LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2010 – 10 Sa 1327/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2010 – 10 Sa 1327/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.09.2009 – 3 Ca 1291/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

TATBESTAND :

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

Der am 30.07.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1975 bei der Beklagten, die logistische Dienstleistungen für die A1 O1 GmbH in Form des Vereinnahmens, Einlagerns, Auslagerns von Teilen und Zubehör für das O1-Händler-Netz erbringt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung.

Der Kläger hatte im Jahr 1971 eine Ausbildung als Maschinenschlossergeselle abgeschlossen und absolvierte danach noch ein Grundseminar für Sicherheitsbeauftragte und einen REFA-Lehrgang.

Bei der Beklagten ist er in der Abteilung Identifikation, Verpackungs- und Verkaufsfähigkeitsprüfung (IVV), die Bestandteil der Qualitätsgruppe Service T & Z ist, eingesetzt. Die Identitätsprüfung (Fehlerermittlung) durch den Kläger erfolgt anhand technischer Zeichnungen. Der Kläger entscheidet nach einem Vergleich, ob ein Teil den Vorgaben entspricht und richtig und einwandfrei verpackt ist. Ein Teil dieser Aufgaben ist in englischer Sprache zu bearbeiten. Im Teile- und Zubehörlager der Beklagten befinden sich nach der Darstellung des Klägers ca. 240.000 verschiedene Teile, nach dem Vorbringen der Beklagten sind dies ca. 140.000 Teile. Die Identititätsprüfung erfolgt nach den von der Beklagten herausgegebenen QM-Arbeitsanweisungen – QMA – (Blatt 62 f. der Akten), auf die Bezug genommen wird.

In einem Memo der O1-AG aus Juni 2001 (Blatt 57 der Akte) wird als Einarbeitungszeit auf einem Arbeitsplatz wie dem des Klägers für Ersatzmitarbeiter bei gleicher Qualifikation sechs Monate angegeben. In einer Stellenausschreibung aus dem Jahre 1999 wurden langjährige Erfahrung und bereichsübergreifende Kenntnisse vorausgesetzt (Blatt 21 der Akten).

Nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) im Betrieb der Beklagten wurde der Kläger nach einer Mitteilung der Beklagten vom 29.11.2005 (Blatt 10 der Akten) in die Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRW – ERA – eingruppiert.

Im Oktober 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Eingruppierung. Auf einer ERA-Sitzung vom 05.03.2008 wies der Betriebsrat darauf hin, dass nach seiner Ansicht bei der Bewertung der Fachkenntnisse ein Können vorauszusetzen sei, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und durch eine zusätzliche anerkannte einjährige Fachausbildung erworben werde; zusätzlich sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich.

Mit Schreiben vom 16.04.2008 (Blatt 14 f. der Akten) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es bei der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 ERA verbleibe.

Mit Schreiben der IG Metall vom 05.12.2008 (Blatt 17 der Akten) widersprach diese nochmals der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9. Die von der IG Metall angebotene Durchführung einer freiwilligen Einigungsstelle wurde von der Beklagten abgelehnt.

Mit Schreiben vom 26.03.2009 (Blatt 24 der Akten) machte der Kläger daraufhin die Zahlung der Entgeltdifferenzen zwischen der gezahlten Entgeltgruppe 9 und der begehrten Entgeltgruppe 12 für die Zeit ab Dezember 2008 in Höhe von monatlich 677,60 Euro brutto geltend.

Da die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung blieb, erhob der Kläger am 08.05.2009 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA und die Zahlung der Entgeltdifferenzen für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2009 weiterverfolgt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei richtigerweise in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren.

Nach dem ERA-Bewertungsbogen zur Bewertung von Arbeitsaufgaben handele es sich bei seiner Tätigkeit um Arbeitsaufgaben mit einem Können, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch eine zusätzliche anerkannte einjährige Fachausbildung erworben werde. Zudem sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seine Ausbildung Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in die Abteilung IVV gewesen sei. Der Kläger entscheide selbständig, welche Maßnahmen eines von ihm als fehlerhaft eingestuften Teils ergriffen werden müssten. Dies setze umfangreiche und langjährige Fachkenntnisse voraus. Zudem müsse der Kläger bei der Untersuchung von Fremdteilen selbstständig mögliche technische Änderungen heraussuchen und entscheiden, ob ein Teil den Vorgaben entspreche oder nicht. Dies alles erfordere besondere Teilekenntnisse, die nur durch umfangreiche und langjährige Fachkenntnisse erworben werden könnten. Ohne die zusätzliche Berufserfahrung sei diese Teilekenntnis nicht zu erlangen. Dies folge auch daraus, dass die Beklagte in der Abteilung IVV zuletzt Meister und Techniker eingestellt habe.

Ferner erfordere die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung. Zwar führe der Kläger im Wesentlichen seine Arbeit selbständig aus, es gebe aber einen Koordinator, der die eingehenden Anfragen zusammenfasse, auf die die Mitarbeiter der Abteilung dann zugreifen könnten. Zudem werde mit den Mitarbeitern der Abteilung Materialwirtschaft der O1 GmbH sowohl das jeweilige Prüfungsergebnis als auch die dann einzuleitenden Maßnahmen erörtert.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Oktober 2007 in die Entgeltgruppe 12 gem. § 3 Ziff. 2 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in NRW vom 18.12.2003 (ERA) einzugruppieren;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.055,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für die Arbeitsaufgaben des Klägers sei ein Können erforderlich, dass in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben werde. Eine zusätzliche Fachausbildung oder Berufserfahrungen seien für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich. Maßgeblich sei auch nicht das durch den Kläger vorgehaltene Wissen, sondern das für die Tätigkeit benötigte Wissen. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um Hilfstätigkeiten im Rahmen des Qualitätswesens. Der Kläger führe lediglich standardisierte Prüfungen durch, seine Aufgabe bestehe in der Mithilfe bei der Umsetzung von Vorgaben. Rückmeldungen an Händler habe der Kläger anhand vorgefertigter Textmodule zu verfassen. Keinesfalls treffe der Kläger wesentliche und eigenständige Entscheidungen über das weitere Schicksal eines Teils. Der Kläger habe als Mitarbeiter der Abteilung IVV auch keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse, er benötige auch keine detaillierten Fachkenntnisse. Regelmäßig dauere eine Einarbeitungszeit für die IVV-Tätigkeiten lediglich vier bis acht Wochen. Es bedürfe auch keines höherwertigen Berufsabschlusses, eine zweijährige Ausbildung zum Handelsfachpacker mit entsprechender Anlernzeit reiche aus.

Auch im Bereich der Kooperation sei die Tätigkeit des Klägers zutreffend bewertet worden. Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordere zwar regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit, allerdings nur gelegentliche Abstimmung, jedenfalls seien keine besonders hohen Abstimmungsanforderungen erforderlich.

Durch Urteil vom 03.09.2009 hat das Arbeitsgerichts die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA unzureichend. Welche zusätzliche Fachausbildung der Kläger für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass eine zusätzliche dreijährige Berufserfahrung erforderlich sei und dass seine Tätigkeit über eine gelegentliche Abstimmung hinaus regelmäßige Abstimmung mit anderen Mitarbeitern erfordere. Danach sei er zutreffend in die Entgeltgruppe 9 ERA eingruppiert.

Gegen das dem Kläger am 25.09.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 23.10.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.12.2009 mit dem am 28.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass er richtigerweise in die Entgeltgruppe 12 ERA eingruppiert werden müsste. Hilfsweise fordert er seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 oder 10 ERA.

Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte selbst zwei Mitarbeiter, nämlich die Arbeitnehmer W4 und B1 für dieselbe Funktion eingestellt habe, die der Kläger ausübe. Diesen Mitarbeitern sei bei der Einstellung gesagt worden, sie könnten nur eingestellt werden, wenn sie eine Technikerausbildung hätten. Eine Technikerausbildung sei eine zweijährige Fachausbildung. Die Mitarbeiter W4 und B1 seien inzwischen die Vorgesetzten des Klägers. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte selbst für die Tätigkeit des Klägers eine Technikerausbildung verlange. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers ein Können erfordere, das in der Regel durch eine zusätzliche anerkannte zweijährige Fachausbildung erworben werde. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen.

Im Übrigen sei es für die Tätigkeit erforderlich, Zeichnungen zu lesen. Dies ergebe sich aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Memo vom 18.06.2001 (Blatt 57 ff., 60 ff. der Akten). Auch hieraus ergebe sich, dass für die Tätigkeit des Klägers eine zweijährige Fachausbildung erforderlich sei. Die Tätigkeit des Klägers, die bereits erstinstanzlich beschrieben worden sei, erfordere auch ein Verständnis für das Datensystem und die Grundkenntnisse der Datenverarbeitung. Diese Kenntnisse habe der Kläger dadurch erworben, dass er sechs Monate Maschinenbau studiert habe.

Hieraus folge, dass hinsichtlich des Merkmals “Können” die Stufe 10 vorliege, wonach dem Kläger 81 Punkte zustünden.

Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers lediglich mit der Bewertungsstufe 9 bewertet werden könnten, müssten dem Kläger mindestens für Berufserfahrungen weitere 6 Punkte zustehen, weil für die Erfüllung kleiner Arbeitsaufgaben zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr erforderlich seien.

Auch im Bereich der Kooperation sei die Tätigkeit des Klägers von der Beklagten und dem Arbeitsgericht unzutreffend bewertet worden. Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordere regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung (Bewertungsstufe 4). Insbesondere sei bei der Tätigkeit des Klägers regelmäßige Abstimmung nötig. Diese Abstimmung erfolge mit der GMIO. Die die technischen Anforderungen an die zu prüfenden Teile bestimme. Wenn Teile fehlerhaft bestimmt seien, müsse der Kläger die GMIO darauf hinweisen.

Eine Abstimmung erfolge auch mit Lieferanten. Wenn ein Lieferant fehlerhafte Teile geliefert habe, müsse der Kläger mit dem Lieferanten abstimmen, ob die Teile nachgebessert werden oder zurückgeschickt werden sollten.

Eine Abstimmung erfolge auch mit der Materialwirtschaft, die Teile von Lieferanten anfordere. Wenn diese Teile fehlerhaft seien, müsse abgestimmt werden, wie mit dem Fehler umgegangen werden solle.

Insgesamt gelange man unter Einschluss der 18 Punkte, die dem Kläger im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraumes zustünden, insgesamt zu 114 Punkten und damit zu der Entgeltgruppe 12 ERA. Mindestens sei der Kläger aber in die Entgeltgruppe 11 oder 10 ERA einzugruppieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.09.2009 – 3 Ca 1291/09 – abzuändern und

1 a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Oktober 2007 nach der Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten,

1 b) hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags zu 1 a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Oktober 2007 nach der Entgeltgruppe 11 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten,

1 c) hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Anträge zu 1 a) und 1 b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Oktober 2007 nach der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten,

2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.055,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, der Kläger sei nur bei großzügiger und wohlwollender Betrachtung in die Entgeltgruppe 9 ERA einzugruppieren. Der Kläger habe auch mit der Berufung nicht dargelegt, dass eine Eingruppierung über die Entgeltgruppe 8 ERA hinaus gerechtfertigt sei.

Hinsichtlich des Merkmals Können könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Bewertungsstufe 8 einschlägig sei, wonach seine Arbeitsaufgaben ein Können erforderten, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens 3jähriger Regelausbildungsdauer erworben werde. Woraus sich ergebe, dass neben einer mehrjährigen Berufsausbildung auch noch eine zweijährige Fachausbildung für seine Tätigkeit erforderlich sei, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls sei eine Technikerausbildung nicht erforderlich. Die erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers würden bereits durch die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erlernt.

Bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit handele es sich um eine bloße Hilfstätigkeit im Qualitätswesen aufgrund von standardisierten Vorgaben. Der Kern der klägerischen Tätigkeit bestehe in der Inaugenscheinnahme von Material und dem einfachen Abgleich mit vorgegebenen Standards, die sich teilweise aus einfachen Zugriffen auf über einen Computer (PC) enthaltenen Informationen bzw. u.a. aus dem einfachen Blick auf Zeichnungen ergäben oder durch einfaches Messen mit einem Lineal oder einem linealähnlichen Werkzeug wie einer Schublehre. Eine besondere Technikerausbildung sei hierzu nicht erforderlich. Der Kläger müsse zwar ein Teil hinsichtlich dessen physischer Merkmale her sichten können, um den Vergleich mit den Standardvorgaben zu ermöglichen. Besondere Teilekenntnisse, zum Beispiel über Art des Zusammen- oder Einbaus, Wirkungsweise der Teile oder ähnliches, seien aber nicht erforderlich. Die Tätigkeiten des Klägers erforderten lediglich einen einfachen Umfang mit einem PC bzw. mit den dort zugänglichen Informationen, wie sie weitgehend zum normalen betrieblichen Alltag gehörten.

Auch zusätzliche Berufserfahrungen seien für die Erfüllung der dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgaben nicht erforderlich. Der Kläger könne seinen Vortrag auch nicht auf die erstinstanzlich vorgelegte Stellenausschreibung stützen. Diese Stellenausschreibung betreffe nicht die spezielle Tätigkeit bzw. Stelle des Klägers bei O1 bzw. bei der Beklagten, es handele sich vielmehr um eine Stellenausschreibung für einen externen Dritten, bei der es im Schwerpunkt um komplexere Koordinatorentätigkeiten gegangen sei. Im Übrigen sei diese Stellenausschreibung bereits über 10 Jahre alt. Die Tätigkeit, die der Kläger ausübe, sei hingegen in kürzester Zeit erlernbar. Selbst das Memo, das der Kläger erstinstanzlich vorgelegt habe (Blatt 57 der Akten) gehe lediglich von einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten ohne weitere besondere Berufserfahrungen aus.

Auch im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraumes könne die Tätigkeit des Klägers lediglich bei großzügiger Betrachtung mit der Bewertungsstufe 3 (= 18 Punkte) bewertet werden.

Beim Anforderungsmerkmal Kooperation stünden dem Kläger, wenn nicht lediglich 4 Punkte, allenfalls 10 Punkte nach der Bewertungsstufe 3 zu. Allenfalls erfordere die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers gelegentliche Abstimmung im Sinne des Tarifvertrages. Der Kläger habe schon nicht dargelegt, dass es sich bei seinen Kontakten um eine Abstimmung im tariflichen Sinne handele, nicht jeder Kontakt mit einem Dritten sei als Abstimmung im tariflichen Sinne anzusehen. Das Vorbringen des Klägers sei schon unzureichend, um eine gelegentliche Abstimmung im Sinne der Bewertungsstufe 3, geschweige denn eine normale, regelmäßige Abstimmung im Sinne der Bewertungsstufe 4 zu belegen.

Hinsichtlich fehlerhafter Teile habe der Kläger lediglich die Aufgabe, Fremdvorgaben umzusetzen. Ihm stehe nicht die Entscheidung zu, ob Teile nachgebessert würden oder zurückgeschickt werden sollten. Solche Entscheidungen ergäben sich weder aus den vorgegebenen Standards oder aus speziellen Anweisungen von G1/O1. In Einzelfällen wirke der Vorgesetzte des Klägers auf derartige Entscheidungen hin. Entscheidungsbefugnisse habe der Kläger insoweit nicht. Aus diesem Grunde könne eine gelegentliche Kommunikation mit Lieferanten oder Mitarbeitern der Materialwirtschaft auch nicht als Abstimmung im tariflichen Sinne gewertet werden. Vielmehr handele es sich dabei um eine einfache Weitergabe von Entscheidungen Dritter.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 9 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen – ERA -. Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 ERA und auch nicht nach den Entgeltgruppen 11 oder 10 ERA zu. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr zutreffend in die Entgeltgruppe 9 ERA eingruppiert. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.

1. Grundlage für die Eingruppierung des Klägers sind die Bestimmungen der §§ 2, 3 ERA. Nach § 2 Nr. 2 ERA hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist nach § 2 Nr. 3 ERA die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben.

Streiten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber um die zutreffende Eingruppierung trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung rechtfertigen, der Kläger. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Eingruppierungskläger, im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zureichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG 20.10.1993 – 4 AZR 47/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173; BAG 23.08.1995 – 4 AZR 191/94 – AP MTB II § 21 Nr. 13; BAG 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20 m.w.N.). Dies gilt auch für eine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 9 ERA.

Dies ergibt sich daraus, dass dem Kläger nach dem Punktbewertungsverfahren des § 3 ERA i.V.m. der Anlage 1 a ERA beim Anforderungsmerkmal Können lediglich 58 Punkte (= 8 Punkte) zugebilligt werden können. Der Bereich der Kooperation kann allenfalls mit der Bewertungsstufe 3 (= 10 Punkte) bewertet werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraums allenfalls 18 Punkte (= Bewertungsstufe 3) und im Bereich der Mitarbeiterführung 0 Punkte zustehen, ergibt sich insoweit lediglich eine Gesamtpunktzahl von 86 Punkten. Dies führt aber nach § 3 Nr. 2 ERA lediglich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA. In diese Entgeltgruppe ist der Kläger zu Recht eingruppiert. Damit erweisen sich nicht nur der Hauptantrag des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA, sondern auch die Hilfsanträge als unbegründet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann das Anforderungsmerkmal Können (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen) allenfalls mit 58 Punkten (= Bewertungsstufe 8) bewertet werden.

aa) Der Kläger hat Arbeitsaufgaben zu erfüllen, die ein Können erfordern, dass in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird.

Unstreitig verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung als Maschinenschlossergeselle. Dabei handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bewertungsstufe 8. Die Tätigkeit des Klägers in der Abteilung IVV besteht im Wesentlichen in einer Identitätsprüfung (Fehlerermittlung), die der Kläger anhand technischer Zeichnungen und sonstiger Vorgaben erledigt. Für diese Tätigkeit ist eine dreijährige Berufsausbildung für den Beruf des Maschinenschlossergesellen ausreichend. Auch als ausgebildeter Maschinenschlosser muss der Kläger technische Zeichnungen lesen können. Dies ergibt sich bereits aus dem Berufsbild eines Maschinenschlossers. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15.07.1987 (BGBl. I S. 274), der heutigen Bezeichnung für den Beruf eines Maschinenschlossers, gehört das Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen zum Gegenstand der Berufsausbildung.

Dass der Kläger neben seiner Ausbildung als Maschinenschlosser noch ein Seminar für Sicherheitsbeauftragte und einen REFA-Lehrgang absolviert hat, ist unerheblich. Maßgeblich für die zutreffende Eingruppierung des Klägers sind nicht das individuell durch den Kläger vorgehaltene Wissen, sondern die für die konkrete ausgeübte Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse. Dies folgt aus § 2 Nr. 3 ERA, wonach Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben ist. Für die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen ist allein die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe maßgebend und nicht die schulische oder berufliche Ausbildung oder die sonstige berufliche Entwicklung. Auf den persönlichen Ausbildungswerdegang des Arbeitnehmers kommt es nicht an (LAG Düsseldorf 12. 01.2007 – 10 Sa 1082/06 -; LAG Köln 18.04.2007 – 3 Sa 1405/06 -; LAG Hamm 26.02.2008 – 9 Sa 1712/07 -).

bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist für die Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung auch keine zusätzliche anerkannte einjährige oder zweijährige Fachausbildung (Bewertungsstufe 9 und 10) erforderlich. Insbesondere erfordert die Tätigkeit, die der Kläger ausübt, keine zweijährige Technikerausbildung, über die die Mitarbeiter W4 und B1 verfügen. Der Kern der klägerischen Tätigkeit besteht in der Inaugenscheinnahme von Material und dem einfachen Abgleich mit vorgegebenen Standards, die sich teilweise aus einfachen Zugriffen auf über einen Computer enthaltenen Informationen bzw. aus dem einfachen Blick auf Zeichnungen ergeben oder durch einfaches Messen mit einem Lineal oder einem linealähnlichen Werkzeug. Aus welchen Gründen für diese Tätigkeit neben einer abgeschlossenen Maschinenschlosserlehre noch zusätzlich eine besondere Technikerausbildung erforderlich sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Mitarbeiter W4 und B1 eingestellt und zunächst mit einer Tätigkeit betraut hat, wie sie auch der Kläger verrichtet, kann nicht entnommen werden, dass für die Tätigkeit, die der Kläger verrichtet, zusätzlich neben seiner Ausbildung als Maschinenschlosser eine weitere ein- oder zweijährige Fachausbildung notwendig wäre. Weder aus dem erstinstanzlichen Vorbringen noch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich, aus welchen Gründen der Kläger neben der dreijährigen Berufsausbildung als Maschinenschlosser für die konkret auszuübende Tätigkeit noch zusätzlich eine ein- oder zweijährige Fachausbildung als Techniker benötigt.

Auch aus der vom Kläger vorgelegten Stellenausschreibung aus dem Jahre 1999 ergibt sich nichts anderes. Zwar werden in dieser Stellenausschreibung “langjährige Erfahrungen in den Fachbereichen sowie bereichsübergreifende Kenntnisse” vorausgesetzt. Der Kläger übersieht aber, dass die von ihm vorgelegte Stellenausschreibung nicht eine Stelle betraf, auf der er eingesetzt ist, sondern eine Stelle bei einem externen Dritten, bei der es um komplexere Koordinationstätigkeiten ging.

Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Memo vom 18.06.2001 ergibt sich nichts anderes. Soweit dort festgehalten ist, dass die Tätigkeit in der IVV eine technische Ausbildung sowie umfangreiche Teilekenntnisse voraussetzt, verfügt der Kläger über eine derartige technische Ausbildung, nämlich über die Berufsausbildung für Maschinenschlosser.

cc) Zu Recht hat auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zusätzlich zu den Fachkenntnissen weitere Berufserfahrungen von einem oder mehreren Jahren erforderlich sind. Mit den Berufserfahrungen im Sinne des Anforderungsmerkmals Können wird nach dem gemeinsamen Glossar der Tarifvertragsparteien derjenige Umfang erforderlicher, spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können.

Aus welchen Gründen derartige zusätzliche Berufserfahrungen von mehr als einem Jahr für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers erforderlich sein sollen, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten dauert die Einarbeitungszeit für IVV-Tätigkeiten regelmäßig maximal vier bis acht Wochen. Aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Memo vom 18.06.2001 ergibt sich, dass die Anlernzeit für Ersatzmitarbeiter in der Abteilung IVV ca. sechs Monate beträgt. Dass die Tätigkeit des Klägers danach neben seiner dreijährigen Berufsausbildung zusätzliche Berufserfahrungen von mehr als einem Jahr erfordert, kann danach nicht angenommen werden.

Nach alledem kann die Tätigkeit des Klägers in der Abteilung IVV hinsichtlich des Anforderungsmerkmals Können lediglich mit der Bewertungsstufe 8 (= 58 Punkte) bewertet werden.

Auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals Kooperation kann der Kläger keine höhere Bewertung als die Bewertungsstufe 3 (= 10 Punkte) verlangen.

Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordert allenfalls regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben insbesondere keine regelmäßige Abstimmung im Sinne der Bewertungsstufe 4 erforderlich.

Abstimmung in diesem Sinne bedeutet die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Arbeitserfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf die innerbetrieblichen Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen Bereich umfassen. Abstimmung beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkung auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen.

Dass der Kläger sich bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben regelmäßig in diesem Sinne mit anderen Beschäftigten der Beklagten oder mit außerbetrieblichen Kunden oder Lieferanten abstimmen müsste, ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Der Kläger hat gerade nicht vorgetragen, inwieweit eine derartige Abstimmung in dem oben genannten Sinne nach Häufigkeit, Intensität und Komplexität erforderlich ist. Insoweit kann lediglich von einer gelegentlichen Abstimmungsnotwendigkeit bei der Aufgabenerfüllung ausgegangen werden. Die Tätigkeit des Klägers erfordert allenfalls vereinzelte situationsbedingte, nicht periodisch wiederkehrende Abstimmungen mit seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern der Beklagten oder auch mit Lieferanten. Inwieweit im Gegensatz dazu eine regelmäßige Abstimmung, um unterschiedliche Interessenlagen, die sich aus den übertragenen Aufgaben ergeben, in Einklang zu bringen, notwendig ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraum stehen dem Kläger unstreitig lediglich 18 Punkte (= Bewertungsstufe 3) zu. Wie die Prüfung der Identität, der Verpackung und der Verkaufsfähigkeit von eingehenden Teilen vorzunehmen ist, ergibt sich im Einzelnen aus den QM-Anweisungen, die von der Beklagten herausgegeben worden sind (Blatt 62 ff. der Akten).

Da schließlich dem Kläger unstreitig bei dem Anforderungsmerkmal Mitarbeiterführung kein Punktwert zusteht, weil die Erfüllung der Arbeitsaufgaben es nicht erfordert, Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, ergibt sich nach alledem allenfalls eine Gesamtpunktzahl von 86 Punkten (58 + 10 +18). Dies rechtfertigt allenfalls eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA.

3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht stattgegeben, weil dem Kläger kein höheres Arbeitsentgelt als nach der Entgeltgruppe 9 ERA zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundearbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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