LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2011 – 10 Sa 1805/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2011 – 10 Sa 1805/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.10.2010 – 2 Ca 749/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 06.11.1977 geborene Klägerin war seit dem 02.01.2003 bei der Beklagten als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 02.01.2003 (Bl. 7 ff. d. A.) zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 1.700,00 Euro tätig.

Die Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zuletzt aus sechs Rechtsanwälten bestand. Sie unterhielt Büros in H1, W1 und M1 und beschäftigte Anfang 2010 noch insgesamt 15 Mitarbeiter.

In § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 02.01.2003 war vereinbart, dass die Klägerin als Mitarbeiterin in der Kanzlei für die Geschäftsstellen H1, W1, M1 und U1 eingestellt wurde. Tatsächlich war die Klägerin regelmäßig im Büro M1 als einzige regelmäßig beschäftigte Rechtsanwaltsgehilfin eingesetzt. Vom Büro M1 aus ging Rechtsanwalt Dr. B1 seiner Anwaltstätigkeit nach. Neben ihm war im Büro M1 Rechtsanwalt G1 als angestellter Rechtsanwalt tätig.

Der zwischen den Gesellschaftern der Beklagten geschlossene Gesellschaftsvertrag wurde noch am 25.02.2010 neu abgeschlossen. Nach § 2 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags war Hauptsitz der Gesellschaft H1. Auf die weiteren Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vom 25.02.2010 (Bl. 22 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Durch Vertrag vom 25.02.2010 (Bl. 27 f. d.A.) schied Rechtsanwalt K3 N1 mit Wirkung zum 30.06.2010 aus der Anwaltssozietät der Beklagten aus.

Mit Schreiben vom 03.03.2010 (Bl. 29 d. A.), 11.03.2010 (Bl. 30 d. A.), 14.03.2010 (Bl. 31 d. A.), 15.03.2010 (Bl. 32 d. A.) und 16.03.2010 (Bl. 33 d. A.) kündigten die übrigen fünf Gesellschafter das Sozietätsverhältnis zum 30.09.2010.

Mit Schreiben vom 25.03.2010 (Bl. 12 f. d. A.) kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010 aus betriebsbedingten Gründen und wies zur Begründung darauf hin, dass die Anwaltssozietät gekündigt worden sei und deshalb beendet werde.

Hiergegen erhob die Klägerin, die seit Februar 2010 arbeitsunfähig war und im Sommer 2010 im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuchs überwiegend im Büro H1 arbeitete und lediglich an einem Tag vier Stunden im Büro in M1 tätig war, am 16.04.2010 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Neben der Kündigung der Klägerin kündigte die Beklagte auch allen anderen Mitarbeitern/innen unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist frühestens zum 30.09.2010. Auch das Arbeitsverhältnis mit dem im Büro M1 tätigen Rechtsanwalt G1 wurde zum 30.09.2010 gekündigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der seinerzeit in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin M2 wurde schließlich nach Zustimmung der Bezirksregierung mit Schreiben vom 30.07.2010 zum 28.02.2011 gekündigt.

Mit Schreiben vom 13.04.2010 teilte die Beklagte den Vermietern der Räumlichkeiten des Rechtsanwaltsbüros in H1 mit, dass wegen der Kündigung aller Gesellschafter entsprechend des Mietvertrags das bestehende Mietverhältnis zum 30.09.2010 beendet sei; hilfsweise wurde das Mietverhältnis zum 30.09.2010 gekündigt.

Mit Schreiben vom 12.07.2010 kündigte die Beklagte den Mietvertrag betreffend die Büroräumlichkeiten in W1 zum 01.03.2011.

Mit einem weiteren Schreiben vom 22.07.2010 (Bl. 44 d. A.) kündigte die Beklagte auch den Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten in M1 zum 31.01.2011. Eine frühere Kündigung kam wegen des Mietvertrags nicht in Betracht.

Seit der Kündigung des Gesellschaftsvertrags verhandelte Rechtsanwalt Dr. B1 mit der Beklagten und der Vermieterin der Büroräumlichkeiten in M1 über die Übernahme des Mietvertrags über die Räumlichkeiten in M1 zwecks Fortführung seiner Rechtsanwaltstätigkeit in M1. Ein weiterer Teil der Räumlichkeiten wurde von der Beklagten vor der Kündigung des Mietvertrags bereits untervermietet.

Mit Wirkung zum 01.02.2011 ist Rechtsanwalt Dr. B1 in den über die Büroräume in M1 abgeschlossenen Mietvertrag eingestiegen.

Seit dem 01.07.2010 ist in den Büroräumen in M1 neben Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 Herr Rechtsanwalt W2 tätig, beide bilden eine Bürogemeinschaft.

Bis zum 30.09.2010 nahm Herr Rechtsanwalt Dr. B1 noch Mandate für die Rechtsanwaltssozietät der Beklagten an. Die Übernahme der bis zum 30.09.2010 der Beklagten erteilten Mandate durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 erfolgte gemäß § 32 BORA nach Anhörung und Zustimmung der jeweiligen Mandanten.

Ob hierin ein Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB besteht, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Seit dem 01.10.2010 betreiben die ehemaligen Gesellschafter der Beklagten, die Herren C1 N1 und B2 N1 in der J1 1 in H1 eine neue Anwaltskanzlei. Die Gesellschafter W3 und D2 sind nunmehr als angestellte Anwälte oder Sozien in einer anderen Kanzlei tätig. Einzelnen Mitarbeitern der Beklagten wurden durch ehemalige Gesellschafter der Beklagten neue Arbeitsverträge angeboten.

Zwei Kündigungsschutzklagen weiterer Mitarbeiter der Beklagten wurden inzwischen rechtskräftig vom Arbeitsgericht Hamm – 3 Ca 715/10 und 5 Ca 707/10 – abgewiesen.

Seit dem 02.11.2010 beschäftigt Herr Rechtsanwalt Dr. B1 für seine Angelegenheiten eine Mitarbeiterin für Sekretariatsaufgaben im Umfang von 25 Stunden pro Woche. Zuvor hatte Herr Rechtsanwalt Dr. B1 auch die Klägerin auf eine mögliche Beschäftigung in diesem Umfangt angesprochen. Die Klägerin lehnte ein derartiges Angebot jedoch ab. Daraufhin kündigte Herr Rechtsanwalt Dr. B1 vorsorglich das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2010 (Bl. 110 d. A.) zum 31.12.2010 für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis auf ihn übergegangen sein sollte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihr ausgesprochene Kündigung vom 25.03.2010 sei sozial ungerechtfertigt. Eine endgültige Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 25.03.2010 nicht vorgelegen. Der Betriebsteil “M1” werde identitätswahrend fortgeführt. Es sei auch nie beabsichtigt gewesen, diesen Betriebsteil stillzulegen. Hierfür spreche bereits, dass der Mietvertrag erst zum 31.01.2011 gekündigt worden sei und ein Teil der Räumlichkeiten bereits zuvor untervermietet gewesen sei. Zudem habe Herr Rechtsanwalt Dr. B1 als Gesellschafter der Beklagten immer die Absicht gehabt, den Betriebsteil M1 fortzuführen, hierüber habe er mit der Beklagten verhandelt. Dass Herr Dr. B1 den Betriebsteil M1 im Wege eines Teilbetriebsübergangs übernommen habe, ergebe sich schon daraus, dass an gleicher Stelle mit wesentlichen Betriebsmitteln, insbesondere mit dem Leiter Herrn Dr. B1, weitergearbeitet werde. Die bisherige Telefonnummer sei beibehalten worden, die Computeranlage werde weiter genutzt, ebenso wie die sonstige Einrichtung des Rechtsanwaltsbüros. Auch die Mandanten seien übernommen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2010, zugegangen am 26.03.2010, nicht zum 30.09.2010 beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei wegen Betriebsstilllegung zum 30.09.2010 sozial gerechtfertigt. Der Betrieb der Beklagten werde nach Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch sämtliche Gesellschafter zum 30.09.2010 aufgelöst und endgültig stillgelegt. In H1 würden lediglich noch Abwicklungsarbeiten erledigt. Diese Stilllegungsabsicht habe auch bereits zum 25.03.2010 bestanden. Die Entscheidung, die Rechtsanwaltssozietät aufzulösen und den Betrieb zu schließen, habe bereits zu diesem Zeitpunkt greifbare Formen angenommen. Zwar habe man mit dem ehemaligen Gesellschafter, Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 über die Fortführung des Büros in M1 verhandelt. Bei dem Büro in M1 handele es sich aber nicht um einen Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in Form einer selbständigen abtrennbaren organisatorischen Teileinheit, da alle drei bisherigen Büros der Beklagten zentral von H1 aus geleitet worden seien. Die gesamte innerbetriebliche Organisation der Beklagten sei ausschließlich vom Büro in H1 aus erfolgt. Zu diesem Zweck seien die Büros in W1 und M1 mit dem Büro in H1 vernetzt gewesen. Sämtliche Buchhaltungsarbeiten seien von H1 aus erledigt worden, ebenso wie die Regelung der Finanzen einschließlich sämtlicher Lohn- und Gehaltszahlungen, Personalentscheidungen etc.. Einstellungen und Entlassungen seien von H1 aus vorgenommen worden, Fristen und Termine würden von H1 aus kontrolliert. Der Büroleiter in H1 sei für Kostenrechnungen und Gebührenberechnungen auch für das Büro M1 zuständig gewesen.

Durch Urteil vom 01.10.2010 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Kündigung vom 25.03.2010 sei sozial ungerechtfertigt, weil eine endgültige Stilllegungsabsicht der Beklagten im Hinblick auf das Rechtsanwaltsbüro in M1 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht habe festgestellt werden können, ohne dass darüber entschieden werden müsse, ob das Büro M1 ein Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB sei und von einem Teilbetriebsübergang ausgegangen werden müsse. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin habe die Organisationsentscheidung der Beklagten, den Betrieb einschließlich des Büros in M1 zu schließen, noch keine greifbaren Formen angenommen. Unstreitig sei über die Fortführung des Büros in M1 verhandelt worden.

Gegen das der Beklagten am 12.10.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 20.10.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 19.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, gegen das angefochtene Urteil bestünden durchgreifende Bedenken, die Würdigung des Sachverhalts sei widersprüchlich. Die Beklagte, die zurzeit in Liquidation befindliche Sozietät als bürgerlichrechtliche Gesellschaft, habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, das Büro in M1 weiterzuführen. Die Rechtsanwaltssozietät sei zum 30.09.2010 durch alle Gesellschafter, auch durch Herrn Dr. B1, unwiderruflich gekündigt worden. Die Rechtsanwaltssozietät sei damit zum 30.09.2010 aufgelöst worden. Die Sozietät sei zum 30.09.2010 stillgelegt worden, sie befinde sich derzeit in Liquidation. Bei der Kündigung vom 25.03.2010 handele es sich demzufolge auch nicht um eine Vorratskündigung. Soweit das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil es für nicht entscheidungserheblich gehalten habe, ob ein Teilbetriebsübergang vorliege, hätte es die Klage eigentlich abweisen müssen. Das Arbeitsgericht gehe aber in dem angefochtenen Urteil selbst davon aus, dass die Beklagte, die Rechtsanwaltssozietät, das Büro in M1 nicht weiter betriebe.

Das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Urteil auch keinen Teilbetriebsübergang festgestellt. Die Beteiligten hätten über einen Teilbetriebsübergang auf Rechtsanwalt Dr. B1 auch zu keinem Zeitpunkt gesprochen oder verhandelt. Es sei seinerzeit lediglich offen gewesen, ob Herr Rechtsanwalt Dr. B1 seine Anwaltstätigkeit vom bisher von der Beklagten angemieteten Büro weiter betreiben würde. Dieser Umstand allein begründe aber keine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf eine umfassende Betriebsstilllegung durch die Beklagte. Die Beklagte habe mit der neuen Rechtsanwaltskanzlei von Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 in M1 nichts zu tun.

Im Übrigen handele es sich bei dem Büro M1 auch nicht um einen übergangsfähigen Teilbetrieb der Rechtsanwaltssozietät der Beklagten. Büroräume stellten keine selbstständigen Betriebsteile dar. Die Klägerin sei als Mitarbeiterin der Sozietät auch nicht für das Büro M1 eingestellt worden. Alle wesentlichen Fragen hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Sozietät seien in H1 geregelt worden. Insoweit behauptet die Beklagte weiter, der bisherige Büroleiter R1 sei für die Fristen und Terminskontrolle auch des Büros M1 und für kompliziertere Kostenrechnungen verantwortlich gewesen. Die Fristen und Termine würden zusätzlich von ihm im Büro H1 notiert und überwacht, die Gebührenberechnungen habe er im Rahmen persönlicher Anwesenheit im Büro M1 im Abstand von zwei Wochen bearbeitet. Auch im Übrigen sei das M1 Büro – ebenso wie die übrigen Außenstellen – organisatorisch nicht selbständig gewesen. Die gesamte Materialbeschaffung einschließlich des Verbrauchsmaterials sei zentral erfolgt. Auch die Buchhaltung und die Buchführung sei zentral in H1 geführt worden. Erst seit dem 01.10.2010 werde die Buchhaltung im Büro in M1 von der von dem früheren Gesellschafter Herrn Dr. B1 betriebenen Einzelkanzlei erledigt.

Insgesamt könne von einem Teilbetriebsübergang nicht ausgegangen werden. In der Schließung einer Anwaltskanzlei liege nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts kein Betriebsteilübergang, auch wenn ein Teil der Gesellschafter ihre Anwaltstätigkeiten in anderen Räumen fortsetzten. Die materiellen und immateriellen Betriebsmittel einer Rechtsanwaltskanzlei spielten insoweit eine untergeordnete Rolle. Herr Rechtsanwalt Dr. B1 führe nunmehr eine eigene Rechtsanwaltskanzlei unter eigenem Briefkopf mit eigenen Telekommunikationsdaten, einer eigenen E-Mail-Adresse, eigenen Telefonnummer, eigenen Bankverbindungen und einer neuen Umsatzsteuernummer. Auch der Außenauftritt der Praxis des früheren Gesellschafters Dr. B1 sei ein gänzlich anderer als der der bisherigen überörtlichen Anwaltssozietät der Beklagten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.10.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, dass eine endgültige Stilllegungsabsicht der Beklagten, bezogen auf das Büro in M1, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht festgestellt werden könne. An der räumlichen Situation des Kanzleibetriebs in M1 habe sich der Auflösung der Rechtsanwaltssozietät der Beklagten gar nichts geändert. Das Büro in M1 sei niemals geschlossen worden. Das Büro in M1 sei so fortgeführt worden, als ob das M1 Büro der Beklagten nicht geschlossen worden sei. Natürlich seien neue Mandate angenommen worden. Herr Rechtsanwalt Dr. B1 gehe seiner anwaltlichen Tätigkeit weiterhin in dem gleichen Büro nach. Damit fehle es aber an der Voraussetzung der endgültigen Fassung eines Stillegungsbeschlusses.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Büro in M1 nicht um einen Teilbetrieb gehandelt habe. Zutreffend habe das Arbeitsgericht das Gegenteil festgestellt. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass kein einziger Mitarbeiter übernommen worden sein solle. Aus der Berufungsbegründung ergebe sich selbst, dass der Klägerin ein Übernahmeangebot mit einer geringeren Wochenstundenzahl gemacht worden sei und dass im Übrigen nunmehr die Zeugin M3, die zuvor für die Beklagte tätig gewesen sei, im Büro in M1 beschäftigt werde.

Vorsorglich werde einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Herrn Dr. B1 gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen.

Die Beklagte hat auf den vorsorglichen Widerspruch der Klägerin gegen einen Betriebsübergang auf Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 höchst vorsorglich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2011 erneut zum 31.03.2011 bzw. zum nächst zulässigen Termin gekündigt.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die gegen die Kündigung vom 25.03.2010 gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin ist unbegründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2010 wirksam zum 30.09.2010 aufgelöst worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Kündigung vom 25.03.2010 nämlich sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 1 KSchG.

Sowohl die Beschäftigungszeit der Klägerin im Betrieb der Beklagten als auch die Größe des Betriebs der Beklagten rechtfertigen die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.

Die Kündigungsschutzklage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 4 KSchG.

I.

Die Kündigung vom 25.03.2010 ist sozial gerechtfertigt, weil sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.

1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört nach ganz allgemeiner Meinung die Stilllegung des gesamten Betriebes (BAG 12.04.2002 – 2 AZR 256/01 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120; BAG 27.09.2007 – 8 AZR 941/06 – AP BGB § 613 a Nr. 332; BAG 13.02.2008 – 2 AZR 543/06 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175; BAG 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – AP BGB § 613 a Nr. 370; BAG 23.02.2010 – 2 AZR 268/08 – AP KSchG 1969 § 18 Nr. 5; ErfK/Oetker, 11. Aufl., § 1 KSchG, Rn. 226, 232, 277, 280 m.w.N.).

Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauerhaft oder für eine ihrer Natur nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben. Ein Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Wird die Kündigung auf eine künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie bereits dann ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist eine geplante Maßnahme durchgeführt und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.

Demgegenüber ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat (BAG 12.04.2002 – 2 AZR 256/01 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120; BAG 23.02.2010 – 2 AZR 268/08 – AP KSchG 1969 § 18 Nr. 5).

Gleiches gilt, wenn der Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Stilllegung eines Betriebs und dessen Übergang nach § 613 a BGB schließen einander aus, weil der Erwerber des Betriebes nach § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintritt (BAG 16.05.2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613 a Nr. 237; BAG 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – AP BGB § 613 a Nr. 370).

Eine Kündigung wegen Betriebsschließung ist auch dann nicht sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebes oder eines Betriebsteils steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (BAG 13.02.2008 – 2 AZR 543/06 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175; BAG 23.02.2010 – 2 AZR 268/08 – AP KSchG 1969 § 18 Nr. 5 m.j.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte, die Rechtsanwaltssozietät, ihren Betrieb zum 30.09.2010 endgültig stillgelegt hat. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin am 25.03.2010 war die Prognose gerechtfertigt, dass zum Kündigungstermin – 30.09.2010 – mit großer Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. Die Schließung der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten stand aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits fest und hatte greifbare Formen angenommen.

Zum Zeitpunkt des Ausspruches des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin am 25.03.2010 hatten sämtliche Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten das Sozietätsverhältnis am 30.09.2010 unwiderruflich gekündigt. Gleichzeitig hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit allen Mitarbeitern – mit Ausnahme einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin – unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist ebenfalls zum 30.09.2010 gekündigt. Gekündigt war auch das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten des Rechtsanwaltsbüros in H1. Seit dem 01.10.2010 ist damit die Rechtsanwaltssozietät der Beklagten, die Arbeitgeberin der Klägerin, aufgelöst, weder tritt sie seit diesem Zeitpunkt nach außen hin auf, noch nimmt sie seit diesem Zeitpunkt Mandate entgegen. Die Rechtsanwaltssozietät der Beklagten, einer BGB-Gesellschaft, befindet sich seither in Liquidation. Die Anwaltskanzlei, die zuletzt von fünf Rechtsanwälten als Gesellschafter betrieben worden ist, und in der die Klägerin beschäftigt war, ist damit zum 30.09.2010 stillgelegt worden. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist damit zum 30.09.2010 weggefallen.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Kündigung vom 25.03.2010 auch nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung von einem Betriebsübergang oder einem Teilbetriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden musste. Weder hat ein Betriebsübergang hinsichtlich der Anwaltskanzlei der Beklagten stattgefunden, noch liegt ein Betriebsteilübergang hinsichtlich des Büros M1 vor.

a) Im vorliegenden Fall lag kein Betriebsübergang vor.

aa) Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff “Einheit” bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (BAG 16.05.2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613 a Nr. 237; BAG 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06 – AP BGB § 613 a Nr. 325; BAG 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – AP BGB § 613 a Nr. 370). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar. Demgegenüber kann in betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG 11.12.1997 – 8 AZR 426/94 – AP BGB § 613 a Nr. 171; BAG 21.05.2008 – 8 AZR 481/07 – AP BGB § 613 a Nr. 354; BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 – DB 2011, 246; ErfK/Preis, a.a.O., § 613 a BGB Rn. 10 ff., 24 ff. m.w.N.).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat im vorliegenden Fall kein Betriebsübergang stattgefunden.

Eine Rechtsanwaltskanzlei ist eine wirtschaftliche Einheit. Deren Zweck ist darauf gerichtet, für Mandanten juristische Dienstleistungen, insbesondere die Rechtsberatung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, zu erbringen. Damit die Anwaltskanzlei der Beklagten ihre Anwaltstätigkeiten erbringen konnte, bedurfte es einer Organisation, welche diesem Betriebszweck diente. Erforderlich waren vor allem Mitarbeiter, welche nachgeordnete Personaldienstleistungen, wie Empfangs- und Telefondienst, Schreibarbeiten, Aktenführung oder nichtanwaltliche Sachbearbeitungen erledigten. Weiter gehörten dazu die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Betriebsmittel (z.B. Büroeinrichtung, PC, Telefon- und Faxgeräte, Drucker, Fachliteratur u. ä.). Trotz dieser materiellen Betriebsmittel, ohne welche eine Rechtsanwaltskanzlei nicht betrieben werden kann, steht die Mandantenbetreuung durch die Rechtsanwälte und die Mitarbeiter der Kanzlei im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit. So ist die gesamte Organisation einer Anwaltskanzlei auf die Personen der dortigen Rechtsanwälte zugeschnitten, insbesondere auf deren individuelle Arbeitsweise. Hinzu kommt, dass Mandanten eine Anwaltskanzlei häufig deshalb beauftragen, weil dort ein oder mehrere Rechtsanwälte tätig sind, denen sie besonderes Vertrauen entgegenbringen oder deren Sachkunde und Fähigkeiten sie schätzen. Dies ist auch der Grund dafür, dass Anwaltskanzleien in der Regel die Namen der dort tätigen Rechtsanwälte bzw. zumindest die Gesellschafter einer Sozietät auf den Briefköpfen, Kanzleischildern oder in Telefonbucheintragungen kenntlich machen. Auch die Gesellschafter der beklagten Anwaltskanzlei hatten ihren Namen auf dem Briefkopf der Kanzlei ausdrücklich aufgeführt. Neben den in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten steht für den Betrieb der Kanzlei die Arbeitsleistung der dort beschäftigten weiteren Mitarbeiter im Vordergrund. Ihre Zuarbeit ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Kanzlei ein unabdingbares Erfordernis. Damit wird die Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei durch die dort tätigen Personen, und nicht durch die vorhandenen Betriebsmittel (wie Telefon, PC, Büroeinrichtung), derer sie sich bedienen, geprägt (BAG 30.10.2008 – 8 AZR 397/07 – AP BGB § 613 a Nr. 358).

Zur Erreichung des Betriebszwecks kam es deshalb bei der von der Beklagten betriebenen Anwaltskanzlei im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die materiellen und immateriellen Betriebsmittel spielten nur eine untergeordnete Rolle. Es handelte sich bei der Anwaltskanzlei der Beklagten danach um einen sogenannten betriebsmittelarmen Betrieb, bei dem es auf ein “eingespieltes Mitarbeiterteam” und die Fachkenntnisse dieser Mitarbeiter ankommt.

Ein solcher Betrieb kann zwangsläufig unter Aufrechterhaltung seiner Identität nur dann von einem Betriebserwerber fortgeführt werden, wenn dieses Mitarbeiterteam übernommen wird, da dieses bei betriebsmittelarmen Betrieben identitätsbildend ist (BAG 22.07.2004 – 8 AZR 350/03 – AP BGB § 613 a Nr. 274; BAG 30.10.2008 – 8 AZR 397/07 – AP BGB § 613 a Nr. 358 mit zust. Anm. Willemsen).

An dieser für die Annahme eines Betriebsübergangs erforderlichen Übernahme des Personals der Anwaltskanzlei fehlt es. Nach dem Vorbringen der Parteien ist von den bisherigen Mitarbeitern der Anwaltskanzlei der Beklagten lediglich eine vormalige Angestellte der Beklagten, Frau M3, seit dem 01.11.2010 in der Anwaltskanzlei von Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 mit 25 Wochenstunden tätig. Die Übernahme einer Mitarbeiterin von bisher 15 Mitarbeitern stellt aber keine Übernahme des identitätsbildenden Mitarbeiterstammes der Kanzlei dar.

Die Übernahme des Mandantenstammes durch die ehemaligen Gesellschafter der Beklagten in der Gestalt, dass jeder ehemalige Gesellschafter seine bisher betreuten Mandanten auch nach der Auflösung der Gesellschafter weiter betreut, begründet nicht die Annahme eines Betriebsübergangs. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, auch darauf abzustellen ist, ob der Kundenstamm eines Betriebes auf einen Erwerber übergegangen ist (BAG 21.05.2008 – 8 AZR 84/07 – NZA 2008, 753). Der Übergang eines Kundenstammes allein führt aber noch nicht zu einem Betriebsübergang. Vielmehr ist dieser nur ein zu bewertendes Kriterium bei der Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles. Dadurch, dass die Anwälte einer aufgelösten Rechtsanwaltskanzlei ihre bisherigen Mandanten weiter betreuen, ohne das bisher zu dieser Betreuung eingesetzte Personal der Kanzlei zu übernehmen, erwerben sie nicht die Kanzlei als Ganzes oder einen Teil von dieser im Wege eines Betriebs(teil)Übergangs nach § 613 a BGB. Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Mandate nunmehr im Rahmen neuer Organisationsstrukturen, in welche der aus der Anwaltssozietät ausgeschiedene Anwalt eintritt oder die er gegebenenfalls mit anderen Anwälten neu errichtet, und insbesondere unter Inanspruchnahme neuen Büropersonals betreut werden.

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin lag auch kein Teilbetriebsübergang vor. Das Büro M1 der Beklagten hatte nicht die Qualität eines Betriebsteils, der auf Rechtsanwalt Dr. B1 übergegangen wäre.

aa) Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass ein selbständig übergangsfähiger Betriebsteil vorliegt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Die Wahrung des Teilzwecks führt nur dann zu einer selbständigen übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt. Auch wenn im Teilbetrieb nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden müssen, muss sich bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 16.05.2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613 a Nr. 237; BAG 21.05.2008 – 8 AZR 481/07 – AP BGB § 613 a Nr. 354; BAG 30.10.2008 – 8 AZR 397/07 – AP BGB § 613 a Nr. 358; BAG 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08 – AP BGB § 613 a Nr. 383 m.w.N.).

Voraussetzung für den Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebserwerber ist ferner, dass der Arbeitnehmer, der sich auf den Betriebsteilübergang beruft, diesem organisatorisch abtrennbaren Betriebsteil zugeordnet war, der vom Erwerber übernommen worden ist (BAG 24.08.2006 – 8 AZR 556/05 – AP BGB § 613 a Nr. 315; BAG 20.10.2008 – 8 AZR 397/07 – AP BGB § 613 a Nr. 358).

bb) Das von der Rechtsanwaltssozietät der Beklagten betriebene Büro M1 stellt einen Betriebsteil in diesem Sinne nicht dar. Das Büro M1 war im Betrieb der Beklagten keine selbständige, organisatorisch abtrennbare Einheit. Dies ergibt sich schon aus den Bestimmungen des zuletzt gültigen Gesellschaftsvertrags vom 25.02.2010. Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags war Hauptsitz der Gesellschaft in H1. Die Anwaltssozietät der Beklagten unterhielt lediglich weitere Büros in W1 und in M1. Sämtliche Mandate wurden grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft erteilt. Das Inventar der Büros in H1, W1 und M1 war nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags Eigentum der Gesellschaft. Einnahmen aus der Berufstätigkeit der Gesellschafter waren Einnahmen der Gesellschaft, § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Aufwendungen, die durch den Betrieb der Gesellschaft veranlasst wurden, waren Betriebsausgaben der gesamten Gesellschaft, § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags. Dabei wurde nicht zwischen den Büros in H1, W1 und M1 unterschieden. Das Büro in M1, das die Beklagte betrieben hat, hatte auch keine eigene Leitung. Der im Büro M1 tätige Rechtsanwalt Dr. B1 war lediglich einer von fünf weiteren Sozien. Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, dass die Anwaltssozietät der Beklagten lediglich einen Büroleiter hatte, der sämtliche Büros in H1, W1 und M1 betreute.

Allein der Umstand, dass Herr Rechtsanwalt Dr. B1 seine Anwaltstätigkeit vom Büro M1 aus nachging und dass die Klägerin im Büro M1 eingesetzt worden ist, führt nicht dazu, dass es sich bei dem Büro M1 um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit gehandelt hat. Auch die Mandate, die im Büro M1 erteilt wurden, wurden der Anwaltssozietät der Beklagten erteilt. Diese Anwaltskanzlei der Beklagten stellte eine einheitliche Organisation dar. Bei einer Anwaltskanzlei, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird, wird der Anwaltsvertrag nicht nur mit einem Rechtsanwalt persönlich, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten abgeschlossen. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags vom 25.02.2010 war dies im vorliegenden Fall nicht anders. Bereits aus diesem Grund kann Rechtsanwalt Dr. B1 nicht mit dem ihm zugeordneten Kanzleipersonal als organisatorisch abtrennbarer Betriebsteil der Gesamtkanzlei angesehen werden (BAG 30.10.2008 – 8 AZR 97/07 – AP BGB § 613 a Nr. 358, Rn. 42). Auch wenn Herr Rechtsanwalt Dr. B1 einen Großteil “seiner” bisherigen Mandanten übernommen hat, folgt hieraus kein Betriebsteilübergang, weil die Kunden/Mandanten das Ziel der jeweiligen Geschäftstätigkeit bilden, nicht aber ihre betrieblich/organisatorische Grundlage, um die es alleine es bei § 613 a BGB geht (Willemsen, Anm. zu BAG AP BGB § 613 a Nr. 358).

Hinzu kommt, dass allein in der Übernahme der Büroräumlichkeiten in M1 durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 kein Betriebs(teil)Übergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt. Herr Rechtsanwalt Dr. B1 ist lediglich mit Wirkung zum 01.02.2011 in den Mietvertrag, den die Beklagte mit der Vermieterin über die Büroräumlichkeiten in M1 abgeschlossen hatte, eingetreten. Die Büroräumlichkeiten gehören nicht zu den wesentlichen materiellen Betriebsmitteln im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB bei der Übertragung einer Anwaltskanzlei. Es ist bereits oben ausgeführt worden, dass die Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei durch die dort tätigen Personen, nicht durch die vorhandenen Betriebsmittel, derer die sich bedienen, geprägt wird. Rechtsanwalt Dr. B1 hat jedoch bis auf die Mitarbeiterin M3 kein weiteres Personal aus der Anwaltskanzlei der Beklagten übernommen.

c) Lag nach alledem in der Weiterführung des Büros M1 durch Rechtsanwalt Dr. B1 weder ein Betriebsübergang noch ein Betriebsteilübergang, war die Beklagte berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.09.2010 zu beenden, da die von ihr betriebene Rechtsanwaltssozietät mit Ablauf des 30.09.2010 beendet worden ist. Dies stand auch schon zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 25.03.2010 fest. Dass zu diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit über die “Übernahme des Büros” in M1 durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B1 “verhandelt” worden ist, ist unerheblich, weil allein die Übernahme von Büroräumlichkeiten im vorliegenden Fall nicht zu einem Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang führen konnte. Die Stilllegung der von der Beklagten geführten Anwaltssozietät zum 30.09.2010 hatte bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin greifbare Formen angenommen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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