LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 – 15 Sa 794/09

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 – 15 Sa 794/09

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2009 – 5 Ca 30/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 810,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2008.
Die am 29.07.1970 geborene Klägerin ist seit dem 21.09.1998 bei der Beklagten als Montiererin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche einen Bruttostundenlohn von 9,68 Euro. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 07.09.2000, in dem es unter anderem heißt:
“Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind freiwillige Zahlungen und können jederzeit widerrufen werden.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen.
In den vergangenen Jahren erhielt die Klägerin von der Beklagten kalenderjährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 810,00 Euro brutto, zuletzt mit Abrechnung für den Monat November 2007. Wegen der Abrechnung für November 2007 wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen.
Im Februar oder März 2008 richtete die Beklagte ein undatiertes Schreiben an ihre Mitarbeiter, das folgenden Wortlaut hat:
“An alle Mitarbeiter
Zunächst einmal möchten wir uns recht herzlich bei allen Mitarbeitern für den hervorragenden Urlaubsabbau in allen Bereichen bedanken.
Hiermit möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass es ab diesem Jahr beim Urlaub und bei der Weihnachtsgeldzahlung folgende Änderungen geben wird:
Urlaub:
Da jetzt alle Mitarbeiter wieder vernünftige Resturlaubsstände haben, möchten wir Sie bitten, bis spätestens zum 15. Februar 2008 ihren Abteilungsleitern Ihre Urlaubsplanung für dieses Jahr vorzulegen und sich diesen von dort aus genehmigen zu lassen.
Es wird maximal möglich sein 3 Tage alten Urlaub ins neue Jahr mitzunehmen, darüber hinaus gehende Urlaubstage werden ohne Rücksprache am Jahresende gestrichen. Die 3 Tage vom alten Urlaub müssen bis spätestens zum 31. März nächsten Jahres genommen werden.
Weihnachtsgeld:
Sie haben mit Ihrer Novemberabrechnung 2007 von uns Weihnachtsgeld erhalten. Das Weihnachtsgeld ist eine von uns freiwillige Leistung, welche sich in der Höhe nach der Betriebszugehörigkeit richtet.
Sie erhalten ab folgenden Beschäftigungsjahren jeweils:
1 – 2 Jahre: 35 %
2 – 3 Jahre: 45 %
Über 3 Jahre: 55 %
Im deutschen Bundesdurchschnitt lag der Krankenstand 2006 bei 3,6 % wir haben leider bei uns einen durchschnittlichen Prozentsatz von 4,5 % in 2007 und in 4,2 % in 2006.
Da wir dieser negativen Entwicklung entgegen wirken möchten, haben wir uns entschlossen, die Weihnachtsgeldzahlung mit Ihrem persönlichen Krankenstand zu koppeln.
Wir werden daher rückwirkend zum 1. Januar 2008 ihre Weihnachtsgeldzahlung mit jedem Krankheitstag um 2 % kürzen.
Als Beispiel:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 2,5 Jahren und einem Bruttoeinkommen von 1110,- Eurowürden ohne Krankentage 500,- EuroWeihnachtsgeld erhalten, würden Sie in 2008 an insgesamt 5 Tagen krank, würden wir diesen Betrag um 5 x 2 % = 10 % kürzen, Sie würden dann 500,- abzgl. 10 % = 450,- erhalten.
Die bisherige Regelung der Zusatzzahlung von 100,- Eurobleibt weiterhin für Mitarbeiter ohne einen Kranktag bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
K1 G2 GmbH”
Im November 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abrechnung, in der zunächst ein Weihnachtsgeld in Höhe von 810,00 Euro brutto zu Gunsten der Klägerin ausgewiesen, in einer weiteren Spalte der Abrechnung aber wieder abgezogen wurde. Wegen der Abrechnung für November 2008 wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.12.2008 machte die Klägerin der Beklagten gegenüber die Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2008 in Höhe von 810,00 Euro brutto geltend. Mit vorliegender Klage, die am 05.01.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn einging, verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.
Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin vorgetragen, beim Weihnachtsgeld, welches die Beklagte in der Vergangenheit gezahlt habe, habe es sich nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt, die einseitig arbeitgeberseitig gekürzt werden könne. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthalte keine rechtswirksame Freiwilligkeitsklausel. Die dort enthaltene Bestimmung sei widersprüchlich und damit nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie, die Klägerin, habe damit einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes, der nicht einseitig gekürzt werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 810,00 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte eine rechtswirksame Freiwilligkeitsklausel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Anfang des Jahres 2008 seien die Arbeitnehmer darüber informiert worden, dass im Falle einer Weihnachtsgeldzahlung eine Kürzung um 2 % für jeden Krankheitstag erfolgen werde. Ausweislich der Abrechnung für November 2008 hätte der Klägerin ein Weihnachtsgeld in Höhe von 810,00 Euro zugestanden. Die Klägerin sei jedoch im Jahre 2008 an 111 Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass entsprechend dem Rundscheiben eine Kürzung auf null erfolgt sei.
Durch Urteil vom 16.04.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 06.05.2009 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 05.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.08.2009 – am 06.08.2009 begründet worden ist.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, sie habe Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds in Höhe von 810,00 Euro für das Jahr 2008. Beim Weihnachtsgeld habe es sich nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt; vielmehr habe sie einen unbedingten vertraglichen Anspruch hierauf gehabt. Dieser Anspruch könne nicht aufgrund von Fehltagen gekürzt werden, da eine entsprechende Vereinbarung nicht vorliege.
Zudem sei die Mitteilung, mit welcher die Beklagte auf die Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten hinweise, ihr erst im März 2008 zugeleitet worden. Eine rückwirkende Kürzung ab Beginn des Kalenderjahres 2008 sei unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2009 – 5 Ca 30/09 abzuändern und nach dem Schlussantrag der Klägerin in erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes gehabt. Vielmehr enthalte der Arbeitsvertrag einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt.
Soweit die Klägerin sich auf die Mitteilung beziehe, durch welche auf die Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten hingewiesen worden sei, sei dieses Schreiben nicht erst im März 2008 sondern bereits Anfang Februar 2008 den Mitarbeitern übergeben worden. Der Inhalt dieses Schreibens sei nicht widersprüchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von 810,00 Euro brutto nebst Zinsen im zuerkannten Umfang.
1. Die Beklagte hat nicht bestritten, der Klägerin, die seit dem 21.09.1998 bei ihr beschäftigt ist, in den vergangenen Jahren jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 810,00 Euro brutto gezahlt zu haben, zuletzt mit Abrechnung für Monat November 2007. Hierdurch hat die Beklagte eine betriebliche Übung begründet, durch die ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf diese Leistung entstanden ist.
a) Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die bei den Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erwecken. Aus ihr erwachsen nach herrschender Meinung vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Vergünstigungen. Insbesondere im Bereich der Zahlung einer Gratifikation oder einer Sondervergütung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf diese Leistung aufgrund betrieblicher Übung dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber eine Gratifikation wiederholt vorbehaltslos gewährt und hierdurch für die Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entsteht, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft binden. Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig nach dreimaliger Zahlung anzunehmen, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (vgl. BAG, Urt. v. 26.03.1997, AP-Nr. 50 zu § 242 BGB, betriebliche Übung m. w. N.; Urt. v. 21.01.2009 – 10 AZR 219/08, ArbRB 2009, 134). Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann der Arbeitgeber vermeiden, wenn er dem Arbeitnehmer gegen-über vertraglich oder bei Gewährung einer Sonderleistung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, durch die keine Verpflichtung für die Zukunft begründet werden soll. Durch einen solchen Freiwilligkeitsvorbehalt wird ein Rechtsanspruch auf die Gratifikationszahlung für die Zukunft wirksam ausgeschlossen. Aufgrund eines solchen Vorbehaltes ist der Arbeitgeber frei, jederzeit erneut zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will (so BAG, Urt. v. 05.06.1996, AP-Nr. 193 zu § 611 BGB, Gratifikation; Urt. v. 21.01.2009 – 10 AZR 219/08 a. a. O.).
b) In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch die arbeitsvertragliche Klausel, nach der Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) freiwillige Zahlungen sind und jederzeit widerrufen werden können, das Entstehen einer betrieblichen Übung vermieden hat.
aa) Allein der Hinweis auf die Freiwilligkeit solcher Einmalzahlungen lässt nicht den unbedingten Schluss darauf zu, dass die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Weihnachtsgeldes von vornherein ausschließen wollte. Ein Vorbehalt, der sich lediglich in dem Hinweis erschöpft, der Arbeitgeber erbringe eine Leistung gegebenenfalls “freiwillig”, kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf künftige Sonderzahlungen kraft betrieblicher Übung nicht hindern. Soweit in der vertraglichen Vereinbarung nicht klargestellt wird, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, kann ein Vorbehalt, die fragliche Leistung werde “freiwillig” erbracht, lediglich als Hinweis verstanden werden, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung erbringt, ohne hierzu durch Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verpflichtet zu sein. In diesem Sinne wird die durch wiederholte Zahlung begründete Betriebsübung, die Vertragsinhalt wird, freiwillig begründet. Anders mag dies sein, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass die Gewährung sonstiger Leistungen freiwillig erfolgt und auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Durch eine solche Formulierung wird hinreichend deutlich, dass keine Erfüllungspflicht herbeigeführt werden soll (vgl. BAG, Urt. v. 21.01.2009 – 10 AZR 219/08, a. a. O.).
bb) Diesen Anforderungen wird die Klausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.09.2000 nicht gerecht. Sie enthält lediglich den Hinweis, dass es sich bei Einmalzahlungen um “freiwillige Zahlungen” handelt, ohne klarzustellen, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Gleiches gilt für den Hinweis in den jeweiligen Abrechnungen, dass das Weihnachtsgeld “freiwillig” gezahlt wird. Hierdurch konnte das Entstehen einer betrieblichen Übung auf Zahlung von Weihnachtsgeld nicht gehindert werden.
c) Lediglich klarstellend weist die erkennende Kammer darauf hin, dass die Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehaltes mit einem Widerrufsvorbehalt als Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen ist, so dass beide Vorbehalte unwirksam sind (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 27.07.2005 – 6 Sa 29/05; LAG Brandenburg, Urt. v. 13.01.2005 – 9 Sa 141/05, DB 06, 160; LAG Berlin, Urt. v. 19.08.2005 – 6 Sa 1106/05).
2. Ist durch wiederholte Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 810,00 Euro in der Vergangenheit eine entsprechende betriebliche Übung begründet worden, so hat die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf diese Leistung.
a) Dieser Anspruch kann nicht einseitig durch Erklärungen seitens der Beklagten eingeschränkt oder beseitigt werden. Zur Änderung bzw. Beseitigung des vertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes bedarf es vielmehr einer dahingehenden Änderungskündigung bzw. vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
b) Der Hinweis im Arbeitsvertrag der Parteien, dass Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) jederzeit widerrufen werden können, kann hieran nichts ändern. Wie bereits ausgeführt wurde, sind bei der Kombination eines Widerrufsvorbehalts mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB beide Vorbehalte unwirksam.
III.
Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Schlagworte

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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