LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011 – 2 Sa 2343/10

August 2, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011 – 2 Sa 2343/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von pfändungsfreiem Einkommen des Gemeinschuldners A1 R1 für den Zeitraum von August 2008 bis August 2009.
Der Gemeinschuldner war bei der Beklagten in der Zeit vom 04.08.2008 bis zum 14.08.2009 als Arbeitnehmer auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.07.2008 beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 9 bis 11 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Gemeinschuldner ist verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau ist Mutter zweier Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, vom Gemeinschuldner aber nicht adoptiert wurden. Der Gemeinschuldner war bereits früher bei der Beklagten beschäftigt. Seiner damaligen Bewerbung fügte er einen Lebenslauf vom 09.09.2006 bei, der unter “Kinder” die Angabe: “zwei, 9 und 12 Jahre” enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lebenslaufs wird auf Blatt 46 der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.02.2006 -91 IK 39/06 – zur Treuhänderin über das Vermögen des Gesamtschuldners, der sich in der Wohlverhaltensphase befindet, bestellt. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 23.02.2006 wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2008 über das Insolvenzverfahren und forderte sie auf, den monatlich pfändbaren Lohnanteil des Gemeinschuldners auf das eingerichtete Anderkonto zu überweisen. Angaben zur Ermittlung der Höhe des pfändbaren Einkommens enthält dieses Schreiben nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 23.07.2008 wird auf Blatt 12, 13 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Gemeinschuldner legte der Beklagten für die Jahre 2008 und 2009 Lohnsteuerkarten vor, auf denen jeweils ein Kinderfreibetrag von 1,0 ausgewiesen war.
In dem streitgegenständlichen Zeitraum erzielte der Gemeinschuldner folgende Nettoverdienste:
August 2008 1.384,34 Euro netto
September 2008 1.482,79 Euro netto
Oktober 2008 1.482,79 Euro netto
November 2008 1.482,79 Euro netto
Dezember 2008 1.482,79 Euro netto
Januar 2009 1.530,31 Euro netto
Februar 2009 1.490,69 Euro netto
März 2009 1.490,69 Euro netto
April 2009 1.490,69 Euro netto
Mai 2009 1.490,69 Euro netto
Juni 2009 1.490,69 Euro netto
Juli 2009 1.490,69 Euro netto
August 2009 687,77 Euro netto
Die Beklagte zahlte an die Klägerin lediglich für den Monat Juli 2009 einen Betrag in Höhe von 67,05 Euro.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Gemeinschuldner sei den Kindern seiner Ehefrau nicht zu Unterhalt verpflichtet. Die Feststellung der unterhaltsberechtigten Personen obliege dem Arbeitgeber als Drittschuldner, sodass die Beklagte auch den pfändbaren Betrag des Nettoeinkommens ermitteln müsse. Der Rückgriff auf die Lohnsteuerkarte sei hierfür nicht ausreichend, da Rückschlüsse auf die Unterhaltspflichten für Kinder nicht eindeutig möglich seien. Außerdem hat die Klägerin behauptet, der Gemeinschuldner habe gegenüber der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder weder seine leiblichen Kinder, noch von ihm adoptiert worden seien. Die pfändbaren Beträge seien daher von der Beklagten zu niedrig berechnet worden mit der Folge, dass ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum noch Restvergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 682,55 Euro zustünden. Wegen der Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf Blatt 5 bis 6 der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, an sie 682,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Gemeinschuldner sei den in seinem Haushalt lebenden Kindern zum Unterhalt verpflichtet, zumindest habe sie anhand der Angaben in der Lohnsteuerkarte davon ausgehen können, dass der Gemeinschuldner jedenfalls einem Kind zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Tatsache, dass der Gemeinschuldner insoweit wissentlich falsche Angaben gemacht habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen, zumal ihr letztlich egal sei, an wen sie die Nettobeträge zu zahlen habe. Die Beklagte behauptet außerdem, sie habe erstmals durch ein Schreiben der Ehefrau des Gemeinschuldners vom 22.07.2009 davon erfahren, dass dieser die Kinder nicht adoptiert habe. Bis dahin habe sie keine Veranlassung dafür gehabt, die Angaben in dem Lebenslauf und in den Lohnsteuerkarten des Gemeinschuldners in Frage zu stellen, sodass sie zu weiteren Nachforschungen und Befragungen des Gemeinschuldners nicht verpflichtet gewesen sei. Erst nachdem sie von der Klägerin im Juli 2009 darauf angesprochen worden sei, weshalb keine Beträge abgeführt würden, ihr Geschäftsführer darauf hingewiesen habe, dass zwei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen seien, und die Klägerin dazu erklärt habe, dass ihr andere Informationen vorliegen würden, habe sie mit der Ehefrau des Gemeinschuldners wegen der Unterhaltspflichten in Verbindung gesetzt und die Frage auch geklärt.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 19.11.2010 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach § 80, 313 InsO aktivlegitimiert sei. Der Klägerin stehe auch die geltend gemachte Gesamtforderung zu, weil pfändbare Einkünfte aus dem Arbeitseinkommen gemäß § 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse fielen. Da der Gemeinschuldner lediglich gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig gewesen sei, habe er während des streitgegenständlichen Zeitraumes insgesamt pfändbares Nettoeinkommen in Höhe der Klageforderung erzielt. Die Tatsache, dass die Beklagte von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ausgegangen sei und den Freibetrag für ein Kind berücksichtigt habe, stehe der geltend gemachten Forderung nicht entgegen, weil die Beklagte der ihr obliegenden Nachforschungspflicht im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens nicht nachgekommen sei. Da sie bereits mit Schreiben der Klägerin vom 23.07.2008 über das Insolvenzverfahren informiert und dazu aufgefordert worden sei, den monatlich pfändbaren Lohnanteil auf das eingerichtete Anderkonto zu überweisen, habe sie nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Gemeinschuldner leisten können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.12.2010 Berufung eingelegt und begründet. Darüberhinaus hat die Beklagte dem Gemeinschuldner den Streit verkündet, ohne dass dieser dem Rechtsstreit beigetreten ist.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte zum einen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass es unstreitig sei, dass der Gemeinschuldner lediglich gegenüber seiner Ehefrau während des streitgegenständlichen Zeitraumes zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Denn sie habe diese Tatsache ausgehend von der Angabe des Gemeinschuldners in seinem Lebenslauf, dass er zwei minderjährige Kinder habe, zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Darüberhinaus habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass sie nicht davon habe ausgehen dürfen, dass der Gemeinschuldner entsprechend der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig gewesen sei. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, sie habe die ihr obliegende Nachforschungspflicht verletzt, habe das Arbeitsgericht die Anforderung daran überzogen. Denn aufgrund der Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf sowie aufgrund der Eintragung in der Lohnsteuerkarte habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Gemeinschuldner zumindest gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig gewesen sei, weil sie jedenfalls nach Berücksichtigung des Lebenslaufes keinerlei Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Gemeinschuldners gehabt habe, sodass sie auch zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass sie zu einer Befragung des Gemeinschuldners verpflichtet gewesen sei, um die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen festzustellen. Denn eine solche Befragung sei jedenfalls im vorliegenden Fall aufgrund der Eintragung in der Steuerkarte und des Lebenslaufes nicht geboten und wäre auch lebensfremd. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 23.07.2008 keinerlei Angaben zur Ermittlung der Höhe des pfändbaren Einkommens gemacht habe, obwohl sie als Treuhänderin die Höhe des Gehalts und die Zahl der Unterhaltspflichten gekannt habe, sodass sie ohne weiteres feststellen konnte, dass pfändbares Einkommen vorhanden sei. Hätte die Klägerin rechtzeitig eine Überprüfung vorgenommen und die tatsächliche Handhabung moniert, hätte sie selbstverständlich die Berechnung angepasst und die pfändbaren Beträge abgeführt, sodass jedenfalls von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.11.2010 – 2 Ca 1347/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist der Ansicht, die Eintragung in der Lohnsteuerkarte sei lediglich für das Steuerrecht von Bedeutung, so dass daraus keine Rückschlüsse auf das Bestehen von Unterhaltspflichten gezogen werden könnten. Dementsprechend könne der Arbeitgeber nicht die Eintragung auf der Steuerkarte bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu Grunde legen, sondern müsse dabei auf weitere Personalunterlagen zurückgreifen und den betreffenden Arbeitnehmer befragen, was keinen großen Aufwand darstelle und dafür ohne weiteres zumutbar sei. Darüberhinaus sei die Klage jedenfalls deswegen begründet, weil der Gemeinschuldner gegenüber der Beklagten ausdrücklich erklärt habe, dass die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder weder seine leiblichen Kinder noch von ihm adoptiert worden seien, was er ihr gegenüber mit Schreiben vom 22.07.2009 (Blatt 32 der Akte) schriftlich bestätigt habe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.
Das Arbeitsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die pfändbaren Nettovergütungsansprüche des Gemeinschuldners entsprechend §§ 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse fallen und damit der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Treuhänders unterliegen mit der Folge, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens grundsätzlich nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Gemeinschuldner zahlen kann. Zu Recht geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass die Treuhänderin hinsichtlich der pfändbaren Nettovergütungsansprüche aufgrund der Abtretung durch den Gemeinschuldner während der Wohlverhaltensphase entsprechend §§ 287 Abs. 2, 81 Abs. 2 S. 2 InsO in Höhe der pfändbaren Nettobezüge aktivlegitimiert ist, wobei die Höhe der Pfändbarkeitsgrenzen die objektive Rechtslage maßgeblich ist. Schließlich geht das Arbeitsgericht auch zu Recht davon aus, dass den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte keine verbindlichen Aussagen zum Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen entnommen werden können, weil diese Eintragungen nur der familienbezogenen Zielsetzung des Steuerrechts Rechnung tragen und keine Feststellungen zu Unterhaltspflichten enthalten (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2005 – 1 Sa 1110/05, Juris, Rn. 61, 62 m.w.N.).
Das Arbeitsgericht hat jedoch vorliegend die Anforderung an die Verpflichtung der Beklagten zur Ermittlung der Höhe des pfändbaren Nettoeinkommens überspannt, indem es angenommen hat, dass sie zu einer konkreten Befragung des Gemeinschuldners hinsichtlich der Zahl der Unterhaltspflichten verpflichtet war.
Es entspricht zwar der allgemeinen Ansicht, dass der Arbeitgeber als Drittschuldner zu einer richtigen Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens verpflichtet ist. Zu Recht geht aber die überwiegende Meinung davon aus, dass der Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, im Falle von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen kann, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.11.1986 – 4 AZR 786/95 -, NJW 1987, 1573; Zöller/Stöber, § 850 c ZPO Rn. 9 m.w.N.).
Ob der Arbeitgeber sich im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG darauf verlassen kann, dass bei fehlenden Eintragungen von Kinderfreibeträgen keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen und daher Unterhaltspflichten zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen sind, kann dahin gestellt bleiben (vgl. dazu BAG, Urt. v. 17.01.2008 – 2 AZR 405/06, DB 2008, 1688). Denn der Arbeitgeber kann sich jedenfalls bei der Ermittlung der Höhe des nach § 850 ff. ZPO unpfändbaren Nettobetrages des Arbeitseinkommens zunächst der Personalunterlagen bedienen, die ihm zur Verfügung stehen, wozu auch die Lohnsteuerkarte gehört (vgl. dazu, Zöller/Stöber, § 850 c ZPO, Rn. 9; Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 9. Auflage, 2009 = KR/Griebeling § 1 KSchG Rn. 678 d; Bengelsdorf, NZA 1996, 176, 181 ff.; Hintzen NJW 1995, 1861 ff.). Dabei kann der Arbeitgeber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls grundsätzlich zunächst davon ausgehen, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind tatsächlich besteht, wenn ein entsprechender Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Denn es ist für ihn jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, wieso ein Kinderfreibetrag eingetragen werden sollte, wenn insoweit keine Unterhaltspflicht besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Gemeinschuldner – in einem zwei Jahre zuvor eingereichten Lebenslauf angegeben hat, dass er zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren hat, weil in diesem Fall die Annahme des Bestehens der Unterhaltsverpflichtung durch den Arbeitgeber nicht nur auf der Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte, sondern auch auf Grund der positiven Angabe des Arbeitnehmers in dem Lebenslauf beruht, so dass der Arbeitgeber ohne konkrete Anhaltspunkte zu einer weiteren Nachforschung nicht verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.1986 – 4 AZR 786/85, NJW 1987, 1573; Zöller/Stöber, § 850 c Rdnr. 7). Anderenfalls müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne Anhaltspunkte danach fragen, ob die Angaben in der Lohnsteuerkarte und dem Lebenslauf auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen, was praxis- und lebensfremd wäre.
Die Tatsache, dass die Klägerin vorliegend die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2008 zur Überweisung des pfändbaren Nettoeinkommens unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren aufgefordert hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil dieser Aufforderung nicht zu entnehmen ist, welche Unterhaltspflichten bei der Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen sind, obwohl entsprechende Angaben der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wären. Dementsprechend hatte Beklagte auch nach dieser Anzeige keine Veranlassung zur Überprüfung der Richtigkeit der ihr vorliegenden schriftlichen Angaben hatte und der darauf beruhenden Berechnung der pfändbaren Bezüge, zumal die Klägerin die Handhabung durch die Beklagte nicht beanstandete.
Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Gemeinschuldners vom 22.07.2009 behauptet hat, dass dieser der Beklagten ausdrücklich erklärt habe, das die in seinem Haushalt lebenden Kinder weder seine leiblichen Kinder noch von ihm adoptiert worden seien. Denn diese pauschale Behauptung der Klägerin, die zu der Angabe des Gemeinschuldners in dem Lebenslauf und der Eintragung des Kindesfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte im Widerspruch steht, ist für die Beklagte nicht ansatzweise einlassungsfähig und damit unsubstantiiert. Insbesondere trägt die Klägerin insoweit nicht vor, wann der Gemeinschuldner die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer darauf hingewiesen haben soll, dass die in seinem Haushalt lebenden Kinder nicht seine leiblichen Kinder und auch von ihm nicht adoptiert worden seien, obwohl er in seinem Lebenslauf vom 09.09.2006 angab, dass er zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren habe und für die Jahre 2008 und 2009 Lohnsteuerkarten mit der Eintragung (Steuerklasse 3, Kinder unter 18 Jahren/Zahl der Kinderfreibeträge, 1,0) eingereicht hat. Aus all dem folgt, dass die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ArbGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …