LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 – 10 Sa 102/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 – 10 Sa 102/10

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.09.2008 – 5 Ca 653/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 19.09.1960 geborene Kläger hat Elektrotechnik (FH) studiert und seine Ausbildung zum Diplomingenieur Elektroingenieur abgeschlossen. Danach absolvierte er eine zweijährige Ausbildung bei der IHK zum Betriebsinformatiker.
Zum 01.03.1994 wurde er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M3 D3 F3 AG in W2, für den Bereich Konstruktion eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Zum 01.10.1995 wechselte der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 14.09.1995 (Bl. 33 ff. d. A.) in die Abteilung “Projektierung Spezialkrane” und wurde als Montagekalkulator unter Eingruppierung in die Tarifgruppe T 4/4 weiterbeschäftigt. Zum 01.10.1997 wurde der Kläger in die Tarifgruppe T 5 eingeordnet (Bl. 36 d. A.). Mit Wirkung zum 01.10.1999 wurde er in die Abteilung “Krantechnik DV-Koordination” versetzt und dort als Anwendungsentwickler unter Eingruppierung in die Tarifgruppe K 6/1 (Bl. 37 d. A.) weiterbeschäftigt.
Zum 01.04.2001 wechselte der Kläger in die Abteilung “CAD + Produktdatenverwaltung” und wurde dort ebenfalls als Anwendungsentwickler unter Eingruppierung in die Tarifgruppe T 6/2 gemäß Arbeitsvertrag vom 06.04.2001 (Bl. 38 ff. d. A.) eingesetzt.
Zum 01.10.2002 führte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fort und ordnete ihn als “CAD-Softwareentwicklungsingenieur” der Abteilung “IT-Anwendungen Sales” (Bl. 41 d. A.) zu. Zum 01.03.2004 wurde der Kläger schließlich unter Beibehaltung der bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages in die Abteilung “Vertriebssupport” versetzt (Bl. 43 d. A.).
Zum 01.04.2008 wurde im Betrieb der Beklagten das Entgeltrahmenabkommen (ERA) eingeführt. Der Kläger erhielt am 11.02.2008 einen Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung von seinem Abteilungsleiter mit der Bitte, gegebenenfalls Angaben zu ändern oder zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 21.02.2008 (Bl. 14, 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er auf der Basis der §§ 2, 3 ERA mit Wirkung zum 01.04.2008 in die Entgeltgruppe 10 gemäß der Aufgabenbeschreibung “Sachbearbeiter IT/Vertriebssupport CRM” eingruppiert und die für ihn zutreffende Aufgabenbeschreibung bei Bedarf durch seinen Vorgesetzten ausgehändigt werde. Diesem Schreiben waren in der Anlage beigefügt eine Darstellung seiner bisherigen Gehaltszusammensetzung auf der Basis der Gehaltsgruppe T 6/4 mit einem Tarifgehaltsbetrag in Höhe von 5.061,07 euro; brutto und einem monatlichen Gesamtgehalt von 5.067,72 euro; brutto (Bl. 16 d. A.) sowie eine Übersicht zu seinem Entgelt gemäß ERA auf der Basis der Entgeltgruppe 10 mit einem ERA-Tarifentgelt von 2.761,85 euro; brutto und einem ERA-Gesamtentgelt in Höhe von 5.067,72 euro; brutto (Bl. 15 d. A.).
Am 25.02.2008 erhielt der Kläger die von der Beklagten zugrunde gelegte Beschreibung seiner Arbeitsaufgaben vom 31.01.2008 (Bl. 7 ff. d. A.) als “Sachbearbeiter IT/Vertriebssupport & CRM”.
Daraufhin erstellte der Kläger eine eigene Beschreibung seiner Arbeitsaufgaben, welche unter Ziffer 1.4 die Tätigkeitsbezeichnung “Softwareentwickler Vertriebssupport & CRM” enthält (Bl. 10 ff., 92 ff. d. A.). Auf den Inhalt der von der Beklagten einerseits und dem Kläger andererseits erstellten Tätigkeitsbeschreibungen wird Bezug genommen.
Mit der am 13.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ERA zum 01.04.2008 geltend.
Aufgrund des vom Kläger während des laufenden Klageverfahrens eingeleiteten Reklamationsverfahrens unterbreitete die paritätische Kommission den Parteien einen Vorschlag, wonach die Tätigkeit des Klägers im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraums mit der Bewertungsstufe 4 (= 30 Punkte) bewertet werden sollte, was zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 ERA führte. Eine endgültige Entscheidung traf die paritätische Kommission jedoch nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er richtigerweise in die Entgeltgruppe 14 ERA eingruppiert werden müsse. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Aufgabenbeschreibung (Bl. 7 ff. d. A.) sei unzutreffend und enthielte erhebliche Mängel. Demgegenüber sei die von ihm selbst erstellte Aufgabenbeschreibung (Bl. 10 ff., 92 ff. d. A.) zutreffend. Richtig sei, dass er tatsächlich als Softwareentwickler und nicht nur als Sachbearbeiter IT tätig sei. Er arbeite mit verschiedenen Programmiersprachen und entscheide eigenverantwortlich, welche Tools für die Softwareerstellung eingesetzt würden. Bei den für das erforderliche Können relevanten Arbeits- oder Fachkenntnissen dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass seine Arbeitsaufgaben mit einem Können verbunden seien, das durch eine abgeschlossene Universitätsausbildung erworben werde. Deshalb müsse bei seiner Eingruppierung auch berücksichtigt werden, dass er einer Tätigkeit nachgehe, die entweder ein Studium zum Informatiker, Wirtschaftsinformatiker, Diplomingenieur, Diplombetriebswirt mit hohem IT-Knowhow oder ein technisches Studium inklusive Fachinformatik voraussetze. Außerdem handele es sich um eine Tätigkeit, bei der eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in “DV-Systemen” erforderlich sei. Dabei gehe es um fundierte Kenntnisse in der Softwareentwicklung, der objektorientierten Programmierung und dem Zusammenspiel mit der Software sowie der entsprechenden Programmiersprache. Kenntnisse im kaufmännischen Bereich und im Vertriebscontrolling sowie der Betriebsstruktur seien genauso unerlässlich wie Englisch- und Produktkenntnisse. Die Entwicklung und Pflege der Software mache 70 % seiner Tätigkeit in der Vertriebsabteilung aus, wobei er unter Einbeziehung der neuesten Programme selbständig Software auf der Basis von unterschiedlichen Programmiersprachen wie Visual Basic for Applications, SQL und HTML sowie Datenbanken entwickeln müsse. Dass er überwiegend mit der Softwareentwicklung beschäftigt sei, ergebe sich auch aus den mit Schriftsatz vom 14.04.2008 vorgelegten Tagesrapporten für die Zeiträume vom 04.05. bis 06.07.2007 (Bl. 44 ff. d. A.) und vom 10.03. bis 20.03.2008 (Bl. 51 ff. d. A.) sowie aus den Tagesrapporten vom 02.04. bis 30.04.2008 (Bl. 144 ff. d. A.). Von ihm seien in den letzten vier Jahren in der Abteilung Vertriebssupport weitere Programme ständig modifiziert, gewartet, weiterentwickelt und geändert worden. Zur Lösung der Auswertungen werde nicht nur “MS-Access” als Datenbank verwendet, sondern auch auf SQL-Server Datenbanken wie zum Beispiel Service-Info (Kran DB) und Kontakte-VI`s zurückgegriffen.
Bei seiner Tätigkeit sei ein hohes Maß an Zusammenarbeit, Kommunikation und Abstimmung notwendig. Er, der Kläger, müsse Kontakt aufnehmen und halten mit Mitarbeiteraußenbüros, Vertriebsingenieuren, sämtlichen CORA-Anwendern bei der DCC, mit der Geschäftsführung, mit externen IT-Mitarbeitern, Mitarbeitern ehemaliger M3-Konzerne und Kunden im In- und Ausland.
Schließlich arbeite er, der Kläger, weitgehend selbständig und ohne Vorgaben.
Im Übrigen ergebe sich auch aus der Bewertungsübersicht der ERA-Niveaubeispiele des Tarifbezirks NRW, dass er als Softwareentwickler aufgrund der langjährigen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 14 ERA gehöre.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er ab dem 01.04.2008 in die ERA-Entgeltgruppe 14 einzugruppieren ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe 10 ERA eingruppiert worden sei. Das ergebe sich aus der tatsächlich von ihm ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger sei kein Softwareentwickler, sondern werde als Sachbearbeiter IT eingruppiert. Dies ergebe sich aus der zutreffenden Aufgabenbeschreibung (Bl. 9 d. A.). Der Kläger übersehe, dass es auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit und nicht auf seine persönliche Ausbildung ankomme. Er habe bei der Erbringung der von ihm abverlangten Arbeitsinhalte keine Tätigkeiten zu verrichten, die über das Berufsbild eines Fachinformatikers hinausgehen würden. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen aus der Vergangenheit (Bl. 73 ff. d. A.) seien nicht von der Beklagten abgezeichnet und damit unverbindlich, ferner seien sie auch nicht mehr aktuell. Der Arbeitsplatz des Klägers sei im Rahmen der ERA-Einführung neu bewertet worden mit der Folge, dass die Beklagte in der Abteilung Vertriebssteuerung und Vertriebssupport sowie für die vom Kläger zu verrichtenden Aufgaben einen Fachinformatiker benötige und keinen Diplom-Informatiker oder Softwareentwickler. Die Berufserfahrung, die die Beklagte für seine Aufgaben angesetzt habe, liege zwischen ein bis drei Jahren, weil die dafür erforderlichen Softwarekenntnisse bereits Bestandteil der Ausbildung eines Fachinformatikers seien. Zudem könne sich der Beschäftigte diese Kenntnisse über die Berufserfahrung aneignen. Der Kläger verkenne, dass Softwareentwicklungen von ihm gar nicht und Programmierungen nur in sehr geringem Maße verlangt würden, sodass die Qualifizierungen als Softwareentwicklungsingenieur im Rahmen seiner aktuellen Aufgaben keine Relevanz hätten. Bei den von der Beklagten dem Kläger übertragenen Aufgaben gehe es um den Aufbau und die Pflege von Datenbanken, wobei er die bestehende Software anpasse oder ergänze oder Auswertungen mache, aber auch nicht ohne Vorgaben. Vielmehr würden die Aufgaben und die zur Verfügung gestellten Softwaretools durch den Vorgesetzten dem Kläger teilweise vorgegeben.
Außerdem habe der Kläger im Rahmen seiner übertragenen Aufgaben eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung und dem Vertrieb sowie eine gelegentliche Abstimmung mit der IT bezüglich der Auswahl der Programmierungstools und alternativen Techniken und Klärungen von Schnittstellen vorzunehmen. Die vom Kläger angesprochenen Softwareerweiterungen könne ein Fachinformatiker erledigen. Die vorgebrachten Datenbank-Kenntnisse würden zur normalen Ausbildung eines Fachinformatikers gehören, Programmierkenntnisse seien für die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten nicht erforderlich. Es gehe bei den Tätigkeiten des Klägers eben nicht um Softwareentwicklung, sondern im Wesentlichen um das reine Verarbeiten von Daten.
Durch Urteil vom 09.09.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass er zutreffenderweise in die Entgeltgruppe 14 ERA eingruppiert sei. Insbesondere sei für die von ihm auszuübende Tätigkeiten keine Universitätsausbildung erforderlich. Aus dem Klägervorbringen ergebe sich auch nicht, für welche Tätigkeiten er eine Universitätsausbildung benötige.
Gegen das dem Kläger am 06.10.2008 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 03.11.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 28.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Kläger der Auffassung, er sei in die Entgeltgruppe 14 ERA einzugruppieren. Seine Arbeitsaufgaben seien mit einem Können zu bewerten, welches in der Regel durch ein abgeschlossenes Universitätsstudium oder eine abgeschlossene Fachhochschulbildung erworben werde und eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erfordere. Ein Universitätsstudium sei notwendig, da der Kläger Lösungen für anwendungsspezifische Problemstellungen entwickele. Er erfasse und analysiere das Problem, erarbeite die Anforderungen an die Software, erstelle die Softwarearchitektur, erstelle die notwendigen Struktogramme und plane die Umsetzung. Er sei verantwortlich für die Module, die Maskenlayouts, die Gestaltung der Berichte und die Aufgabenvarianten. Er programmiere die Software (Tabellen, Layout, Abfragen, Auswertungen, Schnittstellen zu Fremdsystemen) unter Berücksichtigung einer Vielzahl verknüpfter Funktionen und bestehender Abhängigkeit zu anderen Programmsystemen. Weiterhin stelle er die Testpläne und Testdaten für alle Anwendungsfälle der Software zusammen, die er dann unter Anwenderbedingungen teste. Die Weiterentwicklung von Programmen und deren Elementen und die Durchführung der anschließenden Releasewechsel, wie auch die Fehler- und Störungsbehebung gehörten ebenfalls zu seinem Aufgabengebiet. Dies seien alles Aufgaben, die ein Informatiker ohne ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht bewältigen könne. Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen 2006 und 2007 ergebe sich, dass als erforderlicher Wissensstand ein technisches Studium/Informatik verlangt werde (Bl. 340 f. d. A.). Hinzu komme, dass Spezialkenntnisse erforderlich seien, wie sie in den Arbeitsplatzbeschreibungen niedergelegt seien. So habe der Kläger im Oktober 2008 die Aufgabe gehabt, das Qualifizierungskonzept für den Außendienst zu programmieren. Auf die Programmierung des Qualifizierungskonzepts CES® wird Bezug genommen (Bl. 342 ff. d. A.). Hierfür seien mehrere Tage reine Programmierungsarbeiten notwendig gewesen.
Der Kläger erledige auch weitere komplexe Programmierungstätigkeiten. Er sei der einzige Programmierer im Vertrieb. Seine Aufgaben könnten danach nur mit einem Können erbracht werden, was einem Hochschulstudium gerecht werde.
Darüber hinaus seien Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erforderlich, über die der Kläger verfüge, weil er im kaufmännischen Bereich und im Bereich der Datenverarbeitung seit dem 01.03.1994 in verschiedenen Abteilungen tätig gewesen sei.
Im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraums erledige der Kläger seine Arbeitsaufgaben weitgehend selbständig und überwiegend ohne Vorgaben. Er sei keinen Weisungen unterworfen, da er der einzige Mitarbeiter der Abteilung sei, der Softwareprogramme für den Vertrieb schreibe. Er mache dies überwiegend, wenn nicht sogar ganz ohne Vorgaben, da der Vorgesetzte lediglich Anforderungen stelle, die er, der Kläger, dann unter Anwendung von bestimmten geeigneten Programmen und Datenbanken erfülle. Dafür müsse der Kläger ständig den Programmmarkt beobachten und dafür Sorge tragen, dass die richtigen Tools eingesetzt würden.
Im Bereich der Kommunikation erfordere die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben ständige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Mitarbeitern der Vertriebsabteilung und der IT-Abteilung sowie seinem Vorgesetzten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.09.2008 – 5 Ca 653/08 – abzuändern und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2008 eine Vergütung gemäß der ERA-Entgeltgruppe 14 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2008 eine Vergütung gemäß der ERA-Entgeltgruppe 13 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2008 eine Vergütung gemäß der ERA-Entgeltgruppe 12 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2008 eine Vergütung gemäß der ERA-Entgeltgruppe 11 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass die Aufgaben, die der Kläger in der Vergangenheit gemacht habe, nicht für seine Eingruppierung ab 01.04.2008 entscheidend seien. Maßgeblich seien die ihm übertragenen und von ihm abverlangten und ausgeübten Tätigkeiten, die er ab 01.04.2008 ausübe. Insoweit erweise sich die Aufgabenbeschreibung vom 31.01.2008 (Bl. 7 ff. d. A.) als zutreffend. Nach dieser Aufgabenbeschreibung sei für die vom Kläger abverlangten Tätigkeiten eine Universitätsausbildung nicht erforderlich. Der Kläger übe Aufgaben eines Fachinformatikers mit einer Berufserfahrung von ein bis drei Jahren aus. Die von ihm beschriebenen Tätigkeiten entsprächen den Tätigkeiten eines ausgebildeten Fachinformatikers. Aufgaben wie Systementwicklung, Gestaltung und Entwicklung des CRM-Systems oder auch Projektmanagement seien von der Beklagten dem Kläger gerade nicht übertragen worden. Die von ihm beschriebenen Aufgaben könnten durch einen ausgebildeten Fachinformatiker erledigt werden. Der Ausbildungsrahmenplan dieses Berufes umfasse auch die Systementwicklung hinsichtlich Auswahl und Design, Programmerstellung und Dokumentation, Schnittstellenkonzepten, Testverfahren und Schulungen. Ebenso seien Auswahl und Anwendung verschiedener Programmiersprachen und Definition von Datenbankstrukturen sowie Ansprache von Schnittstellen und Datenbanken Teil dieser Ausbildung. Auch kundenspezifische Anwendungslösungen durch Softwareanpassung und -erweiterung sowie Gestaltung von Bedieneroberflächen seien Teil des Ausbildungsrahmenplans. Die vom Kläger beschriebenen Aufgaben böten keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Universitätsstudiums, da keine Entwicklungs- oder Forschungsorientierung gegeben, keine fortgeschrittene Mathematik anzuwenden und auch keine Projektverantwortung gegeben oder übertragen worden sei.
Im Übrigen sei der Kläger nicht der einzige Programmierer im Vertrieb der Beklagten, die Beklagte verfüge über eine IT-Abteilung.
Der Kläger benötige auch keine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren. Abteilungs-übergreifende Kenntnisse seien nicht dringend erforderlich. Auf die Betriebszugehörigkeit des Klägers komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Kläger müsse auch nicht selbständig den Programmmarkt beobachten und dafür sorgen, dass die richtigen Tools eingesetzt würden, das sei nicht Teil der ihm übertragenen Aufgaben.
Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben fordere auch keine ständige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Mitarbeitern der Vertriebsabteilung und der IT-Abteilung. Seine Aufgaben erforderten lediglich eine gelegentliche Abstimmung mit dem IT-Bereich, beispielsweise zwecks Klärung von Schnittstellen. Vorwiegend werde jedoch Software nach Vorgaben angewandt, was keiner weiteren Abstimmung bedürfe.
Durch Beschluss vom 10.06.2009 hat das Landesarbeitsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob dem Kläger laut Arbeitsbeschreibung vom 31.01.2008 Arbeitsaufgaben mit einem Könnensniveau zugewiesen seien, die zumindest teilweise eine abgeschlossene Universitätsausbildung oder eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erforderten. Auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. V3 vom 15.03.2010 (Bl. 433 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Bezug genommen wird ferner auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger die in erster Instanz erhobene Feststellungsklage um weitere Hilfsanträge erweitert hat, § 533 ZPO. Die Beklagte hat sich durch ihren Abweisungsantrag auch auf die Hilfsanträge des Klägers eingelassen. Zudem sind die Hilfsanträge des Klägers auf Tatsachen gestützt, die die Berufungskammer seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hatte.
I.
Soweit der Kläger eine Feststellungsklage erhoben hat, fehlt dieser Klage nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es handelt sich insoweit um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig (vgl. etwa: BAG 20.06.1984 – 4 AZR 208/82 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; BAG 17.04.1985 – 4 AZR 362/83 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 4; BAG 26.07.1995 – 4 AZR 914/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 9; BAG 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 – AP BGB § 613 a Nr. 340; BAG 20.05.2009 – 4 AZR 315708 – AP TVÜ § 17 Nr. 1 m.w.N.).
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 10 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen – ERA -. Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 ERA und auch nicht nach den Entgeltgruppen 13, 12 oder 11 ERA zu. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr zutreffend in die Entgeltgruppe 10 ERA eingruppiert. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
1. Grundlage für die Eingruppierung des Klägers sind die Bestimmungen der §§ 2, 3 ERA. Nach § 2 Nr. 2 ERA hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist nach § 2 Nr. 3 ERA die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben.
Streiten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber um die zutreffende Eingruppierung, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung rechtfertigen, der Kläger. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Eingruppierungskläger, im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zureichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG 20.10.1993 – 4 AZR 47/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173; BAG 23.08.1995 – 4 AZR 191/94 – AP MTB II § 21 Nr. 13; BAG 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20 m.w.N.). Dies gilt auch für eine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 10 ERA.
Dies ergibt sich daraus, dass dem Kläger nach dem Punktbewertungsverfahrens des § 3 ERA in Verbindung mit der Anlage 1 a ERA beim Anforderungsmerkmal “Können” lediglich 32 Punkte (= Bewertungsstufe 8) zugebilligt werden können. Im Bereich der Berufserfahrung stehen dem Kläger allenfalls 6 Punkte zu. Der Bereich des “Handlungs- und Entscheidungsspielraums” kann allenfalls mit der Bewertungsstufe 3 (= 18 Punkte) bewertet werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger im Bereich “Kooperation” lediglich 10 Punkte (= Bewertungsstufe 2) und im Bereich der “Mitarbeiterführung” 0 Punkte zustehen, ergibt sich insoweit lediglich eine Gesamtpunktzahl von 92 Punkten. Dies führt aber nach § 3 Nr. 2 ERA lediglich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 ERA. In diese Entgeltgruppe ist der Kläger zu Recht eingruppiert. Damit erweisen sich nicht nur der Hauptantrag des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ERA, sondern auch die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge als unbegründet.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann das Anforderungsmerkmal “Können” (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse) allenfalls mit 58 Punkten (= Bewertungsstufe 8) bewertet werden.
Der Kläger hat Arbeitsaufgaben zu erfüllen, die ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird.
Nach der von der Beklagten erstellten Aufgabenbeschreibung (Bl. 7 ff. d. A.) hat der Kläger Arbeitsaufgaben zu erfüllen, die ein Können erfordern, das durch eine dreijährige Ausbildung als Fachinformatiker erworben wird. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Kläger Tätigkeiten erbringt, die eine höherwertige Ausbildung an einer Fachhochschule oder eine Universitätsausbildung erforderten. Insoweit erweist sich das Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Gutachten vom 15.03.2010. Der Gutachter hat im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger nicht als Softwareentwickler tätig wird, sondern als Fachinformatiker. Mehrfach hat der Gutachter in seinem Gutachten vom 15.03.2010 die Bezeichnung Softwareentwicklung für die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als unangemessen oder als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Nach dem Gutachten verwechselt der Kläger laufend Programmierung mit Softwareentwicklung. Anhaltspunkte dafür, dass für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ein hochschulausgebildeter Informatiker nötig sei, liege nach dem Klägervorbringen nicht vor. Auch aus den vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsberichten ergibt sich nach den Angaben des Gutachters nichts anderes. Auch nach der eigenen Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers ist die Bezeichnung “Softwareentwickler” nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters für die vom Kläger genannten Tätigkeiten weit überzogen. Der Gutachter hat in seinem Gutachten vom 15.03.2010 im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger seine Tätigkeiten falsch einordnet, er ist kein Softwareentwickler, sondern Anwendungsprogrammierer.
Dass der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung als Dipl.-Ing.-Elektroingenieur (FA) verfügt und anschließend eine IHK-Ausbildung zum Betriebsinformatiker absolviert hat, ist unerheblich. Maßgeblich für die zutreffende Eingruppierung des Klägers sind nicht das individuell durch den Kläger vorgehaltene Wissen, sondern die für die konkrete ausgeübte Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse. Dies folgt aus § 2 Nr. 3 ERA, wonach Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben ist. Allein die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben ist für die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen maßgebend, nicht die schulische oder berufliche Ausbildung oder die sonstige berufliche Entwicklung. Auf den persönlichen Ausbildungswerdegang des Arbeitnehmers kommt es insoweit nicht an (LAG Düsseldorf 12.01.2007 – 10 Sa 1082/06 -; LAG Köln 18.04.2007 – 3 Sa 1405/06 -; LAG Hamm 26.02.2008 – 9 Sa 1712/07 -; LAG Hamm 05.03.2010 – 10 Sa 1327/09 -).
b) Der Kläger hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zusätzlich zu den Fachkenntnissen weitere Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erforderlich sind. Dem Kläger können nach dem unstreitigen Sachverhalt im Bereich der Berufserfahrungen allenfalls 6 Punkte zugebilligt werden, weil er Arbeitsaufgaben erfüllt, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren erfordern. Dass weitere Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erforderlich seien, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
Mit den Berufserfahrungen im Sinne des Anforderungsmerkmals “Können” wird nach dem gemeinsamen Glossar der Tarifvertragsparteien derjenige Umfang erforderlicher, spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können.
Aus welchen Gründen derartige zusätzliche Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers erforderlich sein sollen, ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Der Kläger verkennt, dass es insoweit nicht auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit ankommt. Allein die bloße Behauptung des Klägers, für die Ausübung seiner Tätigkeit bei der Beklagten seien weitere Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erforderlich, ist insoweit unzureichend.
c) Im Bereich des “Handlungs- und Entscheidungsspielraums” stehen dem Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien lediglich 18 Punkte zu. Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers ist teilweise vorgegeben.
Dass die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben und weitgehend selbständig erfolgt, konnte die Berufungskammer aus dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Der Kläger behauptet lediglich die Erfüllung der Bewertungsstufe 4 des Handlungs- und Entscheidungsspielraums, ohne hierfür näheren Sachvortrag zu liefern. Sein Vorbringen enthält keinen Tatsachenvortrag, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz behauptet, er sei keinen Weisungen unterworfen, er sei der einzige Programmierer und müsse dafür Sorge tragen, dass die Softwareprogramme richtig liefen und die richtigen Tools eingesetzt würden, ist sein Vorbringen unsubstantiiert, darüber hinaus ist es von der Beklagten bestritten.
Auch der Umstand, dass die paritätische Kommission offenbar den Bereich des “Handlungs- und Entscheidungsspielraums” mit 30 Punkten bewertet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ohne weitergehenden Sachvortrag kann die Berufungskammer nicht davon ausgehen, dass dieser Bereich mit 30 Punkten zu bewerten wäre. Ein entsprechender Tatsachenvortrag hierfür liegt der Berufungskammer nicht vor. Darüber hinaus hat sich im Termin vor der Berufungskammer vom 09.07.2010 herausgestellt, dass es sich insoweit lediglich um einen unverbindlichen Vorschlag der paritätischen Kommission, nicht um eine endgültige Entscheidung gehandelt hat.
d) Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals “Kooperation” kann der Kläger keine höhere Bewertung als die Bewertungsstufe 3 (= 10 Punkte) verlangen.
Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordert allenfalls regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben insbesondere keine regelmäßige Abstimmung im Sinne der Bewertungsstufe 4 erforderlich.
Abstimmung in diesem Sinne bedeutet die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Arbeitserfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf die innerbetrieblichen Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen Bereich umfassen. Abstimmung beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkung auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen.
Dass sich der Kläger bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben regelmäßig in diesem Sinne mit anderen Beschäftigten der Beklagten oder mit Dritten abstimmen müsste, ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Der Kläger hat gerade nicht vorgetragen, inwieweit eine derartige Abstimmung in dem oben genannten Sinne nach Häufigkeit, Intensität und Komplexität erforderlich ist. Insofern kann lediglich von einer gelegentlichen Abstimmungsnotwendigkeit bei der Aufgabenerfüllung ausgegangen werden. Die Tätigkeit des Klägers erfordert allenfalls vereinzelte situationsbedingte, nicht periodisch wiederkehrende Abstimmungen mit seinem Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern der Beklagten, insbesondere aus der IT-Abteilung. Inwieweit im Gegensatz dazu eine regelmäßige Abstimmung, um unterschiedliche Interessenlagen, die sich aus den übertragenen Aufgaben ergeben, in Einklang zu bringen, notwendig ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
e) Da schließlich dem Kläger unstreitig bei dem Anforderungsmerkmal “Mitarbeiterführung” kein Punktwert zusteht, weil die Erfüllung der Arbeitsaufgaben es nicht erfordert, Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, ergibt sich nach alledem allenfalls eine Gesamtpunktzahl von 92 Punkten (58 + 6 + 18 + 10). Dies rechtfertigt allenfalls eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 ERA.
3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch den Hilfsanträgen des Klägers nicht stattgegeben werden konnte.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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