LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – 16 Sa 686/10

Juli 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – 16 Sa 686/10

Im Fall der Sicherungsabtretung einer Lohnforderung wegen rückständigen Unterhalts kann nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung in den nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bereich nicht mehr betrieben werden. Es handelt sich vielmehr um eine Insolvenzforderung, für die § 114 I InsO gilt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30.03.2010 – 3 Ca 660/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei der Beklagten ist Herr F1-J1 B1 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Da dieser in der Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 keinen Unterhalt an seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau leistete, erbrachte der Kläger an die damalige Ehefrau des Herrn B1 für den in Frage stehenden Zeitraum Leistungen in Höhe von 3.570,– Euro;. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 22.11.2006 – 10 F 396/06 – wurde der Schuldner verpflichtet, diesen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen. Durch vom Kläger vorformulierte Erklärung vom 26.01.2007 verpflichtete sich der Schuldner, diesen Betrag ab dem Monat Dezember 2006 in monatlichen Raten von 100,– Euro; zu tilgen. Die Raten waren jeweils am 15. eines jeden Monats an den Kläger zu überweisen. Die Erklärung des Schuldners enthält darüber hinaus die folgende Bestimmung:
“4. Lohnabtretung:
Falls ich mit der Zahlung einer Rate mehr als einen Monat in Verzug komme, wird der gesamte Rückstand in einer Summe sofort fällig. Für diesen Fall trete ich hiermit meinen
– Lohn- und Gehaltsansprüche gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber,

an den Kreis B2 – Fachbereich Soziales – ab.
Weil es sich hier um Unterhaltsansprüche handelt, sind die pfändbaren Beträge nach den Vorschriften des § 850 d Zivilprozessordnung (ZPO) zu berechnen.
Der jeweilige Arbeitgeber, … wird hiermit ermächtigt, die nach § 850 d ZPO pfändbaren Beträge einzubehalten und an den Kreis B2 zu überweisen.”
Zum Inhalt der Erklärung im Einzelnen wird auf Bl. 7 – 7 R d.A. Bezug genommen.
Die vom Schuldner zu leistenden Raten wurden in der Folgezeit entsprechend der Aufstellung des Klägers Bl. 287 d.A. vom Arbeitsentgelt des Schuldners einbehalten und durch die Beklagte an den Kläger ausgezahlt. Dies geschah auf der Grundlage eines Datenträgeraustausches durch Banküberweisungen. Im Rahmen des Datenträgeraustausches wird ein Abrechnungsmonat angeführt, der auch auf dem Kontoauszug des Klägers über den Eingang der Zahlung erscheint. Zu den Einzelheiten der Kontoauszüge des Klägers wird auf Bl. 297 bis 312 d.A., hinsichtlich der Angaben im Datenträgeraustausch auf Bl. 396 – 397 d.A. Bezug genommen.
Am 11.09.2008 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners F1-J1 B1 eröffnet. Zur Treuhänderin wurde die Rechtsanwältin U1 S1 ernannt. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.09.2000 mit, dass der Schuldner allen pfändbaren Gehaltsanteile an sie abgetreten habe. Soweit pfändbare Gehaltsanteile entständen, müssten diese nunmehr auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden.
Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlungen an den Kläger ein. Mit Schreiben vom 06.11.2008 (Bl. 11 d.A.) informierte dieser die Beklagte unter Beifügung der Erklärung vom 26.01.2007 über die Abtretung von Lohnansprüchen durch den Schuldner B1 und forderte sie auf, monatlich 100,– Euro; aus dem Betrag zu zahlen, der ein Nettoeinkommen von 750,– Euro; übersteigt. Zu den Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 11 bis 11 R d.A. Bezug genommen. Außerdem meldete der Kläger seine Forderung im Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 06.11.2008 an.
Nachdem die Beklagte nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Zahlungen an den Kläger eingestellt hatte, hat der Kläger am 09.03.2009 Klage erhoben und zugleich dem Schuldner F1-J1 B1 und der Rechtsanwältin U1 S1 den Streit verkündet. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ab dem Monat März 2009 aufgrund der vom Streitverkündeten zu 1) am 26.01.2007 erklärten Lohnabtretung monatliche Beträge in Höhe von 100,– Euro; vom Nettoeinkommen des Streitverkündeten zu 1) einzubehalten und an ihn zu zahlen, bis seine Forderung, die sich nunmehr auf noch 1.500,– Euro; beläuft, gegen den Streitverkündeten zu 1) vollständig getilgt ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 30.03.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der endgültige Rechtserwerb des Klägers sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. § 114 Abs. 1 InsO komme deshalb nicht zur Anwendung. Als Gläubiger rückständiger Unterhaltsansprüche sei der Kläger nicht nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO und § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 InsO privilegiert. Er habe vielmehr als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teilzunehmen.
Dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 16.04.2010 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 14.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet worden.
Der Kläger verweist darauf, dass der Schuldner bereits zum 15.04.2008 und dann nochmal zum 15.08.2008 mit der Zahlung der vereinbarten Rate in Verzug gekommen sei, der gesamte Erwerbstatbestand sei also bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet gewesen. Gemäß § 114 Abs. 1 InsO verlöre die Abtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche erst nach Ablauf von zwei Jahren von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ihre Wirkung. Da der geltend gemachte Anspruch nicht auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestützt werde, sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2009 für den vorliegenden Sachverhalt ohne Belang. Im Übrigen würden die abgetretenen Beträge ausschließlich aus den Teilen des Arbeitseinkommens beansprucht, die in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO fielen und nicht der Zwangsvollstreckung nach § 850 c ZPO unterlägen. Dem Schuldner sei in jedem Monat ein ausreichend hohes Nettoeinkommen verblieben, um nach vorrangigem Abzug der Unterhaltspfändung die von ihm beanspruchte Rate in Höhe von 100,– Euro; tilgen zu können. Der vom Vollstreckungsgericht bestätigte Freibetrag in Höhe von 885,– Euro; bliebe dabei gewahrt. Der von § 850 d ZPO umfasste Teil des Einkommens unterliege nicht der Zwangsvollstreckung und gehöre damit nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30.03.2010 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.500,– Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seinen Anspruch nicht aus dem nach § 850 d ZPO erweiterten pfändbaren Bereich befriedigen kann.
Freilich besitzt der Kläger einen Anspruch, für den das Pfändungsvorrecht des § 850 d ZPO besteht. Er hat an die frühere Ehefrau des Streitverkündeten für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von 3.570,– Euro; Ehegattentrennungsunterhalt geleistet. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Schuldner und Streitverkündeten zu 1) ist gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Kläger übergegangen. Zur Sicherung dieser Forderung hat der Streitverkündete zu 1) seinen Entgeltanspruch gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten (§ 398 BGB).
1) Die in der Erklärung des Schuldners vom 26.01.2007 niedergelegte Forderungsabtretung ist wirksam geworden.
a) Der Kläger hat mit dem Streitverkündeten zu 1) zur Tilgung der Unterhaltsschuld in Höhe von 3.570,– Euro; eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Danach war dieser verpflichtet, monatliche Raten von 100,– Euro;, fällig am 15. eines jeden Monats, an den Kläger zu zahlen. Der Zahlungsbeginn war zwar mit dem 15.12.2006 festgesetzt, da der Streitverkündete zu 1) diese ihm vom Kläger vorgelegte Erklärung erst am 26.01.2007 unterzeichnet hat, konnte sie erst im Februar 2007 wirksam werden. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Kontoauszugs handelte es sich bei der von der Beklagten im Wege des Lohnabzugs vorgenommenen Überweisung um eine “Pfändung 01.2007”. Der Kläger hat damit von vornherein die nachgängige Zahlung der fälligen Raten akzeptiert. Seiner Ansicht, die monatlichen Raten seien für den laufenden Monat und nicht für den Vormonat zu zahlen, steht demzufolge schon die Handhabung der Parteien entgegen.
b) Der Streitverkündete zu 1) ist mit der Zahlung der Rate für März 2008 in Verzug geraten (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die am 15.04.2008 für März 2008 fällige Zahlung hat er nicht vorgenommen, im April 2008 gar keine Leistung erbracht. Wie den vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der am 14.05.2008 eingegangenen Zahlung um die für April fällige Rate. Erst mit der Zahlung von 220,– Euro; im Juli 2008, die sich entsprechend dem vorgelegten Kontoauszug auf “Pfändungen 06.2008” bezieht, hat der Kläger neben der Rate für Juni 2008 nach § 366 Abs. 2 BGB auch die ausstehende März-Rate beglichen. Die Beklagte hat ausweislich der Kontoauszüge des Klägers aus Empfängerhorizont eine Leistungsbestimmung vorgenommen (§ 366 Abs. 1 BGB). Sie hat die Bezeichnung der Leistung – entgegen ihrer Ansicht – auch veranlasst, indem sie die Überweisung im Wege des Datenträgeraustausches zusammen mit der Lohnzahlung vorgenommen hat, wodurch es zu einer Angabe des Monats gekommen ist, dem die Zahlung zugerechnet werden sollte.
2) Mit dem Verzug des Schuldners ist die in der Erklärung vom 26.01.2007 ausbedungene Voraussetzung für den Forderungsübergang eingetreten. Zwar handelt es sich der Form nach um eine einseitige Erklärung des Schuldners. Der Kläger hat diese jedoch vorformuliert und dem Schuldner damit ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages gemacht, das von diesem angenommen worden ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sind nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt und genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB.
a) Die Vorausabtretung künftiger Lohnansprüche ist grundsätzlich zulässig, wenn die abgetretene Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Ist sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so muss sie zudem dem Transparenzerfordernis des § 307 Abs. 1 BGB entsprechen. Dem Erfordernis, in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar, bestimmt und durchschaubar zu beschreiben, kommt im Falle der Vorausabtretung von Lohnansprüchen besondere Bedeutung zu, weil solche Abtretungen für den Betroffenen von existenzieller Tragweite sein können. Derartige Klauseln müssen deshalb Zweck und Umfang der Abtretung sowie die Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis eindeutig bezeichnen (vgl. BGH vom 22.06.1989, III ZR 72/88; vom 26.04.2005 XI ZR 289/04; zit. nach Juris).
b) Die Erklärung vom 26.01.2007 genügt, wie zwischen den Parteien auch nicht in Streit ist, den dargestellten Anforderungen. Es braucht deshalb auch nicht abschließend geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Forderung, zu deren Sicherung die Lohnabtretung vorgenommen wird, ist eindeutig festgelegt. Darüber hinaus ist auch die Verwertungsbefugnis des Klägers angegeben. Sie ist vom Verzug des Streitverkündeten zu 1) abhängig. Insoweit enthält die Erklärung nicht nur die Regelung, dass im Falle des Verzuges die Restschuld sofort fällig wird, sondern außerdem die Bestimmung, dass der Streitverkündete zu 1) in diesem Fall die Lohn- und Gehaltsansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber abtritt. Schließlich ist die Verwertungsbefugnis des Klägers dahingehend konkretisiert, dass die pfändbaren Beträge nach der Vorschrift des § 850 d ZPO zu berechnen seien, weil es sich um Unterhaltsansprüche handele.
3) Die den Vorzugsbereich des § 850 d ZPO betreffende Abtretung der Lohnforderung des Streitverkündeten zu 1) scheitert nicht an § 400 BGB. Danach kann eine Forderung zwar nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der zu sichernden Forderung des Klägers um einen auf diesen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangenen Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau des Streitverkündeten zu 1) nach § 94 Abs. 1 SGB XII. In einem solchen Fall ist § 400 BGB nach seinem Zweck unabwendbar, da der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält (vgl. auch § 53 Abs. 2 SGB I).
4) Durch den Übergang der Unterhaltsforderung der früheren Ehefrau des Streitverkündeten zu 1) ist nach § 401 Abs. 2 BGB, der gemäß § 412 BGB auf den gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung findet, das mit dem Unterhaltsanspruch verbundene Vorzugsrecht aus § 850 d ZPO auf den Kläger übergegangen. Zu den nach § 401 Abs. 2 BGB für den Fall der Zwangsvollstreckung verbundenen Vorzugsrechten gehört das Pfändungsvorrecht der Unterhaltsgläubiger gemäß § 850 d ZPO. Es geht durch den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht verloren (BAG vom 18.02.1971, 5 AZR 296/70, NJW 1971, 2094; BGH vom 05.03.1986, IV B ZR 25/85, NJW 1986, 1688; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdnr. 1082).
5) Dem Pfändungsvorrecht des Klägers steht nicht entgegen, dass die mittlerweile geschiedene frühere Ehefrau des Streitverkündeten zu 1) einen laufenden Unterhaltsanspruch besitzt. Der Anspruch des Klägers steht diesem im Range nach, soweit § 850 d ZPO einen erhöhten Vollstreckungszugriff ermöglicht (Stöber, aaO., Rdnr. 1081). Nach dem Vortrag des Klägers hätte unter Beachtung dieses Vorrechts seine Forderung in Höhe der von ihm nur geltend gemachten monatlichen 100,– Euro; in dem hier streitigen Zeitraum ab Mai 2009 befriedigt werden können.
6) Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens des Streitverkündeten (§§ 304 ff. InsO) ist jedoch die Bevorrechtigung des Klägers wegen des von ihm geltend gemachten Unterhaltsrückstands entfallen.
Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 401 BGB in Verbindung mit insolvenzrechtlichen Vorschriften. Nach § 401 BGB sollen dem neuen Gläubiger Sicherungs- und Vorzugsrechte zugute kommen, wie sie beim Zedenten bestanden, seine Rechtsstellung soll diesem gegenüber jedoch nicht verbessert werden.
Im Falle der Insolvenz sind Unterhaltsrückstände des Unterhaltsberechtigten aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen nach § 38 i.V.m. § 40 InsO. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 38 InsO erfüllt: Es handelt sich um persönliche, d.h. schuldrechtliche Forderungen geldwerter Art gegen den Schuldner, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung bestanden. Durch § 40 InsO werden die danach als Insolvenzforderungen zu charakterisierenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche insoweit modifiziert als es sich bei den für die Zeit nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Beträgen um insolvenzfreie Forderungen handelt. Diese können nur noch im Rahmen des erweitert pfändbaren Einkommens nach § 850 d befriedigt werden, da der Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BAG vom 17.09.2009, 6 AZR 369/08; BGH vom 23.02.2005, XII ZR 114/03, beide zitiert nach Juris; Eickmann in Kreft, InsO, § 40 Rdnr. 1; MK InsO-Schumann, § 40 Rdnr. 1, 15). Dementsprechend können rückständige Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs.1 InsO nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, sondern sind nach allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsätzen zu befriedigen. Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung umfasst nicht nur die Insolvenzmasse, sondern das Gesamtvermögen des Schuldners. Damit kann auch der Unterhaltsgläubiger als Altgläubiger nach Insolvenzeröffnung nicht mehr in den nach § 850 d ZPO bevorrechtigten Bereich vollstrecken. Das gilt selbst dann, wenn er bereits einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat (vgl. BAG vom 17.09.2009, aaO.). Etwas anderes gilt indes für nach der Insolvenzeröffnung entstehende Unterhaltsansprüche. Wegen dieser Forderungen kann der Unterhaltsberechtigte als Neugläubiger die Zwangsvollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners betreiben. Damit steht ihm der erweitert pfändbare Bereich, aber auch nur dieser, zur Befriedigung seiner Unterhaltsansprüche zur Verfügung. In diese Rechtsposition tritt die öffentliche Hand ein, soweit sie wegen nicht gezahltem Unterhalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Sozialleistungen an Unterhaltsberechtigte erbringt (s. auch Keller, NZA 2007, 143, 146).
Für die vorliegende Fallgestaltung ist die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO ohne Bedeutung. Zwar betrifft diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Sicherungsabtretungen künftigen Arbeitsentgelts, die für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Insolvenzeröffnung wirksam bleiben. Jedoch regelt § 114 Abs. 1 InsO die Zulassung rechtsgeschäftlicher Vorausverfügungen gegenüber der Insolvenzmasse. Der Kläger macht demgegenüber Ansprüche aus dem nicht zur Insolvenzmasse gehörenden, nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bereich geltend. Hierfür kann er sich nicht auf § 114 Abs. 1 InsO berufen. Für einen solchen Anspruch kann auch der Rechtsgedanke des § 114 Abs. 1 InsO nicht herangezogen werden. Bei dieser Vorschrift geht es darum, einem Personenkreis, der in der Regel nur durch die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit Sicherheiten anbieten kann zu ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen (vgl. BGH vom 11.05.2006, IX ZR 247/03, zit. nach Juris). Dieser Gesichtspunkt könnte zwar auch gegenüber dem Kläger bedeutsam sein, der wie andere Gläubiger dem Streitverkündeten zu 1) durch die Streckung der Forderung Kredit gewährt hat. Das Gesetz sieht zur Absicherung solcher Gläubiger jedoch nur die Möglichkeit nach § 114 Abs. 1 InsO vor, der solchen Gläubigern Verwertungsrechte aus der Insolvenzmasse belässt. Die Privilegierung der Abtretungsgläubiger gegenüber Pfändungsgläubigern schlägt nicht auf ihre sonstige rechtliche Position durch.
7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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