LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2010 – 13 Sa 454/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2010 – 13 Sa 454/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.10.2009 – 4 Ca 1263/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der daneben die Zahlung daraus resultierender Vergütungsdifferenzen verlangt.

Der am 12.08.1964 geborene Kläger, ein ausgebildeter Schweißer mit Weiterbildungen zum Schweißer und staatlich anerkannten Betriebstechniker, ist seit dem 20.10.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma A3 O1, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.

Die Beklagte erbringt logistische Dienstleistungen für die A3 O1 GmbH in Form des Vereinnahmens sowie Ein- und Auslagerns von Teilen und Zubehör für das O1-Händler-Netz.

Der Kläger kommt in der Abteilung Identifikation, Verpackungs- und Verkaufsfähigkeitsprüfung (IVV), die Bestandteil der Qualitätsgruppe Service T & Z ist, zum Einsatz. Die von ihm vorzunehmende Identitätsprüfung (Fehlerermittlung) erfolgt anhand technischer Zeichnungen. Der Kläger entscheidet nach einem Vergleich, ob ein Teil den Vorgaben entspricht und einwandfrei verpackt ist; teilweise erfolgt die Bearbeitung dabei in englischer Sprache. Er hat sich nach den von der Beklagten herausgegebenen QM-Arbeitsanweisungen (Bl. 60 ff. d.A.) zu richten.

In einem Memo der A3 O1 AG vom 18.06.2001 (Bl. 55 ff. d.A.) wird als Einarbeitungszeit auf einem Arbeitsplatz wie dem des Klägers bei gleicher Qualifikation ein Zeitraum von sechs Monaten angegeben. – In einer Stellenausschreibung der Firma O1 aus dem Jahre 1999 (Bl. 21 ff. d.A.) wurden für die Tätigkeit langjährige Erfahrungen sowie bereichsübergreifende Kenntnisse vorausgesetzt.

Nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens im Betrieb der Beklagten wurde der Kläger in die Entgeltgruppe (EG) 9 des § 3 Nr. 2 ERA (im Folgenden kurz: ERA) eingruppiert.

Im Oktober 2007 beantragte er die Überprüfung dieser Entscheidung. Auf einer ERA-Sitzung am 05.03.2008 wies der Betriebsrat darauf hin, dass nach seiner Ansicht bei der Bewertung der Fachkenntnisse ein Können vorauszusetzen sei, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und durch eine zusätzliche anerkannte einjährige Fachausbildung erworben werde; zusätzlich sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich.

Mit Schreiben vom 16.04.2008 (Bl. 15 f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es angesichts einer Gesamtpunktsumme von 86 bei der Eingruppierung in EG 9 ERA verbleibe. Die Beklagte nahm dabei folgende Bewertung vor:

Anforderungsmerkmal “Können (Fachkenntnisse)” = Bewertungsstufe 8 (i.d.R. abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer) mit 58 Punkten;

Anforderungsmerkmal “Handlungs- und Entscheidungsspielraum” = Bewertungsstufe 3 (Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist teilweise vorgegeben) mit 18 Punkten;

Anforderungsmerkmal “Kooperation” = Bewertungsstufe 3 (regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung) mit 10 Punkten;

Anforderungsmerkmal “Mitarbeiterführung” = 0 Punkte.

Nachdem in der Folgezeit ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren nicht zustande kam, machte der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2008 (Bl. 17 ff. d.A.) für den Zeitraum ab Oktober 2007 die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge zwischen EG 9 ERA und der von ihm begehrten EG 12 ERA geltend.

Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit weigerte, die Ansprüche zu erfüllen, erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er die Eingruppierung in die EG 12 ERA und die Zahlung von Entgeltdifferenzen für den Zeitraum ab Oktober 2007 weiterverfolgt.

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich nach dem ERA-Bogen zur Bewertung von Arbeitsaufgaben bei seiner Tätigkeit um Arbeitsaufgaben mit einem Können, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und zusätzlich durch eine anerkannte einjährige Fachausbildung erworben werde, handele. Zudem sei eine Erfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich. So entscheide er selbständig, welche Maßnahmen im Falle eines von ihm als fehlerhaft eingestuften Teils, von denen es insgesamt ca. 240.000 verschiedene gebe, ergriffen werden müssten. Dies setze umfangreiche und langjährige Fachkenntnisse voraus. Zudem müssten bei der Untersuchung von Fremdteilen mögliche technische Änderungen herausgesucht und entschieden werden, ob sie den Vorgaben entsprechen würden oder nicht. Dies alles erfordere besondere Teilekenntnisse, die nur durch umfangreiche und langjährige Fachkenntnisse erworben werden könnten. Ohne die zusätzliche Berufserfahrung sei diese Teilekenntnis nicht zu erlangen. Dies folge auch daraus, dass die Beklagte in der Abteilung IVV zuletzt Meister und Techniker eingestellt habe.

Ferner erfordere die Erfüllung der Arbeitsaufgaben eine regelmäßige Abstimmung. Zwar führe er seine Arbeit im Wesentlichen selbständig aus, aber es gebe einen Koordinator, der die eingehenden Anfragen zusammenfasse, auf die die Mitarbeiter der Abteilung dann zugreifen könnten. Zudem werde mit den Mitarbeitern der Abteilung Materialwirtschaft der A3 O1 GmbH sowohl das jeweilige Prüfungsergebnis als auch die dann einzuleitenden Maßnahmen erörtert.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Oktober 2007 in die Entgeltgruppe 12 gemäß § 3 Ziffer 2 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in NRW vom 18.12.2003 (ERA) einzugruppieren,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.055,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für die Arbeitsaufgaben des Klägers sei ein Können erforderlich, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben werde. Eine zusätzliche Fachausbildung sowie weitere Berufserfahrungen seien für die Tätigkeit nicht erforderlich. Maßgeblich sei auch nicht das durch den Kläger vorgehaltene, sondern das für die Tätigkeit benötigte Wissen.

Bei der Arbeit des Klägers handele es sich um Hilfstätigkeiten im Rahmen des Qualitätswesens. Er führe lediglich standardisierte Prüfungen bei insgesamt ca. 150.000 Teilen durch, wobei seine Aufgabe in der Mithilfe bei der Umsetzung von Vorgaben bestehe. Rückmeldungen an Händler habe der Kläger anhand vorgefertigter Textmodule zu verfassen. Keinesfalls treffe er wesentliche und eigenständige Entscheidungen über das weitere Schicksal eines Teils. Regelmäßig dauere eine Einarbeitungszeit für die IVV-Tätigkeiten lediglich vier bis acht Wochen. Es bedürfe auch keines höherwertigen Berufsabschlusses.

Im Bereich der Kooperation sei die Tätigkeit des Klägers zutreffend bewertet worden. Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordere zwar regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit, allerdings nur gelegentliche Abstimmung.

Durch Urteil vom 08.10.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei für eine Höhergruppierung unzureichend.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, dass zunächst die Beklagte als Arbeitgeberin darlegen müsse, warum und aus welchen Gründen der Arbeitnehmer in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert worden sei. Erst dann sei es möglich, klägerseits dazu substantiiert Stellung zu nehmen.

Hilfsweise stützt sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens auf die Stellenausschreibung vom 18.06.2001. Ihr sei zu entnehmen, dass man für die Besetzung der von ihm, dem Kläger, eingenommenen Stelle sowohl eine dreijährige Berufsausbildung als auch eine einjährige Zusatzausbildung verlange.

Auch erfordere die Erfüllung der Aufgabe im Bereich der Kooperation eine regelmäßige und nicht nur eine gelegentliche Abstimmung.

Deshalb sei er zutreffenderweise in EG 12 ERA einzugruppieren, hilfsweise in EG 11 bzw. 10 ERA.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.10.2009 – 4 Ca 1263/09 – abzuändern und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2007 nach der Entgeltgruppe 12, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 11, äußerst hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRW zu vergüten,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 11.055,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt die Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.
Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger kann im Verhältnis zur Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass diese verpflichtet ist, ihn für den Zeitraum ab Oktober 2007 nach EG 12 ERA, hilfsweise EG 11 ERA, äußerst hilfsweise EG 10 ERA zu vergüten. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entgeltdifferenzen.

I. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch in der Privatwirtschaft zulässig (vgl. zuletzt BAG, 19.05.2010 – 4 AZR 903/08; 03.12.2008 – 5 AZR 62/08 – AP BGB § 307 Nr. 42; 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP TVG § 1 Tarifverträge:Chemie Nr. 20; 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06 – AP TVG § 1 Nr. 40).

II. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet, weil der Kläger im Zuge der Einführung des ERA-Tarifwerks zutreffenderweise der EG 9 ERA mit einer Gesamtpunktsumme von 86 zugeordnet wurde.

1. Maßgeblich für die Eingruppierung eines Beschäftigten nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens ist gemäß § 2 Nr. 3 ERA die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Grundlage dafür sind gemäß § 3 Nr. 1 ERA vier Anforderungsmerkmale, nämlich Können (Arbeits- sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrung), Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung, wobei jeweils Bewertungsstufen mit zugeordneten Punktwerten bestehen.

2. Streiten nun, wie hier, die Parteien um die zutreffende Eingruppierung, entspricht es allgemeinen Grundsätzen des materiellen und zivilprozessualen Verfahrensrechts, dass der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen hat, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die im konkreten Einzelfall beanspruchten tariflichen Merkmale erfüllt sind. Diese im Bereich des öffentlichen Dienstrechts vom 4. Senat des BAG entwickelten Vorgaben (grundlegend: BAG, 19.03.1980 – 4 AZR 300/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 32) gelten gleichermaßen auch im Bereich der Privatwirtschaft (BAG, 21.07.1993 – 4 AZR 486/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge:Luftfahrt Nr. 10; 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP TVG § 1 Tarifverträge:Chemie Nr. 20).

Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, warum dieser nicht imstande sein soll, entsprechend vorzutragen. Er kennt seine schon über Jahre ausgeübte Tätigkeit und ist deshalb nicht daran gehindert, vorzutragen, warum das von ihm verlangte Können – neben einer einschlägigen Ausbildung – zusätzlich welche anerkannte Fachausbildung bedingt.

Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit einer mindestens einjährigen Berufserfahrung. Auch ist es ihm ohne Weiteres möglich, unter Beschreibung konkreter Arbeitsabläufe herauszustellen, weshalb die Erfüllung seiner Tätigkeit eine – nicht nur gelegentliche – Abstimmung erfordert.

a) Was das Anforderungsmerkmal Können angeht, hat die Beklagte den Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Schlosser wegen der damit dokumentierten Fachkenntnisse der Bewertungsstufe 8 mit einem Punktwert von 58 zugeordnet. Der Kläger hat nun an keiner Stelle substantiiert dargelegt, warum die sachgerechte Ausübung seiner Tätigkeit zwingend darüber hinaus ein Können erfordert, wie es durch eine zusätzliche anerkannte einjährige Fachausbildung erworben wird (Bewertungsstufe 9). Namentlich bedarf es keiner (zweijährigen) Technikerausbildung, über die die Mitarbeiter W3 und B5 verfügen. Der Kern der klägerischen Arbeitsaufgabe besteht nämlich in der Inaugenscheinnahme von Material und dem bloßen Abgleich mit vorgegebenen Standards, die sich aus dem Zugriff auf im Computer enthaltene Informationen bzw. einen einfachen Blick auf Zeichnungen, dem Messen mit einem Lineal oder ähnlichen Werkzeugen ergeben. Es handelt sich also im Kern eher um optische Begutachtungen als um qualitative Überprüfungen, die ggf. von Seiten der Materialwirtschaft vorgenommen werden.

Aus welchen Gründen hierfür neben einer dreijährigen Fachausbildung zusätzlich eine besondere Technikerausbildung zwingend erforderlich ist, erschließt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Der Umstand, dass die insoweit qualifizierten Arbeitnehmer W3 und B5 zunächst mit einer dem Kläger vergleichbaren Tätigkeit betraut wurden, sagt nichts darüber, ob tatsächlich eine entsprechende zusätzliche Fachausbildung notwendig ist.

Auch aus der vorgelegten Stellenausschreibung ergibt sich nichts Abweichendes. Denn sie stammt bereits aus dem Jahr 1999 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und betraf nicht die konkrete Stelle des Klägers, sondern eine solche bei einem externen Dritten.

b) Dem Klägervorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, warum er für die Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe zusätzlich zu den vorhandenen Fachkenntnissen Berufserfahrungen im Umfang von mindestens einem Jahr bzw. mehr als drei Jahren benötigt.

Nach dem Gemeinsamen ERA-Glossar vom 20.12.2005 unter I. 1. wird mit Berufserfahrungen derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können.

Es ist nicht ersichtlich, warum es für die Erledigung der Aufgabe des Klägers erforderlich ist, dass eine mindestens einjährige Berufserfahrung im beschriebenen Sinne vorhanden ist. So dauert nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die Einarbeitungszeit für IVV-Tätigkeiten regelmäßig maximal vier bis acht Wochen. Aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Memo vom 18.06.2001 ergibt sich, dass die Anlernzeit für Ersatzmitarbeiter in der Abteilung IVV ca. sechs Monate beträgt. Aus alledem kann nicht entnommen werden, dass die Tätigkeit des Klägers zusätzliche Berufserfahrungen im geschilderten Umfang erfordern.

Nach alledem ist es zutreffend, dass die Beklagte die Tätigkeit des Klägers hinsichtlich des Anforderungsmerkmals Können mit der Bewertungsstufe 8 (= 58 Punkte) eingestuft hat.

c) Auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals Kooperation kann der Kläger keine höhere Bewertung verlangen. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe eine regelmäßige im Unterschied zu einer bloß gelegentlichen Abstimmung verlangt.

Abstimmung in diesem Sinne bedeutet gemäß dem Gemeinsamen ERA-Glossar vom 20.12.2005 unter V. 1. die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf innerbetriebliche Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen Bereich umfassen, z.B. im Rahmen außerbetrieblicher Inbetriebnahme- und Servicetätigkeiten, bei Kunden- und Lieferbeziehungen, bei Kontakten mit Behörden u.ä.. Abstimmung beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Es bedeutet mehr als nur die bloße formale Weitergabe und Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkung auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen.

Dass sich der Kläger bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben regelmäßig in diesem Sinne mit anderen Beschäftigten, Kunden und/oder Lieferanten abstimmen musste, lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen. Es fehlen nachvollziehbare Ausführungen dazu, welche Abstimmungen nach Häufigkeit, Intensität und Komplexität erforderlich sind. Vor dem Hintergrund ist es sachgerecht, wenn die Beklagte angesichts nur vereinzelter, situationsbedingter, nicht periodisch wiederkehrender Abstimmungserfordernisse bei der Kooperation eine Einstufung in Bewertungsstufe 3 und nicht 4 vorgenommen hat.

III. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II. der Entscheidungsgründe steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zahlungsbetrag nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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