LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2011 – 16 Sa 653/10

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2011 – 16 Sa 653/10
Eine Überleitungsvereinbarung, die anlässlich eines Betriebsübergangs abgeschlossen worden ist und die die Wahrung des Besitzstandes nach den AVR-Caritas in der Fassung vom 31.12.1996 bei künftiger Geltung des BAT-KF vorsieht, steht dem Wegfall des Urlaubsgeldes aufgrund der Neufassung des BAT-KF mit Wirkung zum 01.07.2007 nicht entgegen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 – 1 Ca 18/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro; brutto für das Kalenderjahr 2008.
Die am 28.08.1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zu einem Monatsentgelt von 2.992,– Euro; brutto im St. E1 Hospital I1 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ursprünglich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.12.1994 (Bl. 8 und 9 d.A.), der in § 2 vorsah, dass die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR-Caritas) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
Nachdem das St. E1 Hospital mit Wirkung zum 15.08.1994 zunächst auf die St. E1 Hospital I1 GmbH übertragen worden war, führte diese ab dem 01.01.1997 ihren Betrieb gemeinsam mit der von B2 Krankenhaus gGmbH fort, und zwar in Form der G1 Krankenhausgesellschaft I1 GmbH, der heutigen Beklagten.
Die Beklagte ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angeschlossen, dessen Satzungsbestimmungen die Anwendung des Arbeitsrechts der Evangelischen Kirche von Westfalen vorsehen. Noch vor Fortführung des St. E1 Hospitals I1 durch die Beklagte schloss die Klägerin am 28.12.1996 – wie die rund 400 weiteren Beschäftigten des Krankenhauses – mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, der St. E1 Hospital I1 GmbH, eine “Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit der St. E1 Hospital I1 GmbH”, die Regelungen zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zum Inhalt hatte. Hierzu ist u.a. Folgendes bestimmt:
“…
3. Sofern die Bestimmungen der Regelung des Arbeitsverhältnisses nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) für den Arbeitnehmer günstiger sind, gelten sie auch über den Zeitpunkt des Betriebsüberganges hinaus fort. Als Besitzstand gelten die “AVR-Caritas” in der Fassung vom 31.12.1996, soweit keine einschränkenden Änderungen erfolgen.
4. Im Übrigen und im weiteren Verlauf gelten für das Arbeitsverhältnis
a) aufgrund der BAT-Anwendungsordnung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
b) die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
Sofern Tarifänderungen nach dem o.g. Zeitpunkt erfolgen, sind somit die des BAT-KF und nicht mehr die der AVR-Caritas ausschlaggebend.
…”
Zum weiteren Inhalt dieser Zusatzvereinbarung wird auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen.
Am 31.12.1996 enthielten der BAT-KF und die AVR-Caritas weitgehend vergleichbare Regelungen. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.05.2011 (vgl. Bl. 161 – 164 d.A.) vorgetragenen Einzelheiten sind zwischen den Parteien unstreitig. Hierauf wird Bezug genommen. Zur Zahlung eines Urlaubsgeldes bestimmte § 7 Abs. 1 b der Anlage 14 der AVR-Caritas, dass dieses 650,– DM betrug. Es war gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten sah ebenfalls ein Urlaubsgeld in Höhe von 650,– DM vor, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit den Bezügen für Juli auszuzahlen war.
Am 22.10.2007 wurde eine weitgehende Änderung des BAT-KF beschlossen, die mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft trat. Diese sah die Zahlung eines Urlaubsgeldes nicht mehr vor. Stattdessen erhalten die dem Anwendungsbereich des BAT-KF unterfallenden Arbeitnehmer eine einheitliche Jahressonderzahlung. Demgegenüber besteht nach § 7 Abs. 1 c der Anlage 14 AVR-Caritas (Stand 2008) noch ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro;. Nach einer von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung (Bl. 54 – 55 d.A.) hätte die Klägerin bei Geltung der AVR-Caritas im Jahre 2008 ein Bruttoentgelt von 38.589,27 Euro; bezogen, während dieses bei Anwendung des BAT-KF tatsächlich 37.356,61 Euro; betrug. 1996 belief sich ihr Jahreseinkommen auf umgerechnet 32.598,86 Euro;.
Die Beklagte zahlte für das Jahr 2007 noch Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro; brutto. Für das Kalenderjahr 2008 leistete sie trotz entsprechender Geltendmachung durch die Klägerin kein Urlaubsgeld mehr. Diesen Anspruch sowie die Feststellung, dass ihr für das Kalenderjahr 2010 ein Tag Arbeitszeitverkürzung nach Maßgabe der AVR-Caritas zu gewähren sei, hat die Klägerin mit ihrer am 24.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter verfolgt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat sie im Berufungsverfahren die Klage zurückgenommen.
Durch Urteil vom 29.03.2010, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht beiden Klageanträgen entsprochen. Es hat die Regelung unter Nr. 3 der Vereinbarung vom 28.12.1996 dahingehend ausgelegt, dass sie so zu verstehen sei, dass sämtliche Leistungen, die der Klägerin auf Basis der AVR-Caritas (Stand 31.12.1996) zugestanden hätten, ihr auch weiterhin zustehen sollten, es sei denn, die AVR-Caritas würden in Zukunft in einer den Besitzstand einschränkenden Weise geändert. Unter Berücksichtigung der Nr. 4 b) der Vereinbarung, wonach bei Tarifänderungen nach dem 31.12.1996 der BAT-KF und nicht mehr die AVR-Caritas ausschlaggebend seien, hat es angenommen, dass kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen sei. Die insoweit bestehenden Zweifel gingen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es sei zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass Ansprüche aus der AVR-Caritas in der Fassung vom 31.12.1996 weiterhin beständen, soweit nicht in den AVR-Caritas abweichende Regelungen zu Lasten der Arbeitnehmer getroffen worden seien, was hinsichtlich des Urlaubsgeldes nicht der Fall sei. Für einen Gesamtgünstigkeitsvergleich zwischen den AVR-Caritas und dem BAT-KF bliebe keine Raum, da ein solcher Vergleich zu einer Umgehung des § 305 c Abs. 2 BGB führen würde.
Gegen dieses ihr am 21.04.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 18.06.2010 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Gesamtgünstigkeitsvergleich zwischen dem BAT-KF und der AVR-Caritas, Stand 28.12.1996, vorzunehmen sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei nicht auf jede einzelne Leistung, welche dem Mitarbeiter gewährt worden sei, abzustellen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Nachdem die Klägerin die Feststellungsklage wegen des AZV-Tages mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält insbesondere einen Gesamtgünstigkeitsvergleich, wie ihn die Beklagte vorschlägt, nicht für geboten.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin besitzt nach der zum 01.07.2007 in Kraft getretenen Änderung des BAT-KF keinen Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes mehr. Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist nach der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Fassung des BAT-KF vom 22.10.2007 nicht mehr vorgesehen.
1) Der BAT-KF in der Fassung vom 22.10.2007 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dieses ist zwischen ihnen nicht in Streit, Zweifel könnten allerdings deshalb bestehen, weil es sich bei dieser, dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes nachempfundenen Regelung nicht nur um eine Änderung des bis dahin geltenden BAT-KF, sondern um eine Neufassung handelt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 10.12.2008, 4 AZR 801/07, BAGE 129, 1 – 25; vom 19.02.2003, 4 AZR 11/02, BAGE 105, 148 – 160) enthält die Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen in ihrer “jeweils geltenden Fassung”, hier BAT-KF, zwingend die Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Kirchlichen Dienst. Eine durch die arbeitsrechtliche Kommission formell ordnungsgemäß beschlossene Arbeitsrechtsregelung gilt in geänderter Form für das Arbeitsverhältnis solcher Parteien, die eine dahingehende Vereinbarung abgeschlossen haben.
Im vorliegenden Fall ist die Geltung der am 22.10.2007 beschlossenen Neufassung des BAT-KF durch die weite Bezugnahme der Klausel in der Vereinbarung der Parteien vom 28.12.1996 gedeckt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dies dem erkennbaren Willen der arbeitsrechtlichen Kommission entspricht, die die Neufassung als “BAT-KF” bezeichnet hat, womit eine Kontinuität mit dem früheren Regelungswerk hergestellt worden ist. Hierin unterscheidet sich das Vorgehen der arbeitsrechtlichen Kommission von dem der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, was jedoch dem Umstand geschuldet ist, dass trotz der Bezeichnung als “Tarifvertrag” es sich bei dem Regelungswerk des kirchlichen Dienstes gerade nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt (st. Rspr. des BAG, vgl. oben zitierte Entscheidungen), weil sie nicht nach dessen Maßgaben, insbesondere nicht unter Beteiligung der Gewerkschaften zustande gekommen sind. Ihre Geltung beruht vielmehr auf einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme. Indem mit der Neufassung die Bezeichnung des BAT-KF nicht geändert worden ist, sollte erkennbar sichergestellt werden, dass die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen auch weiterhin ihre Wirkung entfalten konnten.
b) In der Vereinbarung der Parteien vom 28.12.1996 ist zwar das Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen nicht ausdrücklich aufgeführt worden, jedoch enthält sie die auch für Laien verständliche Formulierung, dass auch die “sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung” Anwendung finden. Damit ist über den BAT-KF in seiner jeweils geltenden Fassung hinaus verwiesen worden. Außerdem ist im Anschreiben darauf Bezug genommen worden, dass die Beklagte als Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen satzungsmäßig verpflichtet ist, die Anwendung von deren Arbeitsrecht vorzusehen. Insgesamt ist damit zum Ausdruck gekommen, dass für das Arbeitsverhältnis alle künftigen Regelungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen gelten sollten. Es handelt sich um eine dynamische Bezugnahmeklausel auf ein externes Regelwerk, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts akzeptiert worden ist.
2) Der Anwendung des BAT-KF in der Fassung vom 22.10.2007 steht auch in Bezug auf den Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes die Vereinbarung vom 28.12.1996 der Parteien nicht entgegen.
a) Der Inhalt dieser Vereinbarung ist gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut ist zunächst der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärungen festzustellen. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Rückschlüsse auf den Inhalt des Vertrages kann die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist schließlich der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck (vgl. statt vieler BAG vom 20.04.2005, 4 AZR 292/04, NZA 2006, 281).
b) Der Wortlaut der Vereinbarung lässt ein eindeutiges Auslegungsergebnis nicht zu. Es ist nicht definiert, was “Besitzstand” im Sinne der Vereinbarung ist. Ein präziser allgemeiner Sprachgebrauch ist nicht feststellbar.
c) Jedoch ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, in dem sich die Klausel über die Besitzstandswahrung befindet, unter Berücksichtigung des Regelungszwecks ein klares Auslegungsergebnis.
aa) Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom 28.12.1996 eine Überleitungsregelung getroffen, die deshalb notwendig wurde, weil die Beklagte als Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen verpflichtet war, die Anwendung des Arbeitsrechts der Evangelischen Kirche von Westfalen vorzusehen, wohingegen sich die Arbeitsverhältnisse der im St. E1-Hospital Beschäftigten bislang nach der AVR-Caritas richteten. Dieser Zweck der Überleitungsregelung ist in der Vereinbarung vom 28.12.1996 in Form einer Präambel angegeben. Ohne eine ausdrückliche Regelung hätten gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB die AVR-Caritas fortgegolten. Der Abschluss der Vereinbarung ist im Hinblick auf die Schutzrechte des § 613 a BGB nicht zu beanstanden. Eine objektive Umgehung liegt nicht vor, da die Arbeitsbedingungen der Klägerin nicht aus Anlass des Betriebsübergangs verschlechtert worden sind (BAG vom 07.11.2007, 5 AZR 1007/06, NZA 2008, 530).
bb) Im Folgenden haben sich die Parteien zunächst über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt und in den Nummern 2) und 3) der Vereinbarung festgelegt, in welchem Umfang bisherige Bestandteile des Arbeitsverhältnisses fortgelten sollten. So sollte es nach Nr. 2) bei der Eingruppierung in der damaligen Vergütungsgruppe unter Wahrung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften bleiben. Außerdem sollte, wie Nr. 3) bestimmt, der Besitzstand der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs im St. E1-Hospital Beschäftigten gewahrt werden. Auf dieser Grundlage sollten “im Übrigen” und “im weiteren Verlauf” aufgrund der BAT-Anwendungsordnung der BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
cc) Was als “Besitzstand” unter den Schutz der vertraglichen Vereinbarung fällt, ist zwischen den Parteien freilich streitig. Nach Ansicht der Klägerin gehören zum Besitzstand all die Leistungen, die am 31.12.1996 als besondere Leistungen gewährt worden sind, sofern die AVR-Caritas in der Folgezeit nicht zu ihrem Nachteil geändert worden sind. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, dass die Gesamtleistungen, die die Klägerin am 31.12.1996 erhielt, mit den Leistungen zu vergleichen sind, die ihr im Jahre 2008 zu gewähren waren, woraus die Beklagte eine erhebliche finanzielle Begünstigung errechnet.
Nach dem Gesamtzusammenhang der in Nr. 3) getroffenen Regelung ist weder der Klägerin noch der Beklagten zu folgen. Nach Satz 1 gelten die Bestimmungen der Regelung des Arbeitsverhältnisses nach den AVR-Caritas, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind, auch über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus fort. Hieraus ergibt sich, dass zunächst ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen ist, um festzustellen, was über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus fort gilt, was also “Besitzstand” im Sinne des Satzes 2 ist. Der Zeitform des Präsens ist dabei zu entnehmen, dass bei Durchführung des Günstigkeitsvergleichs auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs, der zum 01.01.1997 stattfinden sollte, abzustellen ist. Dies bringt auch Satz 2 zum Ausdruck, wonach die AVR-Caritas in der Fassung vom 31.12.1996 als Besitzstand gelten. Diese waren also mit den ab dem 01.01.1997 Anwendung findenden Bestimmungen des BAT-KF zu vergleichen.
dd) Das Auslegungsergebnis, wonach für den Günstigkeitsvergleich auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs abzustellen ist, wird durch die Regelung in Nr. 4 der Vereinbarung bestätigt. Hierin ist klargestellt, dass “im Übrigen” der BAT-KF Anwendung findet. Damit haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass abgesehen von dem Fall, dass sich nach Nr. 3 eine Regelung der AVR-Caritas als günstiger erweist als die entsprechende Regelung des BAT-KF, wodurch ein “Besitzstand” entstanden ist, der BAT-KF allgemein für das Arbeitsverhältnis gelten soll. Mit Durchführung des Günstigkeitsvergleichs soll, wie Nr. 4) des Weiteren zu entnehmen ist, sich das Arbeitsverhältnis auch “im weiteren Verlauf” nach dem BAT-KF richten. Dieses Auslegungsergebnis erfährt eine Klarstellung dadurch, dass ausdrücklich bestimmt ist, dass für Tarifänderungen nach dem oben genannten Zeitpunkt die des BAT-KF und nicht mehr die der AVR-Caritas ausschlaggebend sind. Bei dem oben genannten Zeitpunkt kann es sich nur um den 31.12.1996 handeln, da die Fassung der AVR-Caritas zu diesem Zeitpunkt für den Günstigkeitsvergleich maßgebend war. Soweit dieser nicht zu einer Fortgeltung von Bestimmungen der AVR-Caritas führte, sollte sich das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit ausschließlich nach dem BAT-KF richten. Die AVR-Caritas sollten jedoch nur als Besitzstand weitergelten, damit dann nicht, wenn nachfolgende Neuregelungen zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt hätten. Schließlich sollten die durch die Besitzstandswahrung begünstigten Beschäftigten für die Zukunft nicht besser gestellt werden, als wenn die AVR-Caritas weiterhin Anwendung auf ihr Arbeitsverhältnis gefunden hätte. Sie nehmen deshalb, wie es der zweite Halbsatz von Satz 2 in Nr. 3 der Vereinbarung bestimmt, an einschränkenden Änderungen der AVR-Caritas teil.
c) Mit dieser Auslegung erweisen sich die Überleitungsregelungen der Vereinbarung vom 28.12.1996 als geschlossenes und nicht unklares System. Freilich fällt auf, dass weder die Parteien noch das Arbeitsgericht zu einer solchen Auslegung gefunden haben. Das Arbeitsgericht hat die Regelung Nr. 4 b Satz 2 der Vereinbarung vom 28.12.1996 vielmehr für unklar gehalten. Eine Auslegung, wonach Ansprüche, die auf der Grundlage der AVR-Caritas in der Fassung vom 31.12.1996 bestanden haben, in Zukunft weiterhin bestehen sollen, ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts ebenso möglich, sodass die damit begründeten Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen gingen. Nach den obigen Ausführungen ist dem jedoch nicht zu folgen, der Vergleichszeitpunkt in Nr. 3) der Vereinbarung als der 28.12.1996 vielmehr eindeutig festgelegt.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht freilich davon ausgegangen, dass die Zusatzvereinbarung vom 28.12.1996 als allgemeine Geschäftsbedingung aus Sicht eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmers auszulegen ist. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 8-9 des Urteils) wird insoweit Bezug genommen. Auch wenn es sich um eine komplizierte Regelung handelt, so ist deren Kern doch für den Laien verständlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den klarstellenden Satz, dass sofern Tarifänderungen nach dem oben genannten Zeitpunkt erfolgen, die des BAT-KF und nicht mehr die der AVR-Caritas ausschlaggebend sind. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der BAT-KF nach dem Betriebsübergang die Grundlage für die Arbeitsbedingungen darstellt, dass eine Loslösung von den AVR-Caritas vorgenommen worden ist.
d) Für einen zwischen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen durchzuführenden Günstigkeitsvergleich ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre regelmäßig auf die in einem inneren Zusammenhang stehenden Regelungen abzustellen. Im vorliegenden Fall ist eine Bestimmung der in einen Sachgruppenvergleich einzubeziehenden Regelungen jedoch nicht erforderlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der BAT-KF und die AVR-Caritas am 31.12.1996 weitgehend vergleichbare Regelungen enthielten, was insbesondere für die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes galt, das nach beiden Regelungswerken identisch war.
e) Die weitgehende Vergleichbarkeit der Regelungen des BAT-KF und der AVR-Caritas zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.01.1997 spricht nicht deshalb gegen das gefundene Ergebnis, weil die Bestimmung der Nr. 3) der Vereinbarung vom 28.12.1996 sich damit als überflüssig erweisen würde. Ihr kommt vielmehr salvatorischer Charakter zu. Sowohl bei der AVR-Caritas als auch bei dem BAT-KF handelt es sich um komplexe Regelungswerke. Zugunsten der Belegschaft des St. E1-Hospitals sollte klargestellt werden, dass in jedem Fall zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs günstigere Regelungen der AVR-Caritas fortgelten sollten, unabhängig davon, ob sie bekannt oder unbekannt waren.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Schlagworte

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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