Unterschiede der umfassten Sachverhalte zwar gesehen, aber nicht für so maßgeblich erhalten haben, dass die Anordnung verschiedener Rechtsfolgen veranlasst gewesen wäre.
Auch der Abschluss des 2. Änderungstarifvertrages vom 31.03.2008 hat die Tarifvertragsparteien nicht veranlasst, im Rahmen der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA das Problem einer Regelung zuzuführen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits verschiedene Tarifverträge anderer Arbeitgeber im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA geändert worden waren (z.B. Manteltarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes; Änderungstarifvertrag Nr. 36 vom 27.09.2005 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Kirche). Der hier maßgebliche TV-Ortszuschlag A4 NRW vom 05.02.2008 mag entsprechend dem klägerischen Vorbringen erst am 20.05.2008 nach Abschluss des 2. Änderungstarifvertrages zum TVÜ und TVöD vom 31.03.2008 unterzeichnet worden sein. Das Problem war den Tarifvertragsparteien jedoch bekannt.
Bei der Auslegung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das gewonnene Ergebnis praktisch brauchbar ist, verhindert es doch die nur mit erheblichem Aufwand für die Vergangenheit durchzuführende Neuberechnung des Vergleichsentgeltes, den die Tarifvertragsparteien nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 den Arbeitgebern in den Fallkonstellationen der Nrn. 1 bis 3 nur für einen beschränkten Zeitraum zugemutet haben. Danach werden die Besitzstandszulagen nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 auf einen bis zum 30.09.2008 zu stellenden schriftlichen Antrag vom 01.07.2008 an gezahlt.
bb. Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet.
Die Grundrechtsbindung folgt aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (BAG 25.10.2007 – 6 AZR 95/07, BAGE 124, 284).
Den Tarifvertragsparteien steht allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BAG 25.10.2007 a.a.O.; 27.04.2006 – 6 AZR 437/05, BAGE 118, 123).
Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm nur verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 02.12.1992 – 1 BVR 296/88, BVerfGE 88, 5; BAG 25.10.2007 a.a.O.).
Eine Ungleichbehandlung erfährt die Klägerin gegenüber Beschäftigten, deren Ehepartner nicht orts- oder familienzuschlagsberechtigt sind. Bei diesen Arbeitnehmern ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVöD der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde zu legen, während bei ihr § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. zur Bildung des Vergleichsentgeltes nach der Ortszuschlagsstufe 1 führt. Insoweit besteht jedoch für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund. Es wird mit dem Ziel der Wahrung des Einkommens der Erwerbsgemeinschaft berücksichtigt, ob der Ehegatte der überzuleitenden Person einen Anspruch auf die Zahlung eines Ortszuschlages hat oder nicht.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass bei den Angestellten, deren Ehegatten nicht orts- oder familienzuschlagsberechtigt sind, die Ortszuschlagsstufe 2 wirtschaftlich in voller Höhe in das Vergleichsentgelt einfließt, während der Erwerbsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund der Änderungen im TV Ortszuschlag A4 NRW nur ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung der Ortszuschlagsstufe 1 und ein Grundgehalt mit dem Ortszuschlag nach der Stufe 1 zuzüglich des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Ehemann maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte zufließt.
Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, ein Regelwerk zu schaffen, das bei der Überleitung von Beschäftigten aus einem Tarifvertrag in einen anderen sämtliche auch nur mittelbar auftretenden Unterschiede berücksichtigt und finanziell ausgleicht. Das gilt jedenfalls insoweit, als Leistungen betroffen sind, die aufgrund ihrer besonderen, sozialgeprägten Funktion nicht in demselben unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung wie die Grundvergütung stehen (BAG 25.10.2007 a.a.O.). Dies rechtfertigt es, bei der Schaffung von tariflichen Überleitungsvorschriften einen weiten Maßstab anzulegen. Die Tarifvertragsparteien sind freier darin, unter Inkaufnahme im Einzelfall eintretender mittelbarer Nachteile Bestimmungen zu treffen, mit denen solche Vergütungsbestandteile in generalisierender Weise behandelt werden (BAG 25.10.2007 a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein 24.09.2008 – 6 Sa 135/08).
Die Tarifvertragsparteien sind insbesondere nicht verpflichtet, bei der Aufstellung von Überleitungsregelungen den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher denkbaren Änderungen z.B. bei der Beschäftigungskonstellation oder wie hier bei den Arbeitsvertragsbedingungen des Ehegatten zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich wäre.
Finanzielle Veränderungen können sich daraus ergeben, dass sich im Laufe der Zeit durch Veränderungen in der wöchentlichen Dauer der Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Ehegatten oder gar durch einen Wechsel des Arbeitgebers finanzielle Einbußen entstehen, die von den Tarifvertragsparteien bei einer stichtagsbezogenen Überleitung nicht berücksichtigt werden können und auch nicht nachträglich berücksichtigt werden müssen (BAT 25.10.2007 a.a.O.).
2. Aus den dargestellten Gründen ist auch der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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