LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – 16 Sa 1521/09

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – 16 Sa 1521/09

Keine geltungserhaltende Reduktion bei Kürzung einer Anwesenheitsprämie über den Rahmen des § 4 a EFZG
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2009 – 4 Ca 774/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Anwesenheitsprämie.

Die am 31.07.1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als außertarifliche Angestellte beschäftigt. Sie erzielte 2008 ein Jahreseinkommen von 51.742,15 € brutto.

Auf der Betriebsversammlung im November 2007 sagte der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, Herr J1 P3-D4, allen Mitarbeitern eine Anwesenheitsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 1.000,– € brutto unter der Voraussetzung zu, dass der Arbeitnehmer in dem laufenden Kalenderjahr keinen einzigen krankheitsbedingten Fehltag aufweise. Die Klägerin war im Jahre 2008 an 24 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank. Die Anwesenheitsprämie in Höhe von 1.000,– € brutto wurde an sie nicht ausgezahlt. Nachdem sie diesen Anspruch ohne Erfolg schriftlich geltend gemacht hatte, verfolgt sie ihn mit ihrer am 26.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe die Leistung nicht zu, da sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Bei der Höhe ihres Einkommens führe auch eine Kürzung gemäß § 4 a EFZG dazu, dass die gewährte “Prämie” völlig aufgezehrt werde.

Durch Urteil vom 09.07.2009, auf das wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach dem Klageantrag erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Leistungszusage des Geschäftsführers der Beklagten in der Betriebsversammlung und ihre Akzeptierung durch die Arbeitnehmer als entsprechende vertragliche Vereinbarung zu verstehen sei. Eine konkrete Kürzungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht abgeschlossen. § 4 a EFZG könne nicht unmittelbar angewandt werden, da nach der Schuldrechtsreform aus § 306 Abs. 2 BGB das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion abgeleitet werde.

Gegen dieses ihr am 07.12.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.12.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.03.2010 am 03.03.2010 begründet.

Sie rügt die Argumentation des Arbeitsgerichts insoweit als widersprüchlich als das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass eine Kürzungsmöglichkeit im Sinne des § 4 a EFZG nicht vereinbart worden sei. Entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.07.2001, 10 AZR 502/00, stehe die Zusage der Beklagten einer Kürzungsregelung gemäß § 4 a EFZG gleich, die Kürzungsmöglichkeit habe danach zu erfolgen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2009 – 4 Ca 774/09 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zum weiteren Sachvortrag im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Anwesenheitsprämie in Höhe von 1.000,– € zuerkannt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer Gesamtzusage der Beklagten. Die für das Bestehen eines Anspruchs formulierte Bedingung – kein einziger Fehltag im Jahre 2008 – stellt der Sache nach eine Kürzungsvereinbarung dar, die jedoch gegen § 4 a EFZG verstößt und damit unwirksam ist. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes kann sie auch nicht in dem rechtlich zulässigen Rahmen aufrechterhalten werden.

1) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Durch diese Zusage erwerben die Arbeitnehmer einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme durch den Arbeitnehmer in der Regel gemäß § 151 BGB entbehrlich ist, wird Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Gesamtzusage schafft eine allgemeine Ordnung, die für alle von ihr erfassten Arbeitnehmer einheitlich zu beurteilen ist. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regelungen (vgl. BAG vom 15.02.2005, 9 AZR 116/04, NZA 2005, 1117, 1122 m.w.N.).

a) Durch die Erklärung in der Betriebsversammlung im November 2007 hat der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten diese zur Erbringung der in Frage stehenden Leistungen verpflichten wollen. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich auch daraus, dass die Anwesenheitsprämie tatsächlich gezahlt worden ist, allerdings nicht an solche Mitarbeiter, die, wie die Klägerin, die vom Geschäftsführer als Anspruchsvoraussetzung formulierte Bedingung keines einzigen Fehltages nicht erfüllen.

b) Die Formulierung der Anspruchsvoraussetzung ist mit dem Bundesarbeitsgericht als Kürzungsvereinbarung auszulegen. Die Zusage, für einen bestimmten Zeitraum eine Anwesenheitsprämie zu gewähren, wenn in diesem Zeitraum kein krankheitsbedingter Fehltag liegt, enthält die Kürzung einer Sondervergütung im Sinne von § 4 a EFZG (BAG vom 25.07.2001, 10 AZR 502/00, hier zit. nach juris). Eine Kürzungsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so formuliert werden, dass dasselbe Ergebnis wie bei einer deutlich als Kürzung bezeichneten Vereinbarung erreicht wird. Beide Parteien gehen im Übrigen davon aus, dass auch vorliegend die als Anspruchsvoraussetzung formulierte Bedingung eine Kürzungsvereinbarung darstellt.

2) Die Kürzungsvereinbarung fällt in den Anwendungsbereich des § 4 a EFZG. Diese gesetzliche Bestimmung enthält einseitig zwingendes Recht, von dem nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann. Da dies vorliegend der Fall ist, ist die Kürzungsvereinbarung nicht wirksam.

Es handelt sich vorliegend nicht um laufendes Arbeitsentgelt, sondern um eine Einmalzahlung. Durch § 4 a EFZG ist einerseits klargestellt worden, dass eine Kürzung von Sondervergütungen auch für krankheitsbedingte Fehltage grundsätzlich zulässig ist, andererseits jedoch nicht unbeschränkt erfolgen kann. Es soll verhindert werden, dass bereits geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten zu einer unangemessen hohen Kürzung oder sogar zum Wegfall der gesamten Sondervergütung führen. Ein völliger Wegfall der Leistung hätte einen Sanktionscharakter, der nicht mehr vom schutzwerten Interessenbereich des Arbeitgebers gedeckt wäre (vgl. BAG vom 25.07.2001, aaO., Rn. 18). So liegt es jedoch hier. Schon bei einem einzigen Fehltag entfällt die gesamte Sonderleistung der Beklagten. Dies ist mit § 4 a EFZG nicht vereinbar.

3) Freilich hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.07.2001 auch erkannt, dass die Kürzung der Anwesenheitsprämie im dortigen Fall auf die in § 4 a EFZG normierten Grenzen beschränkt ist. Wäre dies der Fall, so wäre der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang zu versagen. Aus ihrem im Kalenderjahr 2008 erzielten Arbeitsentgelt ergibt sich ein Bruttoverdienst in Höhe von 204,51 € pro Arbeitstag, damit eine Kürzungsmöglichkeit in Höhe von 51,13 €. Bei 24 Arbeitsunfähigkeitstagen wäre die Anwesenheitsprämie in Höhe von 1.000,– € völlig aufgezehrt. An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung des nach dem 31.12.2001 auch für das Arbeitsrecht geltenden Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht mehr festzuhalten. Danach sind unwirksame Klauseln grundsätzlich nicht auf einen noch zulässigen Regelungsgehalt zurückzuführen.

a) Bei der Gesamtzusage der Beklagten handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Wie bereits ausgeführt entfaltet eine Gesamtzusage vertragsrechtliche Wirkungen. Sie ist gerade dadurch charakterisiert, dass sie eine allgemeine Ordnung schafft, die für alle von ihr erfassten Arbeitnehmer einheitlich zu beurteilen ist. Im Betrieb der Beklagten sind mehr als 200 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Es liegt damit eine Vielzahl von Verträgen mit insoweit vorformulierten Vertragsbedingungen vor. Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung eine Gesamtzusage einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen (BAG vom 25.04.2007 – 10 AZR 634/06 – NZA 2007, 875, 877). Ohne Bedeutung ist es, dass die im Wege der Gesamtzusage getroffene Vereinbarung lediglich mündlich abgeschlossen worden ist. Wie § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich statuiert, können auch bei mündlichen Verträgen allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Beweisprobleme, zu denen es in solchen Fällen kommen kann, sind vorliegend nicht gegeben. Der Inhalt der vom geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten erteilten Zusage ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Die Kürzung der Anwesenheitsprämie auf Null bei auch nur einem Fehltag stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 4 a EFZG dar, sodass § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Anwendung kommt, sondern ist darüber hinaus erkennbar unangemessen. Hieraus folgt der ersatzlose Wegfall der Kürzungsmöglichkeit. § 4 a EFZG setzt für die Kürzung von Sondervergütungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit eine Vereinbarung voraus. Ist eine solche Vereinbarung nicht wirksam getroffen worden, so fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung, der die Kürzung von Sondervergütungen nach § 4 a EFZG zulässt. Eine Aufrechterhaltung der Kürzungsvereinbarung mit eingeschränktem Inhalt ist nicht von § 306 vorgegeben und auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist das Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ist jedoch nicht zu erreichen, wenn jeder Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren dürfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass die Vertragspartner des Verwenders in der Vertragspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würden. Erst in einem Prozess könnten sie dann den Umfang ihrer Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe weitgehend leer (vgl. BAG vom 14.01.2009, 3 AZR 900/07, NZA 2009, 666 Rn. 22 m.w.N.).

4) Auch eine an die Unwirksamkeit der Kürzungsvereinbarung anknüpfende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.

Im vorliegenden Fall gibt es freilich mit § 4 a EFZG eine gesetzliche Vorschrift, auf die hinsichtlich des Inhalts einer wirksamen Vereinbarung zurückgegriffen werden könnte. Würde jedoch in Fällen wie dem vorliegenden immer eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, wäre das Risiko der Verwendung unwirksamer Klauseln entgegen dem Zweck der gesetzlichen Regelung vom Verwender weg verlagert. Deshalb kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen die Schutzvorschriften des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise Auswirkungen auf den Stand des Vertrags hat, also dann, wenn das Festhalten an ihm für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesen Fällen ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung, dass es nicht bei der bloßen Unwirksamkeit einer Klausel verbleiben kann (vgl. BAG vom 14.01.2009, aaO., Rn. 26 bis 27).

Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine “Anwesenheitsprämie” zugesagt hat, die grundsätzlich zulässig ist und mit der der Arbeitgeber den Zweck verfolgt, die Anwesenheit des Arbeitnehmers zu fördern und zu honorieren. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn die Kürzungsmöglichkeit völlig entfällt. Andererseits ist jedoch nicht zu verkennen, dass der ausbedungene Wegfall der gesamten Sondervergütung bei bereits einem Fehltag weit über das hinausgeht, was als angemessen empfunden werden kann. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 25.07.2001 herausgestellt hat, läuft die von der Beklagten gewählte “allesodernichts”-Regelung dem mit der Kürzungsmöglichkeit verfolgten Zweck geradezu zuwider. Tritt eine Krankheit ein und fällt dadurch der Anspruch insgesamt weg, besteht keine Veranlassung mehr, die Zahl der Fehltage möglichst kurz zu halten, wie dies bei einer anteiligen Kürzung der Fall wäre. Hinzu kommt, dass der maßgebliche Zeitraum im Streitfall ein ganzes Jahr umfasst. Die Zweckverfehlung der von der Beklagten zugesagten Anwesenheitsprämie ist damit in der von ihr gewählten Regelung selbst bereits angelegt. Wird schließlich berücksichtigt, dass bei Unwirksamkeit der vereinbarten Kürzungsregelung der zulässige Rahmen für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht ohne weiteres erkennbar war, so ist es auch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, das Risiko der Verwendung einer unwirksamen Klausel vom Verwender weg zu verlagern. Schließlich hat dieser es in der Hand, durch rechtlich zulässige Klauseln dieses Risiko gar nicht erst entstehen zu lassen. Unter diesen Umständen ist eine unzumutbare Härte nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagte den von ihr mit der freiwilligen Leistung verfolgten Zweck nicht realisieren kann.

5) Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG für die Beklagte zugelassen.

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