LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2011 – 15 Sa 1018/10

August 2, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2011 – 15 Sa 1018/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.06.2010 – 3 Ca 598/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, eine von ihr gewährte erfolgsorientierte Prämie auf die tarifliche Sonderzahlung 2009 anzurechnen.
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten, einer 100 %-igen Tochter der R1 B1 GmbH, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung, somit auch der “Einheitliche Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens” vom 18.12.2003 (im Folgenden: TV 13. ME). Dieser lautet, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
1. Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

4. Der Berechnung der Sonderzahlung ist zugrunde zu legen, das durchschnittliche Monatsentgelt/ die durchschnittliche Ausbildungsvergütung der letzten sechs abgerechneten Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich aller Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsentgelt gemäß § 6 Nr. 1 EMTV sowie ohne Auslösungen und ähnliche Zahlungen (wie Reisespesen, Trennungsentschädigungen), zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen.

§ 3 Zeitpunkt
1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Nr. 1 der 1. Dezember.
In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.

§ 4 Anrechenbare betriebliche Leistungen
Leistungen des Arbeitgebers, wie die Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie), Weihnachtsgeld u. ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.

Der Einheitliche Manteltarifvertrag vom 18.12.2003 (im Folgenden: MTV) lautet – in Auszügen -:

§ 19 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis/ Ausbildungsverhältnis

Beschäftigte/ Auszubildende haben das Recht, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/ Ausbildungsverhältnis innerhalb folgender Fristen geltend zu machen:

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.
3. Ansprüche des Arbeitgebers/ Ausbildenden aus dem Arbeitsverhältnis/ Ausbildungsverhältnis sind gegenüber den Beschäftigten/ Auszubildenden gemäß den Fristen der Nr. 2 geltend zu machen.

Des Weiteren findet Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die am 04.12.2008 von den Betriebsparteien des Betriebes der Beklagten geschlossene “Vereinbarung über eine freiwillige erfolgsorientierte Prämie für das Jahr 2008” (im Folgenden: BV EOP 2008), die – auszugsweise – den nachstehenden Wortlaut hat:

2. Grundsatz
Die freiwillige erfolgsorientierte Prämie (folgend EOP) wird vorrangig in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg gezahlt. Die EOP ist ein übertariflicher Anspruch.
Kenngrößen
Für das Jahr 2008 gelten folgende Kenngrößen für die EOP:
3.1 Liefertreue Kunden

3.2 SAP-Projekt

3.3 Qualität (interne Fehlerkosten)

3.4 Ergebnis in Mio. €

4. Voraussetzungen
Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen, erhalten eine EOP, wenn
sie zum Stichtag 01.01.2009 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Werk W1 stehen

6. Auszahlung
Die EOP wird nach Abschluss des Geschäftsjahres 2008 (voraussichtlich im Monat April Folgejahr) ausgezahlt. Die Höhe des max. auszuschüttenden Gesamtvolumens (100 %) wird durch BR/GL festgelegt.
9. Berechnungsgrundlage
Die EOP wird in Prozent vom Monatseinkommen berechnet. Berechnungsgrundlage für das Monatseinkommen sind die Regelungen zur Bemessung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlungen im Tarifgebiet (Nordrhein-Westfalen). Bezugszeitpunkt ist der 01.12.2008.
10. Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt ausschließlich für das Jahr 2008 und endet, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist und soweit in ihr nicht andere Regelungen abgelöst werden, ohne Nachwirkung zum 31.12.2008.

Die Beklagte informierte unter dem 19.02.2009 ihre Tarifmitarbeiter am Standort W1 per Aushang darüber, dass die Ziele der BV EOP 2008 zu 24 % erreicht seien und demzufolge die EOP 13,3 % betrage. Die Beklagte zahlte im April 2009 die EOP 2008 an die Mitarbeiter aus, so auch an den Kläger.
In Gesprächen im April 2009 versuchte die Beklagte den Betriebsrat vergeblich zu einer Verschiebung der zum 01.05.2009 anstehenden 2,1 %-igen Tariferhöhung zu bewegen.
Mit dem Gesamtbetriebsrat fanden Ende April/Anfang Mai 2009 im Unternehmen der Beklagten Gespräche statt, die in eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.05.2009 mündeten. Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung war zum einen die Verschiebung der Tariferhöhung vom 01.05.2009 auf den 01.12.2009 und – im Gegenzug – zum anderen die Zusicherung der Beklagten, die EOP 2008 auf das “Weihnachtsgeld 2009” nicht anzurechnen. Für den Standort W1 galt diese Gesamtbetriebsvereinbarung nicht, da der dortige Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat nicht entsprechend ermächtigt hatte.
Per Aushang vom 28.05.2009 sowie Veröffentlichung im Intranet informierte die Standortpersonalleitung wie folgt:

Entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebs können die Betriebsparteien die Tariferhöhung von 2,1 Prozent vom 01.05.2009 bis spätestens zum 01.12.2009 verschieben.
Der Betriebsrat am Standort W1 hat die Verschiebung der Tariferhöhung jedoch abgelehnt.
Die B1 R2 AG am Standort W1 wird daher von ihrem tariflichen Recht Gebrauch machen, die tarifliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) 2009 um die im April 2009 ausgezahlte EOP zu kürzen.

Die Entgeltabrechnung des Klägers für November 2009 wies die im April 2009 ausgezahlte EOP 2008 als “Anrechn. tarifl. Sonderz.” aus und addierte nachfolgend die vollständige “Tarifliche Sonderzahlung” hinzu, so dass im Ergebnis zugunsten der Klägerin nur noch der Differenzbetrag zwischen der vollständigen tarifvertraglichen Sonderzahlung für 2009 und der EOP 2008 ausgewiesen, abgerechnet und ausgezahlt wurde.
Mit seiner am 09.02.2010 eingereichten Klage verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der mit der November-Abrechnung 2009 in Abzug gebrachten EOP 2008.
Der Kläger hat gemeint, einer Rückforderung der EOP 2008 stehe bereits die dreimonatige tarifliche Ausschlussfrist entgegen. Selbst wenn nicht von einer Rückforderung der EOP 2008 ausgegangen werde, sei auch eine Kürzung der tariflichen Sonderzahlung für 2009 um den Betrag der EOP 2008 nicht möglich. Eine anteilige Erfüllung der tariflichen Sonderzahlung 2009 liege durch die EOP 2008, bei der es sich um einen tariffesten, übertariflichen Vergütungsbestandteil handele, nicht vor. Die Betriebsvereinbarung EOP 2008 sehe keine Verrechnungsmöglichkeit vor. Auch sei diese Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung ausschließlich für das Jahr 2008 abgeschlossen worden, könne somit nicht mit einer tariflichen Leistung für das Jahr 2009 verrechnet werden. EOP seien mindestens in den vergangenen 10 Jahren gezahlt worden. Niemals sei eine Anrechnung auf die tarifliche Sonderzahlung vorgenommen worden; dies habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Schließlich verstoße eine Anrechnung der EOP 2008 gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Maßregelungsverbot.
Der Kläger hat beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei 477,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine automatische Erfüllung der tariflichen Sonderzahlung durch die Zahlung der EOP 2008 bzw. eine automatische Anrechnung angenommen. Unerheblich sei, dass die EOP 2008 für das abgelaufene Kalenderjahr 2008 gezahlt worden sei. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages sollten Jahresabschlussvergütungen und Ergebnisbeteiligungen anrechenbar sein. Auch weise die EOP 2008 durch die Stichtagregelung unter Ziff. 4 einen deutlichen Bezug zum Auszahlungsjahr 2009 auf.
Weiter hat die Beklagte behauptet, eine EOP sei lediglich 2006 und 2007 auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen gezahlt worden. Die Anrechnung der EOP 2008 sei 2009 wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise vorgenommen worden.
Mit Urteil vom 07.06.2010 hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch Zahlung der EOP 2008 im April 2009 den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2009 anteilig erfüllt. Die Erfüllungswirkung sei automatisch eingetreten, einer gestaltenden Anrechnungserklärung habe es nicht bedurft. Bei der EOP 2008 handele es sich um eine “ähnliche Leistung” im Sinne des Tarifwortlauts. Es sei unerheblich, dass die EOP 2008 auf den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für 2009 angerechnet worden sei; entsprechende Zahlungen erfolgten regelmäßig nach Ablauf eines Kalender- und Geschäftsjahres. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Sie – die Beklagte – habe nämlich den tarifvertraglichen Anspruch im gleichen Umfang erfüllt wie in den Jahren zuvor. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den Arbeitnehmern an anderen Standorten sei nicht erkennbar, ein Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot nicht ersichtlich.
Gegen das ihm am 09.06.2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger durch am 05.07.2010 beim Landesarbeitsgericht Hamm eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.09.2010 verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass der fehlende Teil der tariflichen Sonderzahlung noch nicht erfüllt sei. Die EOP 2008 falle nicht unter die Leistungen im Sinne des § 4 S. 1 TV 13. ME. Die in der BV EOP 2008 geregelte Prämie sei “anrechnungsfest” ausgestaltet, so dass die EOP-Zahlung im April 2008 die tarifliche Sonderzahlung für 2009 nicht in gezahlter Höhe erfüllt habe.
Auch aus der Formulierung in § 2 der BV EOP 2008, die EOP sei ein übertariflicher Anspruch, folge unzweifelhaft, dass die Betriebsparteien eine tariffeste Zahlung hätten regeln wollen.
Darüber hinaus könne die EOP-Zahlung für das Jahr 2008 nicht einen tariflichen Anspruch für das Jahr 2009 erfüllen. Das ergebe sich bereits aus der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Stichtagsregelung.
Durch das Verhalten der Beklagten, sich über Jahre hinweg nicht auf eine Erfüllungswirkung berufen zu haben, sei durchaus ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Eine EOP sei bereits für das Jahr 2000 gezahlt worden. Eine Maßregelung sei auch deswegen anzunehmen, weil die Anrechnung der EOP finanziell deutlich mehr als lediglich die Kompensation für die nicht verschobene Tarifentgelterhöhung darstelle. Die finanziellen Nachteile für die betroffenen Beschäftigten seien aufgrund der EOP-Anrechnung sehr viel höher.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.06.2010 – 3 Ca 598/10 -, zugestellt am 09.06.2010, wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 477,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt darüber hinaus vertiefend vor, dass schon der Wortlaut der BV EOP 2008 keinerlei Hinweise darauf gebe, dass die Betriebsparteien eine “Anrechnungsfestigkeit” der EOP vereinbart hätten. Trotz des Bezugs der EOP auf das Jahr 2008 habe deren Auszahlung im April 2009 zu einer (Teil-) Erfüllung der tariflichen Sonderzahlung geführt.
Die Beklagte behauptet, vor 2006 habe es überhaupt keine Betriebsvereinbarungen zu EOP-Sonderzahlungen gegeben. Für die Jahre 1999 bis 2003 habe sie einseitig freiwillig Sonderzahlungen geleistet. Es seien dies als “EOP” bezeichnete Pauschalbeträge gewesen, aufgrund einer gänzlich anderen Systematik, allein von ihr festgelegt. Die entsprechende EOP 1999 sei ebenfalls auf die betriebliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag angerechnet worden.
Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass die (Teil-) Erfüllung der tariflichen Sonderzahlung durch jede freiwillige Leistung des Arbeitgebers automatisch stattfinde und bezieht sich hierfür ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.1995 (10 AZR 390/94). Angesichts der tariflichen Erfüllungsautomatik scheide denknotwendig eine Maßregelung gegenüber dem Kläger aus. Schließlich wäre eine Verschiebung der Tariferhöhung am Standort W1 für den Arbeitgeber werthaltiger gewesen, so dass auch insoweit von einer Benachteiligung des Klägers nicht gesprochen werden könne. Sie – die Beklagte – hätte nämlich im Vergleich zu der EOP 2008 in Höhe von 13,3 % durch eine Verschiebung des Beginns der Tariferhöhung von 2,1 % vom 01.05.2009 auf den 01.12.2009 eine Einsparung von 14,7 % (= 2,1 % x 7 Monate) eines Monatseinkommens erreichen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. a ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2009 gem. § 2 TV 13. ME.
1. Durch die Zahlung der EOP 2008 an den Kläger im April 2009 hat die Beklagte den Anspruch auf die – restliche – tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2009 gem. § 2 TV 13. ME erfüllt, § 4 TV 13. ME, § 362 Abs. 1 BGB.
a) Der Kläger erfüllt unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV 13. ME für eine Gewährung der tariflichen Sonderzahlung.
b) Die im April 2009 gezahlte EOP 2008 stellt eine Arbeitgeberleistung im Sinne von § 4 S. 1 TV 13. ME dar.
Diese Tarifbestimmung sieht vor, dass Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämien), Weihnachtsgeld u.ä. als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 des Tarifvertrages gelten und den tariflichen Anspruch erfüllen.
aa) Die EOP 2008 entspricht zwar keiner der in § 4 S. 1 TV 13. ME ausdrücklich bezeichneten Leistungen. Sie ist jedoch, wie die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend erkannt hat, eine ähnliche betriebliche Leistung im Sinne des § 4 S. 1 TV 13. ME.
Die erkennende Kammer orientiert sich für die Auslegung des § 4 S. 1 TV 13. ME an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.1995 – 10 AZR 390/94 -, juris.
bb) Aus der Formulierung in § 4 S. 1 TV 13. ME “Leistungen…wie…Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen… u.ä.” folgt, dass die Tarifnorm keine abschließende Regelung darstellt (ebenso LAG Baden-Württemberg vom 12.01.2011 – 2 Sa 97/10).
Die EOP 2008 ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene und vom Geschäftserfolg abhängige Prämie, die gem. Ziff. 3 der BV EOP 2008 auf der Grundlage verschiedener Kenngrößen wie “Liefertreue Kunden”, “SAP-Projekt”, “Qualität (interne Fehlerkosten)” und “Ergebnis in Mio. EUR” ermittelt wird. Das bedeutet, dass die EOP sich nach Kriterien bemisst, die regelmäßig auch für die Ermittlung der Höhe einer Jahresabschlussvergütung oder einer Ergebnisbeteiligung herangezogen werden.
c) Mit dem Arbeitsgericht hält es die erkennende Kammer für nicht erheblich, dass die Beklagte die EOP für den geschäftlichen Erfolg des Jahres 2008 geleistet hat. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 S. 1 TV 13. ME ausdrücklich auch Jahresabschlussvergütungen und Ergebnisbeteiligungen als denkbare betriebliche Sonderzahlungen benannt. Diese werden regelmäßig erst nach Ablauf des Kalender- bzw. Geschäftsjahres ausgezahlt. Der Tarifnorm selbst ist somit entnehmbar, dass es für die Erfüllungswirkung dieser Leistungen auf den Tarifanspruch ohne Bedeutung ist, wenn sich die Leistungen auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum beziehen (so auch BAG vom 08.03.1995, a.a.0., Rn. 29). Darüber hinaus zeigt auch die Anspruchsvoraussetzung der Betriebszugehörigkeit zum Stichtag 01.01.2009 (Ziffer 4 der BV EOP 2008) entgegen der Auffassung des Klägers, dass die Sonderzahlung einen Bezug zum Auszahlungsjahr aufweist.
d) Wenn somit die EOP 2008 als ähnliche Leistung im Sinne von § 4 S. 1 TV 13. ME anzusehen ist, ist durch diese Leistung der tarifliche Anspruch des Klägers auf die tarifliche Sonderzahlung erfüllt. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 S. 1 TV 13. ME tritt die Erfüllungswirkung automatisch ein; es bedarf hierfür keiner gestaltenden Anrechnungserklärung des Arbeitgebers (BAG vom 08.03.1995, a.a.0, Rn. 31). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
e) Die so angenommene Erfüllungswirkung greift auch nicht in betriebliche Systeme im Sinne des § 4 S. 2 TV 13. ME ein.
Dieser rechtliche Gesichtspunkt wird von der Berufung substantiiert nicht weiter verfolgt. Auch ist nicht ersichtlich, in welches betriebliche System eingegriffen sein könnte.
f) Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht darin, dass sich die Beklagte im Jahr 2009 – entgegen den Vorjahren – erstmals auf eine Anrechnung bzw. Erfüllungswirkung der im April 2009 gezahlten EOP 2008 berufen hat.
aa) Fraglich ist bereits, ob zugunsten des Klägers ein Vertrauensschutz überhaupt greifen kann. Die Beklagte hat zuletzt unbestritten vorgetragen, dass es an ihrem Standort W1 vor 2008 lediglich für die Jahre 2006 und 2007 Betriebsvereinbarungen zu EOP-Sonderzahlungen gegeben und sie für die Jahre 1999 – 2003 einseitig freiwillige Sonderzahlungen geleistet habe. 2004 und 2005 seien keinerlei EOP-Zahlungen erfolgt.
Jedenfalls hat die Beklagte in Anbetracht der anzunehmenden Erfüllungswirkung den tariflichen Anspruch für 2009 vollständig erfüllt wie in den Jahren zuvor, ein Vertrauensschutz scheidet aus.
bb) Auch der Einwand der Berufung, die EOP 2008 sei “anrechnungsfest” geregelt, greift nicht.
Unabhängig davon, dass es wegen der bereits ausgeführten automatischen Erfüllungswirkung der betrieblichen Sonderzahlung einer ausdrücklichen Anrechnung durch die Beklagte nicht bedurft hätte, folgt schon allein aus der Bezeichnung der EOP 2008 als “übertarifliche” Leistung (Ziff. 2 S. 2 der BV EOP 2008) nicht deren “Tariffestigkeit” bzw. deren Ausschluss einer Anrechnung. Eine Anrechnung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer immer aufgrund einer vertraglichen Abrede die betriebliche Zahlung als selbständiger und damit allerdings tariffester Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zustehen soll (BAG vom 08.03.1995, a.a.0., Rn. 34; ihm folgend LAG Baden-Württemberg vom 12.01.2011, a.a.0.). Für das Vorliegen einer entsprechenden Abrede zwischen den Parteien fehlt es indes an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen macht die erkennende Kammer sich die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe des Urteils vom 18.06.2010 – 1 Ca 411/10 -, S. 15, 16 zu diesem Punkt zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
cc) Schließlich lässt sich auch der Zusage der Beklagten in dem Aushang vom 19.02.2009, trotz schwieriger wirtschaftlicher Umstände die EOP 2008 auszuschütten, nicht entnehmen, die Beklagte werde bei der tariflichen Sonderzahlung im November 2009 die Erfüllungswirkung der betrieblichen Sonderzahlung nicht geltend machen (ebenso LAG Baden Württemberg vom 12.01.2011, a.a.0.).
g) Ein Verstoß der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht erkennbar.
Zwar gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich für das gesamte Unternehmen (BAG vom 03.12.2008 – 5 AZR 74/08, NZA 2009, 367), doch ist vorliegend klägerseits nicht dargetan, ob und inwieweit Arbeitnehmer an anderen Standorten der Beklagten mit dem Kläger dieses Rechtsstreits vergleichbar sind. Zudem ist auch nicht deutlich geworden, ob Arbeitnehmer der Beklagten, die unter dem Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.05.2009 fielen, gegenüber dem Kläger finanziell besser gestellt sind.
h) Ebenso wenig ist ein Verstoß der Beklagten gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB gegeben.
Dem Kläger ist darin zu folgen, dass die Beklagte in der Tat einen Zusammenhang zwischen der Ablehnung der Verschiebung der Tarifentgelterhöhung durch den Standortbetriebsrat W1 und der Anrechnung der EOP 2008 auf die tarifliche Sonderzahlung hergestellt hat. Dies gibt der Wortlaut des Aushangs vom 28.05.2009 her, wenn es dort u.a. heißt: “Der Betriebsrat am Standort W1 hat die Verschiebung der Tariferhöhung jedoch abgelehnt. Die B1 R2 AG am Standort W1 wird daher von ihrem tariflichen Recht Gebrauch machen, die tarifliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) 2009 um die im April 2009 ausgezahlte EOP zu kürzen.”
Gleichwohl ist eine Benachteiligung des Klägers abzulehnen.
aa) Auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 612 a BGB findet der allgemeine Rechtsgrundsatz des Maßregelungsverbots Anwendung. Er gilt immer dann, wenn Arbeitnehmer zulässigerweise ihre Rechte ausüben, aber auch in Fällen, in denen Arbeitnehmer dadurch Nachteile erleiden, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in zulässiger Weise ausübt (BAG Baden-Württemberg vom 12.01.2011, a.a.0.).
Jedoch muss die Rechtsausübung des Betriebsrats kausal für die Benachteiligung des Arbeitnehmers gewesen sein, und zwar in Form des die Maßnahme tragenden Beweggrundes. Hieran fehlt es.
Nachdem die Verhandlungen der Betriebsratsparteien des Standorts W1 über eine Verschiebung der Tariferhöhung gescheitert waren, hat die Beklagte in rechtlich zulässiger Weise “die tarifliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) 2009 um die im April 2009 ausgezahlte EOP (gekürzt)”. Eine Maßregelung liegt hierin nicht, denn die Anrechnung trat – wie ausgeführt – ohne den Willen der Beklagten automatisch ein. Somit scheidet eine Benachteiligung des Klägers allein aufgrund der Rechtsausübung des Betriebsrats aus.
bb) Eine Maßregelung ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil – wie der Kläger meint – die Anrechnung der EOP finanziell gesehen deutlich mehr als lediglich die Kompensation für die nicht verschobene Tarifentgelterhöhung darstelle und die finanziellen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der EOP-Anrechnung deutlich höher seien.
Dem konnte die Beklagte – letztlich von dem Kläger nicht mehr bestritten – mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Verschiebung der Tariferhöhung an ihrem Standort W1 sogar für sie werthaltiger gewesen wäre, da die Gesamtentgelteinsparung mit 14,7 % (eines Monatsentgelts) höher gelegen hätte als die 13,3 %-ige EOP 2008.
III.
1. Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Revision war für den Kläger zuzulassen gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

Schlagworte

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