LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2010 – 10 Sa 925/10

September 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2010 – 10 Sa 925/10
Ein Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung OT-Mitglieder von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen. Hierzu gehört auch, dass in der Satzung vorgesehen ist, dass OT-Mitglieder den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten dürfen. Die bloße Ausschließung des Stimmrechts für OT-Mitglieder in einer Satzung kann insoweit unzureichend sein und zur Unwirksamkeit des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft führen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.05.2010 – 1 Ca 1385/09 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
43,20 Euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008,
77,24 Euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 sowie
95,55 Euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Zahlungsansprüche aus einer Tariflohnerhöhung geltend und begehrt Gehaltsdifferenzen für die Monate Mai bis Juli 2008, eine anteilige Einmalzahlung sowie die anteilige Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2008.
Die Beklagte, die ca. 200 Einzelhandelsfachgeschäfte mit insgesamt ca. 7500 Arbeitnehmern betreibt, ist seit langen Jahren Vollmitglied des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. gewesen. Auf die Bestimmungen der Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. in der Fassung ab 29.04.1991 (Bl. 56 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Aufgrund einer Satzungsänderung vom 04.11.1999 konnten im Einzelhandelsverband Münsterland e.V. sogenannte OT-Mitgliedschaften begründet werden. Auf die Einzelheiten der Satzungsänderung (Bl. 60 d. A.) wird Bezug genommen. Die geänderte Satzungsfassung vom 04.11.1999 (Bl. 61 ff. d. A.) wurde ausweislich der Kopie des Vereinsregisterauszuges (Bl. 69 f. d. A.) am 26.11.1999 in das Vereinsregister eingetragen.
In der Satzung idF. vom 04.11.1999 heißt es auszugsweise:
” § 3 Mitgliedschaft
[…]
2. Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 kann als Mitgliedschaft mit Tarifbindung (T-Mitgliedschaft) oder als Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) begründet werden.
3. Der Wechsel von einer T-Mitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft und umgekehrt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden. Neu eingetretene Mitglieder bestimmen mit ihrer Beitrittserklärung, ob sie eine T- oder OT-Mitgliedschaft eingehen möchten.
[…]
§ 4 Beitritt
[…]
2. Über die Aufnahme in den Verband als T- oder OT-Mitglied und über den Wechsel von einer T- in eine OT-Mitgliedschaft und umgekehrt entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
[…]
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder gemäß § 3.1. und 3.2. haben gleiche Rechte und Pflichten. In Tarifangelegenheiten bestehen Rechte und Pflichten allerdings nur für T-Mitglieder. OT-Mitglieder haben in diesen Angelegenheiten kein Stimmrecht. Sie unterliegen auch nicht den vom Einzelhandelsverband Münsterland e.V. oder dem Einzelhandelsverband NRW e.V. ausgehandelten Tarifverträgen (Ausnahme: Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz). Im Übrigen haben alle Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften Anspruch darauf, vom Verband in allen Einzelhandelsfragen vertreten, beraten, und unterstützt zu werden.
[…]
§ 8 Der Vorstand
[…]
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmit-
glieder dem Verfahren zustimmen.
In Tarifangelegenheiten haben nur die Vorstandsmitglieder ein Stimmrecht, die T-Mitglied des Verbandes sind.
[…]
§ 9 Beirat
[…]
6. Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse über die Abberufung des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Verbandes – werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleich gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. In Tarifangelegenheiten haben nur die Beiratsmitglieder ein Stimmrecht, die T-Mitglied sind. Die Beiratssitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
[…]”
Seit April 2002 fanden zwischen den Tarifvertragsparteien für den Einzelhandel NRW Lohn- und Gehaltsverhandlungen statt, die mit einem Gehaltstarifvertrag vom 08.08.2002 abgeschlossen wurden. Während der seinerzeit laufenden Tarifverhandlungen erklärte die Beklagte gegenüber dem Einzelhandelsverband Münsterland e.V. mit Schreiben vom 14.06.2002, dass sie in die OT-Mitgliedschaft wechseln wolle. Mit Schreiben vom 18.06.2002 (Bl. 25 d. A.) bestätigte der Einzelhandelsverband Münsterland e.V. der Beklagten, dass sie ab dem 01.08.2002 als Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) geführt werde.
Die am 10.07.1981 geborene Klägerin ist seit dem 16.06.2003 als Fleischereifachverkäuferin bei der Beklagten mit zuletzt 39 Stunden im Monat beschäftigt. Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, war zuletzt in der Filiale H1 eingesetzt, in der ein Betriebsrat gewählt ist.
Seit dem Jahre 2002 gewährte die Beklagte allen Arbeitnehmern, auch der Klägerin seit ihrer Einstellung im Jahr 2003, Lohnerhöhungen in der gleichen Höhe, in welcher auch die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW Lohnerhöhungen vorsahen. Teilweise wurden die Tariflohnerhöhungen auch erst nach ausdrücklicher Geltendmachung durch die Gewerkschaft unter Hinweis auf die beiderseitige Tarifbindung vorgenommen.
Seit ihrer Einstellung erhielt die Klägerin von der Beklagten auch ein Urlaubsgeld und eine Jahressonderzuwendung, wobei die Beklagte jedoch der Höhe nach nicht die jeweiligen tariflichen Leistungen zahlte. Wegen der Einzelheiten der seit der Einstellung der Klägerin gewährten Jahressonderzuwendungen sowie des seit 2003 gezahlten Urlaubsgeldes wird auf die Aufstellung (Bl. 52 d. A.) Bezug genommen.
Seit dem Jahre 2005 enthielten die entsprechenden Lohnabrechnungen (Bl. 16 d. A.) einen Freiwilligkeitsvorbehalt.
Seit dem Jahre 1998 waren einzelne Beschäftigte der Beklagten in der ver.di-Tarifkommission für den Einzelhandel NRW durch zwei Tarifkommissionsmitglieder vertreten und wurden von der Beklagten entsprechend freigestellt.
Im Jahre 2007/08 fand im Bereich des Einzelhandels NRW eine längere Tarifauseinandersetzung statt. Diese Tarifverhandlungen waren vom Landesverband des Einzelhandels NRW geführt, den der Einzelhandelsverband Münsterland e.V. dazu ermächtigt hatte. Am 25.07.2008 erzielten die Tarifvertragsparteien des Einzelhandels NRW einen Kompromiss, der unter anderem eine Anhebung der Löhne und Gehälter ab 01.05.2008 um 3 % sowie eine Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 30.04.2008 in Höhe von 400,00 Euro; vorsah.
Im Betrieb der Beklagten wurde dieser Tarifkompromiss am gleichen Tag bekannt gegeben (Bl. 8 ff. d. A.).
Die Erklärungsfrist für die Tarifvertragsparteien lief noch bis zum 15.08.2008. Die Mitglieder der Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di wurden zu einer Tarifkonferenz am 12.08.2008 eingeladen (Bl. 90 f. d. A.).
Noch mit Schreiben vom 25.07.2008 (Bl. 12 d. A.) gab die Beklagte durch Aushang für die Beschäftigten bekannt, dass ihre Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband NRW seit dem 01.08.2002 ohne Tarifbindung (OT) geführt werde.
Die Beklagte gab die Tariflohnerhöhung ab 01.05.2008 nicht, wie bislang in den vorangegangenen Jahren, an ihre Mitarbeiter weiter, sie gewährte ihnen auch nicht die von den Tarifvertragsparteien beschlossene Einmalzahlung. Erst mit Wirkung ab August 2008 nahm sie eine Gehalts- und Lohnerhöhung in Anlehnung an den Tarifabschluss vom 25.07.2008 vor.
Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 27.11.2008 (Bl. 15 d. A.) eine anteilige Tariflohnerhöhung für die Monate Mai, Juni und Juli 2008 sowie die anteilige Einmalzahlung geltend.
Mit Schreiben vom 09.02.2008 (Bl. 17 d. A.) machte sie auch die anteilige Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 77,24 Euro; brutto geltend.
Da die Beklagte der Forderung der Klägerin nicht nachkam, erhob die Klägerin am 06.08.2009 die vorliegende Klage.
Gleichzeitig erhoben zahlreiche weitere Mitarbeiter/innen der Beklagten entsprechende Klagen zum Arbeitsgericht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf die geltend gemachten Tariflohnerhöhungen. Die Beklagte müsse den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 vollständig umsetzen. Sie sei nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, weil die Begründung ihrer OT-Mitgliedschaft unwirksam sei. Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. enthalte keine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung in Fragen von Tarifangelegenheiten. Eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifbindung auf tarifpolitische Entscheidungen sei nicht zulässig. Trotz des Ausschlusses des Stimmrechts der OT-Mitglieder in Tarifangelegenheiten sei eine Beratung durch die OT-Mitglieder in Tarifangelegenheiten laut Satzung zulässig. Damit sei eine unmittelbare Einflussnahme des OT-Mitglieds auf tarifpolitische Entscheidungen möglich.
Die Beklagte sei auch deshalb an den Tarifkompromiss gebunden, weil ihr Verhalten die Tarifautonomie beeinträchtige. Diese Beeinträchtigung der Tarifautonomie ergebe sich daraus, dass sie die Informationen über ihren Wechsel von einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung jahrelang verschwiegen habe. Die Gewerkschaft ver.di sowie die Mitarbeiter der Beklagten seien durch den Aushang der Beklagten vom 25.07.2008 völlig überrascht worden. Den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft habe die Beklagte erst nach Erzielung des Tarifkompromisses vom 25.07.2008 erstmalig offen gelegt. Damit sei die Möglichkeit des Arbeitskampfes als Druckmittel spürbar entkräftet worden. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Gewerkschaft ver.di rechtzeitig über den Statuswechsel zu informieren. Auch das Bundesarbeitsgericht halte einen Arbeitgeber für verpflichtet, während eines bestimmten Zeitraumes, in dem Tarifverhandlungen stattfänden, den Tarifwechsel nicht geheim zu halten, sondern ihm dem Tarifpartner bekannt zu geben. Das Verschweigen des Tarifwechsels der Beklagten seit dem Jahre 2002 habe einen Arbeitskampf und die Einbeziehung der Beklagten darin unmöglich gemacht. Selbst in den zahlreichen Fällen, in denen die Gewerkschaft ver.di für ihre Mitglieder seit 2002 Ansprüche aus dem Tarifvertrag unter Hinweis auf die beiderseitige Tarifbindung schriftlich geltend gemacht habe, habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Richtigstellung vorgenommen, sondern widerspruchslos die tariflichen Ansprüche gewährt.
Eine Bindung der Beklagten an den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 folge jedenfalls aus Treu und Glauben bzw. einer betrieblichen Übung. Die Beklagte habe seit 2002 sämtliche Tariferhöhungen nachvollzogen. In den vorangegangenen Jahren habe sie – spätestens nach Aufforderung auch durch die Gewerkschaft – die entsprechenden Tarifvereinbarungen umgesetzt. Da die Beklagte all die Jahre ihr Verhalten bezüglich der Tariflohnerhöhung nicht geändert habe, habe die Klägerin davon ausgehen müssen und dürfen, dass die Beklagte den jeweiligen Tarifabschluss umsetzen werde. Weder für die Gewerkschaft, den Betriebsrat noch für die Beschäftigten sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte sich nicht der Tarifdynamik habe unterwerfen wollen.
Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe wegen eines Verstoßes gegen § 3 i.V. m. § 2 des Nachweisgesetzes ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung zu. Die Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin über eine Änderung einer wesentlichen Vertragsbedingung, nämlich, dass der jeweilige aktuelle Gehalts- und Lohntarifvertrag nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung komme, zu informieren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie einen Betrag in Höhe von 43,20 Euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. August 2008 zu zahlen;
ihr 77,24 Euro; brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen;
ihr 95,55 Euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 gebunden.
Die aktuelle Satzung des Einzelhandelsverbands Münsterland e.V. sehe eine hinreichend klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung in Fragen von Tarifangelegenheiten vor. Die OT-Mitglieder hätten nämlich in Tarifangelegenheiten kein Stimmrecht. Dass in Tarifangelegenheiten ein Beratungsrecht auch für die OT-Mitglieder bestehe, sei unschädlich. Ausreichend sei es, wenn das Stimmrecht für die OT-Mitglieder in Tarifangelegenheiten ausgeschlossen sei.
Das Verhalten der Beklagten beeinträchtige auch nicht die Tarifautonomie. Eine aktuelle Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Tarifsystems liege nicht vor. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen sogenannten Blitzwechsel anlässlich einer laufenden Tarifverhandlung berufen. Der Statuswechsel der Beklagten liege nämlich mehrere Jahre zurück. Für die Beurteilung, ob in einem Wechsel von der Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft eine nicht unerhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie liege, sei der Zeitpunkt des Statuswechsels maßgeblich. Auswirkungen hätte der Statuswechsel der Beklagten allenfalls für den Tarifabschluss im Jahre 2002 gehabt. Dieser Tarifabschluss sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte sei auch nicht von sich aus verpflichtet gewesen, während der Tarifverhandlungen 2007/2008 über den bereits im Jahre 2002 erfolgten Statuswechsel aufzuklären.
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung oder Treu und Glauben. Zwar sei es in der Zeit von 2002 bis 2007 zu den von der Klägerin genannten Terminen zu Erhöhungen des monatlichen Bruttogehalts gekommen. Dies sei jedoch nicht unter Bezugnahme auf den jeweiligen Tarifvertrag erfolgt. Die Beklagte habe sich lediglich an den Ergebnissen der Tarifvertragsverhandlungen orientiert, ohne auf die jeweiligen Tarifverträge ausdrücklich hinzuweisen. Es liege weder eine Vereinbarung noch ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin dahin vor, die jeweiligen Gehaltserhöhungen würden auch künftig automatisch im Anschluss an die Tarifverhandlungen erfolgen. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber könne eine betriebliche Übung der Erhöhung der Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers darauf gebe, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Lohnerhöhungen übernehmen wolle. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen und sich seiner Entscheidungsfreiheit für die zukünftige Gehaltsentwicklung begeben. Allein die fehlerhafte Annahme der Klägerin, die Gehaltserhöhungen seien wegen der Tarifbindung der Beklagten erfolgt, begründe keine betriebliche Übung.
Auch den Lohnabrechnungen, die keinen Hinweis auf eine tarifliche Lohnung enthielten, sei kein Erklärungswert über künftige Ansprüche auf Gehaltserhöhungen zu entnehmen.
Hinsichtlich des Weihnachtsgeldes komme eine betriebliche Übung bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte das Weihnachtsgeld nach Gutdünken in jährlich unterschiedlicher Höhe gezahlt habe.
Auch aus dem Nachweisgesetz ergebe sich kein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung.
Durch Urteil vom 12.05.2010 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung die Zahlungsklage mit dem Hinweis auf die fehlende Tarifbindung der Beklagten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die bereits seit dem 01.08.2002 bestehende OT-Mitgliedschaft sei wirksam begründet worden. Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. sehe eine klare und eindeutige Trennung zwischen der Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung vor. OT-Mitglieder hätten kein Stimmrecht. Die entsprechende Satzungsänderung sei am 26.11.1999 in Vereinsregister eingetragen worden. Auch eine Beeinträchtigung der Tarifautonomie durch den Statuswechsel zum 01.08.2002 liege nicht vor. Die Begründung der OT-Mitgliedschaft gefährde auch ohne genaue Kenntnis des Tarifpartners die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems nicht. Nur im Einzelfall eines Blitzaustritts während laufender Tarifverhandlungen sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Statuswechsel zu offenbaren. Ein derartiger Fall sei vorliegend nicht gegeben, weil die Beklagte die OT-Mitgliedschaft bereits zum 01.08.2002 wirksam begründet habe. Bei Beginn der Tarifverhandlungen 2007/08 sei eine unmittelbare Einflussnahme der Beklagten auf die Tarifverhandlungen nicht mehr möglich gewesen, dabei sei der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Vollmitgliedschaft entscheidend. Weitergehende Ansprüche auf Mitteilung des Arbeitgebers über eine Vollmitgliedschaft oder OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband bestünden nicht. Die Klägerin könne die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch künftig die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen werde, bestünden nicht. Die Beklagte sei auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an den Tarifkompromiss vom 27.05.2008 inhaltlich gebunden. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Nachweisgesetzes zu.
Gegen das der Klägerin am 04.06.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 24.06.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 03.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Klägerin nach wie vor der Auffassung, ihr stünden die eingeklagten Ansprüche aufgrund der weiterbestehenden Tarifbindung der Beklagten zu.
Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft durch die Beklagte sei satzungsmäßig unwirksam. Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. sehe schon kein förmliches Verfahren über die jeweilige Stimmberechtigung des jeweiligen Mitglieds vor einer Abstimmung vor. Aus der Satzung ergebe sich keinerlei Verfahren, mithilfe dessen in Tarifangelegenheiten überprüft werden könnte, wer aufgrund Tarifbindung stimmberechtigt sei und wer nicht. Nur wenn die entsprechende Verbandssatzung sehr deutliche Trennungen zwischen tarifgebundenen und OT-Mitgliedern vorsehe, könne wirksam eine OT-Mitgliedschaft begründet werden. Diese klare und deutliche Trennung zwischen Vollmitgliedschaft und OT-Mitgliedschaft fehle in der Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V.. So verbiete die Satzung schon das Stellen von Anträgen in Tarifangelegenheiten durch OT-Mitglieder nicht. Die Satzung sehe auch keine Notwendigkeiten etwa des Inhalts vor, dass die Organe oder Vorstände des Verbandes tarifgebundene Mitglieder sein müssten. Nach der Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. sei es möglich, dass der gesamte Vorstand aus nicht tarifgebundenen Mitgliedern bestehe. Zwar dürfe der Vorstand, der nicht tarifgebunden sei, in tarifpolitischen Angelegenheiten nicht mitstimmen, er vertrete aber nach § 8 Nr. 5 der Satzung den Verein nach außen. Er dürfe danach die tarifpolitische Einstellung nach außen formulieren und darstellen. Denkbar sei, dass alle Vorstandsmitglieder des Verbandes OT-Mitglieder seien, obwohl sie die tarifpolitische Richtung nach innen weitgehend vorgeben und nach außen hin allein darstellen dürften.
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft sei deshalb nicht unwirksam, weil er etwa gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG verstoße. Soweit das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten habe, dass es nicht erforderlich sei, dass die Tarifbindung eines Arbeitgebers jederzeit erkennbar sei, beziehe sich diese Aussage nur auf die Tarifzuständigkeit des Verbandes, nicht auf die Tarifbindung eines Arbeitgebers. Die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Transparenz gefährde die Tarifautonomie auch im vorliegenden Fall, weil weder für die Belegschaft und den im Betrieb bestehenden Betriebsrat noch für die Gewerkschaft ver.di erkennbar gewesen sei, dass der Statuswechsel der Beklagten bereits zum 01.08.2002 erfolgt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte einen der Beteiligten über das Ende der Tarifbindung informiert. Der Statuswechsel der Beklagten sei bis zum Ende der Tarifverhandlungen 2007/08 niemandem erkennbar gewesen. Bis zu dem am 25.07.2008 erfolgten Aushang habe sich die Beklagte so verhalten, als wäre sie tarifgebunden gewesen. Auch im vorliegenden Fall sei die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Transparenz nicht gegeben gewesen. Grundlage eines jeden Tarifvertrages sei zunächst das Bewusstsein, mit wem der Tarifvertrag geschlossen werde, für welche Arbeitgeber der Tarifvertrag gelte. Gerade in Bezug auf die Vorbereitung und Mobilisierung für Arbeitskämpfe könne es nicht ausreichen, die Tarifzuständigkeit des Verbandes zu kennen. Die Gewerkschaft müsse auch wissen, welchen Arbeitgeber sie möglicherweise in einen Arbeitskampf einbeziehen könne. Dabei müsse sie auch abschätzen können, welche Arbeitgeber von den Wirkungen eines künftigen Tarifabschlusses betroffen seien. Dieses Wissen sei erforderlich, um die Tarifautonomie zu wahren. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Auch im vorliegenden Fall sei die Gewerkschaft bis zum 25.07.2008 davon ausgegangen, dass die Beklagte tarifgebunden sei. Die Beklagte habe sich bis zum 25.07.2008 so verhalten, als wäre sie tarifgebunden. Wäre die Gewerkschaft in Tarifverhandlungen darauf beschränkt, selbst herausfinden zu müssen, welche Arbeitgeber aktuell tarifgebunden seien, führte dies zu einer erheblichen Schwächung der Durchsetzungsfähigkeit und Kampfkraft der Gewerkschaften und damit zu einer Beeinträchtigung der Tarifautonomie auf Arbeitnehmerseite. Das durch Art. 9 Abs. 3 GG geforderte Gleichgewicht zwischen den Tarifvertragsparteien sei nicht mehr gewährleistet. Das Recht der Gewerkschaften und deren Mitglieder, über ihre Mitgliedschaft zu schweigen, müsse nicht auf Arbeitgeberseite auch das Recht gewährleisten, über ihre Tarifbindung Stillschweigen zu bewahren. Wenn der Arbeitgeber im Falle des sogenannten Blitzwechsels verpflichtet sei, während eines bestimmten Zeitraums den Statuswechsel nicht geheim zu halten, sondern ihn dem Tarifvertragspartner gegenüber anzuzeigen, gelte dies auch für die Fälle, in denen der Wechsel unbemerkt schon vor Beginn der Tarifverhandlungen erfolgt sei und bis in die Verhandlungen hinein verschwiegen worden sei. Hätte die Gewerkschaftsseite Kenntnis von dem Statuswechsel der Beklagten gehabt, hätte sie die Beklagte aufgefordert, über einen Haustarifvertrag zu verhandeln und den mit dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrag nicht geschlossen.
Aus der fehlenden Information der Beklagten über den Statuswechsel zum 01.08.2002 folge, dass das Ausscheiden aus der Tarifbindung unwirksam sei. Hieraus könne auch die Klägerin Ansprüche herleiten. Der verschwiegene Wechsel in die OT-Mitgliedschaft im Jahre 2002 wirke bis in die Tarifverhandlungen 2007/08 hinein. Solange die Gewerkschaft den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft nicht kenne, wirke die Beeinträchtigung der Tarifautonomie fort.
Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihrer Zahlungsansprüche weiter auch auf eine von der Beklagten gesetzte betriebliche Übung sowie auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.05.2010 – 1 Ca 1385/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an sie einen Betrag in Höhe von 43,20 Euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. August 2008 zu zahlen;
ihr 77,24 Euro; brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen;
ihr 95,55 Euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil. Gegen die Satzung, die einen Wechsel in die OT-Mitgliedschaft vorsehe, gebe es keine durchgreifenden vereinsrechtlichen oder tariflichen Bedenken. Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft sei grundsätzlich möglich und verstoße nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG oder gegen § 3 Abs. 1 TVG. Das Interesse der Gewerkschaft an der Kenntnis, wer Mitglied im Arbeitgeberverband sei, stehe der Zulässigkeit der Begründung einer OT-Mitgliedschaft nicht entgegen. Der von der Gewerkschaft geforderte allgemeine Auskunftsanspruch über die Tarifbindung des jeweiligen Arbeitgebers, den auch die Klägerin reklamiere, widerspreche der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG. Auch Arbeitnehmer müssten gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenbaren, ob sie Gewerkschaftsmitglied seien oder nicht. Auch der einzelne Arbeitnehmer habe keinen Auskunftsanspruch auf individuelle Mitteilung über den Statuswechsel eines Arbeitgebers. Insoweit werde auch nicht die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gestört. Die Verhandlungsparität zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft werde nicht beeinträchtigt.
Für die Begründung der OT-Mitgliedschaft durch die Beklagte zum 01.08.2002 gebe es auch eine wirksame satzungsgemäße Grundlage. Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. enthalte keine Regelungen, welche die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigten. Insbesondere genüge sie den Anforderungen an eine wirksame Trennung von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung. Die OT-Mitglieder seien von der Teilnahme an Entscheidungen im tarifpolitischen Bereich der Verbandstätigkeit ausgeschlossen. Dies ergebe sich daraus, dass OT-Mitglieder ausdrücklich vom Stimmrecht in Tarifangelegenheiten ausgeschlossen seien. Darüber hinaus würden Tarifverhandlungen als solche ohnehin vom Landesverband geführt, den der Regionalverband Einzelhandelsverband Münsterland e.V. ausdrücklich dazu ermächtige. Auch Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder hätten in Tarifangelegenheiten kein Stimmrecht.
Der zum 01.08.2002 wirksam gewordene Statuswechsel der Beklagten sei auch tarifrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie liege nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Blitzwechsel sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte sei schon zum 01.08.2002 in die OT-Mitgliedschaft gewechselt, nicht während der laufenden Tarifverhandlungen im Jahre 2007/08. Darüber hinaus habe die Gewerkschaft schon vor dem endgültigen Abschluss der Tarifverhandlungen am 15.08.2008 Kenntnis vom Statuswechsel gehabt.
Die Klägerin habe auch keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrten Tariflohnerhöhungen aus Anlass des Tarifabschlusses 2008. Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung stehe ihr nicht zu. Die Beklagte habe kein Vertrauen darauf geschaffen, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle.
Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht treuwidrig.
Schließlich könnten auch keine Ansprüche aus dem Nachweisgesetz hergeleitet werden.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die kraft ausdrücklicher Zulassung der Berufung im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin stehen die eingeklagten Zahlungsansprüche – anteilige Tariflohnerhöhung für die Monate Mai, Juni und Juli 2008, die anteilige Einmalzahlung sowie die anteilige Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung für 2008 – kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin kraft ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di tarifgebunden ist.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch diese an den Tarifabschluss 2008, der spätestens zum 15.08.2008 wirksam zustande gekommen ist, nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden.
I.
Nach § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden.
1. Zwar ist die Beklagte unstreitig zum 01.08.2002 von der Vollmitgliedschaft im Einzelhandelsverband Münsterland e.V. in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nach § 3 Nr. 3 der Satzung vom 04.11.1999 gewechselt. Gemäß § 6 Nr. 1 Satz 3 der Satzung unterliegen die OT-Mitglieder nicht den vom Einzelhandelsverband Münsterland e.V. oder dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. ausgehandelten Tarifverträgen.
Die Beklagte war aber bis zum 31.07.2002 unstreitig Vollmitglied des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. und über dessen Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. gemäß § 3 Abs. 1 TVG an die ausgehandelten und abgeschlossenen Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden. Hieran hat sich durch den Wechsel zum 01.08.2002 in die OT-Mitgliedschaft nichts geändert. Der von der Beklagten erklärte Übertritt in die OT-Mitgliedschaft, der vom Einzelhandelsverband Münsterland e.V. mit Schreiben vom 18.06.2002 bestätigt worden ist, hat nicht den Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG herbeigeführt. Die Satzung des Einzelhandelsverbands Münsterland e.V. genügt nämlich nicht den Anforderungen, die an eine organisationsrechtliche Trennung zweier unterschiedlicher Mitgliederbereiche mit und ohne Tarifbindung innerhalb eines Arbeitgeberverbandes zu stellen sind.
2. a) Der Einzelhandelsverband Münsterland e.V. konnte zwar aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie grundsätzlich Mitgliedschaften ohne Tarifbindung satzungsmäßig begründen. Insoweit bestehen keine prinzipiellen Bedenken gegen die Möglichkeit, innerhalb eines Verbandes zwischen einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung und einer solchen ohne Tarifbindung wählen zu können. Die Tarifgebundenheit ist auf Arbeitgeberseite die Eigenschaft eines Unternehmens und nicht etwa eine Frage der Tarifzuständigkeit des Verbandes selbst. Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied einer tarifvertragsschließenden Koalition ist notwendig tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Die satzungsmäßige Begründung einer OT-Mitgliedschaft auch in Form des sogenannten Stufenmodells widerspricht im Grundsatz weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht. Auch durch die bloße Möglichkeit, die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband auch als OT-Mitgliedschaft zu erwerben, entsteht keine die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems gefährdende Intransparenz (BAG 18.07.2006 – 1 ABR 36/05 – AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19, Rn. 19 ff.; BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 26 ff.; BAG 22.04.2009 – 4 AZR 111/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 26, Rn. 27; BAG 26.08.2009 – 4 AZR 294/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 28, Rn. 31; Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., Rn. 64 ff.; Buchner, NZA 1994, 2 ff.; Thüsing/Stelljes, ZfA 2005, 527; Deinert, RdA 2007, 83; Bayreuther, BB 2007, 325 m.w.N.). Die Satzung eines Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann.
Gegen die grundsätzliche Möglichkeit der Begründung einer OT-Mitgliedschaft werden von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens auch keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
b) Wegen der an die Tarifgebundenheit anknüpfenden und gegebenenfalls weitreichenden Rechtswirkungen auch auf Dritte ist es jedoch erforderlich, dass die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung eindeutig abgrenzbar ist. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen und deren normative Wirkung für hiervon betroffene Dritte grundsätzlich den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tariflichen Vereinbarungen. Nur so ist die Unterwerfung der Mitglieder der Tarifvertragsparteien unter die Normen des Tarifvertrages legitimiert, und nur so kann von der Angemessenheitsvermutung der in Tarifverträgen ausgehandelten und vereinbarten (Mindest-)Arbeitsbedingungen ausgegangen werden (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 65). Die Verantwortlichkeit für ein bestimmtes Tarifergebnis erfasst grundsätzlich auch die Verhandlung in ihren einzelnen Stadien, vom eigenen Angebot und der Reaktionen auf die Forderung des Tarifgegners bis hin zu einem möglichen Arbeitskampf und letztendlich der Zustimmung zu einem Ergebnis. Die dabei zu treffenden Entscheidungen können und dürfen nur von denjenigen Verbandsmitgliedern getroffen werden, die an den verhandelten und letztlich vereinbarten Tarifvertrag auch gebunden sind.
Daraus ergeben sich die Anforderungen an eine Verbandssatzung, die die Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung vorsieht. Eine Satzung eines Arbeitgeberverbands kann nicht lediglich für OT-Mitglieder die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedingen. Sie muss darüber hinaus für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist nicht zulässig (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 39; BAG 22.04.2009 – 4 AZR 111/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 26, Rn. 29; BAG 20.05.2009 – 4 AZR 179/07 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 27, Rn. 17; Deinert, RdA 2007, 83, 86; Besgen, Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung, S. 116 f.; Buchner, NZA 1994, 2, 6 m.w.N.). OT-Mitglieder dürfen daher nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten und nicht in Aufsichtsorganen mitwirken, die die Streikfonds verwalten. Zudem sind sie von Abstimmungen auszuschließen, in denen die tarifpolitischen Ziele festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen angenommen werden. Es wird teilweise darüber hinaus auch noch gefordert, die Verbandssatzung müsse vorsehen, dass ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft zum Verlust entsprechender Ämter führe (Löwisch/Rieble, a.a.O., § 2 Rn. 34; Buchner, NZA 2006, 1377, 1382; so auch: Grimm/Kleinertz, ArbRB 2010, 345, 346 f.).
Demgegenüber stehen den OT-Mitgliedern die allgemeinen Mitwirkungsrechte eines “gewöhnlichen” Vereinsmitglieds zu, die keinen originären Bezug zur Tarifpolitik des Verbandes haben. Die Beteiligung bei der Erörterung tarifpolitischer Fragen mit beratender Stimme ist ebenfalls unbedenklich. Denn dem Verband ist es auch nicht verwehrt, sich durch an die tarifpolitischen Entscheidungen nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 39; BAG 22.04.2009 – 4 AZR 111/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 26, Rn. 29; BAG 20.05.2009 – 4 AZR 179/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 27, Rn. 24; Deinert, RdA 2007, 83, 86).
Unschädlich ist es auch, wenn die Satzung eines Arbeitgeberverbandes keine Unterscheidung bei der Beitragspflicht für OT-Mitglieder und Mitglieder mit Tarifbindung trifft (BAG 20.05.2009 – 4 AZR 179/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 27, Rn. 25).
c) Diesen Anforderungen wird die Satzung des Einzelhandelsverbands Münsterland e.V. nicht gerecht. Sie trennt nach Auffassung der Berufungskammer die Bereiche der Mitglieder mit unterschiedlichem Status nicht hinreichend eindeutig genug. Sie sichert damit weder die erforderliche Unabhängigkeit der tarifschließenden Koalition noch entspricht sie den Anforderungen an den eine funktionierende Tarifautonomie sichernden grundsätzlichen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich tarifvertraglicher Regelungen.
aa) Zwar sieht die Satzung des Einzelhandelsverbands Münsterland e.V. in den §§ 6 Nr. 1 Satz 2 und 3, 8 Nr. 9 Satz 4, 9 Nr. 6 Satz 4 vor, dass in Tarifangelegenheiten die OT-Mitglieder kein Stimmrecht haben. Die Satzung unterscheidet in § 3 auch ausdrücklich zwischen einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung und einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Sie sieht in § 3 Nr. 3 auch ausdrücklich einen Wechsel von einer T-Mitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft und umgekehrt unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten vor.
bb) Allein durch den Ausschluss des Stimmrechts für OT-Mitglieder in den entsprechenden Gremien des Einzelhandelsverbands Münsterland e.V. sind nach Auffassung der Berufungskammer die Anforderungen an den eine funktionierende Tarifautonomie sichernden grundsätzlichen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich tarifvertraglicher Regelungen nicht erfüllt. Zwar sind die OT-Mitglieder von Abstimmungen ausgeschlossen, in denen die tarifpolitischen Ziele des Verbandes festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen angenommen werden. Damit allein ist aber eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Nach § 8 der Satzung des Einzelhandelsverbands Münsterland e.V. ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass OT-Mitglieder in den Vorstand des Verbandes, der nach § 8 Nr. 5 der Satzung aus dem Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter besteht, wobei jeder einzeln vertretungsberechtigt ist, gewählt werden. Zwar haben OT-Mitglieder als Vorstandsmitglied nach § 8 Nr. 9 Satz 4 im Vorstand kein Stimmrecht, sie vertreten jedoch den Verband nach § 26 BGB nach außen. Diese Vertretungsbefugnis nach außen ist aber nicht auf Angelegenheiten beschränkt, die nicht tarifpolitische Fragen betreffen. Die Satzung sieht auch nicht – wie in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – zugrunde liegenden Fall – vor, dass der Vorstand nur aus Mitgliedern mit Tarifbindung besteht. Zu Recht weist die Klägerin im Berufungsverfahren darauf hin, dass es theoretisch möglich ist, dass alle Vorstandsmitglieder OT-Mitglieder sind, obwohl sie die tarifpolitische Richtung nach innen weitgehend vorgeben und nach außen allein darstellen dürfen. Das Gleiche gilt für den Beirat nach § 9 der Satzung. Allein der Ausschluss des Stimmrechts in Tarifangelegenheiten für Beiratsmitglieder, die OT-Mitglieder sind, schließt nicht aus, dass OT-Mitglieder den Vorsitz im Beirat übernehmen.
Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung nicht vorgesehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BAG 04.06.2008, 22.04.2009, 20.05.2009 – a.a.O. -) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass OT-Mitglieder den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten dürfen. Bereits hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen nicht ausgeschlossen ist.
Die Satzung des Einzelhandelsverbandes vom 04.11.1999 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die tarifpolitische Willensbildung den Mitgliedern mit Tarifbindung vorbehalten ist. Allein der Ausschluss des Stimmrechts in den einzelnen Gremien besagt hierüber nichts. Die Satzung sieht auch nicht ausdrücklich für den Fall des Wechsels von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung den Verlust von Funktionen vor, welche im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Sozialpolitik, Tarifpolitik oder des Arbeitskampfes stehen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass bei Abstimmungen über tarifpolitische Fragen die Stimmberechtigung der einzelnen Mitglieder ausdrücklich festzustellen ist. Allein durch den Ausschluss des Stimmrechts für OT-Mitglieder im Vorstand oder im Beirat tritt der etwaige Wille des Satzungsgebers, die tarifpolitische Willensbildung den Mitgliedern mit Tarifbindung vorzubehalten, nicht genügend hervor.
Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, dass wesentliche tarifpolitische Fragen, insbesondere der Abschluss und die Annahme von Tarifverträgen, im Landesverband, dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V., und in dem dort gebildeten tarifpolitischen Ausschuss behandelt und entschieden würden. Dieser Einwand ist unerheblich, weil nach § 2 Nr. 2 i) der Satzung des Einzelhandelsverbands Münsterland e.V. zur Aufgabe des Verbandes insbesondere die Herbeiführung von Tarifverträgen und die Beteiligung am Abschluss von Tarifverträgen in den Gremien des Verbandes gehört.
3. Rechtsfolge dieser nicht hinreichenden Abgrenzung zwischen den Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung ist, dass der Wechsel der Beklagten zum 01.08.2002 in die OT-Mitgliedschaft nicht zu einer Beendigung der Tarifgebundenheit geführt hat. Wegen der fehlenden Abgrenzung entfaltet die deklarierte Aufgabe der Tarifwilligkeit durch die Beklagte nicht die beabsichtigte Wirkung. Die uneingeschränkte Tariffähigkeit des Verbandes als solchem besteht fort. Damit ist auch die Beklagte als Verbandsmitglied gemäß § 3 Abs. 1 TVG nach wie vor an die Tarifverträge des Einzelhandels NRW gebunden.
Nach alledem kann die Klägerin aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien die mit der Klage verfolgten Zahlungen verlangen.
Auf die Frage, ob die Beklagte wegen fehlender Offenlegung des Statuswechsels nach § 3 Abs. 1 TVG an die Tarifverträge des Einzelhandels NRW gebunden war, kam es ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin aufgrund betrieblicher Übung oder wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründet waren.
II.
1. Der Höhe nach steht der Klägerin danach die anteilige Tariflohnerhöhung für die Monate Mai, Juni und Juli 2008 in der unstreitigen Höhe von 14,40 Euro; monatlich zu. Dies macht den zugesprochenen Betrag von 43,20 Euro; aus.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung, die bei einer Arbeitszeit von 39 Stunden im Monat 95,55 Euro; ausmacht.
Schließlich steht der Klägerin auch die anteilige Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung für 2008 zu, die der Höhe nach unstreitig 77,24 Euro; beträgt.
Die zugesprochenen Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verfallen. Die Klägerin hat die Ansprüche rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Verfallfrist schriftlich geltend gemacht.
2. Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 247 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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