LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 – 8 Sa 1005/09

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 – 8 Sa 1005/09

Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer “Betriebsübung”, wenn der Anspruchsteller nach Art der begehrten Leistung (Jubiläumsgeld) selbst noch keine Leistung empfangen haben kann und der gegenwärtige Arbeitgeber nach mehrfachem Betriebsübergang von der behaupteten Handhabung beim Vertragsarbeitgeber keine Kenntnis hat: Behauptung der “ausnahmslosen” Zahlung ausreichend, keine Benennung sämtlicher Leistungsempfänger mit Namen und Betrag erforderlich
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 09.06.2009 – 3 Ca 197/09 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 410,00 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2008.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin allein. Die durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten werden zwischen Klägerin und der Beklagten zu 2) gegeneinander aufgehoben. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte zu 2) 1/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 800 Eurobrutto mit der Begründung in Anspruch, unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeit vor und nach mehrfachem Betriebsübergang seien mit Erreichen des 25-jährigen Dienstjubiläums die beim früheren wie auch beim gegenwärtigen Arbeitgeber maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 ff. d. A.) mit Wirkung ab dem 15.11.1983 in den seinerzeit von der Fa. F1 H1 GmbH & Co. KG (im Folgenden Fa. F1) geführten Einzelhandelsbetrieb ein. Nach Übernahme des Betriebes im Jahre 2003 durch die Beklagte zu 1) und Fortführung des Betriebes ab dem 01.08.2004 durch die Firma K2 V2 K4 GmbH & Co. KG ging der Betrieb erneut, und zwar mit Wirkung zum 01.03.2008 auf die Beklagte zu 2) als gegenwärtigen Arbeitgeber der Klägerin über.
Nach ihrer Darstellung hatte die Klägerin von der Fa. F1 aus Anlass ihres 10-jährigen Dienstjubiläums ein Jubiläumsgeld in Höhe von 300 DM erhalten. Weitergehend bestand nach Behauptung der Klägerin bei der Fa. F1 eine Regelung oder Übung mit dem Inhalt, dass den Beschäftigten bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld von 1000 DM gezahlt wurde.
Die Klägerin ist der Auffassung, nach Erreichen der nunmehr 25-jährigen Betriebszugehörigkeit seien die Beklagte zu 2) als gegenwärtiger Arbeitgeber und die Beklagte zu 1) als früherer Arbeitgeber in der selben Weise zur Zahlung verpflichtet, wie dies bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Firma F1 der Fall gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes entspreche der früher übliche Betrag von 1000 DM nunmehr dem geforderten Betrag von 800 €. Auch nach den von beiden Beklagten selbst eingeführten Regelungen werde bei Erreichen einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld in Höhe von 800,– Euro gezahlt, Einzelheiten seien im Handbuch “Personalwesen-Arbeitsrecht” geregelt.
Durch Urteil vom 09.06.2009 (Bl. 96 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen vorgetragenen Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, ein Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung ergebe sich weder aus einem Eintritt der Beklagten in eine vormals bei der Firma F1 bestehende Verpflichtung, noch sei eine solche Verpflichtung originär im Verhältnis zu den Beklagten auf der Grundlage des verwendeten Handbuches entstanden. Soweit die Klägerin auf die Verhältnisse bei der Firma F1 verweise, genüge ihr Vortrag weder zur Annahme einer Gesamtzusage, deren angeblicher Inhalt nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei, noch lasse das Vorbringen die Würdigung zu, bei der Firma F1 habe eine entsprechende betriebliche Übung bestanden. Insoweit sei schon zweifelhaft, ob allein die behaupteten Zahlungen an die Arbeitnehmer Frau S5, Frau S10 und Herrn S10 ausreichten, um von einer entsprechenden Betriebsübung auszugehen. Dies könne allerdings dahinstehen, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, wann diese Mitarbeiter entsprechende Jubiläumszuwendungen erhalten hätten. Ebenso wenig könne die Klägerin die begehrte Jubiläumszuwendung auf der Grundlage der angeblich bei den Beklagten gehandhabten Arbeitsbedingungen beanspruchen. Selbst wenn bei den Beklagten im Grundsatz eine Regelung über die Zahlung von Jubiläumsgeld bestehe, scheitere ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls daran, dass die Klägerin bei den Beklagten selbst noch keine 25-jährige Betriebszugehörigkeit zurückgelegt habe. Sofern nämlich beim Betriebsveräußerer selbst keine Verpflichtung zur Zahlung einer Jubiläumszahlung begründet gewesen sei, sei der Betriebserwerber nicht verpflichtet, die vor dem Betriebsübergang zurückgelegte Beschäftigungszeit anzurechnen, vielmehr müsse für diesen Fall die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit beim Betriebserwerber selbst zurückgelegt werden.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihr Klagebegehren weiter und führt in Bezug auf die Verhältnisse bei ihrem früheren Arbeitgeber, der Firma F1, aus:
“Bei dem dortigen Arbeitgeber gab es eine Regelung zum Jubiläumsgeld, welche vorsah, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren 800,– Eurobrutto gezahlt werden (damals noch in DM). Die Klägerin hat zum 10-jährigen Jubiläum 300,– DM erhalten. Außerdem haben alle Mitarbeiter, die 20-jähriges Jubiläum hatten, eine Kiste Sekt bekommen, zum 25-jährigen Jubiläum erhielten die Mitarbeiter 1.000,– DM. Eine schriftliche Regelung liegt der Klägerin nicht vor. Eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter erfolgte nicht.
Beweis: Zeugnis des ehemaligen BR-Vorsitzenden G2 S6, S7. 1, 67890 A1, B4 U1, A2’m2 M3 3, 23456 A1, I1 S8, S9 2, 45678 A1.
Die Regelung bestand jedenfalls aus Betrieblicher Übung und Gleichbehandlung. Indiz hierfür ist, dass die Klägerin 1993 zum 10-jährigen Jubiläum 300,– DM erhalten hat.”
Auf dieser Grundlage hält die Klägerin an ihrem Standpunkt fest, infolge der nachfolgenden Betriebsübergänge hafte die Beklagte zu 2) als neuer Arbeitgeber nach den bei der Firma F1 seinerzeit geltenden Maßstäben. Daneben gebe es auch bei den Beklagten selbst eine Regelung über die Zahlung von Jubiläumsgeld nach Maßgabe des Handbuchs “Personalwesen-Arbeitsrecht”, wobei allerdings zutreffend sei, dass bislang kein Mitarbeiter seit dem Betriebsübergang eine ausreichende Beschäftigungszeit aufzuweisen habe, um auf dieser Grundlage eine Jubiläumszahlung beanspruchen zu können. Die Haftung der Beklagten zu 1) ergebe sich aus § 613 a Abs. 2 BGB. Nachdem der Betrieb nämlich zunächst von der Firma F1 auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei und in diesem Zeitpunkt der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Jubiläumsgeld jedenfalls schon bedingt entstanden gewesen sei, müsse auch die Beklagte zu 1) für die Forderung der Klägerin einstehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 09.06.2009 abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,
an die Klägerin 800,– Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten die eingelegte Berufung bereits aus formellen Gründen für unzulässig und beanstanden insbesondere eine fehlende Auseinandersetzung mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. In der Sache treten sie dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils bei, die Voraussetzungen einer Gesamtzusage bei der Firma F1 sei nicht schlüssig dargelegt. Entsprechendes gelte auch für den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer betrieblichen Übung. Dagegen, dass bei der Firma F1 eine derartige Übung bestanden habe, spreche schon der Umstand, dass der damalige Arbeitgeber – die Firma F1 W2 GmbH & Co. KG – erst am 15.12.1984 gegründet worden sei. Dann habe aber bis zum Zeitpunkt des ersten Betriebsinhaberwechsels im Jahre 2003 kein Arbeitnehmer eine durchgängige, mindestens 25-jährige Tätigkeit bei dieser Gesellschaft aufweisen können. Abgesehen davon lasse der Vortrag der Klägerin eine gleichmäßige Handhabung im Sinne einer Betriebsübung nicht erkennen. Selbst auf der Grundlage der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bleibe festzuhalten, dass eine Zahlung stets gleichbleibender Beträge nicht vorgelegen habe, vielmehr ein Wechsel von Netto- zu Bruttozahlungen, Veränderungen des Zahlbetrages und möglicherweise auch eine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften praktiziert worden sei, wie die Zeugin U1.ausgesagt habe.
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil scheide auch eine originäre Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Jubiläumsgeldes aus. Weder könne die Klägerin ihren Anspruch auf das allein zum internen Gebrauch bestimmte Handbuch stützen, noch seien die hier vorgesehenen Voraussetzungen sämtlich – erst Recht nicht für die Beklagte zu 1) – erfüllt, da die Klägerin jedenfalls bei den Beklagten selbst eine ausreichende Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht zurückgelegt habe. Soweit die Klägerin auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung bei der Fa. F2 aus dem Jahre 2002 (Bl. 157 d. A.) .verweise, sei diese offenbar weder formgerecht zustande gekommen, noch komme ihr nach erfolgter Kündigung durch die Fa. F1 vom 28.07.2003 (Bl. 188 d. A.) noch rechtliche Bedeutung zu. Im Gegenteil sei durch Abschluss und Kündigung der Betriebsvereinbarung gegenüber den Beschäftigten deutlich gemacht worden, dass etwa zuvor begründete Verpflichtungen aus betrieblicher Übung in jedem Fall beendet werden sollten.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, im Betrieb ihrer früheren Arbeitgeberin, der Firma F1 H1 GmbH & Co. KG seien sämtlichen Arbeitnehmern bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 1.000,– DM gezahlt worden, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S6, U1, S8 und B2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.11.2009 Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet und führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Verurteilung der Beklagten zu 2) in Höhe eines Teilbetrages.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung der Klägerin ist überwiegend zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Beklagte zu 1) ist in der Berufungsschrift zutreffend bezeichnet. Auch aus der Fassung des Kurzrubrums der Berufungsbegründung ergeben sich keine Unklarheiten. Auch wenn das verwendete Kurzrubrum “S1 gegen K2 A1-B3” für sich genommen nicht erkennen lässt, inwieweit die nachfolgenden Ausführungen die eine oder andere Beklagte betreffen, folgt doch aus dem Inhalt der Berufungsbegründung und den dortigen Ausführungen zu Ziff. 4 ohne weiteres, dass die Beklagte zu 1) als frühere Betriebsübernehmerin wie die Beklagte zu 2) als gegenwärtige Arbeitsgeberin aus denselben rechtliche Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden soll.
2. Soweit es die Erfordernisse des § 520 Abs. 3 ZPO betrifft, ist zu beachten, dass das arbeitsgerichtliche Urteil Ansprüche gegenüber beiden Beklagten aus einheitlichen Gründen verneint hat. Soweit sich – wie aus den nachstehenden Gründen ersichtlich – die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen als unzulässig erweist, gilt dies in gleicher Weise auch für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung. Umgekehrt gilt sinngemäß Entsprechendes, soweit die Berufung gegen die Beklagte zu 2) den gesetzlichen Anforderungen genügt, nämlich für die auf eine bei der Fa. F1 bestehende Betriebsübung gestützten Ansprüche der Klägerin. Insoweit ist die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung zulässig, aber unbegründet.
II
In der Sache bleibt die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Weiterhaftung der Beklagten zu 1) als früherem Betriebsinhaber neben dem neuen Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 2 BGB liegen nicht vor, weil es hinsichtlich des verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Jubiläumsgeld im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht allein an der Fälligkeit des Anspruchs fehlte, vielmehr der Anspruch erst mit Erreichen der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit und damit erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die Beklagte zu 2) in die Arbeitgeberstellung eingetreten ist. Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht nicht etwa mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit “pro rata temporis”, sondern setzt das Erreichen eines Stichtages – der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit – voraus. Diese Voraussetzung hat die Klägerin erst nach Eintritt der Beklagten zu 2) in das Arbeitsverhältnis erreicht.
Demgegenüber erweist sich die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung zum überwiegenden Teil als zulässig und auch in der Sache als zum Teil begründet.
Soweit Bedenken gegen die Zulässigkeit der gegen die Beklagten zu 2) gerichtete Berufung zu erheben sind, betrifft dies nur Teile des Streitgegenstandes, nicht hingegen die Berufung insgesamt.
1. Die Beklagte zu 2) ist in der Berufungsschrift selbst zutreffend bezeichnet. Auch aus der Fassung des Kurzrubrums der Berufungsbegründung ergeben sich keine Unklarheiten. Aus der Bezeichnung “S1 gegen K2 A1-B3” wie auch aus dem Inhalt der Berufungsbegründung selbst ist zweifelsfrei zu erkennen, dass und aus welchen Gründen das vom Arbeitsgericht abgewiesene Klagebegehren im Verhältnis zur Beklagten zu 2) weiterverfolgt werden soll. Soweit unter Ziff. 4 der Berufungsbegründung die Haftung der Beklagten zu 1) angesprochen ist, lässt dies keine Unklarheiten aufkommen, dass diese Passage nicht die gegenüber der Beklagten zu 2) erhobene Berufung betrifft.
2. Ebenso wenig ist dem Standpunkt der Beklagten zu folgen, die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung genüge insgesamt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Zwar trifft zu, dass die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung auf die vom Arbeitsgericht geprüfte und verneinte “Gesamtzusage” nicht näher eingeht. Soweit also die Formulierung in der Berufungsbegründung, “bei dem dortigen Arbeitgeber gab es eine Regelung zum Jubiläumsgeld ….” in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin ihr Begehren weiter eigenständig auf die hieraus abgeleitete Gesamtzusage stützen will, fehlt es ersichtlich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil. Demgegenüber greifen die von der Beklagten erhobenen Bedenken nicht durch, soweit die Klägerin ihr Begehren auf eine entsprechende betriebliche Übung stützt. Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen einer solchen Übung verneint, da selbst im Falle der Zahlung an Frau S5 und andere eine entsprechende Übung nicht festgestellt werden könne, da nicht erkennbar sei, wann diese Mitarbeiter entsprechende Jubiläumszuwendungen erhalten hätten. Der Vortrag der Klägerin der Berufungsbegründung, alle Mitarbeiter des Betriebes hätten zum 25-jährigen Jubiläum eine Zuwendung von 1.000,– DM erhalten, lässt sowohl erkennen, dass nicht allein die erstinstanzliche benannten drei Mitarbeiter, sondern alle Beschäftigten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erreichen einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld erhalten haben. Ob dieser Vortrag ausreichend substantiiert und tatsächlich zutreffend ist, stellt keine Frage der Zulässigkeit der Berufung dar, sondern betrifft die Frage der Begründetheit der Berufung.
3. An einer zulässigen Berufungsbegründung fehlt es allerdings, soweit die Klägerin ihr Begehren auf eine bei der Beklagten zu 2) selbst geschaffene Jubiläumsregelung stützt. Mit der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils, die beim Betriebsveräußerer zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten brauche der neue Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Damit ist festzuhalten, dass die Berufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) allein im Hinblick auf einzelne Streitgegenstände als unzulässig, im Übrigen hingegen als zulässig anzusehen ist.
II
Die auf das Vorliegen einer betrieblichen Übung bei der Firma F1 gestützte Berufung erweist sich in der Sache zum Teil als begründet.
1. Abweichend vom Standpunkt der Beklagten handelt es sich bei dem Vortrag der Klägerin, alle bei der Firma F1 beschäftigten Mitarbeiter hätten bei ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum eine Zahlung von 1.000,– DM erhalten, um einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Welche Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens und die Vollständigkeit der gebotenen Erklärungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Ebenso wenig wie die Beklagte zu 2) als Betriebsübernehmerin aus eigener Anschauung nähere Angaben zur Handhabung der behaupteten Jubiläumszahlung bei früheren Betriebsinhabern machen kann, kann auch bei der Klägerin ein vollständiger Überblick über die im Betrieb erfolgten Jubiläumszahlungen nach Person, Zeitpunkt und Betrag nicht erwartet werden, da es sich – anders als bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen u. ä. – weder um jährliche oder gar selbst erlangte Zahlungen handelt. Zwar hätte die Klägerin möglicherweise durch Befragung des Betriebsrates und noch im Betrieb tätiger Kollegen ergänzende Erkenntnisse gewinnen können. Eine vollständige Sachverhaltsaufklärung etwa im Sinne einer listenmäßigen Erfassung sämtlicher Jubiläumsgeldzahlungen wäre indessen auf diesem Wege ohnehin kaum zu erreichen. Ebenso wenig wie die Beklagte ihrerseits Bemühungen unternommen hat, sich Informationen von der früheren Personalleitung der Firma F1 zu beschaffen, kann von der Klägerin die Einholung konkreter Informationen über Zahlung und Empfang finanzieller Zuwendungen an Kollegen verlangt werden, zumal ihr ein Auskunftsanspruch nicht zusteht und sie selbst auf freiwilliger Grundlage wegen der Vertraulichkeit finanzieller Angelegenheiten nicht ohne weiteres mit brauchbaren Angaben rechnen kann. Unter diesen Umständen muss der Vortrag der Klägerin als ausreichend erachtet werden, sämtliche Mitarbeiter hätten bei Erreichen der Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren eine entsprechende Zahlung erhalten. Hierdurch wird die Beklagte auch nicht rechtlos gestellt. Soweit sich etwa erst in der Beweisaufnahme Anlass für einen entsprechenden Gegenvortrag der Beklagten ergeben sollte, ist dem gegebenenfalls durch Schriftsatznachlass oder Vertagung des Rechtsstreits zu entsprechen. Eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts liegt demgegenüber nicht vor.
2. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten scheidet ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht schon deshalb aus, weil das Unternehmen der Firma F1 H1 GmbH & Co. KG – wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – im Zeitpunkt des ersten Betriebsinhaberwechsels noch keine 25 Jahre existent war, so dass ohnehin kein Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits eine 25-jährigen Betriebszugehörigkeit erlangt haben kann. Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt und sich unschwer aus allgemein zugänglichen Quellen entnehmen lässt, fand der Namensbestandteil “F1” bereits mindestens seit dem Jahre 1969 Verwendung. Auch die Tatsache, dass der als Zeuge vernommene ehemalige Betriebsratsvorsitzende bereits seit dem Jahr 1971 beschäftigt ist, macht deutlich, dass die von der Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Vorliegen der behaupteten Betriebsübung im Beschäftigungsbetrieb nicht durchgreifen können, ohne dass es darauf ankommt, unter welcher genauen Bezeichnung und in welcher Rechtsform der Betrieb in früheren Zeiten geführt worden ist.
3. Wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, haben sämtliche vernommenen Zeugen aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit bei der Firma F1 zu ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum eine Zahlung erhalten. Wie aus der von der Zeugin U1 vorgelegten Verdienstabrechnung ersichtlich ist, hat die Firma F1 anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums einen Betrag von 410,– Euro brutto gezahlt. Auch die übrigen vernommenen Zeugen haben den Empfang einer Jubiläumsgeldzahlung zum 25-jährigen Dienstjubiläum bestätigt. Nach Überzeugung der Kammer ist damit hinreichend belegt, dass im Betrieb der Firma F1 eine gleichmäßig geübte Praxis der Jubiläumsgeldzahlung vorlag. Allein der Umstand, dass der Zeuge S6 seinerzeit einen Betrag von 1.000,– DM netto erhalten hat, später jedoch 800,– DM bzw. 410,– Euro brutto gezahlt wurden, spricht nicht gegen das Vorliegen einer betrieblichen Übung, vielmehr liegt als Erklärung für die Absenkung der gezahlten Beträge die Überlegung nahe, dass im Zusammenhang mit der Belastung der Zahlung mit gesetzlichen Abgaben die Höhe des Jubiläumsgeldes unter Berücksichtigung der den Arbeitgeber treffenden Belastung reduziert worden ist. Für eine jeweils völlig unterschiedlichen Zahlung “nach Gutdünken” oder je nach schwankender Geschäftslage o. ä. sind keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass den Jubiläumsgeldzahlungen jeweils eine individuelle Entscheidung des Arbeitgebers zugrunde lag, nur besonders qualifizierten oder geschätzten Mitarbeitern eine Zahlung zuzuwenden. Träfe dies zu, müsste es auch Mitarbeiter geben, welche trotz Erreichens entsprechender Betriebszugehörigkeit keine Leistung erhalten haben. Dies ist indessen von den Zeugen S6 und B2 verneint worden.
4. Der nach den Regeln der betrieblichen Übung begründete Rechtsanspruch der Klägerin, bei Erreichen einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumsgeldzahlung zu erhalten, ist abweichend vom Standpunkt der Beklagten auch nicht nachträglich beseitigt worden.
a) Allein die Tatsache, dass seit dem Betriebsübergang im Jahre 2003 entsprechende Jubiläumsgeldzahlungen nicht mehr erfolgt und – wie zugunsten der Beklagten zu 2) unterstellt wird – entsprechende Forderungen von Seiten der Jubilare auch nicht erhoben worden sind, führt nicht etwa zur Beseitigung der betriebsüblichen Regelung nach den Regeln der “negativen Betriebsübung” (vgl. BAG, 18.03.2009, 10 AZR 281/08, NZA 2009, 601). Ebenso wenig liegt eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages in dem Sinne vor, dass der durch Betriebsübung begründete Anspruch auf Zahlung von Jubiläumsgeld künftig entfallen solle.
b) Auch im Zusammenhang mit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Gratifikationen vom 24.06.2002 und der nachfolgenden Kündigung dieser Betriebsvereinbarung durch das arbeitgeberseitige Schreiben vom 28.07.2003 ist die bei der Fa. F1 bestehende Betriebsübung nicht abgeändert worden. Unabhängig davon, ob die Betriebsvereinbarung formgerecht abgeschlossen war oder nicht, ist zu beachten, dass Betriebsrat und Arbeitgeber nicht die Rechtsmacht zusteht, in arbeitsvertraglich begründete Ansprüche einzugreifen. Die Überlegung der Beklagten, schon durch Abschluss und Kündigung der Betriebsvereinbarung sei gegenüber der Belegschaft zum Ausdruck gebracht worden, der Arbeitgeber wolle sich zugleich von einer etwa daneben bestehenden einzelvertraglichen Bindung lösen, überzeugt nicht. Weder lässt sich hier ein Antrag der Firma F1 zur Änderung vertraglicher Arbeitsbedingen erkennen, noch ist eine Annahmeerklärung der Beschäftigten ersichtlich.
5. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch auf das Jubiläumsgeld allerdings auf einen Betrag von 410,– Euro brutto. Der Vortrag der Klägerin, es seien jeweils 1.000,– DM gezahlt worden, ist in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Ebenso wenig ist eine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zu erkennen, den betriebsüblich gezahlten Betrag wegen Kaufpreisschwundes auf 800 Eurobrutto aufzustocken. Auf der Grundlage der jedenfalls noch im Jahre 2003 bei der Firma F1 geübten Praxis ist die Kammer aber davon überzeugt, dass auch die Klägerin bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen der Firma F1 – wie zuletzt Frau U1 im Monat Juni 2003 – eine Leistung in Höhe von 410 Eurobrutto erhalten hätte.
6. Zinsen stehen der Klägerin seit Fälligkeit zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Da die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) voll und im Verhältnis zur Beklagten zu 2) in etwa zur Hälfte unterliegt, entfällt auf sie eine Quote von ¾ der Prozesskosten. Die weitere Kostenverteilung folgt aus §§ 96, 100 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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