LAG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 – 17 Sa 43/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 – 17 Sa 43/10

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom18.11.2009 – 3 Ca 2119/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht aufgrund seiner Befristung vom 02.09.2008 mit Ablauf des 03.09.2009 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2009 3.635,35 euro; brutto abzüglich am 29.09.2009 erhaltener 203,76 euro; netto sowie am 30.09.2009 erhaltener 1.189,89 euro; an Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.241,70 euro; seit dem 01.10.2009 und für den Monat Oktober 2009 3.635,35 euro; brutto abzüglich am 30.10.2009 erhaltener 1.322,10 euro; an Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.313,25 euro; seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 03.09.2009 endete sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate September und Oktober 2009.
Die am 29.08.1965 geborene Klägerin schloss mit der Beklagten seit dem ersten Arbeitsvertrag vom 16.09.2002 mehrere sachgrundbefristete Arbeitsverträge (Bl. 9 bis 23 d.A.).
Nach dem Arbeitsvertrag vom 30.09.2003 wurde sie vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2004 als Zeitangestellte im Rahmen der von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Maßnahme “Lehrgang zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen (Bau/Innenausbau, Haar- und Körperpflege sowie Hauswirtschaft)” beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 31.08.2004 verweist auf den Sachgrund der durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme “Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme”. Diesen Sachgrund enthält auch der Arbeitsvertrag vom 21.06.2005.
In dem für die Zeit vom 01.09.2006 bis längstens zum 31.08.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag trafen die Parteien folgende Regelung:
… wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zum Erreichen folgenden Zweckes “Durchführung/Betreuung der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme “Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme” (Vergabe Nr. 123-45-67890, Los 0), längstens bis zum 31.08.2007 beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag vom 02.08.2007 enthält zur Begründung seiner Befristung folgende Vereinbarung:
… wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zum Erreichen folgenden Zweckes “Stützunterricht und Förderunterricht sowie Erteilung von Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss in der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme nachholen”, längstens bis zum 03.09.2008 beschäftigt.
Am 02.09.2008 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag, befristet für die Zeit vom 04.09.2008 bis längstens zum 03.09.2009. § 1 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
… wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zum Erreichen folgenden Zweckes “Durchführung/Betreuung der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme “Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme” (Vergabe Nr. 123-45-67890: Los 0)”, längstens bis zum 03.09.2009 beschäftigt.
Nach § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
Der Befristung ab dem 04.09.2008 bis zum 03.09.2009 liegt ein Vertrag zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten über die Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) vom 18.08./24.08.2006 zugrunde (Bl. 158 bis 166 d.A.). Gemäß § 20 dieses Vertrages verlängert er sich einmalig um weitere zwölf Monate, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Verlängerung spätestens fünf Monate vor dem Vertragsende gemäß § 3 des Vertrages schriftlich gegenüber der Beklagten erklärte. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag ohne eine Kündigung.
Mit Schreiben vom 28.03.2008 nahm die Bundesagentur für Arbeit diese Option wahr und verlängerte den Vertrag um weitere zwölf Monate. Im Hinblick auf diese Verlängerung schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag vom 02.09.2008.
Für die Zeit vom 04.09.2009 bis zum 03.09.2011 schlossen die Bundesagentur für Arbeit und die Beklagte erneut einen Vertrag über die Konzeption und Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 61, 61 a SGB III durch Schreiben vom 08.07.2009 und 14.07.2009 (Bl. 218, 219 d.A.).
Die Beklagte bedient nach diesem Vertrag sechs Berufsfelder mit einem Mindestpersonaleinsatz von 5,5 (Bl. 220 d.A.).
Der Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit für das Optionsjahr BvB 08/09 sah noch einem Personaleinsatz mit mindestens acht Stellen vor. Während das Berufsfeld Lager/Handel im Jahre 2006 noch zum Auftragsvolumen gehörte, wurde es mit der Vereinbarung für die Zeit ab 2009 gestrichen.
Die Klägerin war mit ihrer Vollzeitstelle dem Team 51/7.2 – Berufsvorbereitende Maßnahmen – des Referates Erziehung und Bildung der Beklagten zugeordnet. Bestandteil der Maßnahmen ist das Angebot an die Teilnehmer, einen Hauptschulabschluss zu erwerben.
Die Klägerin erzielte ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.635,35 euro;.
Die Beklagte zahlte für September 2009 anteilig bis zum 03.09. 203,76 euro; netto. Die Klägerin erhielt für diesen Monat Arbeitslosengeld i.H.v. 1.189,89 euro; und für den Monat Oktober 2009 i.H.v. 1.322,10 euro;.
Mit Schreiben vom 13.08.2009 verwies die Beklagte auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 03.09.2009.
Mit ihrer am 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung und begehrt die Vergütung für September und Oktober 2009.
Sie hat die Auffassung vertreten, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen stellten eine Daueraufgabe der Beklagten dar.
Sie hat behauptet:
Sie habe nicht nur im Bereich BvB, sondern auch im Unterrichtsbereich IAG (Integrationscenter für Arbeit/Hartz IV) im Rahmen der Maßnahme “Arbeiten und Lernen (A+L)” neben dem weiteren Lehrer S3 im Bereich des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses gearbeitet.
Die Maßnahme A+L werde schon seit Jahren von der Beklagten neben den BvB-Maßnahmen durchgeführt.
Sie habe auch im Bereich der Jugendberufshilfe gearbeitet.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils vom 18.11.2009 (Bl. 269 bis 271 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr der Beklagten nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag mit Datum vom 02.09.2008 mit Ablauf des 03.09.2009 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 03.09.2009 hinaus fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat September 2009 i.H.v. 3.635,35 euro; brutto abzüglich am 29.09.2009 erhaltener 203,76 euro; netto sowie am 30.09.2009 erhaltener 1.189,89 euro; netto an Arbeitslosengeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Differenzbetrag seit dem 01.10.2009 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Oktober 2009 i.H.v. 3.635,35 euro; brutto abzüglich am 30.10.2009 erhaltener 1.322,10 euro; an Arbeitslosengeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Differenzbetrag seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrages als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt verteidigt.
Sie hat behauptet:
Bei den im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten und von ihr auch überwiegend finanzierten überbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen im Rahmen des Benachteiligtenprogramms der Bundesregierung handle es sich bei dem einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer. Die BvB werde aufgrund einer Ausschreibung durchgeführt. Grundlage bildeten die Verdingungsunterlagen zur Vergabe, die bei jeder Ausschreibung modifiziert worden seien. Die Berufsfelder seien reduziert worden.
Die Klägerin habe nur in geringem Umfang Schüler der Maßnahme A+L unterrichtet, nämlich 2 x 2 Stunden von insgesamt 17 Unterrichtsstunden. Im Rahmen freier Kapazitäten hätten Teilnehmer der Maßnahme A+L an dem Unterricht der Klägerin im Rahmen der Maßnahme BvB teilgenommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen (Bl. 272, 273 d.A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18.11.2009 hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet.
Die Befristungsvereinbarung der Parteien vom 02.09.2008 sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
Es bestehe ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin. Die Beklagte habe die Aufgabe der BvB lediglich befristet übertragen erhalten. Die Maßnahme sei auch fremdbestimmt, da die Bundesagentur für Arbeit in eigener Autonomie darüber entscheiden könne, welche öffentlichen oder privaten Einrichtungen sie mit der Durchführung von BvB-Maßnahmen jeweils betraue und welche finanziellen Mittel sie dem jeweiligen Projektträger zur Verfügung stelle. Der Zuschlag für das jeweilige Aktionsjahr enthalte einen Personalschlüssel und Vorgaben zu den finanzierten Teilnehmerplätzen und dem Personaleinsatz. Eine eigenständige Personalplanung sei der Beklagten in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht nicht möglich gewesen. So hätten sich gegenüber dem ersten Vertrag die Berufsfelder reduziert.
Der projektbedingt erhöhte Personalbedarf stelle einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsjahres zu befristen.
Zwar reiche die Ungewissheit der künftigen Entwicklung zur Rechtfertigung der Befristung nicht aus. Der Arbeitgeber müsse vielmehr darlegen, dass bei Abschluss des Zeitvertrages aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen sei, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf bestehen werde. Eine derartige Prognoseentscheidung habe die Beklagte getroffen und dazu dargelegt, dass die Verdingungsunterlagen bei jeder Ausschreibung von der Bundesagentur für Arbeit modifiziert worden seien. Insbesondere sei der Personaleinsatz reduziert worden. Des Weiteren habe sie vorgetragen, dass die Jugendarbeitslosigkeit zwar sicher weiterbestehen werde, die Frage, wie man dieser begegne, jedoch in unterschiedlicher Form beantwortet werden könne.
Die Klägerin könne auch nicht darauf verweisen, dass sie nicht nur im Bereich der BvB gearbeitet habe, sondern im Unterrichtsbereich IAG im Rahmen der Maßnahme A+L tätig gewesen sei. Die Arbeit im Bereich A+L sei dem Einsatz in der Maßnahme BvB untergeordnet gewesen.
Soweit die Klägerin Verwaltungstätigkeiten verrichtet habe, gehörten diese als Zusammenhangstätigkeit zum originären Aufgabenbereich einer Lehrkraft. Soweit sie auf die Einstellung eines Sozialarbeiters im Referat 51/4.3 verwiesen habe, sei dieser mit ihr nicht vergleichbar.
Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie keine über den 03.09.2009 hinausgehenden Vergütungsansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 266 bis 279 b, 279 d.A.) sowie auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.02.2010 (279 a bis 279 b d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 28.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.01.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.03.2010 am 26.03.2010 eingehend begründet.
Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
Da sie bereits ab dem 16.09.2002 auch im Unterrichtsbereich in der Maßnahme A+L tätig geworden sei, könne sich die Beklagte auf die befristete Übertragung der Maßnahme BvB nicht berufen.
Sie sei in höherem Maße im Bereich A+L eingesetzt worden, als das erstinstanzliche Gericht angenommen habe.
Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.03.2010 (Bl. 315 bis 319 d.A.) und auf ihren Schriftsatz vom 29.03.2010 (Bl. 322 bis 333 d.A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 21.04.2010 (Bl. 351 d.A.) Bezug genommen.
Der Bedarf für ihre Beschäftigung über den 03.09.2009 ergebe sich auch daraus, dass die Vollzeitlehrkraft Siegmund ihre Fächer nicht übernehmen könne, der Hauptschulabschluss jedoch jedes Jahr angeboten werden müsse.
Im September 2008 sei nicht absehbar gewesen, dass das Berufsfeld “Lager/Handel” entfallen werde. Die Beklagte habe lediglich die Ungewissheit der Refinanzierung von Personalkosten auf sie übertragen wollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 zum Aktenzeichen 3 Ca 2119/09 abzuändern und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag mit Datum vom 02.09.2009 mit Ablauf des 03.09.2009 endet,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat September 2009 i.H.v. 3.635,35 euro; brutto abzüglich am 29.09.2009 erhaltener 203,76 euro; netto sowie am 30.09.2009 erhaltener 1.189,89 euro; netto an Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.241,70 euro; seit dem 01.10.2009 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Oktober 2009 i.H.v. 3.635,35 euro; brutto abzüglich am 30.10.2009 erhaltener 1.322,10 euro; an Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.313,25 euro; seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und geht weiterhin davon aus, in ausreichender und richtiger Weise bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages eine Prognose getroffen zu haben.
Sie behauptet dazu, die Bundesagentur für Arbeit habe ihr mitgeteilt, dass die Maßnahme nicht in der bisherigen Form weitergeführt und somit eingestellt werde. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dass es nicht zu einer neuen Maßnahme komme.
Wegen des Vorbringens der Beklagten zur Behauptung der Klägerin, sie sei maßgeblich im Bereich der Maßnahme A+L eingesetzt worden, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.05.2010 (Bl. 422 bis 431 d.A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 09.06.2010 (Bl. 505, 506 d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 ist begründet.
1. Der gegen die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 02.09.2008 gerichtete zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 03.09.2009 sein Ende gefunden. Es besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort.
a. Die Klägerin hat die Klagefrist von 3 Wochen nach § 17 Satz 1 TzBfG durch Eingang des Klageantrags bei dem erstinstanzlichen Gericht am 29.08.2009 gewahrt. Die Klage kann bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden (BAG 10.03.2004 – 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925).
b. Zur Überprüfung steht allein der Arbeitsvertrag vom 02.09.2008.
Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wenn nicht fristgerecht Klage erhoben wird (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., § 17 TzBfG, Rdnr. 5; KR-Bader, 10. Aufl., § 17 TzBfG, Rdnr. 51).
Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien im Übrigen ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.
Da die Klägerin nur den Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2008 mit ihrer Klage angegriffen hat, gelten die früheren Befristungen als wirksam.
c. Die Rechtfertigung der letzten Befristung folgt nicht aus §§ 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.
Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 02.09.2008 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD für die Verwaltung in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA sind befristete Arbeitsverträge u.a. nach Maßgabe des TzBfG zulässig.
aa. In § 1 (1) des Arbeitsvertrages haben die Parteien sowohl eine Zweckbefristung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. TzBfG als auch eine kalendermäßige Befristung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. TzBfG vereinbart. Gegen die Verbindung einer Zweckbefristung mit einer kalendermäßigen Befristung bestehen keine Bedenken. Zu überprüfen ist hier allein die kalendermäßige Befristung. Auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Zweckbefristung beruft sich die Beklagte nicht.
bb. Aus dem im Arbeitsvertrag genannten Zweck ergibt sich gleichzeitig der zur Rechtfertigung der kalendermäßigen Befristung vereinbarte Sachgrund, nämlich die “Durchführung/Betreuung” der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme “Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen” (Vergabe Nr. 156/06-27243: Los 4).
Die Parteien haben damit den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitskraft der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gekennzeichnet.
Nachdem die Klägerin das Vorliegen dieses Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen des Sachgrundes darzulegen und zu beweisen.
Sie ist ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.
Die sachliche Rechtfertigung einer Befristungsabrede wegen eines nur zeitweiligen Bedarfs verlangt, dass bei Abschluss des Zeitvertrages aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, deren Grundlage er im Prozess darzulegen hat, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 29.07.2009 – 7 AZR 907/07; 11.02.2004 – 7 AZR 363/03, BAGE 109, 339; 22.03.2000 – 7 AZR 758/98, BAGE 94, 130).
Bei der von der Beklagten im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Maßnahme BvB handelt es sich um die Wahrnehmung einer sozialstaatlichen, auf Dauer angelegten Aufgabe der Auftraggeberin (BAG 11.02.2004 a.a.O.). Nach § 61 Abs. 1 SGB III in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages geltenden Fassung vom 20.07.2006 sind unter bestimmten Voraussetzungen berufsvorbereitende Maßnahmen förderungsfähig und können gem. § 61 Abs. 2 SGB III auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten. Seit dem 01.01.2009 hat ein Auszubildender ohne Schulabschluss nach § 61 a SGB III einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden.
Der Beklagten ist die Maßnahme dagegen nur befristet für die Dauer von zwei Jahren vom 04.09.2006 bis zum 03.09.2008 aufgrund des Vertrages mit der Bundesagentur für Arbeit übertragen worden mit der Option nach § 20 des Vertrages einer Verlängerung um ein Jahr, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 28.03.2008 ausgeübt wurde. Aufgrund der befristeten Verlängerung dieser Maßnahme wurde der letzte, zur Überprüfung stehende Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen.
In seiner Entscheidung vom 28.05.1986 (7 AZR 25/85, BAGE 52, 133) hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass es sich bei den im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten und von ihr überwiegend finanzierten überbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Benachteiligtenprogramms für den einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung jeweils befristet übertragener sozialstaatliche Aufgaben von begrenzter Dauer handelt und der projektbedingt erhöhte personelle Mehrbedarf wegen der weitgehend durch die Bundesagentur für Arbeit bestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmeträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer überbetrieblicher Bildungsmaßnahmen im Rahmen des Benachteiligtenprogramms einen sachlichen Grund darstellt, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogene beschäftigten Lehrkräfte oder Sozialpädagogen für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsjahres zu befristen.
Mit Urteil vom 15.03.1989 (7 AZR 264/88, ZTR 1989, 446) hat es die befristete Beschäftigung einer Arbeitnehmerin, die von einem Maßnahmeträger im Rahmen des Benachteiligtenprogramms der Bundesregierung zur Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Jugendlichen sowie von sozial benachteiligten oder lernbeeinträchtigten deutschen Jugendlichen beschäftigt wurde, ebenfalls für wirksam erachtet im Hinblick auf die Finanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit für die Dauer bis zu einem Jahr und die weitgehend fremdbestimmten Personalvorgaben, die zu einer besonderen Unsicherheit führten.
Mit Urteil vom 22.03.2000 (a.a.O.) hat es seine Rechtsprechung in den o.a. Urteilen sowie den Entscheidungen vom 28.05.1986 (7 AZR 581/84, BAGE 52, 122) und vom 24.09.1986 (7 AZR 669/84, BAGE 53, 105) präzisiert und es für geboten gehalten, dass in den Fällen, in denen sich die Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, die Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Es hat ausgeführt, zwar bestehe für den Auftragnehmer, dem die Durchführung der Maßnahme jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, wie etwa ein Ausbildungsjahr, übertragen werde, die Ungewissheit, ob er danach einen Anschlussauftrag erhalten werde. Diese Unsicherheit dürfe jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Sie rechtfertige keine Einschränkung des nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes. Der Umstand, dass der Auftragnehmer im Bereich sozialstaatlicher Vorsorge tätig werde, rechtfertige allein keine andere Beurteilung. Insoweit entbänden die Fremdbestimmtheit und die durch die Bindung an einen bedarfsabhängigen Personalschlüssel des Auftraggebers entstehende Einschränkung der personellen Planungskompetenz den Auftragnehmer von der auch sonst bei sogenannten Ungewissheitstatbeständen bestehenden Obliegenheit nicht, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose darüber zu erstellen, ob mit Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer voraussichtlich entfallen werde. Dabei könnten die Schwierigkeiten, die für den Arbeitgeber bei der Erstellung von Bedarfsprognosen aufgrund der Fremdbestimmtheit seiner Planungsmöglichkeiten entstünden, bei den materiellen Anforderungen an die Prognose und auch bei der prozessualen Substantiierungslast Berücksichtigung finden. Es sei aber nicht gerechtfertigt, allein wegen der vom Arbeitgeber selbst freiwillig eingegangenen Beschränkungen seiner personellen Planungskompetenz auf das Erfordernis einer Prognose zu verzichten.
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.02.2004 (a.a.O.) festgehalten.
Die Kammer schließt sich seiner Auffassung an. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zwar vor Inkrafttreten des TzBfG am 01.01.2001 entwickelt. Diese Grundsätze sind jedoch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG heranzuziehen, da die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung an die bis dahin geltende Befristungsrechtsprechung anknüpft (BAG 11.02.2004 a.a.O.; KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 91).
Der Vortrag der Beklagten genügt den Anforderungen hinsichtlich der Prognose nicht, ob die Bundesagentur für Arbeit auch zukünftig mit ihr Verträge über die Durchführung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen durchführen wird. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher greifbaren Tatsachen sie bei Vertragsschluss am 02.09.2008 erwarten durfte, die Bundesagentur für Arbeit werde Maßnahmen nach § 61 SGB III nicht mehr durchführen oder jedenfalls sie nicht mehr als Auftragnehmerin beteiligen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Beklagte ausweislich der in den vorhergehenden befristeten Arbeitsverträgen angegebenen Befristungsgründe schon seit vielen Jahren mit der Durchführung von Berufsförderungslehrgängen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen beauftragt. Auch für die Zeit vom 05.09.2009 bis zum 03.09.2011 haben die Beklagte und die Bundesagentur für Arbeit erneut einen Vertrag über die Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen geschlossen.
Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich lediglich eine Ungewissheit, in wie- vielen Berufsfeldern die Bundesagentur für Arbeit die Maßnahme jeweils ausschreiben wird. Trotz des Vorbringens, nach dem ersten Vertrag hätten neun Berufsfelder, dem zweiten Vertrag aus 2006 nur noch sieben Berufsfelder vorgehalten werden müssen, sind mit der Klägerin im Hinblick auf den Beschäftigungsbedarf stets befristete Verträge geschlossen worden. Dass die in 2009 erfolgte erneute Reduzierung um ein Berufsfeld bei Abschluss des letzten streitgegenständlichen Arbeitsvertrages absehbar war und dadurch (aus welchen Gründen?) der Bedarf für die Tätigkeit der Klägerin entfiel, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihre Behauptung, es habe eine Aussage der Bundesagentur für Arbeit gegeben, dass die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in der bisherigen Form nicht weitergeführt, sondern eingestellt werde, ist unsubstantiiert. Diesem allgemeinen Hinweis eines Teamleiters der örtlichen Agentur für Arbeit dürfte es schon an Verbindlichkeit mangeln. Das Angebot für die ab dem 04.09.2009 durchzuführende Maßnahme hat die Regionaldirektion – Regionales Einkaufszentrum – NRS abgegeben, die auch die Verdingungsunterlagen 2009 erstellt hat. Bei Vertragsschluss in 2006 ist der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch den Direktor des Regionalen Einkaufszentrums NRW vertreten worden. Die Beklagte ordnet das Gespräch darüber hinaus nicht zeitlich ein, so dass seine Auswirkung auf die bei Vertragsschluss im September 2008 zu stellende Prognose schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist.
Insgesamt hat sich die Beklagte auf nur Ungewissheiten hinsichtlich des Zuschlags für eine weitere Maßnahmeperiode, der von der Bundesagentur für Arbeit zukünftig geforderten Personalausstattung und des Umfangs der mit der Auftragserteilung verbundenen Finanzmittel berufen. Diese Ungewissheiten gehören zu ihrem unternehmerischen Risiko und können nicht auf die Klägerin abgewälzt werden.
2. Die auf Zahlung des Annahmeverzugslohnes gerichteten Leistungsanträge sind zulässig und ebenfalls begründet.
a. Die Vergütungsansprüche rechtfertigen sich aus §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB.
aa. Die Beklagte befindet sich seit dem 04.09.2009 gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug.
Wie dargestellt, besteht das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort. Ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Klägerin nach §§ 294, 295 BGB war entbehrlich, da die Beklagte gemäß § 296 Satz 1 BGB auch ohne entsprechendes Angebot der Klägerin in Annahmeverzug geraten ist. Sie hatte eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung vorzunehmen, weil sie der Klägerin einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und ihr Arbeit zuweisen musste (BAG 25.11.1992 – 7 AZR 191/92, ZTR 1993, 426). Diese Mitwirkungshandlung hat sie unter Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung verweigert.
bb. Die Klägerin hat den Anspruch für September 2009 zwar der Höhe nach ab dem 01.09.2009 berechnet, die Erfüllungsleistung für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 03.09.2009 jedoch von ihrer Klageforderung abgesetzt.
cc. Zu Recht lässt sie sich das in den streitgegenständlichen Monaten erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen. In Höhe dieser Sozialleistungen ist ihr Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Die Klägerin ist nicht mehr aktivlegitimiert.
b. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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